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NIS-2: Registrierungsfrist verstrichen – warum Unternehmen jetzt ihre Betroffenheit prüfen sollten
Am 6. März ist eine wichtige Frist im Zusammenhang mit der NIS-2-Richtlinie verstrichen:...
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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften und anderen nichtrechtsfähigen Zusammenschlüssen im Umsatzsteuerrecht Stellung genommen und die Verwaltungsauffassung fortentwickelt. Hintergrund ist eine gesetzliche Klarstellung, dass die Unternehmereigenschaft nicht von der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit abhängt, um bestehende Rechtsunsicherheiten infolge abweichender Rechtsprechung zu beseitigen.
Ausgangspunkt war die Frage, ob Bruchteilsgemeinschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit umsatzsteuerlich als Unternehmer gelten können. Eine zeitweise ablehnende Rechtsprechung führte hier zu erheblichen Unsicherheiten. Der Gesetzgeber stellte daraufhin klar, dass nicht die zivilrechtliche Struktur, sondern die wirtschaftliche Tätigkeit maßgeblich ist. Nach der nun gefestigten Verwaltungsauffassung können Bruchteilsgemeinschaften als Unternehmer gelten, wenn sie selbständig wirtschaftlich tätig sind. Voraussetzung ist ein gemeinsames Auftreten nach außen, so dass die Tätigkeit der Gemeinschaft zugerechnet wird und nicht nur einzelnen Teilhabern.
Typische Fälle sind gemeinsame Vermietungs- oder Nutzungsmodelle, bei denen Verträge durch die Gemeinschaft geschlossen werden. Hier gilt die Bruchteilsgemeinschaft umsatzsteuerlich als Unternehmer, da sie nach außen einheitlich auftritt, obwohl sie zivilrechtlich nicht rechtsfähig ist. Die Grundsätze gelten auch für vergleichbare ausländische nichtrechtsfähige Gesellschaftsformen, die im Inland wirtschaftlich tätig sind. Maßgeblich ist allein das selbständige Auftreten am Markt, unabhängig von Rechtsform oder Sitz.
Hinweis: Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind seit dem 01.01.2023 anzuwenden. Für davor liegende Besteuerungszeiträume lässt die Finanzverwaltung beide Behandlungsweisen zu, sowohl die Einordnung der Bruchteilsgemeinschaft als Unternehmerin als auch als Nichtunternehmerin. Die Anwendung der letzteren Variante setzt voraus, dass kein widersprüchliches Verhalten vorliegt und die Beteiligten für die betreffenden Zeiträume getrennte Umsatzsteuererklärungen abgegeben haben.
Muss ein Betrieb in grenzüberschreitenden Fällen die stillen Reserven seiner Wirtschaftsgüter aufdecken und besteuern, weil die Bundesrepublik Deutschland ansonsten ihr Besteuerungsrecht verlieren würde, spricht man von einer steuerrechtlichen Entstrickung. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann eine solche auch durch eine bloße Rechtsänderung eintreten („passive“ Entstrickung).
Seit 2006 hat der Gesetzgeber diverse Regeln verankert, die dem deutschen Fiskus in bestimmten grenzüberschreitenden Konstellationen das Recht zur Besteuerung der in Wirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven einräumen, obwohl sich die stillen Reserven für den Steuerzahler noch nicht realisiert haben (z.B. infolge eines Verkaufs des Wirtschaftsguts). Voraussetzung für den vorzeitigen Steuerzugriff ist jeweils, dass das Besteuerungsrecht Deutschlands an dem Wirtschaftsgut ausgeschlossen oder beschränkt wird (z.B. wenn ein Wirtschaftsgut von einer inländischen in eine ausländische Betriebsstätte überführt wird).
Hinweis: Fraglich war bislang, ob eine Entstrickung ggf. auch ohne ein aktives Handeln des Steuerzahlers eintreten kann, etwa durch den Abschluss neuer Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).
