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NIS-2: Registrierungsfrist verstrichen – warum Unternehmen jetzt ihre Betroffenheit prüfen sollten
Am 6. März ist eine wichtige Frist im Zusammenhang mit der NIS-2-Richtlinie verstrichen:...
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Verwalten und vermieten Sie ein Grundstück, erzielen Sie als Privatperson grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Gründen Sie eigens zum Zweck der Vermietung ein Unternehmen, müssen Sie für die gleiche Tätigkeit zudem Gewerbesteuer zahlen. Um eine steuerliche Gleichbehandlung zu erreichen, sieht das Gewerbesteuergesetz daher unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte erweiterte Grundstückskürzung vor. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine solche vorliegen.
Die Klägerin, die A-GmbH, war eine Schwestergesellschaft der F-GmbH. Das Betriebsgrundstück der F-GmbH gehörte der A-GmbH, die dieses Grundstück unbebaut erworben und anschließend mit einem Bürogebäude einschließlich Halle, einer Fahrzeugwaage und einem Waschplatz bebaut hatte. Das fertige bebaute Grundstück wurde ab 2006 von der A-GmbH an die F-GmbH vermietet. Hierbei wurden laut Mietvertrag die Reparatur- und Verkehrssicherungspflicht sowie Schönheitsreparaturen auf die F-GmbH übertragen. In ihrer Gewerbesteuererklärung beantragte die A-GmbH die erweiterte Grundstückskürzung, die ihr zunächst auch gewährt wurde. Im Rahmen einer späteren Außenprüfung änderte das Finanzamt jedoch seine Auffassung und versagte die erweiterte Kürzung.
Das FG sah die Klage als unbegründet an. Die erweiterte Grundstückskürzung ist ausgeschlossen, sofern die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Grenze zur Gewerblichkeit überschreitet. Zum Grundvermögen gehören neben dem Grund und Boden und den darauf stehenden Gebäuden auch sonstige Bestandteile sowie Zubehör. Betriebsvorrichtungen gehören nicht dazu.
Der Senat sah die Fahrzeugwaage und den Waschplatz als schädliche Betriebsvorrichtungen an. Mangels räumlicher Umschließung sind diese nicht als Gebäude zu qualifizieren. Da sie nicht ausgenommen wurden, sind sie auch Bestandteil des Mietvertrags. Sie sind auch kein zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung durch die A-GmbH, da eine Vermietung auch ohne sie erfolgen könnte. Somit liegen die Voraussetzungen der erweiterten Grundstückskürzung nicht vor.
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer muss der steuerliche Gewinn des Gewerbebetriebs zunächst um verschiedene gewerbesteuerliche Hinzurechnungen erhöht und/oder um gewerbesteuerliche Kürzungen vermindert werden, so dass sich der Gewerbeertrag ergibt. Dieser ist die maßgebliche Rechengröße für die Gewerbesteuerermittlung. Hinzuzurechnen ist bspw. ein Teil der Miet- und Pachtzinsen, die ein Gewerbetreibender für die Nutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zahlt, die im Eigentum eines anderen stehen.
Hinweis: Voraussetzung für die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen ist, dass die unbeweglichen Wirtschaftsgüter dem (fiktiven) Anlagevermögen des anmietenden Gewerbebetriebs zuzuordnen sind.
In einem neuen Urteil hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun damit beschäftigt, wann ein Eventveranstalter die Kosten für die Anmietung von Hotelzimmern seinem Gewinn hinzurechnen muss. Geklagt hatte eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Veranstaltung von Konferenzen, Events und Reisen war. Sie hatte im eigenen Namen Zimmer, Veranstaltungsräume, Technik und Leistungen in Konferenzhotels gebucht. Ihre Kunden waren die Veranstalter der Konferenzen, denen sie sämtliche Posten in Rechnung stellte. Das Finanzamt rechnete die Mietaufwendungen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzu. Das Finanzgericht (FG) lehnte in erster Instanz eine Hinzurechnung jedoch ab, da es die Zuordnung der Räume zum fiktiven Anlagevermögen verneinte.
