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Das Aktuelle März 2026

Unternehmer

Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen als umsatzsteuerpflichtige Leistungen

Kostenloser Rechtsbeistand ist nicht gleichbedeutend mit Steuerfreiheit: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass eine anwaltliche Tätigkeit auch dann der Um­satzsteuer unterliegt, wenn sie gegenüber dem Mandanten unentgeltlich erbracht wird, die Vergütung jedoch laut Gesetz von der unterlegenen Partei zu zahlen ist. Dem Urteil lag ein Verfahren zugrunde, in dem eine Partei auf Feststellung der Nichtigkeit einer Bürgschaft geklagt hatte. Die anwaltliche Vertretung erfolgte unentgeltlich. Nach Obsiegen der klagenden Partei wurde die unterlegene Partei zur Zahlung eines Anwaltshonorars verurteilt, allerdings ohne Mehrwertsteuer. Der Rechtsanwalt beantragte daraufhin die Hinzurechnung der Umsatzsteuer mit der Begründung, es handele sich um eine entgeltliche Leistung. Der EuGH bestätigte, dass die gerichtliche Vertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt eine Dienstleistung im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) darstellt. Eine solche Leistung gilt auch dann als gegen Entgelt erbracht, wenn das Anwaltshonorar nicht vom Mandanten selbst, sondern von einem Dritten gezahlt wird. Voraussetzung hierfür ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und der erhaltenen Vergütung. Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn die gesetzlich vorgesehene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert der anwaltlichen Tätigkeit darstellt. Freiwillige oder zufällige Zahlungen erfüllen diese Voraussetzung hingegen nicht. Im Urteilsfall ergab sich der erforderliche Zusammenhang sowohl aus dem Vertragsverhältnis über die Rechtsvertretung als auch aus dem gesetzlichen Anspruch auf das Honorar. Unerheblich war dabei, dass die Vergütung nicht vom unmittelbaren Leistungsempfänger erbracht wurde. Auch der Umstand, dass das Honorar vom Ausgang des Rechtsstreits abhing, stand der Qualifikation als Entgelt nicht entgegen. Der Rechtsanwalt war daher als Steuerpflichtiger im Sinne der MwStSystRL anzusehen und die erhaltene Zahlung unterlag der Umsatzsteuer.

Hinweis: Das Urteil konkretisiert die umsatzsteuerliche Behandlung sogenannter Pro-bono-Leistungen mit Erfolgshonorar. Zahlungen von Dritten begründen einen steuerbaren Umsatz, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der erbrachten Leistung stehen. Die Unentgeltlichkeit gegenüber dem Mandanten ist dabei unbeachtlich. Die Entscheidung reiht sich in die jüngere EuGH-Rechtsprechung zur Ausweitung steuerbarer Umsätze ein und führt dazu, dass gesetzlich vorgesehene Erfolgshonorare der unterlegenen Partei regelmäßig der Umsatzsteuer unterliegen.

EuGH-Urteil: Wie Spezialwerkzeuge steuerlich bewertet werden

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Spezialwerkzeugen (Tools), die im Rahmen internationaler Lieferketten eingesetzt werden, war 2025 Gegenstand eines Verfahrens beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). Tooling bezeichnet die Bereitstellung oder Lieferung spezieller Maschinen, Formen oder Werkzeuge, die zur Herstellung von Bauteilen genutzt werden. In der Regel verbleiben die Werkzeuge beim Hersteller, während die hergestellten Bauteile an den Auftraggeber oder dessen Konzerngesellschaft geliefert werden. Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Fall, in dem eine Gesellschaft innerhalb der EU Werkzeuge an eine verbundene Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat verkaufte, diese Werkzeuge jedoch beim Hersteller in einem dritten Mitgliedstaat verblieben. Die dortige Steuerbehörde verweigerte die Erstattung der Mehrwertsteuer mit der Begründung, die Lieferung der Werkzeuge und die der Bauteile stellten eine wirtschaftlich untrennbare Lieferung dar und seien keine eigenständigen steuerpflichtigen Leistungen.

