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Das Aktuelle Juni 2026

Unternehmer

Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen

Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer wird der erzielte Gewinn noch durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Zu den Hinzurechnungen gehören unter anderem die im Wirtschaftsjahr gezahlten Miet- und Pachtzinsen. Nach Berücksichtigung eines Freibetrags von 200.000 € werden diese anteilig dem Gewinn hinzugerechnet. Voraussetzung ist jedoch, dass die Beträge bei der Ermittlung des Gewinns abgezogen wurden. Im Streitfall musste das Finanzgericht Thüringen (FG) über eine Hinzurechnung entscheiden.

Die Klägerin ist eine landwirtschaftliche Genossenschaft, die pflanzliche und tierische Erzeugnisse herstellt und verkauft. In allen Streitjahren pachtete sie Acker- und Grünflächen und mietete in 2018 eine Erntemaschine. In ihren Steuererklärungen rechnete sie die Miet- und Pachtzinsen anteilig dem Gewinn hinzu. Das Finanzamt übernahm diese Werte. Unter Berufung auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs beantragte die Klägerin, die Hinzurechnung auf 0 € zu reduzieren. Nach dem Urteil seien Miet- und Pachtzinsen für der Produktion dienende Wirtschaftsgüter nicht hinzuzurechnen, soweit sie in Herstellungskosten einzubeziehen wären. Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Miet- und Pachtzinsen sind nicht zu berücksichtigen, soweit sie in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlage- oder Umlaufvermögens eingehen. Der entsprechende Aufwand wird dadurch neutralisiert. Dies gilt sowohl für Fälle, in denen die Wirtschaftsgüter mit ihren Herstellungskosten aktiviert werden, als auch für solche, in denen keine Aktivierung erfolgt, weil die Wirtschaftsgüter vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen ausscheiden. Der Auffassung des Finanzamts, wonach im Einzelfall zu mutmaßen wäre, wie der Steuerpflichtige die unterjährig ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter bilanziell behandelt hätte, folgte das Gericht nicht.

Hinweis: Die Revision wurde zugelassen, da ein solcher Sachverhalt bisher noch nicht entschieden wurde.

Vermögensverwaltende Gesellschaft: Wann muss sie Gewerbesteuer zahlen?

Wenn Sie ein Unternehmen betreiben und dieses gewerbliche Einkünfte erzielt, unterliegt der Gewinn grundsätzlich auch der Gewerbesteuer. Für deren Ermittlung wird der Gewinn noch durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat insoweit jedoch entschieden, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft mit gewerblichen Beteiligungseinkünften nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob eine solche Ausnahme vorliegt.

Die Klägerin, eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG, unterhielt umfangreichen Grundbesitz und erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Daneben bezog sie gewerbliche Einkünfte aus einer Beteiligung an einer anderen GmbH & Co. KG. Im Rah­men einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass trotz überwiegend vermögensverwaltender Tätigkeit insgesamt gewerbliche Einkünfte vorlägen. Begründet wurde dies insbesondere mit den Beteiligungseinkünften sowie der gesellschaftsrechtlichen Struktur, da ausschließlich eine Kapitalgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin fungierte. Nach Ansicht des Finanzamts war daher die BFH-Rechtsprechung zur fehlenden Gewerbesteuerpflicht nicht anwendbar. In der Folge wurde ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt.

Die Klage vor dem FG blieb erfolglos. Zwar war die Gesellschaft vermögensverwaltend tätig und an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt, so dass sie eigentlich nicht der Gewerbesteuer unterliegen würde. Entscheidend ist jedoch, dass ausschließlich eine Kapitalgesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin war. Dies führt dazu, dass die Gesellschaft bereits kraft Rechtsform als gewerblich geprägt gilt und damit sachlich gewerbesteuerpflichtig ist. Die Gewerblichkeit entfällt daher nicht, selbst wenn die gewerblichen Beteiligungseinkünfte außer Betracht bleiben. Auch eine Kürzung der vermögensverwaltenden Einkünfte im Rahmen der Ermittlung der Gewerbesteuer kam nicht in Betracht, da ein Teil der Immobilien dem Gewerbebetrieb einer Gesellschafterin diente.

