Zum Inhalt Zum Menü
WST Wellen

CSDDD, EUDR und CBAM markieren einen tiefgreifenden Wandel in der EU-Regulierung: Umwelt- und menschenrechtliche Sorgfaltspflichten werden entlang der gesamten Wertschöpfungskette verbindlich. Gemeinsam setzen diese Regelwerke neue Maßstäbe für unternehmerische Verantwortung in globalen Lieferketten.

Regine Meiser

Rechtsanwältin, Steuerberaterin

W+ST Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Münchener Straße 1
66763 Dillingen/Saar

E-Mail schreiben
Thorsten Ternig

ESG-Compliance – Beschaffung & Produktion

ESG-Compliance – was Unternehmen entlang des Produktlebenszyklus beachten sollten.

Nachhaltigkeit endet nicht beim Produktdesign. Im zweiten Teil unserer Blogserie rücken wir daher die Phasen Beschaffung und Produktion in den Mittelpunkt. Denn gerade hier entstehen zentrale Umweltauswirkungen, die Unternehmen keinesfalls unbeachtet lassen dürfen. Neue gesetzliche Vorgaben wie die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) verpflichten Unternehmen, ihre Lieferketten auf Menschenrechts- und Umweltverstöße zu prüfen und Maßnahmen zu ergreifen. Die EU-Verordnung gegen Entwaldung (EUDR) legt zusätzlich strenge Anforderungen an die Herkunft bestimmter Rohstoffe, während der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) Emissionen in der Produktion mit konkreten Kosten belegt.

Teil 2: Beschaffung & Produktion

Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)

Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive ist eine Richtlinie der Europäischen Union, die Unternehmen zu umfassenden Sorgfaltspflichten hinsichtlich Menschenrechten und Umweltschutz entlang ihrer Wertschöpfungskette verpflichtet. Unternehmen sind dazu angehalten, potenzielle und tatsächliche negative Auswirkungen frühzeitig zu identifizieren, zu verhindern oder zu mindern. Grundsätzlich verfolgt die CSDDD die gleichen Ziele wie das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) – und wird deshalb oft als europäisches Lieferkettengesetz bezeichnet.

Die Richtlinie ist bereits seit dem 25. Juli 2024 in Kraft, jedoch noch nicht in deutsches Recht überführt. Aktuell wird die CSDDD in einem sogenannten Omnibus-Verfahren auf europäischer Ebene nachverhandelt. Die Schwellenwerte, ab denen ein Unternehmen in den Anwendungskreis der CSDDD fällt sowie die finale Ausgestaltung der Berichtspflichten und damit einhergehenden Anforderungen an die Unternehmen sind aufgrund des laufenden Verfahrens derzeit noch nicht bekannt.

Hierzu werden wir Sie zu gegebener Zeit informieren.

EU Deforestation Regulation (EUDR)

Eine weiterte wichtige Regulierung stellt die EU Deforestation Regulation, zu Deutsch EU-Entwaldungsverordnung, dar. Mit dieser Regulierung möchte die EU das in Verkehr bringen von Rohstoffen und Erzeugnissen unterbinden, die mit Entwaldung und Waldschädigungen in Verbindung stehen.

Aufgrund der Komplexität und Tragweite der EUDR haben wir diesem Thema einen eigenen ausführlichen Blogbeitrag gewidmet.

CO2-Grenzsausgleichssystem (CBAM)

Seit dem 1. Oktober 2023 kommt die EU-Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (engl. Carbon Border Adjustment Mechanism – CBAM) zur Anwendung. CBAM ist eine Maßnahme des europäischen „Fit for 55“-Pakets, welches bis 2030 eine Reduzierung der Netto-Treibhausgasemissionen um 55 % im Vergleich zu 1990 erreichen soll.

Ziel der Verordnung ist es, gleiche Wettbewerbsbedingungen für in der EU hergestellte Waren und Importware aus Drittländern herzustellen. Dies soll unter anderem dadurch erreicht werden, dass Importeure bestimmter Waren aus Drittländern bei der Einfuhr in die EU dazu verpflichtet werden, CBAM-Emissionszertifikate zu erwerben, um die Differenz zwischen dem im Herkunftsland gezahlten CO2-Preis und dem Preis im EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS 1) auszugleichen.