Der EuGH entschied, dass die Lieferung von Werkzeug grundsätzlich als eigenständige Leiung zu behandeln ist, auch wenn das Werkzeug physisch beim Hersteller verbleibt. Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung setzt einen tatsächlichen Transport in einen anderen Mitgliedstaat voraus, der hier nicht stattfand. Eine Nebenleistung liegt nur vor, wenn das Werkzeug keinen eigenen wirtschaftlichen Zweck erfüllt und ausschließlich der Nutzung der Hauptleistung dient. Wird das Werkzeug jedoch dazu genutzt, um dem Erwerber zusätzliche Rechte zu verschaffen – etwa zur Absicherung bei Zahlungsunfähigkeit des Lieferers oder zur Übertragung an einen anderen Standort –, erfüllt die Lieferung einen eigenständigen wirtschaftlichen Zweck und ist nicht als Nebenleistung anzusehen. Außerdem begründet der Zusammenhang verschiedener Lieferungen im Produktionsprozess oder die Beteiligung unterschiedlicher Lieferanten nicht automatisch eine untrennbare wirtschaftliche Einheit. Eine künstliche Aufspaltung der Leistung zum Zweck der Steuervermeidung konnte hier nicht festgestellt werden, so dass die Lieferungen getrennt zu behandeln sind. Die EuGH-Rechtsprechung unterstreicht, dass die wirtschaftliche Realität, vertragliche Vereinbarungen und die Übergabe der Verfügungsmacht entscheidend für die umsatzsteuerliche Einordnung sind.

Hinweis: Beim Hersteller verbleibende Werkzeuge sind meist eigenständige Lieferungen und nicht automatisch steuerfrei. Unternehmen sollten prüfen, ob ein eigener wirtschaftlicher Zweck vorliegt, und die Abläufe für Vorsteuer und Steuerplanung sorgfältig dokumentieren.

Freiberufler

Werbungskostenabzug: Häusliches Arbeitszimmer eines Musikers

Wenn Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten, können sie entweder die Homeoffice-Pauschale nutzen oder die tatsächlichen Kosten für ein separates Zimmer geltend machen – sofern sie die Voraussetzungen erfüllen. Auch Selbständige oder Freiberufler können die Kosten für ein Arbeitszimmer geltend machen. Abhängig davon, ob das Zimmer den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit bildet, können sie entweder einen Betrag von maximal 1.250 € im Jahr oder die Kosten unbegrenzt ansetzen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, in welcher Höhe ein freiberuflicher Musiker seine Kosten für ein Arbeitszimmer berücksichtigen konnte.

Der Kläger war in den Jahren 2013 bis 2020 freiberuflich als Vocal Coach, musikalischer Leiter, Dirigent sowie Pianist tätig und betrieb zwei Musikschulen. Seine Ehefrau arbeitete unentgeltlich in den Musikschulen mit. Im eigenen Anwesen, das von beiden Ehegatten bewohnt wurde, nutzte der Kläger verschiedene Räume für seine freiberufliche Tätigkeit, darunter auch Übungs- und Verwaltungsräume. Für diese Räume – insgesamt 226 qm von 500 qm Wohnfläche – machte der Kläger Betriebsausgaben zwischen ca. 15.000 € und 20.000 € pro Jahr geltend. Das Finanzamt begrenzte den Abzug jedoch auf 1.250 €. Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Lediglich das Arbeits- und das Musikzimmer wurden als häusliches Arbeitszimmer eingestuft. Aufgrund ihrer
nahezu identischen Nutzung bildeten sie eine funktionale Einheit. Beide Räume seien nicht als betriebsstättenähnlich anzusehen, da sie nicht nach außen erkennbar für den Publikumsverkehr gewidmet und zugänglich gewesen seien. Auch das von der Ehefrau genutzte Arbeitszimmer sei irrelevant, da diese keine Einkünfte erzielt habe. Die übrigen Räume seien nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht dem Typus des Arbeitszimmers zuzurechnen, sondern dienten erkennbar auch privaten Wohnzwecken. Da das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Klägers gebildet habe, sei der Betriebsausgabenabzug auf 1.250 € beschränkt. Die wesentlichen beruflichen Handlungen habe der Kläger an seinen jeweiligen Auftrittsorten oder in den Musikschulen erbracht.

Hinweis: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde die Revision zugelassen, da die Möglichkeit besteht, dass der qualitative Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers im häuslichen Arbeitszimmer liegt und die Begrenzung somit nicht greift.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Entfernungspauschale: Wo ist die erste Tätigkeitsstätte bei einer Entsendung?

