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Für die Steuerfreiheit der Erholungsbeihilfe ist es entscheidend, den Erholungszweck nachzuweisen und den zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub sicherzustellen. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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Viele Arbeitgeber zahlen ihren Arbeitnehmern ein Urlaubsgeld, um deren Urlaubskasse aufzubessern. Spätestens jedoch nach der Lohnabrechnung folgt die Ernüchterung, wenn nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen meist nur noch die Hälfte des Urlaubsgelds als Nettobetrag übrig bleibt.
Eine Alternative zum lohnsteuer- und (sozialversicherungs-)beitragspflichtigen Urlaubsgeld ist die Zahlung einer Erholungsbeihilfe, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zusätzlich zum vereinbarten Gehalt in Höhe von 156 Euro pro Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragsfrei zuwenden kann. Wenn der Arbeitnehmer verheiratet ist, kann der Arbeitgeber eine Erholungsbeihilfe bis zu 104 Euro für den Ehegatten lohnsteuer- und beitragsfrei bezuschussen. Die Lohnsteuer- und Beitragsfreiheit einer Erholungsbeihilfe ist außerdem bis zu 52 Euro für jedes steuerlich berücksichtigungsfähige Kind vorgesehen. Allein der Arbeitgeber muss die Erholungsbeihilfe im Rahmen der vorgenannten Freigrenzen gezahlten Erholungsbeihilfen mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer pauschal besteuern.
Für die Lohnsteuer- und Beitragsfreiheit der Erholungsbeihilfe muss sichergestellt sein, dass der Zuschuss für Erholungszwecke verwendet wurde. Die Zahlung der Erholungsbeihilfe muss in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub des Arbeitnehmers stehen und sollte deshalb nicht länger als drei Monate vor oder nach dem Erholungsurlaub liegen. Um für eine Betriebsprüfung gewappnet zu sein, sollte sich der Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer schriftlich bestätigen lassen, dass die Erholungsbeihilfe für Erholungszwecke eingesetzt wurde und diesen Nachweis zu den Lohnunterlagen legen.


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