
Nachhaltigkeit
CSRD und CSDDD im Fokus
Am 13. Oktober 2025 trat der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments (JURI) zu einer wichtigen...
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Am 13. Oktober 2025 trat der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments (JURI) zu einer wichtigen Sitzung zusammen, in der er seine endgültige Position zum Richtlinienvorschlag COM(2025) 81 zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gem. CSRD und der Sorgfaltspflichten gem. CSDDD darlegte. Der Richtlinienvorschlag COM(2025) 81 gehört zum ersten Omnibus-Paket der Europäischen Kommission, das darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu stärken und bürokratische Hürden abzubauen.
Nach den aktuellen Vorschlägen des Rechtsausschusses soll sich der Anwendungskreis der CSRD zukünftig auf Unternehmen beschränken, die im Geschäftsjahr durchschnittlich mehr als 1.000 Mitarbeitende beschäftigen und einen Umsatzerlös von über 450 Mio. Euro erzielen. Damit geht der Ausschuss über den ursprünglichen Vorschlag der EU-Kommission hinaus, die bei gleicher Mitarbeitendenzahl noch auf die bestehenden Schwellenwerte für große Unternehmen gemäß der aktuellen CSRD abgestellt hatte (siehe dazu: Europäische Kommission, COM(2024) 87 final).
Die vom Rechtsausschuss vorgeschlagenen Schwellenwerte würden somit den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen weiter einschränken und sogar dazu führen, dass manche Unternehmen, die bisher bereits nach NFRD (dem Vorgänger der CSRD) einen Bericht offenlegen mussten, nun von der Berichtspflicht befreit sind.
Für Unternehmen, die nicht mehr unter die Vorschriften fallen, wäre die Nachhaltigkeitsberichterstattung freiwillig. Um zu verhindern, dass große Unternehmen ihre Berichtspflichten auf kleinere Unternehmen innerhalb ihrer Wertschöpfungskette abwälzen, dürften diese über den freiwilligen Standard VSME hinaus keine Informationen anfordern.
Unternehmen, die nicht mehr den Vorschriften unterliegen, steht es frei nachhaltigkeitsbezogenen Informationen in Form eines Berichtes offenzulegen. Um zu vermeiden, dass große Unternehmen ihre Berichtspflichten auf kleinere Unternehmen innerhalb ihrer Wertschöpfungskette übertragen, ist es ihnen untersagt, über den freiwilligen Standard VSME hinaus zusätzliche Informationen einzufordern (sog. Value-Chain-Cap).
Auch zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), also zur EU-Richtlinie über die unternehmerische Sorgfaltspflicht in Lieferketten, hat der Rechtsausschuss eine Position erarbeitet. Er schlägt vor, den Anwendungsbereich auf Unternehmen und Konzerne mit mindestens 5.000 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von 1,5 Milliarden Euro zu begrenzen.
Darüber hinaus wurde über weitere Schlüsselelemente der Richtlinie abgestimmt – insbesondere über:
In einer anschließenden Pressekonferenz betonte der Berichterstatter Jörgen Warborn (EVP), dass für mehrere Punkte, insbesondere zur konkreten Ausgestaltung der Klimapläne, noch weitere interinstitutionelle Verhandlungen notwendig seien.
Die abschließende Plenarabstimmung des Europäischen Parlaments über die im JURI-Ausschuss beschlossenen Änderungen wird voraussichtlich zwischen dem 20. und 23. Oktober 2025 erfolgen. Bereits in derselben Woche sollen – vorbehaltlich des Parlamentsvotums – die Trilogverhandlungen mit dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission beginnen. Laut aktuellem Fahrplan wird mit einem Abschluss dieser Verhandlungen Anfang Dezember 2025 gerechnet.
Nach erfolgreicher Einigung der Institutionen folgt die Veröffentlichung der geänderten Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union, wodurch der neue Rechtsrahmen in Kraft treten und anschließend von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden kann.

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