Viele Unternehmen sind global tätig. Dabei kommt es vor, dass Mitarbeiter vom Hauptsitz des Unternehmens in eine ausländische Niederlassung entsendet werden. Solche Entsendungen müssen gut geplant sein, damit sie auch für beide Seiten sinnvoll und gewinnbringend sind. Neben dem wirtschaftlichen Nutzen ist aber auch das Steuerrecht in beiden Ländern zu beachten. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Niedersachsen (FG) ging es um die steuerliche Behandlung von übernommenen Unterkunftskosten. Der Arbeitgeber im Besprechungsfall entsendete einen am Stammsitz in Brasilien unbefristet angestellten Arbeitnehmer (Kläger) für einen Zeitraum von 24 Monaten an eine inländische Betriebsstätte in Deutschland. Der Kläger verblieb dabei Arbeitnehmer der Heimatgesellschaft in Brasilien. Er wurde von seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind begleitet. Die Kosten ihrer Wohnung in Deutschland wurden durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet. Im Streitjahr verrichtete der Kläger seine tägliche Arbeit an der inländischen Betriebsstätte seines Arbeitgebers, davon 120 Tage im Homeoffice. Die Unterkunftskosten wurden vom Arbeitgeber aufgrund der Nettolohnvereinbarung zuzüglich übernommener Lohnsteuerabzugsbeträge auf einen Bruttobetrag hochgerechnet. Die Kläger begehrten, die Unterkunftskosten – soweit diese berufsbedingt auf den Kläger entfielen – im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung steuerfrei zu stellen. Dem stimmte das FG zu. Der Kläger begründete für die Dauer der Entsendung keine erste Tätigkeitsstätte. Zwar hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören. Dies heißt aber nicht, dass während jeder – noch so kurz bemessenen – Auswärtstätigkeit ein geringer Tätigkeitsumfang am Ort der ersten Tätigkeitsstätte verbleiben muss. Da der Arbeitsvertrag mit dem Stammhaus in Brasilien auch während der Entsendung weiterhin unbefristet Bestand hatte und für die Dauer der Entsendung kein weiterer Arbeitsvertrag mit der inländischen Betriebsstätte geschlossen wurde, hatte die Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers für eine erste Tätigkeitsstätte in Brasilien weiterhin Bestand.

Besteuerung der Abgeltung des Urlaubsanspruchs

Mitunter kommt der Zeitpunkt, an dem eine berufliche Neuorientierung ansteht. In manchen Fällen wird dieser Schritt allerdings nicht einseitig entschieden, sondern im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber durch eine Aufhebungsvereinbarung vollzogen. In der Regel kommt es dabei auch zu einer Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes. In einem Streitfall wurde zudem eine Abgeltungszahlung für Urlaubsansprüche aus mehreren Jahren vereinbart. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob diese Zahlung als außer-ordentliche Einkünfte versteuert werden kann.

Der Klägerin stand aufgrund der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Abgeltung des ihr bis zum Beendigungszeitpunkt noch zustehenden Erholungsurlaubs für die Jahre 2018, 2019 und 2020 zu. Daneben erhielt sie eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes. Für beide Zahlungen begehrte sie im Streitjahr 2020 die begünstigte Besteuerung für außerordentliche Einkünfte.

Das Finanzamt erkannte die Urlaubsabgeltungszahlung jedoch nicht als außerordentliche Einkünfte für die Tarifermäßigung an. Es läge weder eine Entschädigung noch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor. Der Urlaubsanspruch sei jeweils in den Vorjahren separat entstanden und lediglich im Veranlagungszeitraum ausgezahlt worden.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Abgeltungszahlung für den Urlaubsanspruch stelle außerordentliche Einkünfte dar, die begünstigt zu besteuern seien. Dass sich der Gesamtbetrag aus einzelnen, den jeweiligen Jahren zuordenbaren Ansprüchen zusammensetze, stehe dem nicht entgegen. Da der Urlaubsanspruch von drei Jahren aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werde, sei dieser untrennbar an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft und stelle bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein (zusätzliches) Entgelt für die geleistete „Mehrarbeit“ dar. Dies zeige auch die Berechnung anhand des durchschnittlichen Arbeitsentgelts. Diese Vergütung sei der Klägerin zusammengeballt im Streitjahr zugeflossen. Dass die Klägerin im abgegoltenen Zeitraum vom Arbeitgeber freigestellt gewesen sei und die Tätigkeit damit nicht ausgeübt habe, stehe der Behandlung als außerordentliche Einkünfte nicht entgegen.

