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Gemeinsam erstklassig: W+ST wird Business-Partner der SV 07 Elversberg
Mit der Saison 2026/27 beginnt für die SV 07 Elversberg ein neues Kapitel – und wir freuen uns...
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Mit Wirkung zum 01.01.2026 traten wesentliche Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer in Kraft. Die Neuregelungen beruhen auf der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2025 sowie einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 02.06.2026, mit dem die entsprechenden Anpassungen in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen wurden.
Ziele der Reform sind insbesondere die weitere Digitalisierung des Verfahrens und die stärkere Angleichung der Regelungen für Drittlandsunternehmer an die bereits bestehenden Vorschriften für im EU-Gebiet ansässige Unternehmer. Die wichtigste Neuerung betrifft die Nachweisführung: Rechnungen und Einfuhrbelege sind künftig grundsätzlich digital über das Onlineportal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) einzureichen und in Ausnahmefällen vorübergehend auch per Speichermedium (z.B. USB-Stick). Die papiergebundene Einreichung wird weitgehend abgeschafft und bleibt nur in Ausnahmefällen möglich.
Zudem ist den Anträgen eine detaillierte Einzelaufstellung der zu vergütenden Vorsteuerbeträge beizufügen. Ausnahmsweise eingereichte Papierbelege werden vom BZSt durch Stempelaufdruck oder in anderer Weise entwertet, um Mehrfachverwendungen zu verhindern. Eine weitere praxisrelevante Änderung betrifft die Nachweispflicht für Kleinbetragsrechnungen: Für Rechnungen und Einfuhrbelege mit einem Gesamtbetrag von bis zu 250 € (z.B. Taxi- oder ÖPNV-Kosten) entfällt die Nachweispflicht grundsätzlich. Das BZSt kann die Originalbelege jedoch im Einzelfall weiterhin anfordern.
Der Nachweis der Unternehmereigenschaft (Muster USt 1 TN oder gleichwertige Bescheinigung) kann dem BZSt künftig zusammen mit dem Vergütungsantrag digital übermittelt werden. Das BZSt kann jedoch auch weiterhin die Vorlage im Original verlangen. Die Regelungen gelten für alle ab dem 01.01.2026 gestellten Vergütungsanträge. Betroffene Unternehmen sollten ihre Prozesse rechtzeitig auf die digitale Einreichung umstellen.
Wie eindeutig ist die Einschätzung „medizinisch notwendig“ bei ästhetischen Eingriffen wirklich? Mit Schreiben vom 21.05.2026 hat das Bundesfinanzministerium die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung ästhetischer Operationen und Behandlungen nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz konkretisiert und die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen. Damit wird die Abgrenzung zwischen medizinisch indizierten Heilbehandlungen und rein kosmetischen Eingriffen deutlich geschärft.
Nach der gefestigten BFH-Rechtsprechung sind ästhetische Eingriffe nur dann umsatzsteuerfrei, wenn sie medizinisch erforderlich sind, also der Behandlung oder Heilung einer Krankheit – einschließlich psychischer Erkrankungen –, einer Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels dienen. Rein kosmetische Behandlungen ohne therapeutischen Zweck sind grundsätzlich steuerpflichtig. Als Indiz gegen eine medizinische Indikation kann insbesondere gelten, dass die Kosten typischerweise nicht von Krankenkassen übernommen werden.
Hinweis: Ästhetische Eingriffe, die dazu dienen, negative Folgen vorheriger medizinisch notwendiger Behandlungen zu beseitigen, können weiterhin steuerfrei sein.
Deutlich verschärft wurden die Anforderungen an den Nachweis der medizinischen Indikation. Der (ärztliche bzw. klinische) Unternehmer trägt die Feststellungslast und muss für jeden Einzelfall durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung belegen, dass eine Heilbehandlung vorliegt. Diese muss insbesondere die Diagnose, den Schweregrad der Erkrankung sowie sich aus ihr ergebende (entstellende oder psychische) Folgen enthalten und in der Regel durch einen Facharzt erstellt werden. Die Dokumentation muss prüfungssicher und im Zweifel in anonymisierter Form erfolgen.
