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NIS-2: Registrierungsfrist verstrichen – warum Unternehmen jetzt ihre Betroffenheit prüfen sollten
Am 6. März ist eine wichtige Frist im Zusammenhang mit der NIS-2-Richtlinie verstrichen:...
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Entscheidung vom 07.05.2026 (Az.: 2 AZR 184/25) den Anscheinsbeweis für den Zugang eines Einwurf-Einschreibens verneint. Für Arbeitgeber, die eine empfangsbedürftige Erklärung (z. B. Kündigung) künftig rechtssicher zustellen lassen müssen, bringt dies neue Herausforderungen mit sich. Der Beitrag zeigt daher, wie eine rechtssichere Zustellung in Zukunft gelingen kann.
In der vorbezeichneten Entscheidung des BAG ging es insbesondere um die Frage, ob dem Arbeitnehmer ein Einladungsschreiben des Arbeitgebers zum sog. betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) zugegangen ist. Diese Frage hatte vor allem Relevanz dafür, ob die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers aufgrund krankheitsbedingter Gründe wirksam gewesen ist.
Für den Zugang einer empfangsbedürftigen Erklärung ist grundsätzlich der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet. Aufgrund des Anscheinsbeweises kann jedoch an sich ohne Weiteres angenommen werden, dass der Zugang tatsächlich ordnungsgemäß erfolgt ist.
Wie eingangs bereits erwähnt, hatte der Arbeitgeber das Schreiben per Einwurf-Einschreiben versandt. Wegen des von der Deutschen Post bei der Zustellung eines Einwurf-Einschreibens derzeit praktizierten „Scan-Verfahrens“, verneinte das Gericht den Anscheinsbeweis für den Zugang des Schreibens. Denn im Rahmen dieses Verfahrens scannt der Postbote das Einwurf-Einschreiben und generiert damit bereits den digitalen Zugangsnachweis, bevor er dieses in den Briefkasten einlegt. Mit anderen Worten: Der Zugangsnachweis wird bereits zu einem Zeitpunkt erstellt, zu dem noch kein Einwurf des Schreibens in den Briefkasten erfolgt ist. Damit lässt sich jedoch nicht sicher nachweisen, dass der Postbote das Einwurf-Einschreiben auch tatsächlich in den Briefkasten eingelegt hat oder er aufgrund äußerer Umstände daran gestört wurde. Vor diesem Hintergrund liegt kein für den Anscheinsbeweis „typischer Geschehensablauf“ vor.
Auch wenn Gegenstand der genannten Entscheidung ein BEM-Einladungsschreiben gewesen ist, gelten die genannten Grundsätze für den Zugang sämtlicher empfangsbedürftiger Willenserklärungen. Das bedeutet, dass solche Erklärungen nicht (mehr) per Einwurf-Einschreiben versandt werden sollten, zumindest dann nicht, wenn Fristen gewahrt werden müssen. Das gilt im Übrigen auch für das sog. Übergabe-Einschreiben.
Müssen empfangsbedürftige Erklärung (z. B. Kündigungsschreiben) dem Arbeitnehmer künftig rechtssicher zugestellt werden, sollte sich der Arbeitgeber hierfür eines Boten bedienen. Ist der Zugang der Erklärung sodann streitig, kann der Arbeitgeber den Boten als Zeugen benennen. Hierfür ist jedoch notwendig, dass der Bote zuvor Kenntnis vom Inhalt der Erklärung genommen hat, bezeugen kann, dass sich diese in dem Brief befand und den konkreten Zustellprozess entsprechend dokumentiert hat.
Daneben besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, dass er die Erklärung nach Maßgabe von § 132 BGB durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zustellen lässt, wenngleich diese Option oftmals aufwendiger sein dürfte.

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