Abzug von Investitionsabzugsbeträgen: Gewinngrenze von 200.000 €

Betriebe können für die künftige Anschaffung von Anlagegütern gewinnmindernde Investitionsabzugsbeträge bilden, was ihre Liquidität erheblich verbessert, da sie die gewinnmindernden Auswirkungen einer Investition durch vorgezogene Abschreibung vorverlagern können. Die Steuerersparnis tritt damit bereits vor Anschaffung ein. Da der Steuergesetzgeber mit den Abzugsbeträgen nur kleine und mittlere Betriebe fördern will, hat er für die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen eine Gewinngrenze von 200.000 € (für das Wirtschaftsjahr der Rücklagenbildung) eingezogen. Betriebe mit höheren Gewinnen dürfen also keine Investitionsabzugsbeträge bilden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass bei der Gewinngrenze der steuerliche Gewinn maßgebend ist, so dass auch außerbilanzielle Gewinnkorrekturen berücksichtigt werden müssen.

Geklagt hatte ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb, der einen Jahresüberschuss von 189.821 € erwirtschaftet hatte. Der Betrieb hatte eine Gewerbesteuer von 25.722 € gezahlt, die nach dem Einkommensteuergesetz nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden darf und somit außerbilanziell wieder hinzuzurechnen war, so dass sich ein steuerlicher Gewinn von 215.543 € ergab.

Vor dem BFH wollte der Betrieb erreichen, dass sein Jahresüberschuss von 189.821 € zugrunde gelegt wird, so dass er einen Investitionsabzugsbetrag bilden darf – jedoch ohne Erfolg. Der BFH stellte bei der Prüfung der Gewinngrenze auf den höheren steuerlichen Gewinn ab und erklärte, dass nur eine solche Anknüpfung einen einheitlichen Betriebsgrößenmaßstab für Betriebe aller Einkunftsarten sicherstelle. Würde man nicht an den steuerlichen Gewinn anknüpfen, würden gewerbesteuerpflichtige Betriebe gegenüber anderen Betrieben mit im Übrigen gleichen Wirtschaftsdaten eine Sonderbehandlung erfahren.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Doppelte Haushaltsführung: Wohnmobil ist keine Zweitwohnung

Liegt zwischen Ihrem Wohnort und Ihrem Tätigkeitsort eine größere Entfernung, kann für Sie ein Umzug an den Tätigkeitsort in Betracht kommen. Ist dies nicht möglich, etwa weil sich der Lebensmittelpunkt Ihrer Familie am bisherigen Wohnort befindet, kann die Anmietung einer Zweitwohnung in Frage kommen. Die hierfür entstehenden Kosten können Sie im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Im Streitfall kam die Frage auf, welche Anforderungen an eine Zweitwohnung zu stellen sind und ob auch ein Wohnmobil diese erfüllen kann. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste dies entscheiden.

Die Kläger waren verheiratet und wurden für das Jahr 2022 zusammen zur Einkommen­steuer veranlagt. Der Kläger nahm im September 2022 ein neues Beschäftigungsverhältnis auf. In seiner Einkommensteuererklärung 2022 machte er Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung geltend. Als Unterkunft am Beschäftigungsort gab er ein Wohnmobil an, das er bereits im Januar 2022 angeschafft hatte. Das Wohnmobil stellte er nach seinem Vortrag werktags auf einem vom Arbeitgeber zugewiesenen Stellplatz auf dem Firmenparkplatz ab, wo ihm auch Strom und Wasser zur Verfügung standen. Am Wochenende nutzte er das Wohnmobil regelmäßig für die Familienheimfahrten an seinen Lebensmittelpunkt. Das Finanzamt erkannte die doppelte Haushaltsführung nicht an. Als Begründung gab es an, ein Wohnmobil erfülle nicht die Voraussetzungen eines Zweitwohnsitzes, weil es keine dauerhafte selbständige Unterkunft sei.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Zwar sei ein Wohnmobil grundsätzlich als Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte geeignet. Im konkreten Fall lag nach Ansicht des Gerichts jedoch keine doppelte Haushaltsführung vor, weil der Kläger das Wohnmobil regelmäßig für die wöchentlichen Familienheimfahrten nutzte und damit die erforderliche dauerhafte räumliche Trennung von Hauptwohnung und Zweitwohnung am Beschäftigungsort jeweils am Wochenende aufgehoben wurde. Eine „Zweitwohnung“, die dem Kläger am Beschäftigungsort jederzeit und auf eine gewisse Dauer angelegt ständig zur Verfügung stand, habe eben nicht vorgelegen.