Wenn Sie eine selbstgenutzte Immobilie veräußern, fällt auf den Verkauf grundsätzlich keine Einkommensteuer an. Anders ist das bei einer vermieteten Immobilie: Wird sie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung verkauft, kann der erzielte Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig sein. Doch wie ist die Rechtslage, wenn ein Teil der Wohnung – etwa ein Arbeitszimmer – zeitweise betrieblich genutzt und später ins Privatvermögen überführt wurde? Mit dieser Frage hatte sich das Finanzgericht München (FG) zu befassen.
Der Kläger erwarb im Jahr 2003 eine Eigentumswohnung. Ein Zimmer nutzte er bis 2006 für seine selbständige Tätigkeit und überführte es dann wertmäßig in sein Privatvermögen. Ab 2011 wurde die Wohnung vermietet und im Jahr 2013 veräußert. In seiner Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Das Finanzamt folgte der Erklärung zunächst. Bei einer späteren Betriebsprüfung vertrat der Prüfer jedoch die Auffassung, der auf das ehemalige Arbeitszimmer entfallende Teil des Veräußerungsgewinns sei steuerpflichtig. Denn erst mit der Überführung des Arbeitszimmers ins Privatvermögen habe die Haltefrist zu laufen begonnen und wäre daher noch nicht abgelaufen. Der Kläger war hingegen der Ansicht, das Arbeitszimmer könne steuerlich nicht getrennt von der übrigen Wohnung betrachtet werden.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers führt nicht zu einer Teilung des Wirtschaftsguts „Eigentumswohnung“. Ein einzelner Raum einer Wohnung ist nicht verkehrsfähig und auch nicht einzeln veräußerbar. Eine Wohnung ist nur als Ganzes veräußerbar. Somit kann es auch keine unterschiedlichen Haltefristen des Arbeitszimmers und des Rests der Wohnung geben. Die Haltedauer der gesamten Wohnung betrug mehr als zehn Jahre, so dass kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vorlag.
Durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung können sich Steuerzahler häufig gleich mehrere Hundert Euro vom Finanzamt (FA) zurückholen. Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat errechnet, dass die durchschnittliche Erstattung zuletzt bei 1.172 € lag. Absetzbare Kosten sind hier der Schlüssel zum Erfolg. Wer als Arbeitnehmer über die Werbungskostenpauschale von 1.230 € im Jahr kommt, kann seine Steuerlast häufig spürbar senken.
Auf solch hohe Werbungskosten kommen Arbeitnehmer häufig durch die Pendlerpauschale: Die ersten 20 Kilometer der einfachen Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte erkennt das FA jeweils mit 30 Cent an, ab dem 21. Kilometer werden 38 Cent gewährt. Dies ergibt bei 28 Kilometern Arbeitsweg und 200 Büroarbeitstagen insgesamt 1.808 €.
Viele Steuerzahler können zudem von der Homeoffice-Pauschale profitieren: Für bis zu 210 Tage erkennt das FA pauschal 6 € pro Tag an – egal, ob am Küchentisch oder im Arbeitszimmer gearbeitet wurde. So kommen im Jahr Kosten von maximal 1.260 € zusammen.
Absetzbar sind auch Gewerkschaftsbeiträge, die Kosten für Arbeitsmittel wie Büromaterial und PC sowie für die berufliche Weiterbildung.
Nicht vergessen sollten Eltern die Ausgaben für die Betreuung ihrer Kinder: Das FA zieht neuerdings 80 % von maximal 6.000 € Kinderbetreuungskosten vom steuerpflichtigen Jahreseinkommen ab – dies sind 800 € mehr als noch 2024. Anerkannt werden u.a. Gebühren für Kita und Hort, Rechnungen für Babysitter, Aupairs, Tagesmütter oder Betreuer bei den Hausaufgaben. Nicht begünstigt sind jedoch Kosten für Nachhilfe, Musikschule oder Freizeitaktivitäten.