Der BFH hob die finanzgerichtliche Entscheidung auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung zurück. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass es für die Zuordnung zum (fiktiven) Anlagevermögen genüge, wenn die Wirtschaftsgüter nach den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen (erkennbar) objektiv und subjektiv dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Sie müssen ihm nicht direkt oder unmittelbar dienen, ihr Vorhandensein muss nicht zwingend erforderlich sein und auch nicht das Kerngeschäft betreffen. Das Merkmal der (das fiktive Anlagevermögen kennzeichnenden) Dauerhaftigkeit der Nutzung eines Wirtschaftsguts kann – anders als das FG meinte – nicht durch das Produkt, welches das Unternehmen erstellt, ersetzt werden. Ob Dauer und Häufigkeit der Anmietung eine ständige Verfügbarkeit der Wirtschaftsgüter im Betrieb notwendig erscheinen lassen, ist anhand des konkret verfolgten Geschäftskonzepts zu entscheiden.
Bei einer wiederholten kurzzeitigen Anmietung von Immobilien – hier von Hotelzimmern im Rahmen von Veranstaltungen – kommt eine Hinzurechnung nur in Betracht, wenn nach den speziellen betrieblichen Verhältnissen derartige Immobilien ständig für den betrieblichen Gebrauch vorzuhalten sind und es sich entweder immer wieder um dieselben Unterkünfte handelt oder die nur kurzzeitig angemieteten Immobilien auch unter Berücksichtigung ihrer Lage untereinander austauschbar sind. Das FG muss die notwendigen Feststellungen nun in einem zweiten Rechtsgang nachholen.
Hinweis: Die neue BFH-Rechtsprechung hat praktische Bedeutung für Eventveranstalter, die regelmäßig Räume und Technik anmieten, sowie für Unternehmen, die Unterkünfte für ihre auswärts tätigen Mitarbeiter anmieten.
Um Liquiditätsvorteile auszugleichen, die aus dem zeitlichen Abstand zwischen der Entstehung einer Steuer und ihrer Festsetzung resultieren, müssen Steuererstattungen und -nachzahlungen verzinst werden. Dies gilt unter anderem. für Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer.
Hinweis: Steuerzahler, die eine Steuererklärung mit Nachzahlung vergleichsweise spät abgeben, verfügen länger über liquide Mittel als die frühzeitigen Zahler. Diese potenzielle Nutzungsmöglichkeit des Kapitals stellt einen Zinsvorteil dar, den der Staat über Nachzahlungszinsen pauschaliert abschöpft. Umgekehrt gewähren Steuerzahler dem Fiskus bei verspäteten Steuererstattungen faktisch ein zinsloses Darlehen. In diesem Fall erhält der Steuerbürger über Erstattungszinsen eine finanzielle Kompensation.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Vollverzinsung der Umsatzsteuer nicht gegen
das Unionsrecht verstößt. Im zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzamt bei einer Unternehmerin den Vorsteuerabzug korrigiert, den sie zuvor zu Unrecht geltend gemacht hatte, was zu Steuernachforderungen und zu Nachzahlungszinsen führte.
Die Unternehmerin wandte sich gegen die Zinsfestsetzung und machte im Wesentlichen geltend, dass die Vollverzinsung im Bereich der Umsatzsteuer gegen das Unionsrecht verstoße, da es sich um eine Sanktion handele, die mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar sei.
Dieser Argumentation ist der BFH nun entgegengetreten. Die Vollverzinsung schafft nach Gerichtsmeinung lediglich einen Ausgleich zwischen den Steuerschuldnern, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Steuer herangezogen werden, und wirkt gleichermaßen zugunsten wie zulasten der Steuerzahler.
Da dieser Zweck im Unionsrecht nicht vorgesehen ist, stellte der BFH fest, dass die Vollverzinsung weder der Durchführung von Unionsrecht dient noch sonst in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.
Selbst wenn unterstellt würde, dass die Vollverzinsung das Unionsrecht durchführt, steht der Regelung auch der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen.
Maßgebend für die Prüfung des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist bei einer derartigen Unterstellung nämlich nicht die nach nationalem Recht bezweckte Ausgleichsfunktion der Vorschrift, sondern ein dann zugrunde zu legendes Sanktionsziel des Unionsrechts.
