
Betriebswirtschaft
Integrierte Planrechnungen und ihre Bedeutung für die Unternehmenssteuerung – von der Ertragsplanung zur Liquiditätsplanung
„Aus welchem Grund erhöht sich meine Liquidität trotz guter Ertragslage nicht adäquat?“ oder...
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Bereits am 31.07.2019 hat die Bundesregierung den Gesetzesentwurf zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) beschlossen, es folgten die Stellungnahme des Bundesrates (20.09.2019), die 1. Lesung im Bundestag (27.09.2019). Danach wurde das weitere Gesetzgebungsverfahren auf das 1. Halbjahr 2020 verschoben (24.10.2019). Nun hat der Finanzausschuss des Bundestages eine Beschlussempfehlung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des GrEStG vorgelegt (15.04.2021), die 2. und 3. Lesung im Bundestag folgten (21.04.2021). Der Bundesrat hat der Änderung des GrEStG am 07.05.2021 zugestimmt. Die Änderung des GrEStGist, nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidentenam 12.05.2021, heute (17.05.2021) im Bundesgesetzblatt I veröffentlicht worden und wird damit am 01.07.2021 in Kraft treten.
Hintergrund der Änderung des GrEStG ist insbesondere die Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen durch sog. Share-Deals. Ein solcher Share-Deal liegt vor, wenn nicht ein Grundstück selbst, sondern eine Beteiligung an einer grundstückshaltenden Gesellschaft auf einen oder mehrere Gesellschafter übergeht. Bleibt die Beteiligung unter 95 % und wird diese Beteiligungsgrenze für mindestens fünf Jahre nicht überschritten, fällt nach aktueller Gesetzeslage keine GrESt an.
Im Wesentlichen sind folgende Änderungen des GrEStG vorgesehen:
Darüber hinaus hat der Finanzausschuss u.a. folgende Änderungen empfohlen:
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