Wenn Eltern ihre Kinder über den 25. Geburtstag hinaus in der Ausbildung unterstützen, bekommen sie zwar kein Kindergeld mehr, können jedoch 2025 bis zu 12.096 € (1.008 € pro Monat) als Unterhalt absetzen. Dies sind insgesamt 312 € mehr als noch im Jahr 2024. Wichtig ist, dass das Geld auf das Konto des Kindes überwiesen wurde. Nur wenn das Kind im Haushalt der Eltern lebt, erübrigt sich dieser Nachweis. Zusätzlich absetzbar sind die übernommenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes.
Auch private Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bringen eine Steuerersparnis ein: Maximal steuerbegünstigt sind Handwerkerlöhne inklusive Fahrtkosten von 6.000 € pro Jahr und haushaltsnahe Dienstleistungen von 20.000 € pro Jahr. 20 % davon gehen direkt als Steuerbonus von der tariflichen Einkommensteuer ab – bei Handwerkerleistungen also maximal 1.200 €, bei haushaltsnahen Dienstleistungen maximal 4.000 €.
Geerbtes oder geschenktes Wohnungseigentum muss nach dem Bewertungsgesetz für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich nach dem sog. Vergleichswertverfahren bewertet werden. Grundlage hierfür sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise, die überwiegend aus Verkäufen ähnlicher Objekte abgeleitet wurden.
Hinweis: Gutachterausschüsse sind staatliche Einrichtungen, deren Hauptaufgabe darin besteht, eine allgemeine Markttransparenz im Immobiliensektor zu schaffen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise für Immobilien grundsätzlich maßgebend sind und daher von Finanzämtern und Steuerzahlern bei der Grundstücksbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer herangezogen werden müssen. Die Finanzgerichte können die angegebenen Vergleichspreise nur auf offensichtliche Unrichtigkeiten überprüfen. Erst wenn solche zutage treten, muss das Finanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären. Im zugrunde liegenden Fall war die Bewertung einer ererbten Eigentumswohnung strittig, deren Verkehrswert vom Finanzamt auf Basis von 20 Vergleichspreisen eines Gutachterausschusses auf 186.000 € festgestellt worden war. Die Erben wandten sich gegen diese Bewertung. Sie kritisierten insbesondere die Auswahl der Vergleichsobjekte und die Berechnung des Durchschnittswerts.
Der BFH wies diese Einwände nun zurück. Aus seiner Sicht ist der im Gesetz ausdrücklich angeordnete Vorrang der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise rechtsstaatlich unbedenklich. Die Gutachterausschüsse verfügen über eine besondere Sach- und Fachkenntnis, über eine größere Ortsnähe und über eine besondere Kompetenz bei der von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung. Es handelt sich um staatliche Behörden, die auf gesetzlicher Grundlage als selbständige und unabhängige Gremien eingerichtet worden sind.
Hinweis: Die Entscheidung stärkt die Bedeutung der Gutachterausschüsse für die Immobilienbewertung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer, zeigt aber auch, unter welchen Voraussetzungen sich Erben gegen eine aus ihrer Sicht unzutreffende Grundstücksbewertung wenden können.
Beim Vererben oder Verschenken von Vermögen gibt es verschiedene Befreiungsvorschriften. So kann etwa das Familienheim steuerfrei übertragen werden. Auch bei landwirtschaftlichem Vermögen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine steuerfreie Übertragung von begünstigtem Vermögen erfolgen. Dazu gehören auch selbstbewirtschaftete Grundstücke. Im Streitfall musste das Finanzgericht München (FG) entscheiden, ob es sich um ein solches Grundstück handelt.