Der BFH hat die Möglichkeit einer solchen „passiven“ Entstrickung nunmehr grundsätzlich bejaht. In dem entschiedenen Fall ging es um eine deutsche GmbH, die Gesellschafterin einer spanischen Kapitalgesellschaft mit spanischem Immobilienbesitz war. Zum 01.01.2012 war ein neues DBA zwischen Deutschland und Spanien wirksam geworden, in dem Deutschland sich verpflichtet hatte, die von Spanien auf eine Anteilsveräußerung erhobene Quellensteuer auf die deutsche Steuer anzurechnen, wenn in Deutschland ansässige Steuerzahler ihre Anteile an Gesellschaften mit einer Immobilienquote von mindestens 50 % veräußern. Das Finanzamt (FA) sah die Gefahr, im Falle einer künftigen Veräußerung der Anteile durch die GmbH spanische Quellensteuer auf die deutsche Steuer anrechnen zu müssen, und unterwarf bei der GmbH den hypothetischen Gewinn aus einer (fiktiven) sofortigen Veräußerung im Veranlagungszeitraum 2012 der deutschen Körperschaftsteuer. Das Finanzgericht gab der Klage der GmbH in erster Instanz statt, weil es die Möglichkeit einer allein auf einer Rechtsänderung beruhenden Entstrickung schon im Grundsatz ablehnte.
Obwohl der BFH dieser Begründung nicht gefolgt ist, sondern eine Entstrickung auch in den Fällen einer Rechtsänderung grundsätzlich für möglich hält, hatte die Revision des FA letztlich keinen Erfolg, denn das Amt hatte die Rechtsfolgen einer möglichen Entstrickung dem falschen Veranlagungszeitraum zugeordnet. Diese treten nach dem BFH-Urteil in der letzten juristischen Sekunde ein, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts wirksam wird. Dies wäre im Urteilsfall noch im Veranlagungszeitraum 2011 gewesen.
Hinweis: Die Rechtsprechung zeigt, dass Änderungen von DBA oder anderen Gesetzen in grenzüberschreitenden Fällen zu einer vorzeitigen Besteuerung von stillen Reserven führen können.
Mit Schreiben vom 01.04.2026 hat das Bundesfinanzministerium die umsatzsteuerliche Behandlung von Innenleistungen innerhalb einer Organschaft an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Klargestellt wird, dass Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaft grundsätzlich nicht steuerbar sind, und zwar unabhängig von ihrer Verwendung für wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten.
Die Organschaft gilt weiterhin als einheitlicher Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne. Innenleistungen sind daher grundsätzlich nicht steuerbar, auch wenn sie für hoheitliche oder ideelle Zwecke verwendet werden oder kein Vorsteuerabzug möglich ist. Die Verwendung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne führt auch nicht zu einer Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe. Die Innenleistung bleibt insoweit vollständig umsatzsteuerlich unbeachtlich.
Die Grundsätze wurden in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgenommen und im Abschnitt zur Organschaft konkretisiert. Dabei wird klargestellt, dass der Organträger zugleich Steuerschuldner der Organschaft ist und die Unternehmereigenschaft eine Voraussetzung der Organschaft darstellt. Ergänzende Beispiele verdeutlichen die Anwendung in der Praxis – etwa dass die unentgeltliche Personalgestellung einer Organgesellschaft an den nichtwirtschaftlichen Bereich des Organträgers als nichtsteuerbare Innenleistung zu behandeln ist, auch wenn ein Vorsteuerabzug insoweit ausgeschlossen sein kann. Leistungen der Organgesellschaft bleiben innerhalb des Organkreises auch bei unternehmensfremder Verwendung nicht steuerbar. Eine Wertabgabe kommt nur auf Ebene des Organträgers bei tatsächlicher privater Nutzung in Betracht. Die Innenleistung bleibt umsatzsteuerlich neutral. Nutzungsänderungen werden künftig regelmäßig über eine Vorsteuerberichtigung anstatt über eine Wertabgabe erfasst, wodurch die Systematik vereinheitlicht wird.
Hinweis: Die neuen Regelungen gelten in allen offenen Fällen. Bis zum 31.12.2026 wird die Anwendung der bisherigen Verwaltungsauffassung nicht beanstandet.
