
Steuerberatung
Steueränderungsgesetz 2025
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Mit Einführung der Aktivrente zum 01. Januar 2026, reagiert die Bundesregierung auf den Fachkräftemangel und ermöglicht den steuerfreien Hinzuverdienst für Personen, die im Rentenalter freiwillig weiterarbeiten. Ziel ist es unter anderem einen zusätzlichen finanziellen Anreiz zum Arbeiten im Alter zu gewährleisten, indem der steuerliche Druck auf Arbeitsentgelt im Alter verringert wird und damit Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver wird. Außerdem soll die Aktivrente dazu beitragen, personelle Engpässe in vielen Bereichen zu entschärfen und Erfahrungswissen länger in den Betrieben zu halten.
Der Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) enthält die Einführung eines Steuerfreibetrags bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Beschäftigung in Höhe von 2000 Euro monatlich (§ 3 Nr. 21 EStG). Die Aktivrente regelt demnach, dass Personen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterarbeiten, ihren Arbeitslohn bis zu 2000 Euro im Monat steuerfrei erhalten können. Voraussetzung ist, dass ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt. Die Begünstigung erfolgt unabhängig davon, ob die oder der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug aufschiebt.
Für Selbstständige, Freiberufler, Land- und Forstwirte, Minijobs sowie Beamtinnen und Beamte gilt die Aktivrente nicht. Die Steuerfreiheit wird auf Personen beschränkt, die die Regelaltersgrenze, also Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung, überschritten haben. Zu beachten ist, dass der Hinzuverdienst bis zu 2000 Euro im Monat grundsätzlich steuerfrei ist, die Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung aber bestehen bleibt. Zusätzlich müssen Arbeitgeber die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen.
Die Steuerfreiheit wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Wenn der Steuerpflichtige den Freibetrag in einem Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI geltend machen möchte, muss er dem Arbeitgeber bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis berücksichtigt wird. Der Arbeitgeber hat diese Bestätigung wiederum zum Lohnkonto zu nehmen. Dadurch ist es beispielsweise Betriebsrentnern und Beamtenpensionären möglich, den Freibetrag geltend zu machen, ohne hierfür die Steuerklasse für ihre (Werks-)Pension ändern zu müssen.
Arbeitsrechtlich hat das Erreichen des Renteneintrittsalters keine Auswirkungen auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dieses muss entweder durch einen Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung beendigt werden. Hierbei darf die Kündigung jedoch nicht aufgrund des Alters erfolgen. Bevorzugt werden daher eine Klausel im Arbeitsvertrag, wodurch bereits bei Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird, dass der Arbeitsvertrag mit Erreichen des Renteneintrittsalters automatisch endet. Das Arbeitsverhältnis kann dann trotzdem weitergeführt werden, indem Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemäß § 41 Satz 3 SGB VI während des Arbeitsverhältnisses vereinbaren, den Beendigungszeitpunkt zeitlich hinauszuschieben.
Am 5. Dezember 2025 hat der Bundestag den Gesetzesentwurf zur Aktivrente beschlossen. Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 dem Gesetz zugestimmt.

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