Der Vater des Klägers führte einen landwirtschaftlichen Betrieb. Er übertrug seinem Sohn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge einen unbebauten, aber erschlossenen Bauplatz. Das Grundstück wurde schon jahrzehntelang nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, nur einmal jährlich gemulcht und in den Förderanträgen als „Dauergrünland, aus der Erzeugung genommen“ bezeichnet. Der Kläger beantragte die Steuerbegünstigung für land- und forstwirtschaftliches Vermögen, die das Finanzamt ihm jedoch nicht gewährte.
Auch die Klage vor dem FG München war nicht erfolgreich. Nach dem Gesetz gehören nur selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Grundstücke zum begünstigten Vermögen. Es sei daher eine aktive, planmäßige und nachhaltige land- oder forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich. Ein einmal jährliches Mulchen des Grundstücks genüge nicht. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich dabei eher um Grundstückspflege als Bewirtschaftung. Es reiche nicht, dass eine Fläche förderrechtlich als land- und forstwirtschaftlich erfasst oder in landwirtschaftlichen Mehrfachanträgen aufgeführt werde. Maßgeblich sei die tatsächliche Bewirtschaftung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Außerdem ersetzt nach Meinung des FG eine bloße Überlassung des Grundstücks an eine landwirtschaftlich tätige Personengesellschaft nicht die erforderliche Selbstbewirtschaftung durch den Eigentümer. Für die erbschaftsteuerliche Begünstigung sei die eigene Bewirtschaftung des begünstigten Vermögens entscheidend und nicht die landwirtschaftliche Zweckbestimmung.
Wer ein Baudenkmal selbst bewohnt, kann die Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über zehn Jahre verteilt mit einer bis zu 9%igen jährlichen Absetzung steuerlich abziehen. Voraussetzung ist, dass der Eigentümer durch eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachweisen kann, dass es sich bei seinem Objekt um ein Baudenkmal handelt und die entstandenen Aufwendungen erforderlich waren, um das Gebäude zu erhalten bzw. sinnvoll nutzen zu können.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Abzugsberechtigung für diese Denkmalabschreibung nicht auf Erben übergeht. Geklagt hatte ein Sohn, dessen Eltern ein selbst genutztes Baudenkmal für 1,4 Mio. € saniert hatten. Der Vater starb bereits zwei Jahre nach Abschluss der Sanierungsarbeiten, so dass ein Großteil der Kosten steuerlich noch nicht abgeschrieben werden konnte. Der Sohn wollte die nicht ausgenutzten Abzugsbeträge als (Mit-)Erbe fortführen, sein Finanzamt lehnte jedoch ab.
Der BFH erklärte ebenfalls, dass Gesamtrechtsnachfolger nicht in die Abzugsberechtigung des Erblassers eintreten. Die nicht ausgenutzte Denkmalabschreibung geht somit steuerlich verloren, wenn der ursprünglich Abzugsberechtigte vor Ablauf des gesetzlichen Verteilungszeitraums verstirbt. Das Gericht argumentierte damit, dass Erben keine Aufwendungen für das Objekt getragen hätten und ihnen das Objekt unentgeltlich zugefallen sei. Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist durch die Kosten somit nicht gemindert.
Hinweis: Der BFH versteht die Denkmalabschreibung als eine personenbezogene Steuervergünstigung. Eine gesetzliche Sonderregelung besteht allerdings bei Ehepartnern: Diese können die Denkmalabschreibung in eigener Person fortführen, wenn ihr Ehegatte verstirbt, sie ein Baudenkmal zuvor gemeinsam angeschafft hatten und sie nun den Miteigentumsanteil ihres Partners durch den Erbfall hinzuerwerben. Der BFH betonte in seinem Urteil, dass diese Ausnahme aber ausdrücklich auf Ehegatten beschränkt ist, so dass andere Erben (Kinder, Geschwister etc.) leer ausgehen.