Als Arbeitnehmer haben Sie einen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Die Zahl der Urlaubstage pro Jahr kann durch den Arbeitgeber allerdings erhöht werden. In der Regel muss der Urlaub eines Jahres bis Ende März des Folgejahres genommen werden, da er ansonsten verfällt. Wird man jedoch während des Urlaubs krank und weist dies durch eine ärztliche Bescheinigung nach, werden die Urlaubstage nicht angerechnet. Aber was ist, wenn man keine Gelegenheit mehr hat, den Urlaub zu nehmen, und dieser ausgezahlt wird? In einem solchen Fall musste das Finanzgericht München (FG) über die Besteuerung entscheiden.
Kläger sind die Erben des M. Dieser war schwer erkrankt und konnte daher seinen Urlaub der Jahre 2020 bis 2022 nicht nehmen. Er verstarb im Oktober 2022. Die Lohnsteuerbescheinigung für 2022 enthielt neben dem Gehalt, einem Bonus und Weihnachtsgeld auch die Abgeltung nichtgenommener Urlaubstage der Jahre 2020 bis 2022. Während das Finanzamt die Einkommensteuer für 2022 ohne Berücksichtigung einer Steuerermäßigung festsetzte, begehrten die Kläger eine ermäßigte Besteuerung der ausgezahlten Urlaubstage.
Die Klage vor dem FG München war erfolgreich. Außerordentliche Einkünfte sind etwa Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, also für Tätigkeiten, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstrecken. Eine bloße Nachzahlung von Vergütungen, die in einem einzelnen Jahr verdient wurden, reicht hingegen nicht aus. Bei einer Überstundenvergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten liegt jedoch eine mehrjährige Vergütung vor, die eine reduzierte Besteuerung rechtfertigt. Auch die erhaltene Urlaubsvergütung wurde für mehrere Jahre, nämlich 2020 bis 2022, gezahlt. Die Argumentation des Finanzamts, wonach sich der Urlaubsanspruch jeweils auf ein einzelnes Jahr beziehe, überzeugte das Gericht nicht. Entscheidend war vielmehr, dass eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs zu Lebzeiten des M nicht zulässig war. Erst bei dessen Tod wandelte sich der Arbeitsfreistellungsanspruch in einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung um.
Wird ein Grundstück übertragen – etwa im Wege der Schenkung oder Erbfolge –, ist für steuerliche Zwecke zunächst der Grundstückswert zu ermitteln. Sind mehrere Personen Eigentümer des Grundstücks, wird der jeweilige Miteigentumsanteil am Grundstück bewertet. Die Finanzverwaltung hat zur Bewertung von Grundstücken sogenannte Gutachterausschüsse, die den Grundstückswert anhand ähnlicher Grundstücke ermitteln. Steuerpflichtige haben jedoch auch die Möglichkeit, durch ein Sachverständigengutachten einen niedrigeren Wert nachzuweisen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Nachweis gelingt.
Die Schenkerin war an zwei Grundstücken als Miteigentümerin beteiligt. Sie schenkte ihre Miteigentumsanteile zu je 1/3 an die drei Kläger und behielt sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor. Bei beiden Grundstücken blieb die tatsächlich realisierte Geschossflächenzahl hinter der angegebenen gebietstypischen Geschossflächenzahl zurück. Das Finanzamt stellte den Grundbesitzwert im typisierten Ertragswertverfahren fest. Die Kläger legten dagegen eigene Gutachten vor.
Die Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Schon im typisierten Ertragswertverfahren ergab sich ein zu hoher Bodenwert, da der zugrunde gelegte Bodenrichtwert nicht an die geringere tatsächliche Geschossflächenzahl angepasst worden war. Darüber hinaus gelang den Klägern der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch ein Sachverständigengutachten. Zwar war das erste Gutachten aufgrund des falschen Stichtags nicht verwertbar, das zweite konnte jedoch den notwendigen Nachweis erbringen. Auch wurde das gewählte Bewertungsverfahren hinreichend plausibel begründet. Insbesondere legte der Sachverständige schlüssig dar, weshalb sich im konkreten Fall das Vergleichswertverfahren gegenüber anderen Methoden als geeigneter darstellte. Die vom Gutachter angesetzten Abschläge für das Nießbrauchsrecht sowie für die Übertragung nur eines Miteigentumsanteils wurden hingegen nicht berücksichtigt.