Hausbesitzer

Abschreibung von Gebäuden: Strenge Haltung revidiert

Vermieter sind naturgemäß daran interessiert, ihre Mietobjekte schnellstmöglich abzuschreiben. Das Einkommensteuergesetz sieht bei der linearen Abschreibung aber leider nur moderate Abschreibungssätze vor: Für Wohngebäude im Privatvermögen liegen diese bei 2 % (Fertigstellung vor 2023) bzw. 3 % (Fertigstellung ab 2023) der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gebäudes pro Jahr. Somit unterstellt das Gesetz eine gewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes von 50 bzw. 33,3 Jahren. Im Jahr 2021 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) ein Steuerschlupfloch geschaffen und entschieden, dass Vermieter ihre Abschreibung beschleunigen können, indem sie dem Finanzamt (FA) eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes nachweisen. Die Hürden für den Nachweis wurden vom Gericht sehr niedrig gesetzt, so dass schon einfache Gutachten quasi den AfA-Turbo zünden konnten. Dem BFH genügten sämtliche Gutachtenformen, die den technischen oder wirtschaftlichen Verschleiß eines Gebäudes plausibel darstellen konnten.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte auf diese Rechtsprechung im Jahr 2023 mit einem einschränkenden Erlass reagiert und geregelt, dass die FA zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer nur Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder besonders akkreditierten Stellen anerkennen dürfen. Auch die inhaltlichen Anforderungen an die Gutachten wurden vom BMF damals hochgeschraubt. Im Dezember 2025 hat das BMF nun seinen Kurs korrigiert und diese strengen Nachweisregelungen wieder aufgehoben, so dass verkürzte Gebäudenutzungsdauern nun wieder einfacher nachgewiesen werden können.

Hinweis: Fortan gibt es keine bindenden methodischen Vorgaben für Gutachten und keine Beschränkungen auf bestimmte Gutachter seitens der Finanzverwaltung mehr. Vermieter sind in der Nachweisführung frei. Maßgeblich ist, dass der Nachweis nachvollziehbar und sachlich geeignet ist.

Grundsteuer: Berechnung nach dem Bundesmodell verfassungskonform

In drei viel beachteten Verfahren hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden, dass die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die nach dem sogenannten Bundesmodell in elf Bundesländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 herangezogen werden, verfassungskonform sind.

Das zugrunde liegende Grundsteuerreformgesetz ist nach Auffassung des BFH formell verfassungsgemäß – insbesondere stand dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zu. Auch die materielle Verfassungsmäßigkeit ist nach Ansicht des BFH gegeben; die Vorschriften des Ertragswertverfahrens verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber darf bei der Ausgestaltung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Er darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber kann Praktikabilitätserwägungen den Vorzug vor Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einräumen und dabei auch beträchtliche Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen in Kauf nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handhabbar zu halten.

Gemessen an diesen Vorgaben hält der BFH die Ausgestaltung des Ertragswertverfahrens für verfassungskonform. Der Gesetzgeber hat nach Gerichtsmeinung ein Bewertungssystem geschaffen, das konzeptionell einer Verkehrswertorientierung folgt und darauf angelegt ist, im Durchschnitt aller zu bewertenden Objekte den „objektiviert-realen Grundstückswert“ innerhalb eines Korridors des gemeinen Werts annäherungsweise zutreffend zu erfassen.

Hinweis: Das nun vom BFH bestätigte Bundesmodell gilt in Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Keine Konsequenzen haben die aktuellen BFH-Entscheidungen hingegen für Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle verwenden.

Kapitalanleger

Anlagegold: Aktuelle Liste der Münzen, die von der Mehrwertsteuer befreit sind

Für das Jahr 2026 liegt das aktuelle Verzeichnis der von der Mehrwertsteuer befreiten Goldmünzen vor. Grundlage ist die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL), die die Sonderregelung für Anlagegold enthält. Die Europäische Kommission hat die entsprechende Liste am 14.11.2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Ergänzend hierzu hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Liste mit Schreiben vom 27.11.2025 offiziell bekanntgemacht.