Darf ein Arbeitnehmer seine Fahrtkosten für eine Dienstreise mit dem Privatwagen als Werbungskosten geltend machen, während sein Firmenwagen zeitgleich als Familienfahrzeug zu Hause bleibt? Nein, entschied kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH). Geklagt hatte ein Angestellter mit drei kleinen Kindern, dem als privat nutzbarer Firmenwagen ein Van zur Verfügung stand, der nach den Bestimmungen seines Arbeitgebers auch von seiner Ehefrau gefahren werden durfte. Sofern das Fahrzeug für Dienstreisen eingesetzt wurde, konnte sich der Arbeitnehmer die angefallenen Tankkosten vom Arbeitgeber erstatten lassen. Für drei Dienstreisen nutzte der Mann gleichwohl seinen privaten Pkw, damit seine Ehefrau während seiner Abwesenheit den Dienst-Van nutzen konnte. In der Einkommensteuererklärung rechnete er die Fahrtkosten seiner Dienstreisen als Werbungskosten ab, indem er die Gesamtkosten seines Privatfahrzeugs aufsummierte und so einen Kilometersatz von 2,28 € errechnete.
Der BFH schloss den Werbungskostenabzug aufgrund des freiwilligen Verzichts auf ein arbeitgebereigenes Fahrzeug nun jedoch aus und lieferte eine neue, restriktive Auslegung für den Begriff der steuerlichen Angemessenheit. Die Bundesrichter urteilten, dass es sich bei den Fahrtkosten – trotz der dienstlichen Fahrt – um unangemessene Kosten der privaten Lebensführung handelt. Wählt ein Arbeitnehmer für berufliche Fahrten sein Privatfahrzeug, obwohl ihm von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur dienstlichen Nutzung überlassen wird, ist seine private Lebensführung berührt, wenn diese Über-Kreuz-Nutzung auf privaten Gründen beruht. Dies war hier gegeben, denn der Arbeitnehmer wollte seiner Ehefrau die Nutzung des Firmenwagens während seiner beruflichen Abwesenheit ermöglichen. Dieses private Motiv führt auch zu einer Unangemessenheit der Kosten. Ein „ordentlicher und gewissenhafter“ Steuerzahler hätte die Aufwendungen nicht auf sich genommen, denn bei Nutzung des Firmenwagens wären die Kosten vollständig vom Arbeitgeber getragen worden.
Hinweis: Wer trotz eines bereitstehenden Firmenwagens aus privaten Gründen auf den eigenen Pkw ausweicht, riskiert den vollständigen Ausschluss seiner Fahrtkosten. Damit ein Kostenabzug bei betrieblichen Gründen erhalten bleibt, sollte schriftlich und zeitnah dokumentiert werden, aus welchen Gründen ein an sich nutzbarer Dienstwagen nicht für eine bestimmte Dienstreise zur Verfügung stand (z.B. Werkstatttermin, unzureichendes Ladevolumen, Belegung durch anderen Mitarbeiter).
Viele Schüler und Studenten verdienen sich durch Ferienjobs etwas hinzu. Bei einem 603-€-Minijob darf das Arbeitsentgelt regelmäßig die Grenze von 603 € im Monat nicht überschreiten. Für Arbeitnehmer fallen in der Regel keine Abzüge für Steuern oder die gesetzliche Sozialversicherung an. Die Abgaben für Minijobs tragen größtenteils die Arbeitgeber. Hierunter fallen etwa pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie Umlagen und Steuern. Eine kurzfristige Beschäftigung ist demgegenüber nicht durch die Verdiensthöhe limitiert, sondern durch die Zeitdauer des Arbeitseinsatzes. Die Beschäftigung muss entweder im Vorhinein direkt vertraglich begrenzt sein oder darf sich innerhalb eines Kalenderjahrs auf längstens drei Monate bzw. maximal 70 Arbeitstage erstrecken. Diese Beschäftigungsform ist vor allem für Aushilfen während der Sommer- oder Semesterferien, Saisonarbeitskräfte und zum Ausgleich kurzfristig auftretender Personalengpässe gedacht. Typische kurzfristige Beschäftigungen sind Eisverkäufer, Erntehelfer oder Aushilfen in der Gastronomie. Sie sind für den Arbeitnehmer komplett sozialversicherungsfrei, die Lohnversteuerung erfolgt entweder über die elektronische Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers oder pauschal mit 25 %.