Hinweis: Die Revision wurde zugelassen, da unterschiedliche Rechtsauffassungen hinsichtlich der Zulässigkeit eines Marktanpassungsabschlags bei Übertragung nur eines Miteigentumsanteils bestehen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung nicht aktiviert werden muss, solange das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist. Geklagt hatte eine konzernangehörige GmbH, die Grundstücke an eine andere GmbH vermietet hatte. Auf den Flächen hatte sich Infrastruktur befunden, die jedoch im Eigentum der Mieter-GmbH stand. Im zugrunde liegenden Rahmenmietvertrag hatten die Mietparteien festgehalten, dass die Mieter-GmbH unter bestimmten Umständen verpflichtet war, diese Infrastruktur bei Vertragsende rückzubauen. Alternativ konnte die GmbH einen bestimmten Betrag für die Rückbaukosten an die Vermieter-GmbH erstatten.
Hinweis: Es stand dabei der Mieter-GmbH als Eigentümerin der Infrastruktur frei, diese zu einem von ihr gewählten Zeitpunkt vor Vertragsende auf eigene Kosten rückzubauen.
Für die Rückbauverpflichtungen hatte die Mieter-GmbH in ihren Bilanzen Rückstellungen gebildet. Das Finanzamt (FA) war der Ansicht, dass die Mieter-GmbH in Höhe der passivierten Beträge spiegelbildlich gewinnerhöhende Forderungen aktivieren müsse.
Das Finanzgericht gab der Klage der Vermieter-GmbH gegen die Gewinnerhöhung in erster Instanz statt und entschied, dass ihre Ansprüche aus der Rückbauverpflichtung nicht aktiviert werden müssen, weil deren Entstehung der Ansprüche an den Bilanzstichtagen keineswegs gewiss gewesen war. Es fehlte an einer quasisicheren, hinreichend konkretisierten und damit realisierten Forderung. Das FA war mit diesem Ergebnis nicht einverstanden und zog vor den BFH. Die Bundesrichter bestätigten das erstinstanzliche Urteil jedoch: Da die vertraglichen Rückbauregelungen erst anwendbar waren, wenn die Infrastruktur im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung überhaupt noch existierte, war die Entstehung der Forderungen zum Bilanzstichtag keineswegs sicher. Eine Aktivierung schied deshalb aus Sicht des BFH aus.
Liegt zwischen Anschaffung und Veräußerung von Kryptowerten mehr als ein Jahr, bleiben Gewinne im privaten Bereich steuerfrei. Erfolgt die Veräußerung jedoch innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung, so müssen die möglichen Gewinne mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Immerhin gibt es dafür eine Freigrenze: Private Veräußerungsgeschäfte von weniger als 1.000 € pro Jahr bleiben seit dem 01.01.2024 steuerfrei. Privatanleger müssen alle Veräußerungsgeschäfte von Kryptowerten für steuerliche Zwecke nachvollziehbar dokumentieren und nachweisen. Dazu gehören folgende Angaben:
Die Finanzämter können darüber hinaus weitere Informationen bzw. Dokumentationen verlangen – etwa wenn Kryptowerte zwar nicht verkauft oder getauscht, aber innerhalb einer Wallet umgeschichtet werden. Insbesondere beim Handel mit Kryptowerten über eine ausländische Plattform besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht.
Zum 01.01.2026 ist das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz in Kraft getreten, das – wie der Name schon sagt – für mehr Transparenz im Kryptohandel sorgen soll. Die Pflichten zur Dokumentation und Datenweitergabe wurden darin deutlich verschärft. Nach dem neuen Gesetz müssen die Anbieter von Kryptodienstleistungen bestimmte Transaktionsdaten von Nutzern an die Finanzverwaltung melden. Hierzu gehören Stammdaten wie Name, Geburtsdatum und Steuer-ID sowie detaillierte Angaben zu den gehandelten Kryptowerten. Zu den meldepflichtigen Anbietern zählen etwa Verwahrer von Kryptowerten, Plattformbetreiber oder Dienstleister für den Tausch von Kryptowerten.
