
Betriebswirtschaft
Integrierte Planrechnungen und ihre Bedeutung für die Unternehmenssteuerung – von der Ertragsplanung zur Liquiditätsplanung
„Aus welchem Grund erhöht sich meine Liquidität trotz guter Ertragslage nicht adäquat?“ oder...
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Die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) ab dem 1. Januar 2024 hat zahlreiche Veränderungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit sich gebracht.
Zeit für einen Zwischenstand nach einem Jahr!
Rechtlich betrachtet besteht kein Zwang, dass sich jede GbR in das Gesellschaftsregister eintragen lassen muss. Faktisch besteht jedoch ein Registerzwang, da viele Spezialvorschriften, wie beispielsweise für eine Gesellschafterstellung (z.B. § 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG, § 707a Abs. 1 S. 2 BGB) oder eine Eintragung im Grundbuch (§ 47 Abs. 2 GBO), eine Voreintragung erfordern. Erfolgt die Voreintragung der GbR nicht, wird das zuständige Register eine Eintragung zurückweisen.
Sofern in Zukunft Transaktionen geplant sind, sollte daher – wenn noch nicht erfolgt- eine Eintragung erfolgen, damit im Falle einer Transaktion nicht noch Zeit auf das Abwarten der Voreintragung der an der Transaktion beteiligten GbR aufgewendet werden muss.
Das Thema „Registereintragung“ hat die Obergerichte dieses Jahr schon häufig beschäftigt.
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