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Neue Regelungen zum Laden eines Dienstfahrzeugs an der häuslichen Wallbox

Nutzen Arbeitnehmer ein E-Dienstwagen fallen Stromkosten an. Wird das Fahrzeug auch vom Arbeitnehmer zu Hause geladen, können diese Kosten erstattet werden. Die steuerlichen Folgen für diese Stromtankkosten wurden mit dem BMF-Schreiben vom 11.11.2025 neu geregelt.

Lädt ein Arbeitnehmer ein betriebliches Elektro- oder Hybrid-Elektrofahrzeug (Dienstwagen) zu Hause (private Stromkosten), kann ihm der Arbeitgeber die privaten Stromkosten als Auslagenersatzes steuer- und beitragsfrei erstatten (§ 3 Nr. 50 EStG). Dagegen handelt es sich bei dem Laden eines privaten E-Fahrzeug zu Hause, mit dem auch Dienstreisen getätigt werden, um privat veranlasste Stromkosten, deren Erstattung durch den Arbeitgeber grundsätzlich als Barlohn steuer- und beitragspflichtig ist.

BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität vom 29.09.2020

Durch das BMF-Schreiben vom 29.09.2020 (IV C 5 – S-2334 / 19 / 10009 :004) gab es ab dem Jahr 2021 zwei Wege, wie der Auslagenersatz für das Laden eines betrieblichen Fahrzeugs an der häuslichen Wallbox vom Arbeitgeber erstattet werden konnte. Zum einen konnten die in dem BMF-Schreiben vom 29.09.2020 genannten Ladepauschalen abgerechnet werden. Je nachdem, ob eine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber bestand oder nicht, konnten monatlich für ein Elektrofahrzeuge 30 Euro oder 70 Euro und für ein Hybrid-Elektrofahrzeuge monatlich 15 Euro oder 35 Euro abgerechnet werden. Alternativ konnten auch die geladenen Strommengen nachgewiesen und mit dem gültigen Strompreis abgerechnet werden. Allerdings lag die Schwierigkeit bei den anzusetzenden Stromkosten, wenn das Fahrzeug mit Strom aus der eigenen PV-Anlage aufgeladen wurde.

Keine Ladestrompauschalen mehr ab 2026 nach dem BMF-Schreiben vom 11.11.2025

Die oben genannten Ladestrompauschalen wurden durch das BMF-Schreiben vom 11.11.2025 (IV C 5 – S 2334/00087/014/013) ab dem 01.01.2026 abgeschafft. Der beim Arbeitnehmer zu Hause verbrauchte Strom zum Aufladen eines dienstlichen E-Fahrzeugs kann nur noch im Nachweisverfahren als Auslage ersetzt werden. Ab dem 01.01.2026 sind die tatsächlich angefallenen Stromkosten zu ermitteln, entweder mit einem gesonderten stationären Stromzähler oder mittels des Zählers der Wallbox oder der vom Fahrzeug gemessenen Lademenge. Die Lademenge ist mit dem Strompreis zu multiplizieren. Im BMF-Schreiben vom 11.11.2025 ist hier nicht explizit genannt, dass die 3-Monats-Erfassung zur Pauschalierung von regelmäßig wiederkehrenden Auslagen angewendet werden kann. Ob dies möglich ist und hier davon ausgegangen werden kann, dass eine Messung im Winter und eine Messung im Sommer noch zu dem Grundsatz gehört, dass sich die Rahmenbedingungen nicht geändert haben, ist nicht erläutert.

Ermittlung der Stromkosten für steuerfreien Auslagenersatz

Für die Ermittlung des Strompreises gilt folgendes: Es kann der eigene Strompreis (Preis je kWh zzgl. anteiliger Grundpreis) angesetzt werden. Der Nachweis muss anhand einer Rechnung oder des Vertrags erbracht werden. Ein alleiniger Eigenbeleg ist nicht ausreichend.
Bei dynamischen Stromtarifen, die für die Ladung von Elektrofahrzeugen immer mehr in Mode kommen, bestehen keine Bedenken, wenn die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis herangezogen werden. Vereinfachend wurde nun auch geregelt, dass die oben genannten Strompreise auch angesetzt werden können, wenn das Fahrzeug mit Strom aus der eigenen PV-Anlage aufgeladen wurde.

Um den Nachweis des Strompreises noch zu vereinfachen, erlaubt der Gesetzgeber nun, dass statt des nachgewiesenen Strompreises auch eine sog. Strompreispauschale gemäß dem vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten und auf volle Cent abgerundeten Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001, Durchschnittspreise einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen“) angesetzt werden darf. Dabei ist für das gesamte Kalenderjahr auf den für das erste Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen für einen Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh abzustellen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Ermittlung des Strompreises je Kalenderjahr einheitlich erfolgen muss.

An externen Ladesäulen getankter Strom kann gegen Nachweis als Auslage ersetzt werden.

Fazit

Mit BMF-Schreiben vom 11.11.2025 wurden die Regelungen zum Laden eines E-Dienstfahrzeugs an der häuslichen Wallbox neu geregelt. Das BMF-Schreiben vom 29.09.2020 wird ersetzt. Die Regelungen gelten in allen offenen Fällen. Dieser Umstand kann für so manch eine noch laufende Lohnsteuer-Außenprüfung genutzt werden. Die nun in vereinfachender Weise zu berücksichtigenden Stromkosten erleichtern den Nachweis. Allerdings muss genau darauf geachtet werden, dass die gemessenen Strommengen auch genau dem Fahrzeug zugeordnet werden können. An dem häuslichen Stromanschluss können durchaus mehrere Fahrzeuge geladen werden. Die Wallbox muss aber eine Strommessung je Fahrzeug leisten können und beim Messen mit den Fahrzeugdaten müssen Ladungen an externen Ladestationen herausgerechnet werden können. Das macht den Nachweis in der Praxis nicht unbedingt einfacher.

Jochen Engels

Jochen Engels

Steuerberater

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Über den Verfasser

Herr Engels leitet unser Kompetenzzentrum für Lohn- und Gehalt. Sein Tätigkeitsfeld umfasst die gesamte Gestaltungsberatung rund um die Lohn- und Gehaltsabrechnung, insbesondere die Beurteilung von lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen als auch kundenseitige Prozessoptimierungen, die vorgelagert zur Lohn- und Gehaltsabrechnung stehen. Zu den Kenntnissen und Erfahrungen in der Beratung von Mandanten kann Herr Engels auch auf eine knapp 10-jährige Erfahrung aus dem Blickwinkel des Kunden zurückgreifen. Mit unserem Kompetenzzentrum für Lohn- und Gehalt verantwortet Herr Engels rund 17.000 Lohn- und Gehaltsabrechnungen pro Monat.

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