Die Transaktionsdaten müssen jährlich bis zum 31.07. für das vorangegangene Kalenderjahr an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Darüber hinaus sind Anbieter verpflichtet, von ihren Kunden eine Selbstauskunft zur steuerlichen Ansässigkeit einzuholen. Erfolgt die Selbstauskunft nicht innerhalb von spätestens
90 Tagen nach der Aufforderung, dürfen Anbieter den jeweiligen Kunden keine meldepflichtigen Transaktionen mehr genehmigen.
Beim Abflug eines Fluggasts von einem deutschen Flugplatz entsteht die bundesgesetzlich geregelte Luftverkehrsteuer, die von der Zollverwaltung erhoben wird und dem Bund als Bundessteuer zufließt. Die Höhe der Steuer richtet sich nach der Flugstrecke zwischen dem inländischen Startort und dem Zielort; die Zielländer werden dabei in drei Distanzklassen unterteilt. Für die Einordnung eines Ziellandes in eine Distanzklasse ist die Entfernung zwischen Frankfurt am Main (dem größten deutschen Verkehrsflughafen) zu dem jeweils größten Verkehrsflughafen des Ziellandes maßgeblich. Zum 01.07.2026 hat die Bundesregierung die Luftverkehrsteuer nun wie folgt abgesenkt:
Hinweis: Durch die Anpassung wird die Steuer wieder auf das Niveau der vor dem 01.05.2024 geltenden gesetzlichen Steuersätze abgesenkt. Die Maßnahme soll Luftverkehrsunternehmen entlasten und den Luftverkehrsstandort Deutschland stärken.
Wer politische Parteien finanziell unterstützt, tut dies meist aus Überzeugung – der Staat belohnt dieses Engagement jedoch zusätzlich durch deutliche Steuervorteile. Spenden und Mitgliedsbeiträge an anerkannte politische Parteien konnten bis einschließlich 2025 bis zu einer Höhe von 1.650 € pro Jahr (bei Zusammenveranlagung: bis 3.300 €) zur Hälfte direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden – die jährliche Steuerersparnis betrug somit bis zu 825 € (bei Zusammenveranlagung: bis 1.650 €). Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde dieser Direktabzug von Parteispenden nun verdoppelt: Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 lassen sich Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien nun bis zu 3.300 € pro Jahr (bei Zusammenveranlagung: bis 6.600 €) zu 50 % von der Steuer abziehen – die jährliche Steuerersparnis beträgt somit nun bis zu 1.650 € (bei Zusammenveranlagung: bis 3.300 €).
Neben dem Direktabzug existiert noch ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug, der ebenfalls verdoppelt wurde: Die jährlichen Beträge der Parteispenden, die über den Höchstbetrag für den Direktabzug hinausgehen, können auch ab 2026 weiterhin als reguläre Sonderausgaben abgezogen werden. Dieser zusätzliche Abzug ist ab 2026 für Beträge bis zu 3.300 € (bei Zusammenveranlagung bis 6.600 €) möglich; bis einschließlich 2025 lag der
Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug noch bei 1.650 € (bei Zusammenveranlagung: 3.300 €). 2026 lassen sich in der Summe also Parteispenden von bis zu 6.600 € absetzen (bei zusammenveranlagten Paaren: bis 13.200 €).
Hinweis: Als Nachweis genügt bei Spenden bis 300 € in der Regel ein Kontoauszug. Für höhere Beträge ist hingegen eine Zuwendungsbestätigung der Partei nötig.
