
Betriebswirtschaft
Integrierte Planrechnungen und ihre Bedeutung für die Unternehmenssteuerung – von der Ertragsplanung zur Liquiditätsplanung
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Die Praxis der dreijährigen Speicherung von Einträgen bescherte den betroffenen Verbrauchern bisher erhebliche Nachteile im allgemeinen Geschäftsverkehr, vor allem beim Abschluss von Kreditverträgen, simplen Mobilfunkverträgen oder der Anmietung einer Wohnung, denn die Einträge suggerieren eine scheinbar schlechte finanzielle Lage, die regelmäßig von der Realität abweicht. Laut dem OLG Köln ist damit nun Schluss.
Die privaten Wirtschaftsauskunfteien, wie auch die Schufa, stützten die dreijährige Speicherfrist auch hinsichtlich bereits beglichener Forderungen in der Vergangenheit auf einen eigens geschlossenen Code of Conduct sowie auf ein überwiegendes berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO, da Auswertungen ergeben hätten, dass die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Zahlungsstörung bei Personen, bei denen es in der Vergangenheit zu Zahlungsstörungen gekommen sei, auch drei Jahre nach Ausgleich der Forderung immer noch statistisch signifikant höher sei als bei Personen ohne Negativmerkmal. Die dreijährige Speicherdauer könne daher, so die Argumentation der Schufa, nicht verkürzt werden, ohne dass für die Bonitätsbewertung relevante Informationen entzogen würden. Die Informationen über Negativmerkmale könnten auch nicht durch andere zur Verfügung stehende Informationen substituiert werden, ohne dass dies zu einer signifikanten Reduktion der Prognose führe. Dieser Umstand und das Informationsinteresse von bspw. Banken würden die Rechte der betroffenen Verbraucher auf Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung deutlich überwiegen.
Das OLG Köln sah das in seinem jüngsten Urteil vom 10. April 2025 anders und positionierte sich klar auf der Seite der Verbraucher. Im Leitsatz der Entscheidung heißt es, dass private Wirtschaftsauskunfteien Informationen über Zahlungsstörungen, die auch im öffentlichen Schuldnerverzeichnis eingetragen sind oder eingetragen werden könnten, nicht länger speichern dürften, als dies für das öffentliche Schuldnerverzeichnis vorgesehen ist, wenn die vollständige Bezahlung der Schuld gemeldet wurde. Alles andere führe zu einem Wertungswiderspruch. Das Gericht setzt in seinen Entscheidungsgründen den Vergleich zum öffentlichen Schuldnerverzeichnis nach § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, aus dem Einträge ebenfalls nach vollständiger Zahlung sofort gelöscht werden. Für die Schufa gelte hier nichts anderes, wenn schon bei gravierenderen Zahlungsausfällen, die das Schuldnerverzeichnis aufnimmt, keine strengeren Aufbewahrungsfristen gelten würden. Die dreijährige Aufbewahrungsfrist, die die Schufa sich als private Auskunftei selbst vorgibt, sei nirgends rechtlich verankert und widerspreche dem europäischen Recht der DSGVO.
Das Gericht untermauert seine Rechtsauffassung mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH Urteil vom 7. Dezember 2023, AZ.: C-634/21), in dem dieser urteilte, dass private Auskunfteien Informationen über Restschuldbefreiungen nicht länger speichern dürften als öffentliche Insolvenzregister. Diese Wertung sei auf erledigte Forderungen zu übertragen und entspreche den datenschutzrechtlichen Grundprinzipien der Datenminimierung und Speicherbegrenzung. Spätestens wenn die eingetragene Forderung beglichen ist, überwiege das Rehabilitationsinteresse des Betroffenen und es bestehe ein Recht auf sofortige Löschung des Eintrages nach Art. 17 DSGVO. Eine über die Erforderlichkeit hinaus durchgeführte Speicherung erledigter Forderungen sei ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die als EU-weit geltendes Recht höherrangig ist, als eigens auferlegte Code of Conducts der privaten Auskunfteien.
Die Schufa kündigte an gegen das Urteil des OLG Köln Revision einzulegen und damit in die nächsthöhere Instanz vor den Bundesgerichtshof (BGH) zu ziehen, da es der bisherigen Rechtsprechungspraxis widerspreche. Das ist ganz richtig; die Urteile des OLG Köln und des LG Aachen, das in seinem Urteil vom 17. April 2025 (Az.: 8 O 224/24) der Rechtsansicht des OLG Köln bereits folgte, stellen die gegenwärtige Speicherpraxis privater Auskunfteien grundlegen in Frage. Die neueste Tendenz der Gerichte scheint sich hinsichtlich der Praktiken der Schufa und sonstiger privaten Auskunfteien endlich zugunsten des Verbraucherschutzes zu wenden.
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