
Steuerberatung
Steueränderungsgesetz 2025
Am 23.12.2025 ist das Steueränderungsgesetz 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Ein...
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Mit Wirkung zum 01.01.2026 wurde die Umsatzsteuerlagerregelung aufgehoben. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu mit aktuellem Schreiben umfassend Stellung genommen und informiert über die geltenden Übergangsvorschriften.
Bis zum 31.12.2025 waren bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Umsatzsteuerlagern steuerfrei, insbesondere
Diese Steuerbefreiung entfällt grundsätzlich ab dem 01.01.2026. Für Umsätze, die bis zum 31.12.2025 steuerfrei waren, gelten besondere Übergangsregelungen:
Leistungen, die nach dem 31.12.2025 an bereits eingelagerte Gegenstände erbracht werden und unmittelbar mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs zusammenhängen, bleiben bis einschließlich 30.12.2029 weiterhin steuerfrei. Nicht begünstigt sind hingegen weitergehende Be- oder Verarbeitungen, insbesondere solche, die eine Vorbereitung für den Einzelhandel darstellen. Sie führen zu einer zwangsweisen Auslagerung dieser Gegenstände und damit zur Steuerpflicht.
Hinweis: Unternehmen, die Umsatzsteuerlager nutzen, sollten besonderes Augenmerk auf den 30.12.2029 als spätesten Auslagerungszeitpunkt sowie auf die geltenden Nachweispflichten legen.
Eine eher unbekannte Steuerart dürfte in Deutschland die Kaffeesteuer sein. Diese für Kaffeetrinker unpopuläre Steuer existiert tatsächlich und liegt für Röstkaffee bei 2,19 € je Kilogramm und für löslichen Kaffee bei 4,78 € je Kilogramm. Das Steueraufkommen belief sich in den Jahren 2006 bis 2017 bundesweit jeweils auf rund 1 Mrd. €.
Kürzlich hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit dieser exotischen Steuer auseinandergesetzt. Geklagt hatte ein Transporteur, der Röstkaffee durch Deutschland transportiert hatte – und zwar von Rumänien zum Lager des Käufers in die Niederlande. Auf dem Weg dorthin wurde er in Deutschland vom zuständigen Hauptzollamt (HZA) kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass die Durchfuhr des Kaffees nicht beim HZA angemeldet worden war. Nach Gestattung der Weiterfahrt wurde der Kaffee schließlich in die Niederlande verbracht und an den Abnehmer übergeben. In der Folge setzte das HZA Kaffeesteuer gegenüber dem Transporteur als Frachtführer fest.
Das Finanzgericht München wandte den Steuerzugriff in erster Instanz ab und entschied, dass der Transporteur nicht Steuerschuldner war. Nach Gerichtsmeinung war er weder Versender noch hatte er den Kaffee in Besitz gehalten, was jedoch Voraussetzung für eine Besteuerung wäre. Der BFH stützte nun dieses Ergebnis. Im Fall der Durchfuhr von Kaffee durch das Steuergebiet entsteht die Kaffeesteuer zwar, wenn – wie im vorliegenden Fall – vorher keine Anzeige an das HZA abgegeben wurde. Im vorliegenden Fall war der Kaffee aber nicht „in Besitz gehalten“ worden; hierfür kommt es auf die unmittelbare Sachherrschaft über den Kaffee an.
Zwar war der Röstkaffee vom Fahrer des Lkw bei Grenzübertritt in Deutschland in Besitz gehalten worden; die Ladung befand sich zudem auch in seiner tatsächlichen Sachherrschaft. Der Transporteur war jedoch nicht Steuerschuldner, weil die tatsächliche Sachherrschaft seines Fahrers ihm nicht über die Konstruktion des Besitzdieners zugerechnet werden kann.
Im Jahr 2022 sollte die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 € die gestiegenen Energiekosten und die dadurch gestiegene Belastung abmildern. Damit Arbeitnehmer keinen gesonderten Antrag stellen mussten, erfolgte die Auszahlung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen, durch die Arbeitgeber. Diese konnten die ausgezahlten Beträge mit der abzuführenden Lohnsteuer verrechnen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob eine zu Unrecht ausgezahlte EPP vom Arbeitgeber zurückgefordert werden kann.