Ruheständler: Welche Steuerfolgen die steuerfreie Aktivrente hat

Steuerfrei bis zu 2.000 € im Monat – diese Schlagzeile zur neuen Aktivrente sorgte bei vielen Rentnern in den vergangenen Monaten für leuchtende Augen. Auch wenn Leistungen aus der Aktivrente tatsächlich bis zu dieser Höhe steuerfrei bezogen werden können, sollten weiterbeschäftigte Ruheständler gleichwohl folgende drei steuerliche Aspekte beachten:

  • Steuerpflicht bei hohen Aktivrenten: Der Lohn, der den Freibetrag von 2.000 € übersteigt, wird sofort
    monatlich besteuert. Er treibt zudem den individuellen Steuersatz für andere Einkünfte wie Altersrente,
    Betriebsrente, Mieteinnahmen und Kapitaleinkünfte in die Höhe.
  • Abgabe von Steuererklärungen: Die Aktivrente selbst löst keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aus. Die Abgabe ist aber grundsätzlich sinnvoll, da die gezahlten Beiträge zur Kranken-, Pflege- und gegebenenfalls  Rentenversicherung in der Steuererklärung abgesetzt werden können.
  • Werbungskostenabzug: Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Aktivrente stehen, sind nicht abziehbar. Stehen Werbungskosten sowohl mit steuerpflichtigen als auch mit steuerfreien Lohnbestandteilen im Zusammenhang, sind sie entsprechend dem Verhältnis der Einnahmen in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € wird auch dann in vollem Umfang beim steuerpflichtigen Arbeitslohn berücksichtigt, wenn daneben die Aktivrente in Anspruch genommen wird.

Pauschale Lohnsteuer darf nicht per Haftungsbescheid eingefordert werden

Hat ein Arbeitgeber die Lohnsteuer bei seinen Arbeitnehmern in einer größeren Zahl von Fällen nicht vorschriftsmäßig einbehalten, kann er bei seinem Finanzamt (FA) beantragen, dass die Lohnsteuer bei ihm pauschal nacherhoben wird. Ein solcher Fall kann beispielsweise vorliegen, wenn der Arbeitgeber irrtümlich von der Steuerfreiheit eines geldwerten Vorteils ausgegangen ist. Die Pauschsteuer schuldet der Arbeitgeber selbst, nicht – wie bei der regulären Lohnsteuer – der Arbeitnehmer. Da es sich um eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers handelt, darf das FA sie nicht per Haftungsbescheid einfordern – dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm aufgelegt hatte und die daraus gewährten Vorteile als steuerfreien Arbeitslohn eingestuft hatte. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung hatte das FA ihm aber die Steuerbefreiung versagt, so dass der Arbeitgeber beantragte, die nicht abgeführte Lohnsteuer bei ihm pauschal nachzuerheben. Das FA kam dem Antrag nach, schickte ihm hierfür jedoch einen Haftungsbescheid.

Hinweis: Durch einen Haftungsbescheid wird eine Person für die Steuerschuld eines anderen in Anspruch genommen.