Die im Verzeichnis aufgeführten Goldmünzen erfüllen nach Einschätzung der Mitgliedstaaten die Voraussetzungen der MwStSystRL und gelten damit unionsweit als Anlagegold. Ihre Lieferung ist während des gesamten Kalenderjahres 2026 von der Umsatzsteuer befreit. Die Steuerbefreiung erstreckt sich grundsätzlich auf alle Emissionen einer in der Liste enthaltenen Münze. Ausgenommen sind lediglich Münzen mit einem Feingehalt von weniger als 900 Tausendsteln. Zugleich stellt das BMF – in Übereinstimmung mit der bisherigen Verwaltungspraxis – klar, dass die Liste nicht abschließend ist. Auch Goldmünzen, die nicht ausdrücklich im Verzeichnis aufgeführt sind, können von der Mehrwertsteuer befreit sein, sofern sie die materiellen Voraussetzungen der MwStSystRL erfüllen. Maßgeblich ist dabei unter anderem, dass der Metallwert der Münze ihren Nennwert nicht erheblich übersteigt. Der Metallwert ist anhand des aktuellen Tagespreises für Gold (Londoner Nachmittagsfixing) zu ermitteln.

Wie in den Vorjahren basiert auch das Verzeichnis für 2026 auf den Beiträgen der Mitgliedstaaten gemäß der MwStSystRL. Die Liste ist alphabetisch nach den Ausgabeländern und den Bezeichnungen der Münzen geordnet. Münzen der gleichen Kategorie sind aufsteigend nach ihrem Nominalwert sortiert. Diese Struktur hat sich in der Praxis bewährt und sorgt für eine klare und einheitliche Orientierung.

Alle Steuerzahler

Datenschutzverstoß: Schadensersatz muss erst geltend gemacht werden

Personen, denen aufgrund eines Datenschutzverstoßes ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, können nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen. Betroffene müssen den Schaden und dessen negative Folgen aber stichhaltig nachweisen können; abstrakte Behauptungen ohne Beleg reichen nicht aus.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass Schadensersatzansprüche gegenüber einer Finanzbehörde aufgrund von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Regelungen erst dann gerichtlich geltend gemacht werden können, wenn das Amt den Anspruch zuvor abgelehnt hat. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Steuerzahler einen Datenschutzverstoß seines Finanzamts angenommen und unmittelbar beim Finanzgericht (FG) einen Anspruch auf Schadensersatz nach der DSGVO geltend gemacht. Beim Amt hatte er seinen Anspruch zuvor erst gar nicht deklariert.

Das FG wies die Klage des Manns in erster Instanz ab. Der BFH wies die Revision dagegen nun als unbegründet zurück und erklärte, dass die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz voraussetze, dass dieser zuvor bei dem für die Datenverarbeitung verantwortlichen Finanzamt geltend gemacht wird. Fehlt es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde, mangelt es an der für eine Klageerhebung notwendigen Beschwer des Steuerzahlers. Eine ohne vorherige Ablehnung erhobene Klage ist daher unzulässig.

Hinweis: Dem Finanzamt muss zuvor also außergerichtlich die Gelegenheit gegeben werden, den Anspruch auf Schadensersatz zu prüfen und über ihn zu entscheiden. Auch in einem bereits anhängigen Gerichtsverfahren, in dem es um Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen geht, kann das bisherige Vorbringen nach dem BFH-Beschluss nicht einfach um ein Schadensersatzbegehren erweitert werden (unzulässige Klageerweiterung).