Hinweis: Auch bei 603-€-Minijobs und kurzfristigen Beschäftigungen müssen Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Dieser liegt seit dem 01.01.2026 bei 13,90 € pro Stunde. Demnach darf die Gesamtstundenzahl der Minijobber nicht höher als 43,38 Stunden im Monat liegen. Auch die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes müssen beachtet werden, so dass Jugendliche in der Regel erst ab 15 Jahren und für höchstens acht Stunden pro Tag arbeiten dürfen. Eine Ausnahme gilt für Schüler ab 13 Jahren, wenn die Einwilligung der Eltern für eine altersgerechte Tätigkeit von bis zu zwei Stunden pro Tag vorliegt.
Wenn Sie eine Immobilie erben, können Sie diese entweder selbst nutzen oder vermieten. Entscheiden Sie sich
für die Eigennutzung, kommt unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerbefreiung für das Familienheim in Betracht. In diesem Fall bleibt der Wert der Immobilie bei der Berechnung der Erbschaftsteuer außer Ansatz. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Wohnfläche nicht mehr als 200 qm beträgt und der Erwerber die Immobilie mindestens zehn Jahre selbst bewohnt. Außerdem muss die Selbstnutzung grundsätzlich unverzüglich, also regelmäßig innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall, aufgenommen werden. Was ist jedoch, wenn die Immobilie zu diesem Zeitpunkt noch renoviert werden musste? Kann der Einzug dann auch später erfolgen? Darüber hatte das Finanzgericht München (FG) kürzlich zu entscheiden.
Der Kläger wurde am 01.08.2021 Alleinerbe seines Vaters. Zum Nachlass gehörte auch eine Doppelhaushälfte.
Im November 2021 fing der Kläger damit an, diese auszuräumen. Im März 2022 begann er mit kleineren Renovierungsarbeiten, stellte diese später jedoch wieder ein. Im Mai 2022 stellte der Kläger fest, dass er den Umbau nicht nach seinen Vorstellungen vornehmen konnte.
Im Oktober 2022 holte er Kostenangebote von Fremdfirmen ein, nahm aber erst im März 2023 ein Darlehen zur Finanzierung der Umbaukosten auf. Im April 2024, also mehr als zweieinhalb Jahre nach dem Erbfall, zog er schließlich dauerhaft in die Immobilie ein. Zuvor hatte er sich dort lediglich tageweise aufgehalten. Das Finanzamt versagte deshalb die Steuerbefreiung für das Familienheim.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Nach Auffassung des Gerichts erfolgte der Einzug nicht unverzüglich, sondern erst 32 Monate nach dem Erbfall. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass ein früherer Einzug grundsätzlich möglich gewesen wäre. Die Verzögerung beruhte auf Fehleinschätzungen des Klägers hinsichtlich des Umfangs der Eigenleistungen sowie auf Planungs- und Finanzierungsproblemen. Da diese Gründe der persönlichen Sphäre des Klägers zuzurechnen waren, stand ihm die Steuerbefreiung für das Familienheim nicht zu.
Im Einzelfall kann der Einzug zwar auch erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen. Allerdings muss der Erwerber dann glaubhaft machen, warum der Einzug nicht früher möglich war und dass er die Verzögerung nicht verschuldet hat.
Manche Ehen sind nicht für die Ewigkeit gemacht und enden in einer Scheidung. Wenn keine gesonderten Regelungen getroffen wurden, gilt im deutschen Familienrecht dann der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dabei wird bei Beendigung der Ehe der während der Ehe erzielte Zugewinn beider Ehegatten ermittelt. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn ist verpflichtet, die Hälfte der Differenz an den anderen Ehegatten auszugleichen. Die konkrete Form dieses Zugewinnausgleichs (Geld- oder Sachleistung) ist gesetzlich nicht zwingend vorgegeben.
Im Streitfall musste das Finanzgericht Niedersachsen (FG) entscheiden, wie sich die Übertragung eines Grundstücks steuerlich auswirkt.
