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Gemeinsam erstklassig: W+ST wird Business-Partner der SV 07 Elversberg
Mit der Saison 2026/27 beginnt für die SV 07 Elversberg ein neues Kapitel – und wir freuen uns...
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Digitale Zahlungsmittel und virtuelle Währungen spielen in der digitalen Wirtschaft eine immer größere Rolle. Doch nicht jede digitale Einheit, die als „Währung“ bezeichnet wird, ist umsatzsteuerlich auch wie ein Zahlungsmittel zu behandeln. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Umtausch einer virtuellen Währung eines Online-Videospiels gegen konventionelle Währungen nicht von der Umsatzsteuer befreit ist. Im Besprechungsfall ging es um ein litauisches Unternehmen, das virtuelle Einheiten eines Online-Videospiels gegen reale Währungen an- und verkaufte. Die Spielwährung konnte ausschließlich innerhalb des Spiels für den Erwerb virtueller Gegenstände oder Vorteile genutzt werden. Das Unternehmen behandelte die Umsätze als steuerfrei, da es die Spielwährung mit einer alternativen virtuellen Währung verglich. Der EuGH folgte dieser Auffassung nicht. Nach Ansicht des Gerichts kommt es für die Steuerbefreiung nicht auf die Bezeichnung oder technische Ausgestaltung einer digitalen Einheit an, sondern auf deren tatsächliche Funktion. Eine virtuelle Einheit muss als alternatives Zahlungsmittel akzeptiert werden und darf keinen anderen eigenständigen Zweck außerhalb der Zahlungsfunktion erfüllen.
Diese Voraussetzungen lagen bei der Spielwährung nicht vor. Die virtuellen Einheiten konnten ausschließlich innerhalb des Spiels eingesetzt werden und dienten dazu, spielinterne Leistungen oder Vorteile zu erhalten. Sie waren damit nicht mit einem Zahlungsmittel vergleichbar, das allgemein zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden kann. Der EuGH sah daher keine Grundlage für eine Umsatzsteuerbefreiung. Auch eine Einstufung als Mehrzweckgutschein lehnte der EuGH ab. Die virtuelle Spielwährung stellt bereits selbst den im Rahmen des Online-Spiels zu verwendenden Vorteil dar und dient nicht wie ein Gutschein als Zahlungsmittel für eine spätere Leistung. Das Urteil verdeutlicht: Nicht die Bezeichnung als „Coin“, „Gold“ oder „virtuelle Währung“ ist entscheidend, sondern die tatsächliche Funktion. Maßgeblich ist, ob die digitale Einheit außerhalb eines geschlossenen Systems als Zahlungsmittel eingesetzt und akzeptiert wird.
Hinweis: Unternehmen sollten bei virtuellen Währungen und digitalen Einheiten prüfen, welche Funktion diese tatsächlich erfüllen. Eine lediglich innerhalb einer Plattform oder eines Spiels nutzbare Einheit ist regelmäßig kein umsatzsteuerfreies Zahlungsmittel.
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Krankenbeförderungen wirft in der Praxis immer wieder Fragen auf. Das Ministerium für Finanzen und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern hat hierzu ergänzende Hinweise veröffentlicht und insbesondere die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sowie die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes näher erläutert. Umsatzsteuerfrei sind nach § 4 Nr. 17 Buchst. b Umsatzsteuergesetz grundsätzlich Beförderungen kranker und verletzter Personen mit speziell eingerichteten Fahrzeugen, sofern die medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend ist, dass das eingesetzte Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Ausstattung für die konkrete Beförderung erforderlich ist. Werden mit einem entsprechend ausgestatteten Fahrzeug jedoch Patienten befördert, die diese speziellen Einrichtungen tatsächlich nicht benötigen und ebenso mit einem gewöhnlichen Taxi oder Mietwagen hätten transportiert werden können, greift die Steuerbefreiung nicht. In diesen Fällen unterliegt die Beförderung grundsätzlich der Umsatzsteuer.
Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird, dass eine Beförderung mit einem regulären Taxi oder Mietwagen aus medizinischen Gründen ausgeschlossen ist. In diesem Fall kann die Steuerbefreiung weiterhin in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus erläutert der Erlass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Dabei wird insbesondere dargestellt, wie die für die Besteuerung maßgebliche Beförderungsstrecke zu ermitteln ist und unter welchen Voraussetzungen auch von Mietwagenunternehmen durchgeführte Krankenfahrten begünstigt sein können.
Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat seine bisherigen Ausführungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken aktualisiert und um ein Merkblatt ergänzt. Im Mittelpunkt stehen die Folgen der Neuregelung zur Besteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b Umsatzsteuergesetz) sowie die ab 2027 auslaufende Übergangsregelung.
Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und darf nur in bestimmten Jagdbezirken ausgeübt werden. Zu unterscheiden sind Eigenjagdbezirke und gemeinschaftliche Jagdbezirke. Während beim Eigenjagdbezirk der Eigentümer das Jagdausübungsrecht besitzt, steht dieses bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken der Jagdgenossenschaft zu. Nutzen Land- und Forstwirte ihr Eigenjagdrevier im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs selbst, gehören die daraus erzielten Umsätze (z.B. aus dem Verkauf von Wildbret) zur land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit und können der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen. Bei einer Verpachtung des Jagdrechts liegt dagegen keine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit mehr vor. Die Verpachtung sowie entgeltliche Jagderlaubnisse und Einzelabschussgenehmigungen sind steuerpflichtige Umsätze und nicht umsatzsteuerfrei.
Jagdgenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Viele von ihnen haben die Übergangsregelung genutzt und wenden noch bis Ende 2026 die bisher geltende Rechtslage an. Nach Auffassung des BayLfSt führt jedoch die Eigenbewirtschaftung oder Verpachtung eines Jagdreviers nach der neuen Rechtslage zu einer unternehmerischen Tätigkeit. Eine Ausnahme greift nicht, da die Nutzung des Jagdrechts auf privatrechtlichen Vereinbarungen beruht. Die Umsätze aus der Jagdnutzung sind daher grundsätzlich steuerbar und steuerpflichtig.
Hinweis: Ab dem 01.01.2027 sind Jagdgenossenschaften verpflichtet, die neuen umsatzsteuerlichen Regelungen anzuwenden. Aufgrund der häufig geringen Höhe der Jagdpachten wird jedoch in vielen Fällen die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommen, so dass keine Umsatzsteuer entsteht. Die Überlassung der Flächen sowie die Auszahlung des sogenannten Jagdschillings sind regelmäßig nicht umsatzsteuerbar.
Als Arbeitnehmer können Sie die Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer ersten Tätigkeitsstätte als Werbungskosten im Rahmen der Entfernungspauschale geltend machen. Die Entfernung spielt jedoch nicht nur bei den Werbungskosten eine Rolle, sondern auch bei der Besteuerung eines Firmenwagens. Denn für die Fahrten mit Letzterem muss ein geldwerter Vorteil für die Nutzung berücksichtigt werden. Aber welche steuerlichen Folgen hat es, wenn gegenüber dem Arbeitgeber eine zu geringe Entfernung angegeben wurde? Mit dieser Frage musste sich das Finanzgericht Niedersachsen (FG) befassen.
Der Kläger, Diplom-Kaufmann und Verkaufsdirektor, nahm am 01.10.2005 eine Beschäftigung in der 99 km von seinem Hauptwohnsitz entfernten Stadt A auf. Er bekam einen Dienstwagen, den er für private Fahrten und für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Am 01.04.2006 begründete er einen Nebenwohnsitz, der nur 20 km von seiner ersten Tätigkeitsstätte entfernt war. Nach einem späteren Umzug betrug die Entfernung 22 km. Der Kläger teilte diese Änderung seinem Arbeitgeber mit, der daraufhin den geldwerten Vorteil auf Grundlage der kürzeren Entfernung von 22 km berechnete. Die Einkommensteuererklärungen der Jahre 2009 bis 2014 wurden durch einen Steuerberater erstellt und vom Kläger unterschrieben. Darin wurden allerdings 99 km zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten geltend gemacht. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung ergaben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, woraufhin die Steuerfahndung Ermittlungen einleitete. Der Kläger legte Kalenderaufzeichnungen sowie weitere Unterlagen vor und räumte schließlich Fehler in den Steuererklärungen der Jahre 2009 bis 2019 ein. Das Finanzamt (FA) änderte daraufhin die Steuerbescheide. Hiergegen erhob der Kläger Klage. Er war der Auffassung, dass es an einer Änderungsnorm fehle und zudem bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei.