Rechtsanwälte und Steuerberater sind nach der Finanzgerichtsordnung als sog. professionelle Einreicher verpflichtet, ihre Klagen als elektronisches Dokument bei Gericht einzureichen. In der einschlägigen Rechtsverordnung wird hierfür u.a. das Dateiformat PDF vorgeschrieben, da das Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein muss. Ein anderes Dateiformat (z.B. eine Word-Datei) ist dem Grunde nach nicht formgerecht und kann deshalb nicht wirksam an das Gericht übermittelt werden – es gilt mithin als nicht eingereicht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun jedoch entschieden, dass auch die Übermittlung einer Word-Datei ausnahmsweise zulässig ist, wenn die Akten beim Finanzgericht (FG) noch in Papierform geführt werden und die Klageschrift daher ausgedruckt zur Akte genommen wird. Die im Gesetz geforderte Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht ist in diesem Fall hinreichend dadurch gewährleistet, dass das Dokument in Form eines Papierausdrucks unveränderlicher Aktenbestandteil wird. Dies hatte zuvor bereits das Bundesarbeitsgericht entschieden, dem sich der BFH angeschlossen hat.
Hinweis: Diese Rechtsprechung bezieht sich nicht auf Kläger, die ihre Klage persönlich bei einem FG einreichen. Diesen ist weiterhin die Klageerhebung auf dem Postweg möglich. Vor dem BFH herrscht allerdings der sog. Vertretungszwang, so dass Kläger dort immer einen professionellen Einreicher einschalten müssen, der an die elektronischen Übermittlungspflichten gebunden ist
Künstliche Intelligenz (KI) hält in vielen Berufsfeldern rasanten Einzug; auch in der Juristerei werden die Möglichkeiten und Grenzen der neuen Technologie fleißig ausgelotet. Dass manch ein Berufsträger dabei zu weit geht, zeigt nun ein neuer Beschluss des Kammergerichts Berlin (KG). In dem Verfahren ging es um eine wichtige Angelegenheit: Eine Mutter hatte im Eilverfahren wegen behaupteter Kindeswohlgefährdung durch den Vater die elterliche Sorge für ihre Tochter erhalten wollen und Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren beantragt. Zu diesem Zweck argumentierte ihre Anwältin in einem Schriftsatz an das Gericht mit einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) aus 2007, der in einer juristischen Fachzeitschrift für Familienrecht abgedruckt sein sollte.
Das KG deckte aber auf, dass die zitierte Entscheidung weder in der Zeitschrift, noch in einer juristischen Datenbank oder auf der Internetseite des BGH selbst vorhanden war. Auch eine weitere Fundstelle aus dem anwaltlichen Schriftsatz war nirgends auffindbar. Das Gericht ermahnte die Anwältin daher und erklärte, dass der Schriftsatz offensichtlich mithilfe einer KI verfasst wurde, die mehrere Rechtsprechungszitate herbeifantasiert hatte. Das Gericht stieg in die Recherche ein und fand heraus, dass in der erwähnten Familienrechtszeitschrift zwar eine BGH-Entscheidung mit dem angeführten Datum enthalten war, diese aber ein anderes Aktenzeichen hatte und sich nicht mit Verfahrenskostenhilfe befasste. Das Gericht erklärte, dass Rechtsanwälte angehalten sind, mithilfe von KI verfasste Schriftsätze zu prüfen. Insbesondere die enthaltenen Rechtsprechungszitate müssen einem Faktencheck unterzogen werden.