Der BFH stufte den Haftungsbescheid als rechtswidrig ein und verwies darauf, dass der Arbeitgeber kein Haftungsschuldner sein kann, da die pauschale Lohnsteuer schließlich von ihm selbst geschuldet wird. Die Pauschsteuer hätte daher nur per Nachforderungsbescheid (Steuerbescheid) geltend gemacht werden dürfen. Haftungsbescheide können sich nur an Arbeitgeber richten, wenn sie sich auf von Arbeitnehmern geschuldete Lohnsteuer beziehen. Ob Steuern per Haftungs- oder Nachforderungsbescheid eingefordert werden, macht einen erheblichen Unterschied, da sich beide steuerliche Verfahren grundlegend voneinander unterscheiden (z.B. hinsichtlich Steuerschuldnerschaft, verfahrensrechtlicher Fragen, Ermessenserwägungen).

Hausbesitzer

Sachverständigengutachten: Marktpreis schlägt Schätzwert

Wird eine Immobilie vererbt, unterliegt sie der Erbschaftsteuer. Um diese zu berechnen, muss der Wert der Immobilie festgestellt werden. Und da Häuser selten mit einem Preisschild versehen sind, ist die Ermittlung nicht immer einfach. Daher gibt es bei der Finanzverwaltung regelmäßig Gutachterausschüsse, welche einen Grundstückswert ermitteln. Ist der Steuerpflichtige der Auffassung, dass der Grundstückswert zu hoch angesetzt wurde, kann er anschließend ein eigenes Gutachten beauftragen. Im Streitfall legte der Steu­erpflichtige ein Gutachten vor, das vom Finanzamt jedoch nicht berücksichtigt wurde. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, welcher Wert maßgeblich ist.

Der Kläger erbte im Jahr 2020 unter anderem zwei Grundstücke. In einem Gutachten ermittelte ein Sachverständiger hierfür Grundbesitzwerte von 210.000 € und 305.000 €. Im Jahr 2021 verkaufte der Kläger die beiden Grundstücke jedoch für insgesamt 900.000 €. Das Finanzamt setzte zum Zweck der Erbschaftsteuer einen Grundbesitzwert von rund 696.000 € an. Der Kläger begehrte demgegenüber die Berücksichtigung der niedrigeren Werte aus dem Gutachten. Die Käuferin habe die Grundstücke ohne vorherige Besichtigung und ohne Kenntnis der vorhandenen Mängel erworben. Auch seien hier im Gegensatz zum Gutachten keine wertmindernden Faktoren berücksichtigt worden.

Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts konnte der Kläger durch das Gutachten keinen niedrigeren Wert nachweisen. Zwar ist ein solcher Nach­weis grundsätzlich durch ein Sachverständigengutachten möglich. Im konkreten Fall jedoch kam dem tatsächlich erzielten Kaufpreis eine größere Aussagekraft zu. Denn ein zwischen fremden Dritten vereinbarter Verkaufspreis stellt regelmäßig den sichersten Anhaltspunkt für den Verkehrswert dar, ein Gutachten demgegenüber nur eine Schätzung. Eine gesetzliche Regelung, wonach ein Gutachten stets vorrangig zu berücksichtigen wäre, existiert nicht. Zudem bekräftigte die Käuferin, dass der von ihr gezahlte Preis nach ihrer Einschätzung dem Marktwert entsprach. Auch eine zwischenzeitlich positive Entwicklung des Immobilienmarkts konnte die erhebliche Abweichung zwischen dem Kaufpreis und den Werten laut Gutachten nicht plausibel erklären.

Hinweis: In solch einem Fall muss nachvollziehbar dargelegt werden, warum der erzielte Kaufpreis weit über dem Gutachten liegt. Wir unterstützen Sie in derartigen Anliegen.