Das CO2-Grenzausgleichssystem beginnt mit einem zweijährigen Übergangszeitraum (Oktober 2023 bis Ende 2025). Importeure müssen in dieser Übergangszeit vierteljährlich einen CBAM-Bericht bei der Europäischen Kommission einreichen. Der Bericht enthält Angaben über die Produzenten, Informationen über die Menge der Waren sowie die direkten und indirekten Emissionen (s. Art. 34 und 35 Abs. 2 CBAM-VO).

In dieser ersten Phase richtet sich der Grenzausgleich an Importeure, die Zement, Stahl, Aluminium, Strom, Wasserstoff und Düngemittel in die EU einführen und auf dem dortigen Binnenmarkt verkaufen wollen, da die Herstellung dieser Produkte besonders CO₂-intensiv ist.

Die CBAM-VO findet ab 1. Januar 2026 vollständig Anwendung. Ab der Regelphase dürfen betroffene Waren nur noch dann in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, wenn der Importeur als sogenannter „zugelassener CBAM-Anmelder“ registriert ist (s. Art. 25 Abs. 1 CBAM-Verordnung) und er für die in den eingeführten Waren eingebetteten Emissionen CBAM-Zertifikate erworben hat. Ein CBAM-Bericht ist ab 2026 nur noch jährlich bis zum 31. Mai einzureichen.

Sollte es zu Verstößen gegen die CBAM-Verordnung kommen müssen Unternehmen mit Sanktionen rechnen. Ab dem 01.01.2026 (Regelphase) wird die Nichteinreichung des CBAM-Berichts und die Abgabe eines unvollständigen Berichtes geahndet. Unternehmen müssen mit einer Geldstrafe von 10-50 Euro pro Tonne nicht gemeldeter Emissionen rechnen. Es werden höhere Strafe verhängt, wenn mehr als zwei unvollständige oder fehlerhafte CBAM-Berichte eingereicht werden oder sich die Abgabe des Berichtes um mehr als sechs Monate verzögert (Art. 26 Abs. 1 CBAM-VO). Die unzureichende Abgabe von CBAM-Zertifikaten werden mit 100 € pro Tonne nicht gemeldeter Emissionen sanktioniert. Bei mehrmaligen Verstößen kann zudem der Status des „zugelassenen CBAM-Anmelders“ entzogen werden. Für den Fall, dass Unternehmen ohne diesen Status Waren in die EU einführen, die dem CBAM unterliegen, werden Sanktionen in drei- bis fünffacher Höhe pro nicht abgegebenem CBAM-Zertifikat verhängt (Art. 26 Abs. 2 CBAM-VO).

CBAM-Ausnahmen

Manche Waren sind vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen:

  • Produkte, deren Herkunftsländer unter den EU-ETS fallen oder damit verbunden sind (Norwegen, Island, Liechtenstein, Schweiz)
  • Waren aus bestimmten Herkunftsländern, die im Rahmen der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU oder NATO eingeführt werden
  • Kleinere Mengen eingeführter Waren, die direkt unter die De-minimis-Regelung fallen (Warenwert darf derzeit 150 € pro Lieferung nicht überschreiten)
  • Waren für den persönlichen Gebrauch im Gepäck von Reisenden

Mögliche Erleichterungen im Rahmen der Omnibus-Initiative

Im Rahmen der Omnibus-Initiative der EU-Kommission sind einige Erleichterungen geplant, die u.a. die folgenden Kernpunkte umfassen:

Die wichtigste Änderung umfasst die Verschiebung des Schwellenwerts. Derzeit sind Warenlieferung unter einem Warenwert von 150 € vom Anwendungsbereich des CBAM ausgenommen. Künftig sollen stattdessen Importeure ausgenommen sein, die lediglich Waren bis 50 Tonnen (Netto Warengewicht) pro Jahr importieren. Erwartet ein Importeur, dass er die Grenze überschreitet, so muss er eine Genehmigung als autorisierter CBAM-Erklärer beantragen.

Ebenfalls soll die Frist für die Einreichung der CBAM-Erklärung um drei Monate verlängert werden. Abgabefrist soll nun der 31.08 des jeweiligen Folgejahres sein.

