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Das Aktuelle Juli 2025

Unternehmer

Mehrwertsteuer im Fokus: EuGH klärt Fragen zum Direktanspruch

Wie können Unternehmen zu viel gezahlte Mehrwertsteuer zurückfordern, wenn die ursprüngliche Rechnung
nicht mehr korrigiert werden kann? Antwort darauf gab ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13.03.2025. Es ging um den Vorsteuerabzug und die Frage eines gesonderten Direktanspruchs gegen die Finanzverwaltung. Im Besprechungsfall hatte ein Unternehmen Mehrwertsteuer für den Erwerb von Gerätschaften entrichtet. Später stellte jedoch die nationale Steuerbehörde fest, dass der Umsatz nicht mehrwertsteuerpflichtig war. Der Verkäufer hatte die Mehrwertsteuer ordnungsgemäß in Rechnung gestellt und abgeführt, doch aufgrund der abgelaufenen Verjährungsfrist konnte die Rechnung nicht mehr korrigiert werden.

Der EuGH entschied, dass das Unternehmen in diesem Fall keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann, wenn der Umsatz letztlich als nicht mehrwertsteuerpflichtig eingestuft wird. Das bedeutet, dass die ursprünglich gezahlte Mehrwertsteuer nicht abzugsfähig ist. Gleichzeitig stellte der EuGH fest, dass der Leistungsempfänger in solchen Fällen einen gesonderten Direktanspruch gegenüber der Finanzverwaltung geltend machen kann, um die zu viel gezahlte Mehrwertsteuer zurückzuerhalten – und zwar unabhängig davon, ob die ursprüngliche Rechnung des Verkäufers noch korrigiert werden kann. Das Gericht betonte, dass dieser Direktanspruch nicht Teil des Vorsteuerabzugsverfahrens ist, sondern separat verfolgt werden muss. Das bedeutet, dass ein Unternehmen, das die Mehrwertsteuer zu Unrecht gezahlt hat und keine Möglichkeit zur Korrektur der Rechnung mehr hat, direkt die Finanzverwaltung auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Mehrwertsteuer in Anspruch nehmen kann.

Das Urteil verdeutlicht, dass ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt auch dann besteht, wenn der Umsatz nachträglich als nicht steuerpflichtig qualifiziert wird und eine Korrektur der Rechnung nicht mehr möglich ist. Unternehmen haben somit die Möglichkeit, sich auch in Fällen zu viel gezahlter Mehrwertsteuer außerhalb des Vorsteuerabzugsverfahrens zu wehren.

Hinweis: Das Urteil hat weitreichende Folgen, da es bestätigt, dass der Direktanspruch gegenüber der Finanz­verwaltung in solchen Fällen gesondert und unabhängig vom Vorsteuerabzugsverfahren geltend gemacht werden kann.

Wärmeabgaben aus Biogasanlagen: Marktwert statt Energieanteil

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat sich jüngst mit der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wärmeabgaben aus Biogasanlagen befasst, wenn gleichzeitig entgeltlich Strom geliefert wird. Im Zentrum der Entscheidung stand die Frage, wie der Eigenverbrauch steuerlich zu bewerten ist, wenn aufgrund des vollen Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung der Anlage eine unentgeltliche Wertabgabe vorliegt. Das FG konkretisierte in diesem Zusammenhang, nach welchen Kriterien die Selbstkosten zwischen Strom- und Wärmeerzeugung sachgerecht aufzuteilen sind, und stellte klar, dass nicht energetische, sondern marktbasierte Bewertungsmaßstäbe anzuwenden sind.

Die Klägerin im Besprechungsfall betreibt eine Biogasanlage, mit der sie Strom gegen Entgelt liefert und aus deren Errichtung sie den vollen Vorsteuerabzug geltend machte. Die anfallende Wärme gab sie unentgeltlich an zwei Gesellschaften bürgerlichen Rechts ab, die die erforderlichen Nahwärmenetze auf eigene Kosten errichtet hatten. Das Finanzamt qualifizierte dies als unentgeltliche Wertabgabe und ermittelte deren Bemessungsgrundlage anhand der sogenannten energetischen Methode.