Entschädigung an Erbbauberechtigten ist steuerpflichtig

Entschädigungen, die als Ersatz für entgehende oder entgangene Einnahmen gezahlt werden, müssen als außerordentliche Einkünfte versteuert werden. Eine solche steuerbare Entschädigung liegt nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, wenn ein Erbbauberechtigter eine Zahlung für die vorzeitige Rückübertragung eines Erbbaurechts erhält. Geklagt hatte eine vermögensverwaltende KG, der ein Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück eingeräumt worden war. Dieses Recht hatte sie in die Lage versetzt, das aufstehende Gebäude zu vermieten und damit erhebliche Mieteinnahmen zu erzielen. Für die vorzeitige Rückübertragung des Erbbaurechts erhielt die KG von der Grundstückseigentümerin eine Entschädigung in Millionenhöhe. In der logischen Folge entfielen ihre Erträge aus dem Erbbaurecht (Vermietungseinkünfte).

Das Finanzamt erfasste die Millionenzahlung als steuerpflichtige Entschädigung (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), wogegen die KG klagte. Sie war der Ansicht, dass die Entschädigung keine entgehenden oder entgangenen Einnahmen ersetzen sollte, sondern lediglich als Ausgleich für den Vermögensverlust (Verlust des Erbbaurechts) gezahlt worden war – und somit nicht besteuert werden durfte. Der BFH bestätigte jedoch den Steuerzugriff und verwies auf die kausale Verknüpfung zwischen der Entschädigung und den entgangenen Einnahmen. Die Entschädigung war nach Gerichtsmeinung für die entfallenden Mieteinnahmen und nicht für die Aufgabe einer Vermögensposition (Erbbaurecht) gezahlt worden. Die vereinbarte Entschädigung orientierte sich betragsmäßig an der Miethöhe abzüglich der weggefallenen Verpflichtung der Erbbauzinsen. Durch die vorzeitige Rückübertragung des Erbbaurechts wurde der KG die Möglichkeit genommen, weitere Vermietungserträge zu erzielen, so dass die Besteuerung der Entschädigung im Ergebnis rechtmäßig war.

Alle Steuerzahler

Beim E-Rezept gelten jetzt strengere Nachweispflichten

Wer Krankheitskosten steuerlich geltend machen will, muss künftig strengere Regeln bei der Nachweispflicht beachten. Für die Einkommensteuererklärung 2024 gab es beim E-Rezept noch eine Übergangsregelung, doch diese ist nun ausgelaufen: Ab der Steuererklärung 2025 akzeptieren die Finanzämter nur noch vollständige Apothekenbelege.

Zum Hintergrund: Krankheitskosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Dazu zählen etwa Zuzahlungen für verschreibungspflichtige Medikamente. Anerkannt werden allerdings nur unmittelbare Kosten für die Heilung einer Krankheit oder die Linderung ihrer Folgen. Ausgaben für eine Krankheitsvorbeugung sind in der Regel nicht absetzbar. Wer Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen möchte, muss einen Nachweis vorliegen haben. Früher wurde dafür das Rezept aus der Arztpraxis bzw. die ärztliche Verordnung akzeptiert. Da das E-Rezept im Jahr 2024 das ausgedruckte Rezept ersetzt hat, ist dies aber nicht mehr möglich. Für den Veranlagungszeitraum 2024 hatte das Bundesfinanzministerium die Finanzämter noch angewiesen, als Nachweis für Krankheitskosten auch Quittungen ohne den Namen der steuerpflichtigen Person zu akzeptieren. Ab 2025 ist Schluss mit dieser Ausnahmeregelung. Als Nachweis für Krankheitskosten, die man von der Steuer absetzen möchte, muss der Apothekenbeleg nun zwingend folgende Angaben enthalten:

  • Name des Medikaments oder medizinischen Hilfsmittels
  • Art des Rezepts
  • Höhe der Zuzahlung
  • Name der steuerpflichtigen Person

Hinweis: Steuerzahler sollten daher beim Einlösen eines E-Rezepts unbedingt darauf achten, dass auch ihr Name auf dem Apothekenbeleg vermerkt ist. Ansonsten kann es passieren, dass das Finanzamt die Kosten nicht anerkennt. Wer Apothekenbelege ohne seinen Namen aus dem vergangenen Jahr hat, kann die jeweilige Apotheke um einen Ersatzbeleg mit Namensnennung bitten.