Im August 2022 zahlte der Kläger an seine Arbeitnehmer die EPP von jeweils 300 €, die er wiederum auf die für den Monat August 2022 abzuführende Lohnsteuer anrechnete. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam das Finanzamt zu der Ansicht, ein Teil der Arbeitnehmer hätte weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügt. Die ausgezahlte EPP sei daher vom Kläger zurückzufordern. Folglich erließ das Finanzamt einen Festsetzungsbescheid und setzte gegenüber dem Kläger Lohnsteuer in Höhe der auf diese Arbeitnehmer entfallenden EPP fest.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt und hob den Festsetzungsbescheid auf. Der Kläger habe weder eine unzutreffende Lohnsteuer-Anmeldung abgegeben noch die Lohnsteuer unzutreffend abgeführt. Er sei verpflichtet gewesen, an die betroffenen Arbeitnehmer jeweils 300 € zu zahlen und diese Zahlungen auf die abzuführende Lohnsteuer anzurechnen. Die betroffenen Arbeitnehmer seien beim Kläger angestellt und in die Steuerklasse I eingereiht gewesen, so dass für den Kläger eine Pflicht zur Auszahlung bestanden habe. Die Prüfung des Vorliegens eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland sei keine grundlegende Voraussetzung gewesen. Zudem sei eine Rückabwicklung nicht ohne weiteres möglich: Es bestehe kein Rückzahlungsanspruch des Klägers gegenüber seinen Arbeitnehmern. Da die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Auszahlung der EPP erfüllt gewesen seien, müsse die Rückabwicklung somit im Verhältnis Staat zu Arbeitnehmer erfolgen.
Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt im Inland unterhalten, dürfen die Kosten für ihre Beschäftigungswohnung nur mit max. 1.000 € pro Monat als Werbungskosten abziehen. Unter diese Grenze fallen insbesondere die Kaltmiete für die Wohnung sowie Neben- und Betriebskosten.
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass Kosten für einen an der Beschäftigungswohnung angemieteten Kfz-Stellplatz nicht unter die 1.000-€-Grenze fallen. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der aus beruflichem Anlass in Hamburg eine Zweitwohnung angemietet hatte; die monatliche Wohnungsmiete inklusive Nebenkosten lag über der 1.000-€-Grenze. Neben der Wohnung hatte er einen Kfz-Stellplatz für 170 € pro Monat angemietet; dieses Mietverhältnis war bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist an den Wohnungsmietvertrag gebunden. Der Kläger wollte die Stellplatzkosten neben den Wohnungskosten als Werbungskosten geltend machen, das Finanzamt verwies aber auf den bereits ausgeschöpften 1.000-€-Höchstbetrag.
Der BFH ließ die Stellplatzmiete nun jedoch zum ungekürzten Werbungskostenabzug zu. Nach Auffassung der Bundesrichter unterliegen Kosten für einen Kfz-Stellplatz nicht der Abzugsbeschränkung für Unterkunftskosten, da sie nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes anfallen. Sie sind daher als Werbungskosten abziehbar, soweit sie notwendig sind. Diese Notwendigkeit war vorliegend nach Gerichtsmeinung aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen. Der BFH hat zudem klargestellt, dass die mietvertragliche Ausgestaltung der Stellplatzanmietung für die Absetzbarkeit ohne Bedeutung sei. Unerheblich ist daher, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung in einem Mietvertrag oder durch einen separaten Mietvertrag – ggf. von unterschiedlichen Vermietern – angemietet wird. Mit dieser Entscheidung widerspricht der BFH der allgemeinen Auffassung der Finanzverwaltung. Wem der Abzug seiner Stellplatzkosten aberkannt wurde, hat nun gute Chancen, dagegen unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung vorzugehen.
