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WST Wellen

Unternehmen müssen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) ihre Produkte über den gesamten Lebenszyklus hinweg ökologisch verantwortungsvoll gestalten – prüfen Sie jetzt Ihre EPR-Konformität.

Patrick Weber-von Freital

Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Dipl.-Kfm., Compliance Officer (TÜV)

W+ST Wirtschaftsprüfung AG & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Münchener Straße 1
66763 Dillingen/Saar

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Thorsten Ternig

ESG-Compliance – Rücknahme & Entsorgung

ESG-Compliance – was Unternehmen entlang des Produktlebenszyklus beachten sollten.

In den vorangegangen Beiträgen haben wir relevante Verordnungen und Richtlinie entlang der einzelnen Phasen des Lebenszyklus von Produkten angeschaut, von der Entwicklung, über die Beschaffung und die Verpackung, bis zum Vertrieb. Im letzten Teil der Blogreihe wird nun die Rücknahme und Entsorgung behandelt. Dabei spielt die Extended Producer Responsibility (EPR) eine zentrale Rolle – ein Konzept, das Hersteller verpflichtet, die Verantwortung für ihre Produkte über den gesamten Lebenszyklus hinweg zu tragen. Gleichzeitig werfen wir einen Blick auf den EU Circular Economy Act, der künftig maßgeblich die Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Kreislaufwirtschaft in Europa definieren soll.

Teil 5: Rücknahme & Entsorgung

ESG-Compliance - Lebenszyklus, Rücknahme & Entsorgung

Extended Producer Responsibility (EPR)

Die erweiterte Herstellerverantwortung (engl. Extended Producer Responsibility – EPR) ist ein zentrales Konzept der Kreislaufwirtschaft, das Unternehmen verpflichtet, die ökologischen Auswirkungen ihrer Produkte über deren gesamten Lebenszyklus hinweg zu berücksichtigen. Dies umfasst nicht nur die Herstellung und den Verkauf, sondern auch die Entsorgung, das Recycling und die Wiederverwendung. Bei der EPR spielen neben dem Produkt, auch (Produkt-)Bestandteile und die Verpackung eine Rolle.

In Deutschland ist die erweiterte Herstellerverantwortung in verschiedenen Gesetzgebungen verankert, u.a. dem Verpackungsgesetz (VerpackG), dem Batteriegesetz (BattG) und dem Elektro- und Elektrogerätegesetz (ElektroG). Auch im Textilbereich wird das Thema „Kreislaufwirtschaft“ und „Herstellerverantwortung“ immer relevanter.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind alle Unternehmen, die Produkte aus dem EPR-relevanten Kategorien auf den deutschen Markt bringen.

Das betrifft:

  • Hersteller mit Sitz in Deutschland,
  • Importeure, die Waren nach Deutschland einführen,
  • Onlinehändler und Marktplatzanbieter, z. B. auf Amazon
  • sowie Versender aus dem Ausland, die direkt an deutsche Verbraucher verkaufen

Welche Schritte sind nötig, damit ein Unternehmen EPR-konform ist?

Je nach Kategorie der Produkte, müssen sich Unternehmen bei verschiedenen Stellen registrieren. Diese kostenlose Registrierung ist verpflichtend und Voraussetzung dafür, dass das Unternehmen die Produkt legal vertreiben darf. Beim Vertrieb von Verpackungen ist eine Registrierung bei LUCID (Zentrale Stelle Verpackungsregister) nötig. Unternehmen, die Elektrogeräte oder Batterien vertreiben, müssen sich bei der Stiftung EAR (Elektro-Altgeräte-Register) registrieren.

Um einen offiziellen Nachweis gegenüber Behörden und Plattformen zu haben, ist für jede Produktkategorie die Beantragung einer Registrierungsnummer (EPR-Nummer) notwendig.

Bei der registrierten Stelle (LUCID und/oder Stiftung EAR) sind die Mengen zu melden, die von den Unternehmen in Verkehr gebracht wurden, aufgeschlüsselt nach Materialtyp, Gewicht und Verpackungsart bzw. Gerätekategorie.

Auf Grundlage der gemeldeten Mengen werden die Lizenzgebühren berechnet, die die Unternehmen entrichten müssen. Diese Gebühren finanzieren die Abholung, Sortierung und Verwertung durch s.g. Producer Responsibility Organisation (PRO). Ein bekanntes Beispiel für eine solche PRO in Deutschland ist „Der Grüne Punkt“.

Sollten Unternehmen gegen EPR-Vorgaben verstoßen, gehen sie ein hohes Risiko ein. Neben möglichen Abmahnungen durch Wettbewerber nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und Reputationsverlusten, können gegen die Unternehmen auch Bußgelder und Verkaufsverbote verhängt werden. Ein solches Verkaufsverbot wird bereits seit dem 1. Juli 2022 auf online Marktplätzen verhängt. Marktplatzbetreiber sind aufgrund ihrer gesetzlichen Kontrollpflicht gemäß § 7 Abs. 7 VerpackG dazu angehalten, Nachweise einzufordern. Kommen Händler dieser Aufforderung nicht nach oder erfüllen die EPR-Vorgaben eventuell nicht, greift ein Vertriebsverbot.