Die von ihrem Ehemann getrennt lebende Klägerin hatte die Scheidung eingereicht und einen vorzeitigen Zugewinnausgleich beantragt. Daraufhin verpflichtete sich der Ehemann, zwei Grundstücke auf sie zu übertragen. Danach kam es weder zu weiteren Vermögensauseinandersetzungen noch wurde das Scheidungsverfahren fortgeführt. 15 Jahre später verstarb der Ehemann. Die Klägerin wurde nicht Erbin und machte auch keine weiteren Zugewinnausgleichsansprüche gegenüber den Kindern geltend. Innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist teilte sie die Grundstücke auf und veräußerte die Teilflächen. In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2000 und 2001 erklärte sie keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, weil sie die Übertragungen als unentgeltlich ansah. Im Zuge einer späteren Außenprüfung stufte das Finanzamt die Vorgänge jedoch als private Veräußerungsgeschäfte ein und erhöhte die Einkommensteuer entsprechend.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Grundstücksverkäufe waren als private Veräußerungsgeschäfte einzuordnen. Die Veräußerung sei innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgt. Die vorherige Grundstücksübertragung stelle eine Anschaffung dar, denn nach der Rechtsprechung gelte die Übertragung von Grundbesitz im Rahmen des Zugewinnausgleichs als entgeltlich, und zwar auch bei einem vorzeitigen Zugewinnausgleich. Unerheblich sei dabei, dass die Ehe tatsächlich nicht geschieden wurde und die Zugewinngemeinschaft nicht regulär beendet worden sei. Entscheidend sei, dass die Übertragung zur Abgeltung oder Anrechnung eines (gegenwärtigen oder künftigen) Zugewinnausgleichsanspruchs vereinbart worden sei.
Wird eine Steuerschuld nicht rechtzeitig beglichen, kann das Finanzamt Nachzahlungszinsen festsetzen. Der jährliche Zinssatz liegt im Moment bei 1,8 %. Die Zinsen werden für jeden vollen Monat berechnet. Der Zinslauf beginnt jedoch nicht unmittelbar nach Entstehung der Steuer. Bei den meisten Steuerarten startet er erst 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahrs. Für die Einkommensteuer 2025 würden Nachzahlungszinsen daher grundsätzlich erst ab dem 01.04.2027 anfallen. Aber nicht nur bei einer Steuerschuld werden Zinsen festgesetzt, sondern auch bei einer Steuererstattung, so dass auch Sie Zinsen vom Finanzamt erhalten könnten. Im Streitfall musste das Finanzgericht Nürnberg (FG) entscheiden, ob durch die Umbuchung eines Betrags von der Verwahrungsstelle eine Vorauszahlung auf die Steuernachzahlung erfolgte.
Gegen den Kläger wurde im Jahr 2007 ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. In dessen Zuge wurden bei einer Hausdurchsuchung rund 1 Mio. € Bargeld gefunden. Dieses wurde auf ein Konto des Finanzamts (FA) eingezahlt und von der Finanzkasse auf „Verwahrung“ gebucht. Im September und Oktober 2010 ergingen erstmalige bzw. geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2007, wobei das Bargeld aus der Hausdurchsuchung zur Tilgung herangezogen wurde. Der Kläger beantragte 2015 den Erlass der Nachzahlungszinsen für den Zeitraum zwischen der Einzahlung des Bargelds und dem Erlass der Bescheide. Das FA lehnte dies jedoch ab.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Der Kläger hatte im Jahr 2007 durch die Einzahlung des Betrags aus der Hausdurchsuchung eine wirksame Zahlung vor Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2007 geleistet. Das FA hatte diese Zahlung damals auch angenommen. Dass die Finanzkasse die Zahlung unter „Verwahrung“ verbucht hatte, ändert nichts daran, dass die Zahlung auf die abschließend festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet wurde. Entscheidend ist, dass das FA die Verrechnung vorgenommen hat und der Kläger damit einverstanden war.
Sofern das FA eine Zahlung annimmt und sie nicht auf andere Zahlungsrückstände anrechnet oder zurücküberweist, fehlt nach Ansicht des Gerichts die Grundlage für die Festsetzung von Nachzahlungszinsen. Auch der Umstand, dass die Einzahlung unter dem Eindruck einer Arrestanordnung erfolgte, führte zu keiner anderen Beurteilung. Maßgeblich sei allein, dass das FA bereits über den Geldbetrag verfügen konnte. Eine erst Jahre später erfolgende buchhalterische Zuordnung dürfe nicht zulasten des Steuerpflichtigen gehen.