Neues aus Brüssel: Erhebung von Zöllen auf Kleinsendungen ab 01.07.2026

Ab dem 01.07.2026 gelten in der EU neue Zollvorschriften für Kleinsendungen. Doch was bedeutet das konkret für Online Bestellungen aus dem Ausland? Grundlage ist die Verordnung (EU) 2026/382, mit der die bisherige Zollbefreiung für Waren mit einem Wert von bis zu 150 € abgeschafft wird. Ziel der Neuregelung ist es, Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten von EU-Händlern zu beseitigen, Missbrauch einzudämmen und die Kontrolle des stark wachsenden E-Commerce zu verbessern. Bislang konnten Warensendungen mit einem Gesamtwert von bis zu 150 € zollfrei in die EU eingeführt werden. Diese sogenannte De-minimis-Regelung wurde jedoch zunehmend ausgenutzt, etwa durch Unterbewertung oder künstliche Aufteilung von Sendungen. Angesichts des stark gestiegenen Importvolumens an kleinen Paketen und der inzwischen verfügbaren digitalen Zollsysteme gilt diese Befreiung als nicht mehr zeitgemäß und wird daher vollständig aufgehoben. Als Übergangslösung gilt vom 01.07.2026 bis zum 01.07.2028 ein pauschaler Zollsatz von 3 € pro Warenkategorie für direkt an Verbraucher in der EU gelieferte Sendungen mit einem Gesamtwert von bis zu 150 €. Maßgeblich ist die Anzahl der unterschiedlichen Warenkategorien nach Zolltarif-Unterpositionen (HS-6-Steller): Waren aus unterschiedlichen Kategorien werden jeweils einzeln verzollt, Waren derselben Kategorie nur einmal. Mit der Neuregelung verfolgt die EU mehrere zentrale Ziele. Dazu zählen insbesondere die Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen zugunsten europäischer Unternehmen, die Eindämmung von Betrugsfällen durch falsche Wertangaben oder künstliche Aufteilung von Sendungen sowie die Stärkung des Verbraucherschutzes durch verbesserte Sicherheits- und Gesundheitskontrollen. Darüber hinaus dient die Maßnahme auch der Sicherung von Einnahmen und dem Schutz der finanziellen Interessen der EU und ihrer Mitgliedstaaten.

Hinweis: Die 3-€-Regelung ist als befristete Übergangslösung konzipiert, bis die umfassende Reform des EU-Zollsystems umgesetzt ist. Ein zentrales Element dieser Reform ist der geplante EU-Zolldatenhub, der voraussichtlich 2028 in Betrieb gehen soll. Mit dessen Einführung werden die pauschalen Zollsätze durch reguläre, differenzierte Zolltarife ersetzt. Bei Verzögerung der Fertigstellung der IT-Infrastruktur kann die Übergangsregelung verlängert werden.

Kindergeld soll ab Geburt künftig ohne Antrag ausgezahlt werden

Das Kindergeld ist eine der wichtigsten und bekanntesten Leistungen für Familien in Deutschland und beträgt momentan 259 € pro Kind und Monat. Ausgezahlt wird es von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Bereits seit dem Jahr 2024 können Eltern vorausgefüllte Anträge nutzen, um das Kindergeld zu beantragen. Dazu erhalten sie nach der Geburt eines Kindes von der Familienkasse ein Begrüßungsschreiben mit einem QR-Code. Die Bundesregierung will dieses Verfahren nun noch weiter vereinfachen und hat einen Gesetzesentwurf für ein antragsloses Kindergeld auf den Weg gebracht. Demnach soll das Kindergeld künftig nach der Geburt eines Kindes automatisch ausgezahlt werden. Das Bundesfinanzministerium rechnet damit, dass dadurch ca. 300.000 Erstanträge pro Jahr entfallen.