Verspätungszuschlag für Einkommensteuererklärung

Für die Abgabe von Steuererklärungen gelten gesetzlich festgelegte Fristen. Diese sind grundsätzlich ausreichend bemessen und müssen eingehalten werden. Für Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten werden, gelten aufgrund des Arbeitspensums Letzterer längere Abgabefristen. Werden die Fristen nicht eingehalten, setzt das Finanzamt (FA) einen Verspätungszuschlag fest. Dieser soll die Steuerpflichtigen dazu anhalten, die zukünftigen Erklärungen rechtzeitig abzugeben. Doch was bedeutet eigentlich „Abgabe der Steuererklärung“? Ab welchem Zeitpunkt gilt eine übermittelte Erklärung als wirksam? Mit diesen Fragen hatte sich das Finanzgericht Niedersachsen (FG) zu befassen. Der verheiratete Kläger übermittelte am 11.06.2019 die Daten seiner elektronischen Steuererklärung 2018 an das Finanzamt, reichte jedoch kein unterschriebenes Exemplar nach. Im Mai 2021 teilte die Ehefrau dem FA mit, dass der Kläger schwer erkrankt sei. Am 08.06.2021 ging beim FA die ausgedruckte, aber immer noch nicht unterschriebene Steuererklärung ein. Am 23.02.2022 setzte das FA einen Verspätungszuschlag fest, wogegen der Kläger Einspruch einlegte. Er vertrat die Auffassung, die Steuererklärung sei recht-zeitig übermittelt worden. Das FA wies den Einspruch zurück und erläuterte dabei den Unterschied zwischen einer komprimierten und einer authentifiziert übermittelten Steuererklärung.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Voraussetzungen für einen Verspätungszuschlag waren erfüllt. Der Kläger war zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet und hätte diese bis spätestens Ende Februar 2020 einreichen müssen. Zwar hatte er im Juni 2019 eine Datenübermittlung veranlasst. Allerdings hatte er sich für eine komprimierte Erklärung entschieden, welche im Anschluss an die Übermittlung noch unterschrieben an das FA hätte gesendet werden müssen.

Der Kläger hatte dies jedoch bis Ende Februar 2020 noch nicht getan. Ob er die Hinweise zur elektronischen Steuererklärung möglicherweise anders verstehen durfte, ließ das Gericht offen. Denn aus dem vom Kläger selbst vorgelegten Sendebericht zu seinem konkreten Steuerfall ergab sich ausdrücklich der Hinweis auf die Notwendigkeit der Unterschrift. Ein Ausnahmetatbestand, der die Festsetzung eines Verspätungszuschlags hätte ausschließen können, lag ebenfalls nicht vor.

Zahlungstermine Steuern und Sozialversicherung

10.03.2026 (13.03.2026*)27.03.2026
Umsatzsteuer (Monatszahler)Sozialversicherungsbeiträge
Lohnsteuer mit SolZ u.KiST (Monatszahler)
Einkommensteuer mit SolZ u.KiST (Vorauszahlung)
Körperschaftsteuer mit SolZ (Vorauszahlung)

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

Fundstellenverzeichnis

Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen als umsatzsteuerpflichtige Leistungen
EuGH, Urt. v. 23.10.2025 – C-744/23; www.curia.europa.eu

EuGH-Urteil: Wie Spezialwerkzeuge steuerlich bewertet werden
EuGH, Urt. v. 23.10.2025 – C-234/24; www.curia.europa.eu

Werbungskostenabzug: Häusliches Arbeitszimmer eines Musikers
FG Münster, Urt. v. 28.08.2024 – 2 K 1243/20 E, Rev. (BFH: VIII R 20/25); www.justiz.nrw.de

Entfernungspauschale: Wo ist die erste Tätigkeitsstätte bei einer Entsendung?
FG Niedersachsen, Urt. v. 14.05.2025 – 9 K 94/23; www.rechtsprechung.niedersachsen.de

Besteuerung der Abgeltung des Urlaubsanspruchs
FG Münster, Urt. v. 13.11.2025 – 12 K 1853/23 E, Rev. zugelassen; www.justiz.nrw.de

Abschreibung von Gebäuden: Strenge Haltung revidiert
BMF-Schreiben v. 01.12.2025 – IV C 3 – S 2196/00040/006/008; www.bundesfinanzministerium.de

Grundsteuer: Berechnung nach dem Bundesmodell verfassungskonform
BFH, Pressemitteilung Nr. 078/25 v. 10.12.2025; www.bundesfinanzhof.de

Anlagegold: Aktuelle Liste der Münzen, die von der Mehrwertsteuer befreit sind
BMF-Schreiben v. 27.11.2025 – III C 1 – S 7068/00017/009/012; www.bundesfinanzministerium.de

Datenschutzverstoß: Schadensersatz muss erst geltend gemacht werden
BFH, Beschl. v. 15.09.2025 – IX R 11/23; www.bundesfinanzhof.de

Verspätungszuschlag für Einkommensteuererklärung
FG Niedersachsen, Urt. v. 25.03.2024 – 4 K 1/24, Rev. (BFH: VIII R 5/25); www.rechtsprechung.niedersachsen.de

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