Wer keinen steuerlichen Berater hat, musste seine Einkommensteuererklärung 2025 bereits bis zum 31.07.2026 beim Finanzamt (FA) einreichen. Deutlich mehr Zeit haben Sie, wenn Sie uns als ihren steuerlichen Berater beauftragen: Dann endet die Abgabefrist erst am 01.03.2027. Gleichwohl sollten Sie auch dann frühzeitig die Weichen für die Abgabe Ihrer Erklärung stellen, denn die Nachfrage nach Beratungsterminen rund um den Fristablauf ist erfahrungsgemäß hoch.
Wer nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist (z.B. ledige Arbeitnehmer in Steuerklasse I ohne Nebeneinkünfte), hat für die Abgabe seiner freiwilligen Steuererklärung insgesamt vier Jahre Zeit.
Die Frist für 2025 endet für diese sogenannten Antragsveranlager erst am 31.12.2029. Oft lohnt sich eine freiwillige Erklärungsabgabe, da aufgrund der Absetzbarkeit diverser Kostenpositionen regelmäßig mehrere Hundert Euro an Steuererstattung herausspringen können.
Ob die großzügige vierjährige Festsetzungsfrist oder die Abgabefristen des 31.07.2026 bzw. 01.03.2027 zu beachten sind, entscheidet sich also danach, ob eine Antrags- oder eine Pflichtveranlagung vorliegt.
Eine Verpflichtung besteht unter anderem in diesen Fällen:
Hinweis: Wer sich nicht sicher ist, ob bei ihm eine Antrags- oder eine Pflichtveranlagung zutrifft, kann beim FA nachfragen. Bei einer verpflichtenden Abgabe sollte die jeweils gültige Abgabefrist eingehalten werden, da das FA bei einer Überschreitung des Termins automatisch einen Verspätungszuschlag festsetzt. Dieser beträgt 0,25 % der festgesetzten Steuer für jeden angefangenen Monat und mindestens 25 € pro Monat. Antragsveranlagern droht bei Fristüberschreitung zwar kein Verspätungszuschlag, bei ihnen wird das FA die Veranlagung aber ablehnen, so dass sie eine etwaige Steuererstattung verschenken.
| 10.08.2026 (13.08.2026*) | 17.08.2026 (20.08.2026*) | 27.08.2026 |
| Umsatzsteuer (Monatszahler) | Gewerbesteuer | Sozialversicherungsbeiträge |
| Lohnsteuer mit SolZ u. KiST (Monatszahler) | Grundsteuer |
(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.
Keine erweiterte Kürzung wegen Betriebsvorrichtungen
FG Münster, Urt. v. 12.03.2026 – 10 K 30/24 G, Rev. (BFH: III R 6/26); www.justiz.nrw.de
Eventbranche: Hotelzimmerbuchung und Gewerbesteuer
BFH, Urt. v. 15.01.2026 – III R 28/24; www.bundesfinanzhof.de
Vollverzinsung der Umsatzsteuer verstößt nicht gegen Unionsrecht
BFH, Urt. v. 11.12.2025 – V R 7/24; www.bundesfinanzhof.de
Dienstreisen mit Privatwagen sind nicht als Werbungskosten absetzbar
BFH, Urt. v. 21.01.2026 – VI R 30/24; www.bundesfinanzhof.de
Mini- und Ferienjobs: Was bei Steuern und Sozialabgaben zu beachten ist
Steuerberaterkammer Stuttgart, Pressemitteilung v. 28.05.2026; www.stbk-stuttgart.de
Vererbtes Familienheim: Zu später Umzug kostet Steuerbefreiung
FG München, Urt. v. 07.01.2026 – 4 K 1677/24; www.gesetze-bayern.de
Zugewinnausgleich kann zum Veräußerungsgeschäft werden
FG Niedersachsen, Urt. v. 16.03.2026 – 9 K 170/24, Rev. (BFH: IX R 4/26); www.rechtsprechung.niedersachsen.de
Erlass von Nachzahlungszinsen aufgrund Verrechnung
FG Nürnberg, Urt. v. 02.10.2025 – 7 K 695/23; www.gesetze-bayern.de
Fristen der Einkommensteuererklärung 2025 für Antrags- und Pflichtveranlager
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Pressemeldung v. 12.05.2026; www.lohi.de

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