Das FG stellte klar, dass die unentgeltliche Wärmeabgabe eine steuerpflichtige Wertabgabe darstellt, sofern für die Anlage ein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde. Da kein Einkaufspreis vorliege, seien als Bemessungsgrundlage die Selbstkosten anzusetzen. Entscheidend sei hierbei, dass die Aufteilung der Selbstkosten auf Strom und Wärme nicht nach dem energetischen Prinzip, sondern nach der sogenannten Marktwertmethode zu erfolgen habe. Maßgeblich sei das Verhältnis fiktiver Umsätze, basierend auf den jeweiligen Marktpreisen der erzeugten Energie. Unter Berücksichtigung eines Sachverständigen­gutachtens sowie einer empirischen Studie schätzte das FG den Marktwert der unentgeltlich abgegebenen Wärme einheitlich auf 0,02 €/kWh.

Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Anwendung der Marktwertmethode bei gemischt verwendeten Energieerzeugungsanlagen ohne Anbindung an ein Fernwärmenetz. Es betont die Notwendigkeit, bei unentgeltlichen Wertabgaben realitätsnahe und wirtschaftlich fundierte Schätzungen vorzunehmen, insbesondere bei Nebenprodukten wie der unentgeltlichen Wärmeabgabe.

Kapitalanleger

Werbungskostenabzugsverbot ist verfassungsgemäß

Bereits seit 2009 können Kapitalanleger bei ihren Kapitaleinkünften keine tatsächlichen Werbungskosten mehr abziehen. Stattdessen wird ihnen nur noch der Sparer-Pauschbetrag von derzeit 1.000 € (bei Zusammenveran­lagung: 2.000 €) pro Jahr abgezogen. Wer höhere Werbungskosten trägt, beispielsweise Kosten für einen Ver­mögensverwalter, mag in dieser steuerlichen Behandlung eine unzulässige Benachteiligung sehen. So auch ein An­leger aus Sachsen-Anhalt, der vor dem Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich die Verfassungswidrigkeit des Werbungskostenabzugsverbots gerügt hat. Der BFH entschied jedoch, dass das Verbot keinen Grundrechtsverstoß begründet, und verwies da-rauf, dass der Steuergesetzgeber mit Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 die Grundsatzentscheidung getroffen hatte, bei den Kapitaleinkünften nur noch den Abzug eines Sparer-Pauschbe­trags anzuerkennen. Das Werbungskostenabzugsverbot zählt auch gegenüber Beziehern höherer Kapitalerträge, deren Werbungskosten deutlich über dem Sparer-Pauschbetrag liegen, zu den verfassungsrechtlich zulässigen Typisierungen.

Gerechtfertigt ist die Regelung darin, dass der Gesetzgeber mit der abgeltenden Besteuerung von Kapitalerträgen eine erhebliche steuerliche Entlastung schaffen (Senkung des Steuertarifs von damals 45 % auf 25 %) und eine deutliche Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erreichen wollte. Bestandteil dieser Vereinfachung war auch das Werbungskostenabzugsverbot.