Ein jahrelanger Erbstreit in der Familie ist wohl der Albtraum eines jeden Erben. Getoppt werden kann dieses Schreckensszenario aber noch, wenn die unberechtigten Erben den Nachlass zwischenzeitlich verleben und dann noch das Finanzamt auf den Plan tritt, um den berechtigten Erben bei der Erbschaftsteuer zur Kasse zu bitten. In so einer unglücklichen Situation fand sich kürzlich ein Mann wieder, dessen Fall jetzt den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt hat. Obwohl er in einem handschriftlichen Testament als Erbe bestimmt war, hatten seine Mutter und die Schwester des Erblassers beim Amtsgericht einen Erbschein erwirkt, der sie als gesetzliche Erben auswies. Selbst nachdem das Gericht vom handschriftlichen Testament erfahren hatte, gelang es dem Mann erst acht Jahre später, den Erbschein rechtskräftig wieder einziehen zu lassen. In der Zwischenzeit war der Nachlass von den unberechtigten Erben jedoch vollständig verbraucht worden. Weitere zwei Jahre später setzte das Finanzamt dann eine Erbschaftsteuer von 28.000 € gegen den rechtmäßigen Erben fest, wogegen dieser klagte und hilfsweise beantragte, die Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen mit 0 € festzusetzen.
Der BFH erklärte, dass eine festgesetzte Erbschaftsteuer unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise aus sachlichen Billigkeitsgründen niedriger oder mit 0 € festgesetzt werden dürfe, wenn die Steuererhebung im Einzelfall unbillig wäre. Dies kann der Fall sein, wenn ein Erbe zwar den Wert des Nachlasses zum Todestag versteuern soll, ihn jedoch kein Verschulden daran trifft, dass er letztlich nicht bereichert ist. Hierfür muss der Erbe aber nachweisen, dass
Vorliegend stand zwar fest, dass der Kläger keine Gegenstände aus dem Nachlass erhalten hatte und er nicht bereichert war. Offen war jedoch für den BFH, ob ihm werthaltige Ersatzansprüche zustanden und ihm deren Durchsetzung zumutbar war. Die Bundesrichter verwiesen die Sache daher zurück an das Finanzgericht, das hierzu weitere Feststellungen treffen muss.
| 10.09.2026 (14.09.2026*) | 28.09.2026 |
| Umsatzsteuer (Monatszahler) | Sozialversicherungsbeiträge |
| Lohnsteuer mit SolZ u. KiST (Monatszahler) | |
| Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt (Vorauszahlung) | |
| Körperschaftsteuer mit SolZ (Vorauszahlung) |
(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.
Digitalisierung und Vereinheitlichung: Vorsteuer-Vergütungsverfahren ab 2026
BMF-Schreiben v. 02.06.2026 – III C 3 – S 7359/00081/001/030; www.bundesfinanzministerium.de
Neue Leitlinien: Umsatzsteuerbefreiung für Schönheitsoperationen
BMF-Schreiben v. 21.05.2026 – III C 3 – S 7170/00085/004/035; www.bundesfinanzministerium.de
Mögliche Steuerfalle: Veräußerung einer Wohnung mit Arbeitszimmer
FG München, Urt. v. 16.10.2025 – 13 K 1234/22; www.gesetze-bayern.de
Einkommensteuererklärung 2025: So erzielen Sie eine Steuerersparnis
Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., Pressemitteilung Nr. 7 v. 02.06.2026; www.bvl-verband.de
Überprüfbarkeit von Vergleichspreisen der Gutachterausschüsse
BFH, Urt. v. 11.03.2026 – II R 6/23; www.bundesfinanzhof.de
Grundstückschenkung: Was bedeutet eigentlich „selbst bewirtschaftet“?
FG München, Urt. v. 03.06.2026 – 4 K 2155/24, Rev. zugelassen; www.gesetze-bayern.de
Denkmalabschreibung kann nicht an Kinder vererbt werden
BFH, Urt. v. 25.03.2026 – X R 23/24; www.bundesfinanzhof.de
Übermittlung einer Word-Datei kann ausnahmsweise noch formwirksam sein
BFH, Urt. v. 07.05.2026 – VI R 20/24; www.bundesfinanzhof.de
KI: Gericht ermahnt Anwältin wegen erfundener Urteile im Schriftsatz
KG Berlin, Beschl. v. 20.11.2025 – 17 WF 144/25; www.gesetze.berlin.de
Erben kann Erbschaftsteuer erlassen werden
BFH, Urt. v. 25.02.2026 – II R 1/22; www.bundesfinanzhof.de

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