Hinweis: Für Beschäftigungswohnungen im Ausland existierte bis einschließlich 2025 keine betragsmäßige Höchstgrenze. Seit 2026 ist der Kostenabzug in diesen Fällen jedoch im Regelfall auf 2.000 € pro Monat gedeckelt. Es ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung zur Stellplatzmiete auch auf diese Auslandsfälle übertragbar ist, so dass auch Stellplätze an Auslandswohnungen ungekürzt absetzbar sein müssen.
Dürfen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen, versteuern sie diesen geldwerten Vorteil häufig nach der sog. 1-%-Regelung. Sofern sie sich selbst an den Kosten des Dienstwagens beteiligen (z.B. durch eine teilweise Übernahme der Anschaffungskosten oder durch ein Nutzungsentgelt für Privatfahrten), können sie diese Zuzahlungen häufig vorteilsmindernd abziehen. Eine solche Kostenbeteiligung ist häufig ein Weg, um den Dienstwagen mit zusätzlicher Sonderausstattung zu versehen, die der Arbeitgeber selbst nicht bezahlt hätte.
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzmieten nicht vom geldwerten Vorteil der privaten Dienstwagennutzung abgezogen werden dürfen. Ein Abzug von selbst getragenen Aufwendungen des Arbeitnehmers ist nur dann möglich, wenn diese bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil des 1-%-Vorteils wären, so dass sie von der Abgeltungswirkung der 1-%-Regelung erfasst würden. Die Bundesrichter wiesen jedoch darauf hin, dass die Stellplatzüberlassung durch den Arbeitgeber einen eigenständigen geldwerten Vorteil begründen würde. Sie wäre in diesem Fall nicht vom pauschal ermittelten 1-%-Vorteil gedeckt. Daraus ergibt sich nach Gerichtsmeinung, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Dienstwagens nicht gemindert werden kann. Der BFH verwies weiter darauf, dass die Nutzung eines Stellplatzes nicht mit der Nutzung, dem Halten und dem bestimmungsgemäßen Betrieb eines Kfz in Verbindung steht.
Haben Sie schon einmal von Krypto-Lending gehört? Hierbei werden Kryptowährungen verliehen, um damit Zinsen zu erzielen oder sie als Sicherheit für Kredite zu nutzen. Das Ganze wird über spezielle Plattformen abgewickelt. Im Kern handelt es sich also um ein kryptobasiertes Darlehen. Die hieraus erzielten Gewinne unterliegen selbstverständlich der Steuer. Das Finanzgericht Köln (FG) hatte darüber zu entscheiden, wie diese Einkünfte zu versteuern sind.
Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus dem Krypto-Lending in Form von Bitcoins. Die Bitcoins stellte er für einen bestimmten Zeitraum anderen Nutzern über entsprechende Plattformen darlehensweise zur Verfügung. Dafür erhielt er eine zuvor festgelegte Vergütung. Das Finanzamt behandelte diese Vergütung als sonstige Einkünfte und unterwarf sie dem persönlichen Steuersatz des Klägers. Dieser hingegen war der Auffassung, die Einkünfte unterfielen dem niedrigeren Abgeltungsteuersatz von 25 %.
Die Klage vor dem FG blieb ohne Erfolg. Entgegen der Ansicht des Klägers stellen nach Meinung des Gerichts die Vergütungen aus der Überlassung von Kryptowerten in Form von Bitcoins keine sonstigen Kapitalforderungen dar und unterliegen daher auch nicht der Abgeltungsteuer. Vielmehr handele es sich um sonstige Einkünfte, die dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen seien.
Beim Krypto-Lending werde keine Kapitalforderung, die auf die Zahlung von Geld gerichtet sei, überlassen. Zwar würden Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert, entscheidend sei jedoch, dass Kryptowerte gerade kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellten. Denn Gläubiger im In- und Ausland mussten nach den Feststellungen des Gerichts – jedenfalls im Streitjahr 2020 – Kryptowerte in Form von Bitcoins (noch) nicht allgemeinverbindlich als Zahlungsmittel akzeptieren. Die bloße Ähnlichkeit mit gesetzlichen Zahlungsmitteln reicht nach Überzeugung des Gerichts nicht aus zur generellen Ausdehnung des Begriffs der Kapitalforderung auf Kryptowährungen.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Bisher gibt es noch keine Rechtsprechung zum Krypto-Lending.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke zum 01.01.2025 wieder eingeführt. Die Regelung entspricht – mit Ausnahme der Vermietung –
dem bis Ende 2013 geltenden Rechtsstand. Ergänzend hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 18.12.2025 die Anwendung präzisiert und bestehende Verwaltungsanweisungen angepasst. Der ermäßigte Steuersatz gilt damit wieder für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken.
In Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde der Verweis auf die Zolltarifposition 7118 gestrichen, da diese keine Sammlungsstücke enthält. Der ermäßigte Steuersatz setzt aber voraus, dass die Münzen tatsächlich Sammlungscharakter besitzen. Zudem wurde § 25a UStG angepasst. Die Differenzbesteuerung ist somit ausgeschlossen, wenn der Eingangsumsatz des Wiederverkäufers einem ermäßigten Steuersatz unterlegen hat. Damit werden die Vorgaben der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie umgesetzt.
Das BMF konkretisiert, wann Gegenstände als Sammlungsstücke gelten, und berücksichtigt hierbei auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Wesentliche Kriterien sind danach ihre relative Seltenheit, dass sie üblicherweise nicht mehr ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet werden, im Wesentlichen über spezialisierte Märkte gehandelt werden und einen hohen Wert haben. Sammlungsstücke müssen grundsätzlich zur Aufnahme in eine Sammlung geeignet sein und einen besonderen kulturellen, historischen oder wissenschaftlichen Wert aufweisen. Reproduktionen historischer Gegenstände sind grundsätzlich nicht begünstigt. Bei Münzen können kursungültige Edelmetallmünzen unter den ermäßigten Steuersatz fallen, sofern keine Steuerbefreiung für Anlagegold greift. Kursgültige Zahlungsmittel oder zu Schmuck verarbeitete Münzen sind dagegen nicht begünstigt.
Die Finanzverwaltung hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. Die neuen Grundsätze gelten für alle Umsätze ab dem 01.01.2025. Nicht beanstandet wird die Anwendung der bisherigen Regelungen für bis zum 31.12.2025 ausgeführte Umsätze.
Hinweis: Der ermäßigte Steuersatz entlastet den Kunstmarkt steuerlich und schafft durch klare Regeln und eine angepasste Differenzbesteuerung mehr Rechtssicherheit im Einklang mit dem europäischen Steuerrecht.
Wenn Kinder noch klein sind, freuen sie sich meist über Spielzeug als Geschenk. Mit zunehmendem Alter wünschen sich jedoch viele Kinder statt Sachgeschenken Geld. Aber welcher Betrag ist angemessen? Im Streitfall musste das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entscheiden, ob ein Ostergeschenk von 20.000 € noch üblich ist.
Der heute 60 Jahre alte Kläger erhielt von seinem im Jahr 2023 verstorbenen Vater seit März 2006 mehrfach Geldschenkungen zwischen 10.000 € und 50.000 €, einmal sogar in Höhe von 100.000 €. Bis zur streitigen Geldschenkung zu Ostern 2015 belief sich die Gesamtsumme der Zuwendungen bereits auf 450.000 € und überschritt damit den innerhalb von zehn Jahren nutzbaren Steuerfreibetrag von 400.000 €. Bis Juli 2017 erreichten die Schenkungen schließlich einen Gesamtbetrag von 610.000 €. Der Vater des Klägers erzielte in den Jahren 2013 bis 2022 Einkünfte aus einer Beteiligung an einer GmbH & Co. KG zwischen ca. 1,7 Mio. € und 3,7 Mio. € jährlich. Das Vermögen des verstorbenen Vaters belief sich im Zeitpunkt der Schenkung zum Osterfest 2015 auf rund 30 Mio. €. In seiner Erbschaftsteuererklärung gab der Kläger an, innerhalb des Zehnjahreszeitraums vor dem Tod des Vaters insgesamt acht Geldschenkungen erhalten zu haben, die als „übliche Gelegenheitsgeschenke“ steuerfrei seien, darunter auch das streitige 20.000-€-Geldschenk zu Ostern. Für Letzteres setzte das Finanzamt Schenkungsteuer fest; den dagegen eingelegten Einspruch wies es zurück. Auch die Klage vor dem FG war erfolglos. Der Begriff „übliche Gelegenheitsgeschenke“ sei nicht genau definiert und daher durch das Gericht zu konkretisieren. Die Auslegung des Begriffs dürfe sich weder nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise noch nach den Vermögensverhältnissen der Schenker oder der Beschenkten richten. Sonst würden Geldgeschenke in gleicher Höhe bei einem vermögenden Schenker nicht versteuert, bei einem weniger begüterten hingegen schon. Ein solches Ergebnis lehnte das FG aber wegen des Gleichheitssatzes ab, da sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung zu orientieren habe.