Die Klage vor dem FG war jedoch erfolglos. Das FA hatte die Bescheide zu Recht geändert. Gibt ein Arbeitnehmer wahrheitswidrig zu wenige Kilometer an, wird der geldwerte Vorteil aus der Firmenwagennutzung zu gering ermittelt. Dadurch führt der Arbeitgeber unwissentlich zu wenig Lohnsteuer ab. Wird später die Einkommensteuererklärung ohne einen Hinweis auf die falschen Lohndaten abgegeben, stellt dies eine Steuerhinterziehung dar. Der Vorsatz wird durch die bewusst falschen Angaben gegenüber dem Arbeitgeber begründet. Eine Änderung der Bescheide war möglich, da die Anzahl der Fahrten und die Entfernung neue Tatsachen darstellen. Die Steuer wurde auch verkürzt, da durch die höheren Werbungskosten und den geringeren geldwerten Vorteil die Einkommensteuer nicht in der richtigen Höhe festgesetzt wurde.
Fast 21 Millionen Arbeitnehmer verfügen nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über eine betriebliche Altersvorsorge. Wer sich statt einer monatlichen Betriebsrente für eine Kapitalauszahlung aus einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds entscheidet, muss häufig mit einer erheblichen Steuerbelastung rechnen, denn die Kapitalauszahlung zählt in voller Höhe zum steuerpflichtigen Einkommen des betreffenden Jahres. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diesen Steuerzugriff höchstrichterlich bestätigt; eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos.
Grundsätzlich gilt bei der betrieblichen Altersvorsorge: Wurden die Beiträge während der Ansparphase aus dem bereits versteuerten Einkommen des Arbeitnehmers bezahlt, bleibt die spätere Kapitalauszahlung in der Regel steuerfrei. Waren die Beiträge bei Einzahlung hingegen steuerfrei – wie bei den heute üblichen Direktversicherungen –, gehört die spätere Kapitalleistung in voller Höhe zu den steuerpflichtigen Einkünften. Lässt sich ein Versicherter seine Direktversicherung als Einmalbetrag auszahlen, ist der komplette Betrag als sonstige Einkünfte zu versteuern. Einige Steuerexperten vertreten zwar die Auffassung, dass hier wie bei einer klassischen Abfindung zumindest die Steuerermäßigung nach der sog. Fünftelregel (vergünstigter Steuersatz) eingreifen müsste, da alle Leistungen auf einer über viele Jahre aufgebauten betrieblichen Altersvorsorge beruhen. Der BFH hat jedoch entschieden, dass die Fünftelregel bei Kapitalauszahlungen aus Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds nicht anwendbar ist. Während Arbeitnehmer mit Direktversicherungen also leer ausgehen, können Empfänger von Auszahlungen aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen aber unter bestimmten Voraussetzungen von der Fünftelregel profitieren, sofern diese Leistungen steuerlich als Arbeitslohn zählen. Dazu gehören bspw. bestimmte Leistungen des Versorgungswerks VBLU.
Hinweis: Viele Beschäftigte haben ihre betriebliche Altersvorsorge vor 20 oder 30 Jahren abgeschlossen.
Wer heute eine kapitalgedeckte betriebliche Altersvorsorge auflösen möchte, sollte zwingend vorab ausrechnen (lassen), wie viel Netto vom Brutto übrig bleibt. Wichtig ist auch, als gesetzlich Krankenversicherter die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Blick zu haben, denn auf Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung können ebenso wie auf monatliche Betriebsrenten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anfallen.
Wenn Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft werden, müssen Veräußerer die erzielte Wertsteigerung als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuern. Diese Regelung gilt insbesondere für Mietobjekte; selbst bewohnte Immobilien fallen in der Regel nicht unter diese Frist und können jederzeit steuerfrei veräußert werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich bestätigt, dass es bei der Berechnung der Spekulationsfrist auf die Zeitpunkte ankommt, zu denen die obligatorischen Rechtsgeschäfte (d.h. Kaufverträge) abgeschlossen worden sind. Unerheblich für die Fristberechnung ist demnach, zu welchen Zeitpunkten das wirtschaftliche Eigentum an dem Grundstück übergegangen ist (Übergang von Nutzen und Lasten).