Das neue Gesetz soll zum 01.01.2027 in Kraft treten. Die Auszahlung ohne Antrag wird dann in zwei Stufen im Laufe des Jahres 2027 möglich sein:

  • In einer ersten Stufe (voraussichtlich im März 2027) soll das Kindergeld für jedes weitere Kind von Eltern, die bereits mindestens ein älteres Kind haben, an die Person ausgezahlt werden, die bisher das Kindergeld erhält.
  • In einer zweiten Stufe (voraussichtlich im November 2027) soll auch für erste Kinder das Kindergeld antragslos ausgezahlt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind im Inland wohnt, von diesem Elternteil eine IBAN bekannt ist und mindestens ein Elternteil im Inland arbeitet.

Werdende Eltern können dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) schon heute ihre IBAN mitteilen – entweder über das Portal ELSTER oder über die App IBAN+. Sie können auch ihre Bank beauftragen, dem BZSt die IBAN mitzuteilen.

Hinweis: Soweit die Voraussetzungen für eine antragslose Auszahlung des Kindergelds nicht vorliegen, werden die Eltern auch zukünftig nach der Geburt separat angeschrieben. Wenn der Familienkasse einzelne Daten (z.B. zu einer inländischen Erwerbstätigkeit bei Selbständigen) nicht bekannt sind, können diese Angaben auch weiterhin im vorausgefüllten Antrag ergänzt werden.

Zahlungstermine Steuern und Sozialversicherung

10.06.2026 (15.06.2026*)26.06.2026
Umsatzsteuer (Monatszahler)Sozialversicherungsbeiträge
Lohnsteuer mit SolZ u. KiST (Monatszahler)
Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt
(Vorauszahlung)
Körperschaftsteuer mit SolZ
(Vorauszahlung)

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

Fundstellenverzeichnis

Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen
FG Thüringen, Urt. v. 05.02.2026 – 1 K 183/22, Rev. zugelassen; www.landesrecht.thueringen.de

Vermögensverwaltende Gesellschaft: Wann muss sie Gewerbesteuer zahlen?
FG Münster, Urt. v. 17.02.2026 – 15 K 1605/24 G, Rev. zugelassen; www.justiz.nrw.de

Abzug von Investitionsabzugsbeträgen: Gewinngrenze von 200.000 €
BFH, Urt. v. 01.10.2025 – X R 16, 17/23; www.bundesfinanzhof.de

Doppelte Haushaltsführung: Wohnmobil ist keine Zweitwohnung
FG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.09.2025 – 4 K 221/25; www.landesrecht-bw.de

Ruheständler: Welche Steuerfolgen die steuerfreie Aktivrente hat
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Pressemeldung v. 05.03.2026; www.lohi.de

Pauschale Lohnsteuer darf nicht per Haftungsbescheid eingefordert werden
BFH, Urt. v. 19.11.2025 – VI R 4/24, NV; www.bundesfinanzhof.de

Sachverständigengutachten: Marktpreis schlägt Schätzwert
FG Düsseldorf, Urt. v. 27.11.2025 – 11 K 2562/22 BG; www.justiz.nrw.de

Entschädigung an Erbbauberechtigten ist steuerpflichtig
BFH, Urt. v. 04.12.2025 – IX R 9/24, NV; www.bundesfinanzhof.de

Beim E-Rezept gelten jetzt strengere Nachweispflichten
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH), Pressemitteilung v. 16.03.2026; www.vlh.de

Neues aus Brüssel: Erhebung von Zöllen auf Kleinsendungen ab 01.07.2026
Verordnung (EU) 2026/382 des Rates v. 11.02.2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 hinsichtlich der Abschaffung schwellenbasierter Zollbefreiung; ABl. L v. 18.02.2026; www.eur-lex.europa.eu

Kindergeld soll ab Geburt künftig ohne Antrag ausgezahlt werden
BMF, Pressemitteilung v. 18.03.2026; www.bundesfinanzministerium.de

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