Hausbesitzer

Grundsteuer: Bundesmodell als verfassungsgemäß bewertet

Seit dem 01.01.2025 wird die Grundsteuer aufgrund neuer Bewertungsregeln anders berechnet als zuvor. Die Berechnung hängt nun vom Grundsteuerwert ab. Dieser wird entsprechend der in Ihrem Bundesland geltenden Regelung ermittelt. Viele Bundesländer haben das sogenannte Bundesmodell übernommen, so auch Nordrhein-Westfalen. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste kürzlich darüber entscheiden, ob die neuen Bewertungs­regelungen gegen die Verfassung verstoßen. Die Klägerin ist anteilige Miteigentümerin eines Grundstücks und auch Sondereigentümerin von zwei Wohnungen. Für beide wirtschaftliche Einheiten hatte sie eine Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte abgegeben. Das Finanzamt erließ die Bescheide erklärungsgemäß. Dennoch begehrte die Klägerin die ersatzlose Aufhebung der beiden Bescheide, da sie die zugrunde liegenden Bewertungsvorschriften für verfassungswidrig hielt. Das FG wies die Klage jedoch ab. Nach Ansicht des Gerichts besteht keine Veranlassung, das Bundesverfassungsgericht diesbezüglich anzurufen. Etwaige Ungleichbehandlungen durch die Bewertungsvorschriften seien gerechtfertigt bzw. reichten jedenfalls nicht aus, um von der Überzeugung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschriften auszugehen. Insbesondere führe die Heranziehung von Bodenrichtwerten nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Auch wenn diese als durchschnittliche Lagewerte mitunter ungenau sein könnten, seien derartige Wertabweichungen regelmäßig deutlich geringfügiger, als die Klägerin dies einzuschätzen scheine. Ungerechtfertigte Eingriffe in andere Freiheitsrechte seien nicht ersichtlich. Die Erfüllung abgabenrechtlicher Mitwirkungspflichten sei den Steuerpflichtigen zumutbar.

Hinweis: Auch in anderen Bundesländern sind weiterhin Klagen gegen die neue Grundsteuer anhängig.

Ferienimmobilien: Wann sich Verluste steuerlich geltend machen lassen

In Deutschland stehen rund 555.000 Ferienhäuser und Ferienwohnungen mit zusammen 2,6 Millionen Betten zur Verfügung. 82 % der Unterkünfte (= 455.000) werden nicht von gewerblichen, sondern von privaten Gastgebern vermietet. Wer privat ein Ferienhaus, eine Ferienwohnung oder auch nur ein Zimmer im eigenen Haus als Ferienunterkunft vermietet, sollte wissen, dass auch seine Einnahmen aus einer Vermietung steuerpflichtig sind. Es lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen aber auch Kosten absetzen, die mit der Vermietung zusammenhängen. Wichtig zu wissen: Wer die Ferienunterkunft teilweise selbst nutzt, kann seine Werbungskosten nur anteilig für die Dauer der Vermietungen absetzen.

Will man Verluste aus der privaten Vermietung einer Ferienunterkunft steuerlich geltend machen, muss eine so­genannte Einkunftserzielungsabsicht vorliegen. Soll heißen: Man muss mit der Immobilie tatsächlich Geld verdienen wollen. Diese Absicht unterstellt der Fiskus, wenn die Wohnung oder das Haus ausschließlich an Gäste vermietet, zu keiner Zeit selbst genutzt wird und mindestens zu 75 % der ortsüblichen Vermietungszeit belegt ist.

Hinweis: Sind Ferienunterkünfte an einem Ort durchschnittlich an 200 Tagen im Jahr vermietet, muss die eigene Ferienwohnung oder das eigene Ferienhaus also an mindestens 150 Tagen vermietet sein. Wie hoch die durchschnittliche Vermietungsdauer ist, kann das Finanzamt (FA) beim zuständigen Tourismusverband erfragen.

Wer seine Ferienunterkunft hingegen nur teilweise vermietet und ansonsten selbst nutzt oder unentgeltlich Fami­lienmitgliedern oder Freunden überlässt, kann vom FA aufgefordert werden, über einen Zeitraum von 30 Jahren eine sogenannte Einkünfteprognose bzw. Totalüberschussprognose vorzulegen. Damit soll nachgewiesen werden, dass man langfristig einen Einnahmenüberschuss erwartet. Gelingt dies nicht, behandelt das FA die Einnahmen und Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Vermietung anfallen, als rein privat – und dann lassen sich Ausgaben bzw. daraus resultierende Verluste komplett nicht als Werbungskosten absetzen. Sind die Kriterien für eine Einkunftserzielungsabsicht erfüllt, können u.a. folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden (bei Selbstnutzung nur anteilig): Reinigungskosten, Ausgaben für Werbung, Reparaturkosten, Entgelte für die Aufnahme in ein Gastgeberverzeichnis, Vermittlungsgebühren, Schuldzinsen, Grundbesitzabgaben, Abschreibungen für Haus und Einrichtung sowie Versicherungsbeiträge.