Im verhandelten Fall wollte ein Kläger erreichen, dass bei seinem Grundstücksgeschäft der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums zugrunde gelegt wird, so dass er aus der Zehnjahresfrist herausgefallen wäre. Der BFH verwies jedoch darauf, dass sowohl nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung als auch der herrschenden Meinung in der Fachliteratur das Datum der Kaufverträge maßgeblich sei. Würde man den Zeitpunkt berücksichtigen, an dem das wirtschaftliche Eigentum an einer Immobilie übergeht, könnten die Vertragsparteien die Frist durch Festlegung dieses Datums beliebig zu ihren Gunsten umgehen.
Wenn Sie ein Familienheim erben, kann dieses unter bestimmten Voraussetzungen erbschaftsteuerfrei auf Sie übergehen. Voraussetzung ist unter anderem, dass Sie die Immobilie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall zu eigenen Wohnzwecken beziehen. Zudem muss grundsätzlich auch der Erblasser die Immobilie bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Nur wenn ihm dies aus zwingenden Gründen, etwa aufgrund einer schweren Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, nicht mehr möglich war, kann die Steuerbefreiung dennoch in Betracht kommen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ob die Voraussetzungen vorlagen.
Die Klägerin war Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns. Zum Erbe gehörten auch einige Immobilien. Bis zum Tod des Erblassers lebte das Ehepaar in einem angemieteten Haus. Nach dessen Tod vereinbarte die Klägerin mit den Mietern ihrer Wohnung die Aufhebung des Mietvertrags und zog selbst in die Wohnung ein. Sie beantragte die Steuerbefreiung für das Familienheim. Zwar habe der Erblasser nie in dieser Wohnung gelebt, ein Umzug in diese Wohnung sei aber nach seiner Pensionierung fest geplant gewesen. Dann sei der Erblasser jedoch überraschend gestorben. Nach Ansicht der Klägerin kann ein solcher unvorhergesehener Tod keinen Einfluss auf die Besteuerung haben. Das Finanzamt lehnte die Steuerbefreiung allerdings ab. Die bloße Umzugsabsicht genüge nicht, da der Erblasser die Wohnung tatsächlich nie selbst bewohnt habe.
Die Klage vor dem FG blieb erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts waren die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung des Familienheims nicht erfüllt. Der Gesetzgeber wolle mit der Steuerbefreiung ausschließlich den tatsächlichen Lebensraum der Familie schützen und den Kernbereich der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bevorzugen. Weder aus den Gesetzesmaterialien noch aus der Rechtsprechung ergäben sich Hinweise darauf, dass auch Grundbesitz habe begünstigt werden sollen, dessen Nutzung durch den Erblasser lediglich beabsichtigt gewesen sei. Dass das Gesetz für den Erben ausdrücklich eine tatsächliche Eigennutzung verlange, spreche ebenfalls dafür, dass auch auf Seiten des Erblassers eine tatsächliche Selbstnutzung erforderlich sei. Eine Anwendung der Steuerbefreiung auf über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende Fälle sei daher nicht vorgesehen.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Kindergeld, bis das Kind sein 18. Lebensjahr vollendet hat. Danach wird Kindergeld nur noch unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Befindet sich das Kind etwa noch in einer Berufsausbildung, ist es weiterhin kindergeldberechtigt. Als Berufsausbildung kommen nicht nur eine betriebliche Ausbildung oder ein Studium in Betracht. Entscheidend ist vielmehr, dass Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die auf die Ausübung eines bestimmten Berufs vorbereiten. Im Streitfall hatte die Tochter (Klägerin) an einem Fernlehrgang teilgenommen. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob dies als Berufsausbildung einzustufen ist.
Die Klägerin hatte die Realschule erfolgreich abgeschlossen. Seit dem 01.05.2025 nahm sie an einem Fernlehrgang „Geprüfte/r Fotodesigner/in (ILS)“ teil. Die Studiengebühr betrug monatlich 140 €. Der Vater beantragte Kindergeld für die Klägerin, die zwar das 18. Lebensjahr bereits vollendet, aber bisher noch keine Berufsausbildung abgeschlossen hatte. Die Familienkasse lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, der Fernlehrgang nehme die Zeit und die Arbeitskraft der Tochter nicht überwiegend in Anspruch und stelle daher keine Berufsausbildung dar. Auch der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg, denn der Fernlehrgang sei auch keine berufsvorbereitende Maßnahme.
Die Klage vor dem FG war jedoch erfolgreich. Die Klägerin war kindergeldberechtigt. Sie war zwar volljährig, hatte aber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und wurde durch den Lehrgang für einen Beruf ausgebildet. In Berufsausbildung befinde sich, wer seine Berufsziele noch nicht erreicht habe, sich aber ernsthaft darauf vorbereite.
