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Von Stop-the-clock bis ESRS-Anpassung – Wo stehen wir und wie geht es weiter in der Nachhaltigkeitsberichterstattung?
Am 26. Februar 2025 wurde das Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlich und sorgt seitdem für viele Diskussionen bei Akteuren der Wirtschaft, allen voran (noch) berichtspflichtige Unternehmen und Wirtschaftsprüfer. Speziell der Vorschlag zur Anhebung bestimmter Schwellenwerte und der damit einhergehenden Reduzierung berichtspflichtiger Unternehmen erregt Aufsehen.
Doch wo genau stehen wir derzeit, was wurde bisher verabschiedet und welche Entscheidungen stehen noch aus? Der folgende Beitrag soll genau diese Fragen klären und Sie auf den neuesten Stand bringen.
Das übergeordnete Ziel der Europäischen Kommission ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union zu stärken. Mit Hilfe der Omnibus-Initiative sollen die Nachhaltigkeitsberichterstattung und regulatorische Anforderungen für Unternehmen in der EU kohärenter, konsistenter und effizienter gestaltet werden. Sie dient vor allem dazu, Überschneidungen, Widersprüche und Doppelbelastungen zwischen den verschiedenen EU-Nachhaltigkeitsvorschriften – insbesondere CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive), CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) und der EU-Taxonomie-Verordnung – zu reduzieren.
Für berichtspflichtige Unternehmen bringt dies einige Vorteile mit sich:
Das am 26. Februar 2025 veröffentlichte erste Omnibus-Paket stellt den Beginn einer Reihe von bislang fünf angekündigten Paketen dar. Zum Verständnis der aktuellen Entwicklungen ist es wichtig, die im ersten Omnibus-Paket enthaltenen Entwürfe für Änderungsrichtlinien (ÄnderungsRL-E) zu unterscheiden, die jeweils separate Gesetzgebungsverfahren nach sich ziehen:
Am 3. April 2025 hat das Europäische Parlament die Verschiebung der Erstanwendungszeitpunkte für Unterneh¬men im Anwendungsbereich der CSRD und CSDDD beschlossen. Für Unternehmen ergeben sich in Bezug auf die Erstanwendung der CSRD folgende Änderungen:
Auch für bestimmte Unternehmen im Anwendungsbereich der CSDDD verschiebet sich die Frist. Große Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und einem Umsatz von über 1,5 Milliarden Euro müssen die Sorgfaltspflichten erst ab 2028 – statt wie bisher ab 2027 – erfüllen.
Das erste Omnibus-Paket enthält neben dem Entwurf der Änderungsrichtlinie , die sich auf die zeitliche Verschiebung bezieht, ebenfalls eine Änderungsrichtlinie, die Änderung bestimmter Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten adressiert (ÄnderungsRL-E 81). Der Entwurf sieht u.a. vor, künftig nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern zur Erstellung und Veröffentlichung eines CSRD-konformen Berichtes zu verpflichten. Dies hätte deine Reduzierung des Anwenderkreises um ca. 80 % zur Folge. Ob der Entwurf vollständig verabschiedet wird, ob sich bei den Debatten im EU-Parlament und Rat der EU doch noch Änderungen zum Entwurf der EU-Kommission ergeben und wann mit einer Verabschiedung zu rechnen ist, bleibt abzuwarten.
Weitere mögliche Anpassungen in Bezug auf CSRD und CSDDD, die in der Änderungsrichtlinie-E 81 enthalten sind, können Sie unserem vorangegangenen Blogbeitrag entnehmen.
Seit der Veröffentlichung der ersten ESRS (European Sustainability Reporting Standards) gab es Feedback von Unternehmen, Prüfern, Investoren und anderen Stakeholdern, dass einige Anforderungen noch zu komplex, nicht ganz praxistauglich oder unklar sind. Daher ist die Überarbeitung des ESRS Set 1 durch die EFRAG ein zentraler Punkt im Rahmen des Omnibus-Pakets.
Die Überarbeitung sieht vor, die Anzahl der Datenpunkte zu reduzieren und Definitionen klarer zu formulieren. Ebenfalls soll eine Vereinfachung durch die Anpassung der Struktur und Darstellung der Standards erzielt werden.
Nach der Beauftragung der EFARG durch ein Schreiben der EU-Kommission am 27. März erfolgte vom 8. April bis zum 6. Mai eine öffentliche Konsultation, in der alle Stakeholder die Möglichkeit hatten, konkrete Vorschläge zur Überarbeitung der ESRS einzureichen. Eine mögliche Veröffentlichung der ersten Entwürfe der überabeiteten Standards („Exposure Drafts“) könnte bereits Ende Juli erfolgen. Nach einer erneuten öffentlichen Konsultation von 30-45 Tagen soll Ende Oktober die finale Fassung der reformierten ESRS vorliegen.
Durch die Änderungsvorschläge im Rahmen der Omnibus-Initiative gewinnen Unternehmen der 2. und 3. Welle mehr Zeit. Eine Unterbrechung des Projektes ist jedoch keinesfalls sinnvoll. Der zeitliche Aufschub sollte genutzt werden, um einen strategischen Berichtserstellungsprozess aufzusetzen, und bestenfalls einen Probelauf für die Datenerfassung durchzuführen. So können bereits Datenlücken erkannt und Schwachstellen im Prozess ermittelt werden, bevor der verpflichtende Bericht erstellt werden muss.
Doch auch Unternehmen, die aufgrund der geplanten Anhebung der Schwellenwerte nicht mehr Teil des CSRD-Anwenderkreises wären, sollten sich weiterhin mit dem Thema auseinandersetzen. Im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung sind Unternehmen dazu verpflichtet, Nachhaltigkeitsinformationen ihrer Wertschöpfungskette offenzulegen, um ihre eigene Berichterstattung zu unterstützen. Somit sind auch KMUs außerhalb des Anwendungsbereichs der CSRD indirekt von der Berichtspflicht betroffen (sog. „Trickle-down-Effekt“). Mit der Erstellung eines freiwilligen Nachhaltigkeitsberichts, bspw. nach dem VSME der EFRAG, sind Unternehmen auf der sicheren Seite.
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