Freiberufler

Neue Verfügung: Kulturell-sportliche Leistung im Fokus der Umsatzsteuer

Leistungen kultureller, künstlerischer, wissenschaftlicher, unterrichtender, sportlicher, unterhaltender oder ähnlicher Art gelten – bei der Erbringung an Privatpersonen (sog. B2C) – als an dem Ort ausgeführt, an dem sie tatsächlich erbracht werden. Wird eine solche Leistung jedoch virtuell, etwa per Streaming, angeboten, so ist stattdessen der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Leistungsempfängers maßgeblich. Das Bayerische Landes­amt für Steuern hat diese Feststellungen zum Anlass genommen, um eine aktualisierte Verfügung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von durch Bergführer erbrachte Leistungen zu veröffentlichen. Dabei wurde insbesondere der Leistungsort präzisiert. Wo also gilt eine Bergtour als umsatzsteuerlich erbracht?

Die Tätigkeit eines Bergführers wird als sonstige Leistung im Sinne des Steuerrechts eingestuft. Sie besteht in einem „positiven Tun“, also in einer aktiven Leistung vor Ort wie der Führung von Wanderern oder Kletterern im Gebirge auf Basis von Erfahrung, Ortskenntnis und fachlicher Qualifikation. Der Leistungsort richtet sich deshalb nach dem Ort, an dem die jeweilige Bergtour tatsächlich stattfindet. Umfasst die Bergtour sowohl inländische als auch ausländische Strecken, ist die Gesamtleistung sachgerecht aufzuteilen (z.B. anhand der per GPS erfassten Wegstrecke). So lassen sich der inländische und der ausländische Umsatzsteueranteil korrekt zuordnen.

Werden neben der Bergführung weitere Einzelleistungen erbracht, etwa Beförderungs- oder Beherbergungsleistungen, kann die Sonderregelung für die Besteuerung von Reiseleistungen zur Anwendung kommen. In diesem Fall ist eine genaue Abgrenzung zwischen Eigenleistungen (z.B. die Bergführung selbst), Reiseleistungen (z.B. Komplettpakete inklusive Unterkunft) und gegebenenfalls Vermittlungsleistungen (z.B. Buchung von Unterkünften) erforderlich.

Hinweis: Die aktuelle Verfügung ersetzt die Verfügung vom 25.10.2022.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Umzug wegen Homeoffice lässt sich nicht als Werbungskosten abziehen

Viele Berufstätige mit kleinen Wohnungen haben im New-Work-Zeitalter durch die Arbeit von zu Hause aus
plötzlich einen erheblich höheren Platzbedarf und keine Lust mehr auf Homeoffice am Küchentisch. So auch ein Ehepaar aus Hamburg, das eine Wohnung von 65 qm bewohnte und während der Corona-Pandemie und danach im Homeoffice gearbeitet hatte. Da sich die beengten Platzverhältnisse und die fehlenden Arbeitszimmer als pro­blematisch erwiesen, zog das Ehepaar im Juli 2020 in eine rund 110 qm große Wohnung mit zwei Arbeitszimmern unweit ihrer bisherigen Wohnung. Die Umzugskosten setzte das Ehepaar als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung an.

Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte ihren Werbungskostenabzug nun jedoch ab und erklärte, dass ein Abzug von Umzugskosten auch dann ausgeschlossen sei, wenn Steuerzahler zwangsweise zum Arbeiten im häuslichen
Bereich angehalten sind oder durch die Arbeit im Homeoffice besser ihr Berufs- und Familienleben vereinbaren können. Der Umzug in die größere Wohnung war nach Gerichtsmeinung nicht beruflich veranlasst.

Der BFH erklärte, dass die Wohnung grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sei und die Kosten für einen Wechsel der Wohnung daher regelmäßig zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung zählten.

Etwas anderes gilt nur, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerzahlers den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel darstellt und private Umstände hierfür eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen. Dies kann aber nur aufgrund außerhalb der Wohnung liegender Umstände bejaht werden, etwa wenn der Umzug die Folge eines Arbeitsplatzwechsels ist oder sich die Fahrt zur Arbeit durch den Umzug um mindestens eine Stunde täglich vermindert.

Die Möglichkeit, in der neuen Wohnung (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, genügt zur Begründung einer beruflichen Veranlassung des Umzugs hingegen nicht. Die Wahl einer Wohnung, insbesondere deren Lage, Größe, Zuschnitt und Nutzung, ist vielmehr vom Geschmack, von den Lebensgewohnheiten, von den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln, der familiären Situation und anderen privat bestimmten Vorentscheidungen des Steuerzahlers abhängig. Daran ändert auch die zunehmende Akzeptanz von Homeoffice, Tele- und sogenannter Remote-Arbeit nichts.

Die Entscheidung, in der neuen, größeren Wohnung (erstmals) ein Zimmer als Arbeitszimmer zu nutzen oder die Berufstätigkeit im privaten Lebensbereich (weiterhin) in einer „Arbeitsecke“ auszuüben, beruht auch in Zeiten einer gewandelten Arbeitswelt nicht auf nahezu ausschließlich objektiven beruflichen Kriterien.

Steuerfreie Gehaltsextras optimieren den Nettolohn

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind gleichermaßen daran interessiert, dass vom Bruttogehalt möglichst viel Netto beim Arbeitnehmer ankommt. Eine klassische Gehaltserhöhung führt oft dazu, dass aufgrund der Lohnabzüge nur ein Teil des Geldes tatsächlich zur Auszahlung kommt. Eine attraktive Alternative bieten hier steuerfreie oder steuerbegünstigte Arbeitgeberleistungen.

Arbeitgeber sollten diese Alternativen bei einer Gehaltsverhandlung kennen, um sowohl sich selbst als auch ihre Mitarbeiter optimal finanziell entlasten zu können. Hierbei bieten sich folgende Benefits an:

  • Sachleistungen und Gutscheine: Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern steuerfreie Sachbezüge im Wert von bis zu 50 € monatlich gewähren, beispielsweise in Form von Gutscheinen für das Tanken, den Einzel­handel oder Online-Shops.
  • Steuerfreie Zusatzleistungen: Viele Arbeitgeber überlassen ihren Mitarbeitern Arbeitsmittel wie Smart­phones, Tablets oder Laptops. Die Möglichkeit, diese auch privat zu nutzen, ist steuerfrei. Ebenso können im Betrieb auch E-Ladesäulen für Elektrofahrzeuge steuerfrei zur Verfügung gestellt werden.
  • Firmenwagen oder Dienstrad: Die Bereitstellung eines Dienstwagens oder eines Firmenfahrrads ist eine attraktive Möglichkeit, Arbeitnehmer finanziell zu entlasten. Die private Nutzung eines Firmenwagens muss zwar als geldwerter Vorteil versteuert werden, jedoch können Arbeitgeber auch Tank- oder Wartungskosten übernehmen. Das Firmenfahrrad kann entweder im Wege einer Gehaltsumwandlung oder zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt werden.
  • Betriebliche Altersvorsorge: Zahlungen der Arbeitgeber in die betriebliche Altersvorsorge der Mitarbeiter sind bis zum Betrag von 3.864 € (2025) jährlich beitragsfrei in der Sozialversicherung. Bei der Lohn- und Einkommensteuer gilt ein Freibetrag von 7.728 € (2025) jährlich. Zudem gibt es auch die Möglichkeit, dass Arbeit­nehmer durch Entgeltumwandlung selbst einen Teil ihres Gehalts einbringen. Arbeitgeber sind in diesem Fall verpflichtet, einen Zuschuss von maximal 15 % auf die umgewandelten Beträge zu leisten.
  • Zuschüsse für Kinderbetreuung: Arbeitgeber können steuerfreie Zuschüsse für die Kinderbetreuung nicht schulpflichtiger Kinder leisten.
  • Zuschüsse für Nahverkehr und Weiterbildung: Die Kostenübernahme für ein Jobticket oder Zuschüsse zur Bahncard sind steuerlich attraktiv. Auch bestimmte Weiterbildungsmaßnahmen oder Sprachkurse können durch Arbeitgeber steuerfrei gefördert werden.
  • Gesundheitsförderung: Arbeitgeber können bis zu 600 € pro Jahr steuerfrei für Maßnahmen zur Gesundheitsförderung ihrer Mitarbeiter aufwenden, zum Beispiel für bestimmte Sportkurse, Rückenschule oder zur Stressbewältigung.
  • Mitarbeiterbeteiligung: Unternehmen können Mitarbeiterkapitalbeteiligungen gewähren. Diese sind in Höhe von bis zu 2.000 € pro Kalenderjahr steuerfrei.

Alle Steuerzahler

Unbewusster Fehler: Vergessene Aufwendungen in der Steuererklärung

Niemand ist perfekt und jedem kann mal ein Fehler passieren. Manche Fehler lassen sich im Nachhinein glücklicherweise noch korrigieren. Auch im Rahmen des Steuerrechts ist eine nachträgliche Korrektur manchmal noch möglich – und zwar sogar nach Ablauf der Einspruchsfrist. Voraussetzung ist, dass so ein Fehler versehentlich passiert ist. So darf eine falsche Angabe nicht bewusst gemacht bzw. etwas nicht vorsätzlich weggelassen werden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob vergessene Aufwendungen nachträglich noch berücksichtigt werden können. Die Klägerin hatte im Jahr 2020 eine Einmalzahlung an die Deutsche Rentenversicherung (DRV) geleistet. Damit sollte eine zukünftige Rentenminderung ausgeglichen werden. In ihrer Einkommen­steuererklärung machte sie allerdings nur die elektronisch von ihrem Ar­beitgeber übermittelten Beiträge geltend, die Einmalzahlung übersah sie. Das Finanzamt (FA) erließ den Einkommensteuerbescheid erklärungsgemäß. Nach Ablauf der Einspruchs­frist erkannte die Klägerin den Fehler und stellte daher einen Änderungsantrag. Diesen lehnte das FA jedoch ab. Es war der Meinung, die Klägerin treffe am erst nachträglichen Bekanntwerden der Einmalzahlung an die DRV ein grobes Verschulden.

Das FG sah dies anders. Grobes Verschulden umfasse Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Fehler und Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkämen und mit denen immer gerechnet werden müsse, seien keine grobe Fahrlässigkeit. Insbesondere bei unbewussten Fehlern, die selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden seien, könne grobe Fahrlässigkeit – nicht stets, aber im Einzelfall – ausgeschlossen sein. Nicht als grobes Verschulden anzu­sehen sei es etwa, wenn der Steuerpflichtige grundsätzlich um die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen wisse, die Eintragung im Steuererklärungsformular aber aufgrund eines bloßen Versehens unter erschwerten Arbeitsbedingungen unterbleibe. Das war bei der Klägerin der Fall. Anhaltspunkte für ein grobes Verschulden der Klägerin hatte das FA weder dargelegt noch bewiesen.