Die Ausbildungsmaßnahme müsse nicht die überwiegende Zeit und Arbeitskraft des Kindes in Anspruch nehmen. Auch ein Selbststudium oder die Teilnahme an einem Fernlehrgang könnten eine Berufsausbildung sein. Daran seien zwar strengere Anforderungen zu stellen, als wenn die Ausbildungsstätte regelmäßig aufgesucht werde. Nach Ansicht des Gerichts lag im Streitfall jedoch eine Berufsausbildung vor, der die Klägerin ernsthaft nachging. Unerheblich sei dabei, dass das Jobcenter die Maßnahme nicht als Berufsausbildung oder anderweitig gefördert habe.
Nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums können volljährige Kinder nur noch dann einen Kindergeldanspruch bei ihren Eltern auslösen, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen (sog. Erwerbstätigkeitsprüfung). Übt das Kind – bspw. während eines Zweitstudiums – einen Nebenjob mit mehr als 20 Wochenstunden aus, erkennen die Familienkassen bzw. Finanzämter den Eltern daher das Kindergeld und die Kinderfreibeträge ab.
Gute Nachrichten für Familien kommen jetzt aus München: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung kindergeldrechtlich nicht als erstmalige Berufsausbildung gilt, weil sie kürzer als ein Jahr dauert. Kindergeld kann daher nach Ausbildungsabschluss fortgezahlt werden, wenn das Kind danach auf eine Folgeausbildung wartet und währenddessen einem zeitintensiven Job nachgeht.
Geklagt hatten die Eltern einer volljährigen Tochter, die nach ihrem Abitur eine Rettungssanitäter-Ausbildung absolviert und danach drei Monate als Rettungssanitäterin (mehr als 20 Wochenstunden) gearbeitet hatte, bis sie schließlich eine weitere Ausbildung als Notfallsanitäterin begann. Die Familienkasse war der Ansicht, dass in der Zeit zwischen beiden Ausbildungen kein Kindergeldanspruch bestanden hätte, da die Erwerbstätigkeit zeitlich zu umfassend gewesen sei.
Der BFH war jedoch anderer Ansicht und betonte, dass für Erstausbildungen grundsätzlich eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr erforderlich sei. Diese erfüllt die landesrechtlich geregelte, in Vollzeitform nur etwa drei Monate dauernde Rettungssanitäter-Ausbildung nicht.
Hinweis: Rettungssanitäter werden beim qualifizierten Krankentransport als Fahrer sowie in der Notfallrettung als Teil der Besatzung eines Notarzt- oder Rettungswagens eingesetzt, um den Notarzt oder Notfallsanitäter zu unterstützen. Die Dauer der Rettungssanitäter-Ausbildung ist mit 520 Stunden vergleichsweise kurz. Ihr erfolgreicher Abschluss verhindert also nicht die Zahlung von Kindergeld, selbst wenn das volljährige Kind anschließend als Rettungssanitäter einer regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche umfassenden Erwerbstätigkeit nachgeht. Wichtig ist, dass es während dieser Zeit parallel einer weiteren Ausbildung nachgeht, sich in einer höchstens viermonatigen Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet oder eine Folgeausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen kann.
Der Sommer hat in diesem Jahr so mancherorts für neue Hitzerekorde gesorgt. Viele Erwerbstätige flüchteten in dieser Zeit in ihr Homeoffice, wo es teils noch erträglicher als im Betrieb war. Doch bei anhaltender Hitze wurden schnell auch die eigenen vier Wände häufig zur Sauna. Es liegt daher die Frage nahe, ob der Kauf einer Klimaanlage für das Homeoffice beruflich bzw. betrieblich veranlasst ist, so dass man die Kosten für Anschaffung und Betrieb steuerlich absetzen kann. Ob das Finanzamt (FA) die Absetzung akzeptiert, hängt vom Arbeitsplatz ab: Hat das FA den Raum steuerlich als häusliches Arbeitszimmer anerkannt, darf die Klimaanlage abgesetzt werden. Dies ist allerdings mittlerweile nur noch möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der eigenen gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet und zu mindestens 90 % betrieblich bzw. beruflich genutzt wird. Weitere Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, dass der Raum wie ein Büro und nicht wie ein Wohnraum eingerichtet ist.