Hinweis: Das FG ließ die Revision zur Klärung der Frage zu, ob zur Bestimmung der Üblichkeit auf die allgemeine Verkehrsanschauung zurückzugreifen ist oder ob hierfür der Bevölkerungskreis des Schenkers bzw. des Beschenkten maßgeblich sein soll.
Urteile müssen nach der Finanzgerichtsordnung schriftlich abgefasst werden. Spätestens fünf Monate nach deren Verkündung (oder Zustellung des Urteilstenors) müssen sie vollständig mit Gründen versehen bei der Geschäftsstelle des Gerichts eingegangen sein. Die Frist soll sicherstellen, dass die schriftliche Begründung noch zeitnah zum Eindruck aus der mündlichen Verhandlung erfolgt und die Beteiligten nicht unzumutbar lange über die Entscheidungsgründe im Unklaren gelassen werden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung trägt die Frist dem „abnehmenden richterlichen Erinnerungsvermögen“ Rechnung.
Hinweis: Wird die Frist vom Gericht überschritten, liegt ein schwerer Verfahrensfehler vor, so dass das Urteil allein wegen dieses Zeitverzugs aufgehoben werden kann. Unerheblich ist dann, ob die Entscheidung in der Sache richtig war.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein Gericht nicht begründen muss, warum es die Fünfmonatsfrist voll ausgeschöpft hat. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Kläger vor dem Thüringer Finanzgericht die vollen fünf Monate auf sein vollständig abgefasstes Urteil warten müssen. Er zog vor den BFH und rügte eine lückenhafte Urteilsbegründung.
Die Bundesrichter sahen hinsichtlich der zeitlichen Begleitumstände jedoch keine Begründungspflicht des FG. Zwar müssen in einem Urteil die Gründe angegeben werden, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Die Wiedergabe der Entscheidungsgründe und der damit verbundene Begründungszwang dienen aber nur der Mitteilung der wesentlichen rechtlichen Erwägungen, die für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. Das Gericht muss nicht begründen, warum es an einem früheren Absetzen des Urteils gehindert war.
Hinweis: Gerichte dürfen sich für die Abfassung des Urteils also ohne Begründung bis zum letzten Tag der Fünfmonatsfrist Zeit lassen. Ein Verfahrensfehler kann hieraus nicht abgeleitet werden.
Wer Passfotos im Amt machen lässt, zahlt lediglich eine Gebühr, keine Umsatzsteuer. Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern hat mit Erlass vom 16.10.2025 klargestellt, dass die Anfertigung biometrischer Lichtbilder durch Behörden steuerfrei bleibt, solange diese ausschließlich für Ausweisdokumente verwendet werden.
Die digitalen Lichtbilder können entweder direkt bei der zuständigen Behörde (mittels des von der Bundesdruckerei bereitgestellten Aufnahmesystems oder der Erfassungstechnik eines anderen Herstellers) oder durch einen registrierten privaten Dienstleister erstellt werden. Die Behörden sind jedoch nicht verpflichtet, selbst ein Angebot zur Lichtbilderstellung vorzuhalten. Entscheiden sich Antragsteller für die Aufnahme bei der Behörde, fällt nach den einschlägigen Gebührenregelungen eine Zusatzgebühr von derzeit 6 € an.
