
Allgemein
NIS-2: Registrierungsfrist verstrichen – warum Unternehmen jetzt ihre Betroffenheit prüfen sollten
Am 6. März ist eine wichtige Frist im Zusammenhang mit der NIS-2-Richtlinie verstrichen:...
Lesedauer ca.
5 Minuten
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass der Einsatz der sogenannten Meta Business Tools, insbesondere des Meta-Pixels, gegen mehrere zentrale Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung verstößt. Die eingesetzte Technik ermöglicht es, das Verhalten von Internetnutzern auf Webseiten von Werbepartnern zu erfassen und mit deren Facebook- oder Instagram-Konten zu verknüpfen. Dadurch können unter anderem Kaufentscheidungen, abgebrochene Bestellungen und weitere Onlineaktivitäten ausgewertet werden, um Werbung gezielt auszurichten und ihren Erfolg zu messen.
Nach Auffassung des Gerichts verarbeitet Meta dabei in großem Umfang personenbezogene Daten, ohne hierfür eine ausreichende rechtliche Grundlage nachweisen zu können. Weder die Zustimmung der Nutzer noch die Erfüllung des Nutzungsvertrags rechtfertigen diese Datenerhebung. Zudem kritisierte das Gericht, dass Meta die Zwecke und den Umfang der Datenverarbeitung nicht ausreichend nachvollziehbar erläutert und damit gegen die Anforderungen an Transparenz, Zweckbindung und Datenminimierung verstößt.
Im konkreten Verfahren erhielt die Klägerin das Recht, umfassende Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu verlangen, einschließlich der Informationen, die über externe Webseiten erhoben wurden. Darüber hinaus kann sie die Löschung der unrechtmäßig verarbeiteten Daten verlangen. Wegen des Kontrollverlusts über ihre personenbezogenen Informationen sprach das Gericht ihr außerdem einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 1.500 Euro zu. Nach Ansicht des Senats trägt Meta die Verantwortung für die Datenverarbeitung auch dann, wenn die Erhebung über die Webseiten von Werbepartnern erfolgt.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Unternehmen personenbezogene Daten nicht löschen dürfen, solange ein bereits gestellter Auskunftsantrag nach der Datenschutz-Grundverordnung noch nicht vollständig bearbeitet wurde. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen die Daten eines Betroffenen entfernt, bevor die angeforderten Informationen über deren Verarbeitung bereitgestellt worden waren. Das Gericht bewertete dieses Vorgehen als Verstoß gegen die DSGVO.
Nach Auffassung des Gerichts setzt die Erfüllung des Auskunftsanspruchs voraus, dass die relevanten personenbezogenen Daten bis zum Abschluss des Verfahrens gespeichert bleiben. Erst dadurch ist es möglich, der betroffenen Person umfassende Informationen über Art, Umfang und Zweck der Verarbeitung bereitzustellen und die Rechtmäßigkeit des Umgangs mit den Daten nachzuvollziehen. Eine vorzeitige Löschung verhindert diese Kontrolle und verletzt die Rechte der Betroffenen.
Das Gericht stellte außerdem fest, dass für die Löschung keine gesetzliche Grundlage bestand. Weder lag ein entsprechendes Begehren des Betroffenen vor, noch bestand eine gesetzliche Verpflichtung oder ein anderer zulässiger Grund für die Datenlöschung. Der Verantwortliche hatte den Auskunftsantrag fälschlicherweise als Wunsch zur Löschung oder als Widerspruch gegen die Datenverarbeitung ausgelegt.
Die von der Datenschutzaufsichtsbehörde ausgesprochene Verwarnung wurde daher als rechtmäßig bestätigt. Gleichzeitig machte das Gericht deutlich, dass in vergleichbaren Fällen sogar die Verhängung eines Bußgeldes in Betracht kommen kann, insbesondere wenn durch die Löschung bewusst verhindert wird, dass Betroffene die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung überprüfen können.
Die Europäische Union entwickelt die Regelungen für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz weiter und plant mit dem sogenannten Digital Omnibus verschiedene Anpassungen der KI-Verordnung. Unter anderem soll die ursprünglich vorgesehene Verpflichtung von Unternehmen, Beschäftigte im Umgang mit KI-Systemen zu schulen, künftig nicht mehr unmittelbar bei den Anbietern und Nutzern liegen, sondern stärker als öffentliche Aufgabe organisiert werden.
Besonders betroffen sind Hochrisiko-KI-Systeme, deren Einsatz erhebliche Auswirkungen auf Sicherheit, Gesundheit oder Grundrechte haben kann. Die umfangreichen gesetzlichen Anforderungen für diese Systeme sollen nun später in Kraft treten und erst gelten, wenn geeignete technische Standards verfügbar sind. Spätestens Ende 2027 müssen die Vorgaben jedoch umgesetzt werden. Verstöße können mit hohen Geldbußen geahndet werden.
Für KI-Anwendungen mit geringerem Risiko bleiben insbesondere Transparenzpflichten von Bedeutung. Inhalte, die mithilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt oder verändert wurden, müssen in vielen Fällen eindeutig als solche erkennbar sein. Dies betrifft unter anderem Bild- und Videoinhalte, insbesondere sogenannte Deepfakes.
In Deutschland soll die Bundesnetzagentur eine zentrale Rolle bei der Überwachung der Einhaltung der KI-Vorgaben übernehmen, soweit keine anderen Fachbehörden zuständig sind. Unternehmen sollten die geplanten Änderungen frühzeitig berücksichtigen, um gesetzliche Anforderungen rechtzeitig umzusetzen und mögliche Sanktionen zu vermeiden.

Allgemein
Am 6. März ist eine wichtige Frist im Zusammenhang mit der NIS-2-Richtlinie verstrichen:...

Nachhaltigkeit
Seit dem 18. März gelten nun die Änderungen des ersten Omnibus-Pakets, die am 26. Februar im...

Allgemein
Nutzen Arbeitnehmer ein E-Dienstwagen fallen Stromkosten an. Wird das Fahrzeug auch vom...