EU Circular Economy Act

Im März 2020 wurde der Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (engl. Circular Economy Action Plan – CEAP) als zentrales Element des Europäischen Green Deals veröffentlicht. Er stellt einen politischen Rahmen bzw. Fahrplan dar, der Verpflichtungen und zeitlich angelegte Maßnahmen zur Förderung einer Kreislaufwirtschaft enthält, bspw. durch nachhaltige Produktpolitik, verbessertes Design, stärkere Kreislauffähigkeit, weniger Abfall und einen Markt für hochwertige Sekundärrohstoffe.

Der Circular Economy Act (CEA) baut direkt auf dem bereits laufenden Circular Economy Action Plan auf. Er ist kein Ersatz, sondern eine wichtige gesetzgeberische Ergänzung, quasi die nächste Entwicklungsstufe, damit die Ziele des Aktionsplans verbindlich umgesetzt werden. Hierfür soll der CEA mit bereits erlassenen und umgesetzten Rechtsakten verzahnt werden, darunter u.a.:

  • die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR),
  • die neue Verpackungsverordnung (PPWR) und
  • die REACH-Beschränkung zu absichtlich zugesetztem Mikroplastik in Produkten


Als Teil des Clean Industrial Deals und des Green Deals soll der CEA die strategische Unabhängigkeit Europas von Rohstoffimporten stärken und innovative Geschäftsmodelle der Kreislaufwirtschaft innerhalb der EU fördern.

Die EU-Kommission hat am 01. August 2025 eine öffentliche Konsultation (Call for Evidence) gestartet, die noch bis zum 06. November 2025 läuft. Innerhalb dieses Zeitraums haben Stakeholder die Möglichkeit, ihr Feedback abzugeben und sich am Diskus rund um den Circular Economy Act zu beteiligen. Die Ergebnisse sollen im Anschluss in einen konkreten Gesetzesentwurf münden, der Ende 2026 vorgelegt werden soll.

Was Unternehmen tun sollten

  1. Analyse der Produktlebenszyklen:
    Erfassen, welche Materialien und Komponenten in den Produkten enthalten sind, wie langlebig und reparierbar sie sind und wie sie am Ende ihres Lebenszyklus recycelt oder wiederverwendet werden können
  2. Materialwahl & Produktdesign:
    Fokus auf Recyclingfähigkeit und Reparierbarkeit, Vermeidung problematischer Stoffe (Chemikalien, kritische Inhaltsstoffe) und Nutzung möglichst recyclingfähiger Materialien
  3. Verstärkte Dokumentation:
    Aufbau von Systemen zur lückenlosen Rückverfolgbarkeit von Materialien und Verpackungen, um gesetzliche Nachweispflichten erfüllen zu können.
  4. Rücknahme & Entsorgung:
    Planung und Umsetzung der EPR-Pflichten – Kooperation mit Sammel- und Recyclingstellen
  5. Monitoring & Reporting:
    Aufbau von Reporting-Strukturen für gesetzliche vorgeschriebene Melde- und Berichtspflichten

Fazit und Ausblick

Mit dem fünften und letzten Teil unserer Blogserie rund um ESG-Compliance haben wir einen umfassenden Blick auf den gesamten Lebenszyklus eines Produktes geworfen, von der Entwicklung über Produktion, Verpackung und Vertrieb bis hin zur Rücknahme und Entsorgung. Dabei wurde deutlich: Die EU verfolgt mit Verordnungen wie der Ökodesign-Verordnung, der CBAM, die PPWR und dem Circular Economy Act konsequent das Ziel, ökologische Verantwortung fest in allen Unternehmensprozessen zu verankern.

Aspekte wie die erweiterte Herstellerverantwortung und der digitale Produktpass zeigen, wie tiefgreifend die Transformation zu einer Kreislaufwirtschaft bereits ist, mit dem klaren Fokus auf Ressourcenschonung, Transparenz und langlebige Produktzyklen. Für Unternehmen bedeutet das nicht nur, dass sie mit regulatorische Herausforderungen konfrontiert werden, sondern vor allem auch, dass daraus neue Möglichkeiten und Chancen entstehen: nachhaltiger wirtschaften, Vertrauen bei Kunden aufbauen und zukunftssicher agieren.

ESG-Compliance – was Unternehmen entlang des Produktlebenszyklus beachten sollten.

Grüner Glühbirne, Nachhaltigkeitsberichtersttatun
Jacqueline Weber

Jacqueline Weber

Senior Consultant - Sustainability Services

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Über die Verfasserin

Jacqueline Weber ist Wirtschaftsjuristin und bringt über vier Jahre Erfahrung im Bereich Nachhaltigkeit mit. Nach dreieinhalb Jahren in einem mittelständischen Unternehmen, wo sie in den Bereichen CO₂-Bilanzierung, Nachhaltigkeitsmanagement und -berichterstattung tätig war, unterstützt sie seit Ende 2024 als Senior Consultant Unternehmen bei der Umsetzung der CSRD und des VSME. Ihr Schwerpunkt liegt auf der Anwendung verschiedener Standards und Regelwerke in der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

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