Rund 27 Millionen Menschen engagieren sich laut Freiwilligensurvey der Bundesregierung in ihrer Freizeit ehrenamtlich – vor allem in Sportvereinen, in sozialen und kulturellen Einrichtungen, Schulen, Kindergärten und Kirchen. Wer sich auf diese Weise engagiert, kann seit 2026 eine höhere Aufwandsentschädigung erhalten, ohne darauf Steuern und Sozialabgaben zahlen zu müssen: Zu Beginn des Jahres wurde die Übungsleiterpauschale um 300 € auf 3.300 € pro Jahr angehoben. Auch die Ehrenamtspauschale ist gestiegen, und zwar um 120 € auf 960 € im Jahr. Zuletzt waren die beiden Pauschalen im Jahr 2021 angepasst worden. Je nach Art des konkreten Ehrenamts greift entweder die Übungsleiterpauschale oder die Ehrenamtspauschale:
Egal, ob Arbeitnehmer, Selbständiger, Rentner oder Auszubildender – jeder kann für seine nebenberuflichen
Ehrenämter jeweils beide Pauschalen bis zum Höchstbetrag beanspruchen, sofern unterschiedliche Tätigkeiten vorliegen.
Beispiel: Ein Amateurtrainer betreut 2026 die Nachwuchsmannschaft seines Vereins und erhält dafür 2.000 €. Diese Summe liegt innerhalb der 3.300-€-Übungsleiterpauschale und ist somit komplett steuerfrei. Zusätzlich ist er im Verein als Kassenwart tätig und erhält dafür 960 €. Auch dieser Betrag ist aufgrund der Ehrenamtspauschale steuerfrei.
Die Pauschalen werden vom Finanzamt jedoch nur gewährt, wenn die Tätigkeit kein Vollzeitjob ist. Der zeitliche Aufwand darf maximal ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle betragen. Zudem muss der Auftrag- oder Arbeitgeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine gemeinnützige Organisation sein. Dazu gehören beispielsweise Sport-, Kunst-, Musik- und Gesangsvereine, aber auch Umweltschutzorganisationen und das Deutsche Rote Kreuz. Wichtig ist außerdem, dass die ehrenamtliche Tätigkeit direkt oder unterstützend gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.
| 10.07.2026 (13.07.2026*) | 29.07.2026 |
| Umsatzsteuer (Monats- und Vierteljahreszahler) | Sozialversicherungsbeiträge |
| Lohnsteuer mit SolZ u. KiST (Monats- und Vierteljahreszahler) |
(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.
Unternehmerstatus trotz fehlender Rechtsfähigkeit
BMF-Schreiben v. 09.04.2026 – III C 2 – S 7104/00030/006/041; www.bundesfinanzministerium.de
Stille Reserven: Entstrickung in grenzüberschreitenden Fällen
BFH, Urt. v. 19.11.2025 – I R 41/22; www.bundesfinanzhof.de
Neue Verwaltungslinie bringt Klarheit: Umsatzsteuerneutralität im Organkreis
BMF-Schreiben v. 01.04.2026 – III C 2 – S 7105/00035/008/056; www.bundesfinanzministerium.de
Auszahlung des Urlaubsanspruchs nach langer Krankheit
FG München, Urt. v. 27.11.2025 – 10 K 714/25, Rev. (BFH: VI R 21/25); www.gesetze-bayern.de
Grundstücksbewertung: Nachweis eines niedrigeren Werts
FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.01.2026 – 3 K 3080/24, Rev. zugelassen; www.gesetze.berlin.de
Ungewisser Anspruch auf Rückbau ist nicht zu aktivieren
BFH, Urt. v. 27.01.2026 – IX R 33/22; www.bundesfinanzhof.de
Übermittlungspflicht: Krypto-Anleger werden gläserner
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH), Pressemitteilung v. 20.04.2026; www.vlh.de
Luftverkehrsteuer wird zum 01.07.2026 gesenkt
BMF, Pressemitteilung Nr. 05/2026 v. 01.04.2026; www.bundesfinanzministerium.de
Parteispenden: Ab 2026 verdoppelt sich der Steuervorteil
Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., Pressemeldung Nr. 4 v. 30.03.2026; www.bvl-verband.de
Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale sind ab 2026 gestiegen
Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., Pressemeldung Nr. 3 v. 04.03.2026; www.bvl-verband.de

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