Wann Beiträge zum Fitnessstudio von der Steuer abgesetzt werden können

Wer wegen einer Krankheit einem Fitnessstudio beitreten muss, kann seinen Mitgliedsbeitrag eventuell als
außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Die Hürden dafür sind allerdings sehr hoch.

Zunächst einmal muss dem Finanzamt (FA) belegt werden, dass das Training im Fitnessstudio für die Linderung oder die Heilung einer Krankheit erforderlich ist. Dazu ist zunächst ein ärztliches Attest notwendig und anschließend sogar noch eine amtsärztliche Bescheinigung. Diese Nachweise müssen vor Beginn des Trainings aus­gestellt worden sein. Zudem muss das Training nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes, eines Heilpraktikers oder einer sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person stattfinden. Soll heißen: Die Übungen müssen regelmäßig unter ärztlicher oder krankengymnastischer Aufsicht erfolgen.

Bestätigt wurde die strikte Behandlung von Fitnessstudiobeiträgen kürzlich vom Bundesfinanzhof. Er entschied, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzu­erkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten zählen, da das mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio einhergehende Leistungsangebot auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen wird, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten.

Hinweis: Realistisch gesehen kann der Mitgliedsbeitrag fürs Fitnessstudio nur in absoluten Ausnahmefällen von der Steuer abgesetzt werden. Fahrtkosten für ein ärztlich verordnetes Funktionstraining, das beispielsweise in einem Fitnessstudio stattfindet, oder die Mitgliedschaft in einem Reha-Verein, der ein ärztlich verordnetes Training anbietet, werden vom FA schon eher als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Zahlungstermine Steuern und Sozialversicherung

10.07.2025 (14.07.2025*)29.07.2025
Umsatzsteuer (Monats- und Vierteljahreszahler)Sozialversicherungsbeiträge
Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monats- und Vierteljahreszahler)

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

Fundstellenverzeichnis

Mehrwertsteuer im Fokus: EuGH klärt Fragen zum Direktanspruch
EuGH, Urt. v. 13.03.2025 – C-640/23; www.curia.europa.eu

Wärmeabgaben aus Biogasanlagen: Marktwert statt Energieanteil
FG Niedersachsen, Urt. v. 28.11.2024 – 5 K 19/24, rkr.; www.rechtsprechung.niedersachsen.de

Werbungskostenabzugsverbot ist verfassungsgemäß
BFH, Beschl. v. 08.04.2025 – VIII B 79/24; www.bundesfinanzhof.de

Grundsteuer: Bundesmodell als verfassungsgemäß bewertet
FG Düsseldorf, Bescheid v. 26.02.2025 – 11 K 2309/23 BG, Rev. (BFH: II R 22/25); www.justiz.nrw.de

Ferienimmobilien: Wann sich Verluste steuerlich geltend machen lassen
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH), Pressemitteilung v. 14.04.2025; www.vlh.de

Neue Verfügung: Kulturell-sportliche Leistung im Fokus der Umsatzsteuer
BayLfSt, Vfg. v. 08.04.2025 – S 7117b.1.1-2/2 St33; www.lfst.bayern.de

Umzug wegen Homeoffice lässt sich nicht als Werbungskosten abziehen
BFH, Urt. v. 05.02.2025 – VI R 3/23; www.bundesfinanzhof.de

Steuerfreie Gehaltsextras optimieren den Nettolohn
Steuerberaterkammer Stuttgart, Pressemitteilung 3/2025 v. 07.04.2025; www.stbk-stuttgart.de

Unbewusster Fehler: Vergessene Aufwendungen in der Steuererklärung
FG Münster, Urt. v. 30.10.2024 – 4 K 925/23 E; www.justiz.nrw.de

Wann Beiträge zum Fitnessstudio von der Steuer abgesetzt werden können
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH), Pressemitteilung v. 28.04.2025; www.vlh.de

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