Auch der Verkauf der CBAM-Zertifikate soll zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden. Die EU-Kommission plant nun, den Verkauf auf den 01. Februar 2027 zu verschieben, um Unsicherheit hinsichtlich der konkreten Umsetzung im ersten Geltungsjahr zu beseitigen.

Ein weiterer Vorschlag innerhalb der Omnibus-Initiative besteht in der Einführung eines sogenannten CBAM-Vertreters. Dem CBAM-Anmelder soll die Möglichkeit gegeben werden, die Abgabe der CBAM-Erklärung an einen CBAM-Vertreter zu delegieren. Im Fall einer Delegation von Berichtspflichten wird der Vertreter bestimmte technische Anforderungen erfüllen müssen.

Sobald es im Rahmen des Trilogs innerhalb des Omnibus-Verfahrens zu einer Einigung über die geplanten Anpassungen der CBAM-Verordnung kommt, werden wir Sie gerne darüber informieren.

Wie sollten Unternehmen nun vorgehen?

Unternehmen, die künftig vom CBAM betroffen sind, sollten sich rechtzeitig und strukturiert vorbereiten:

  1. Relevanz prüfen und Lieferketten analysieren:
    Importiert das Unternehmen Waren, die unter CBAM fallen? Welche Produkte und Materialien stammen aus Drittländern?
  2. Zugelassener CBAM-Anmelder werden:
    bei der zuständigen nationalen Behörde den Antrag als „CBAM-Anmelder“ im CBAM-Register stellen (in Deutschland über das Zoll-Portal)
  3. Emissionsdaten der Hersteller erheben:
    Daten über die grauen Emissionen der hergestellten Waren bei den ausländischen Produzenten einholen, die nach bestimmten Standards berechnet und nachgewiesen werden.
  4. Interne Prozesse implementieren:
    Unternehmen müssen ihre entsprechenden Abteilungen auf CBAM vorbereiten und Verantwortlichkeiten klären, ebenfalls sind Prozesse zur Datenerhebung zu entwickeln
  5. CBAM-Bericht vorbereiten
  6. Langfristige strategische Entscheidungen treffen:
    Lohnt sich der Import bestimmter Waren weiterhin? Wie ist die Datenqualität der Lieferanten? Kann die Produktion eventuell verlagert werden?

Fazit und Ausblick

CSDDD, EUDR und CBAM markieren einen tiefgreifenden Wandel in der EU-Regulierung: Umwelt- und menschenrechtliche Sorgfaltspflichten werden entlang der gesamten Wertschöpfungskette verbindlich. Während die CSDDD und die EUDR vor allem auf soziale und ökologische Risiken in der Lieferkette zielen, adressiert der CBAM konkret den CO₂-Fußabdruck importierter Produkte. Durch die Bepreisung eingebetteter Emissionen soll Carbon Leakage verhindert und ein fairer Wettbewerb für klimafreundliche Produktion geschaffen werden. Gemeinsam setzen diese Regelwerke neue Maßstäbe für unternehmerische Verantwortung in globalen Lieferketten.

Teil drei der Blogreihe beleuchtet das Thema Verpackungen. Es wird erläutert, welche neue EU-Verordnung in Bezug auf Verpackungen in Kraft getreten ist, welche Unternehmen in den Adressatenkries fallen und wie sich Unternehmen auf die neuen Anforderungen einstellen können.

Grüner Glühbirne, Nachhaltigkeitsberichtersttatun
Jacqueline Weber

Jacqueline Weber

Senior Consultant - Sustainability Services

E-Mail schreibenAnrufen

Über die Verfasserin

Jacqueline Weber ist Wirtschaftsjuristin und bringt über vier Jahre Erfahrung im Bereich Nachhaltigkeit mit. Nach dreieinhalb Jahren in einem mittelständischen Unternehmen, wo sie in den Bereichen CO₂-Bilanzierung, Nachhaltigkeitsmanagement und -berichterstattung tätig war, unterstützt sie seit Ende 2024 als Senior Consultant Unternehmen bei der Umsetzung der CSRD und des VSME. Ihr Schwerpunkt liegt auf der Anwendung verschiedener Standards und Regelwerke in der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Themenvielfalt

Das könnte Sie interessieren

Eine Person hält ein Gesetzbuch in der Hand.

Steueränderungsgesetz 2025

Am 23.12.2025 ist das Steueränderungsgesetz 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Ein...

Arrow Right