Laut Ministerium ist die Fertigung durch die öffentliche Hand nicht umsatzsteuerbar, da sie eine unselbständige Nebenleistung zur nichtumsatzsteuerbaren Ausstellung hoheitlicher Ausweisdokumente darstellt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Lichtbilder ausschließlich für die jeweils beantragten Dokumente verwendet werden und eine darüber hinausgehende Nutzung ausgeschlossen ist. Unter diesen Bedingungen liegt kein steuerbarer Umsatz vor, da die Tätigkeit hoheitlich erfolgt und kein Wettbewerbsverhältnis zu privaten Anbietern besteht.
Nach den ursprünglichen Planungen des Gesetzgebers sollten elektronische Steuerbescheide bereits ab dem 01.01.2026 zur Regel und sollte Papier die Ausnahme werden. Nun wurden die Neuregelungen jedoch erst ab dem 01.01.2027 beschlossen, so dass Steuerzahler ihre Bescheide 2026 weiterhin noch in Papierform erhalten, sofern sie beim Finanzamt (FA) nicht ausdrücklich in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt haben. Ab 2027 gilt dann das neue Recht: Steuerbescheide, die auf elektronisch eingereichten Steuererklärungen beruhen, sollen von den FA ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ist hierfür keine Einwilligung des Steuerzahlers mehr erforderlich. Stattdessen gilt dann ein Widerspruchsrecht: Wer als Steuerzahler keine digitale Bekanntgabe will, muss aktiv widersprechen und eine einmalige oder dauerhafte Zusendung von Bescheiden per Post beantragen. Wichtig ist jedoch: Der Antrag gilt nur für die Zukunft.
| 10.04.2026 (13.04.2026*) | 28.04.2026 |
| Umsatzsteuer (Monats- und Vierteljahreszahler) | Sozialversicherungsbeiträge |
| Lohnsteuer mit SolZ u.KiST (Monats- und Vierteljahreszahler) |
(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.
Aus für Umsatzsteuerlager: Was jetzt für Bestände und Auslagerungen gilt
BMF-Schreiben v. 29.12.2025 – III C 3 – S 7157/00010/002/077; www.bundesfinanzministerium.de
Wann wird die Durchfuhr von Röstkaffee durch Deutschland besteuert?
BFH, Urt. v. 14.10.2025 – VII R 13/23; www.bundesfinanzhof.de
Rückforderung der ausgezahlten Energiepreispauschale
FG Münster, Urt. v. 10.12.2025 – 6 K 1524/25 E, Rev. (BFH: VI R 24/25); www.justiz.nrw.de
Doppelte Haushaltsführung und Kosten für Kfz-Stellplatz
BFH, Urt. v. 20.11.2025 – VI R 4/23; www.bundesfinanzhof.de
Stellplatzkosten und 1-%-Regelung bei Dienstwagennutzung
BFH, Urt. v. 09.09.2025 – VI R 7/23; www.bundesfinanzhof.de
Neuartige Geldanlage: Wie wird Krypto-Lending von Bitcoins besteuert?
FG Köln, Urt. v. 10.09.2025 – 3 K 194/23, Rev. (BFH: VIII R 22/25); www.justiz.nrw.de
Kunstmarkt: Der ermäßigte Umsatzsteuersatz ist zurück
BMF-Schreiben v. 18.12.2025 – III C 2 – S 7229/00011/002/010; www.bundesfinanzministerium.de
Fragliche Steuerfreiheit: Wann ist ein Geldgeschenk im üblichen Rahmen?
FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 04.12.2025 – 4 K 1564/24, Rev. zugelassen; www.landesrecht.rlp.de
Gerichte müssen Ausschöpfen der Fünfmonatsfrist nicht begründen
BFH, Beschl. v. 09.12.2025 – VIII B 12/25, NV; www.bundesfinanzhof.de
Passfoto vom Amt: Keine Umsatzsteuer auf biometrische Aufnahmen
FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlass v. 16.10.2025 – S 7100-00000-2025/001; www.steuer-telex.de
Elektronische Steuerbescheide: Widerspruch noch nicht erforderlich
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. 26.01.2026; lfst.rlp.de

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