Die Anschaffungskosten für eine mobile Klimaanlage zählen dann zu den absetzbaren Ausgaben für die Ausstattung und Einrichtung des Arbeitszimmers. Alle tatsächlich entstandenen Kosten für das Arbeitszimmer können dann inklusive der Klimaanlage in voller Höhe auf Grundlage der dazugehörigen Rechnungen abgesetzt werden. Kostet eine mobile Klimaanlage einschließlich Umsatzsteuer nicht mehr als 952 €, kann der Kaufpreis sofort abgesetzt werden. Teurere Geräte müssen dagegen über ihre Nutzungsdauer (regelmäßig elf Jahre) abgeschrieben werden. Anders verhält es sich bei fest eingebauten Split-Klimaanlagen: Sie werden in der Regel ein Bestandteil des Gebäudes und müssen mit diesem gemeinsam im Verhältnis zur Wohnfläche abgeschrieben werden. Bei nachträglichen Einbauten und separatem Betrieb kann allerdings auch eine eigenständige Abschreibung möglich sein. Ergänzend zum Kaufpreis können außerdem die Versandkosten für die Lieferung oder die Fahrtkosten zur Beschaffung steuerlich geltend gemacht werden. Die Stromkosten für den Betrieb können zusätzlich anteilig für das anerkannte Arbeitszimmer abgesetzt werden.
Wer keinen Tätigkeitsmittelpunkt im Homeoffice hat oder lediglich mit dem Laptop am Esstisch oder in einer Arbeitsecke im Wohnzimmer arbeitet, hat schlechtere Karten. In diesen Fällen gilt die Klimaanlage als private Anschaffung und bleibt steuerlich außen vor. Sämtliche beruflichen Aufwendungen sind dann von der täglichen Homeofficepauschale von 6 € abgedeckt. Wird die Klimaanlage von einem Fachbetrieb in das Gebäude fest eingebaut oder gewartet, können aber zumindest die reinen Handwerkerlöhne steuerlich berücksichtigt werden. Das FA zieht 20 % der Lohnkosten, max. 1.200 €, direkt von der tariflichen Einkommensteuer ab. Voraussetzung ist, dass eine ordnungsgemäße Rechnung und eine Zahlung per Überweisung vorliegen.
| 12.10.2026 (15.10.2026*) | 28.10.2026 |
| Umsatzsteuer (Monats- und Vierteljahreszahler) | Sozialversicherungsbeiträge |
| Lohnsteuer mit SolZ u. KiST (Monats- und Vierteljahreszahler) |
(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.
Digitale Zahlungsmittel und die Umsatzsteuer
EuGH, Urt. v. 05.03.2026 – C-472/24; www.curia.europa.eu
Sind Krankenfahrten mit Taxi- und Mietwagenunternehmen steuerfrei?
FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlass v. 14.04.2026 – S 7244-00000-2026/001
Umsatzsteuerregeln bei Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken
BayLfSt, Vfg. v. 29.01.2026 – S 7416.1.1-2/12 St33; www.lfst.bayern.de
Wenn die angegebene Fahrtstrecke kürzer als die zurückgelegte ist
FG Niedersachsen, Urt. v. 21.01.2026 – 3 K 78/24, rkr.; www.rechtsprechung.niedersachsen.de
Betriebliche Altersvorsorge: Kapitalauszahlungen und Versteuerung
Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., Pressemeldung v. 13.07.2026; www.bvl-verband.de
Spekulationsfrist: Datum der Kaufverträge ist maßgeblich
BFH, Beschl. v. 18.06.2026 – IX B 24/26; NV; www.bundesfinanzhof.de
Familienheim: Reicht schon die Absicht des Umzugs für die Steuerfreiheit?
FG Düsseldorf, Urt. v. 23.06.2026 – 4 K 1808/25 Erb, Rev. zugelassen; www.justiz.nrw.de
Kindergeldberechtigung: Fernlehrgang als Berufsausbildung
FG Münster, Bescheid v. 06.05.2026 – 9 K 2730/25 Kg; www.justiz.nrw.de
Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung
BFH, Urt. v. 22.04.2026 – III R 7/24; www.bundesfinanzhof.de
Schwitzen im Homeoffice: Wann Klimaanlagen abgesetzt werden können
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Pressemeldung v. 14.07.2026; www.lohi.de

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