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Die neue EU-Verpackungsrichtlinie (PPWR) setzt ambitionierte Ziele für mehr Kreislaufwirtschaft und Ressourcenschonung. Sie verschärft die Anforderungen an Verpackungsmaterialien, Wiederverwendbarkeit und Recyclingquoten deutlich. Unternehmen stehen daher vor der Herausforderung, ihre Verpackungskonzepte grundlegend zu überdenken und nachhaltiger zu gestalten.

Patrick Weber-von Freital

Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Dipl.-Kaufmann, Compliance Officer (TÜV)

W+ST Wirtschaftsprüfung AG & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Münchener Straße 1
66763 Dillingen/Saar

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Thorsten Ternig

ESG-Compliance – Verpackung

ESG-Compliance – was Unternehmen entlang des Produktlebenszyklus beachten sollten.

Im vorherigen Beitrag unserer Serie haben wir uns angeschaute, welche Anforderungen Unternehmen bei der Beschaffung ihrer Rohstoffe bewältigen müssen. Nun wandern wir entlang des Produktlebenszyklus weiter und widmen uns dem Thema Verpackung. Verpackungen sind allgegenwärtig und sind oft der erste sichtbare Nachhaltigkeitsfaktor für Verbraucher. Über ihre reine Schutzfunktion hinaus stehen sie zunehmend im Zentrum regulatorischer Aufmerksamkeit. Mit der geplanten EU-Verpackungsverordnung (PPWR) verfolgt die Europäische Union das Ziel, Verpackungsabfälle drastisch zu reduzieren, Wiederverwendung zu fördern und die Recyclingfähigkeit von Materialien zu verbessern. Die neuen Regelungen bringen weitreichende Änderungen mit sich – etwa verbindliche Rezyklatquoten, Designanforderungen und einheitliche Kennzeichnungspflichten.

Teil 3: Verpackung

Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR)

Bisher galt innerhalb der EU die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG, die für die Mitgliedsstaaten lediglich Ziele und Rahmenvorgaben enthielt. Sie bot aufgrund dessen große Spielräume für nationale Umsetzungen (z.B. deutsches VerpackG), was zu rechtlichen Unsicherheiten und Marktverzerrung führte, insbesondere für multinational tätige Unternehmen. Die weiterentwickelte EU-Verpackungsverordnung (engl. Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) sollte dem entgegenwirken, indem sie verbindliche und einheitliche Regeln für die Mitgliedsstaaten vorgibt, an die sich Unternehmen halten müssen.

Die EU-Verordnung trat am 11. Februar 2025 offiziell in Kraft. Unternehmen haben jedoch eine 18-monatige Übergangsfrist bis zum 12. August 2026. Ab diesem Zeitpunkt entfaltet die Verordnung in allen Mitgliedstaaten ihre Gültigkeit.

Doch wer ist eigentlich von der europäischen Verpackungsverordnung betroffen? Da die PPWR die Handhabung von Verpackungen und Verpackungsabfällen regelt, sind viele Akteure in der Wertschöpfungskette von ihr betroffen, sofern sie Verpackungen oder verpackte Waren in der Europäischen Union in Verkehr bringen.

  • Erzeuger: Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte tatsächlich physisch herstellen, also die Rohstoffe oder Ausgangsmaterialien in ein fertiges Produkt umwandeln oder unter eigenem Namen entwickeln und fertigen lassen.
  • Hersteller: Personen oder Firmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte in einem EU-Mitgliedstaat erstmals unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen, es also zum Verkauf anbieten.
  • Importeure: Natürliche oder juristische Personen, die Verpackungen aus einem Drittland in die EU einführen.
  • Händler: Personen oder Firmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte an Wiederverkäufer oder Endabnehmer innerhalb des gleichen Wirtschaftsraums (z.B. innerhalb der EU) weitervertreiben.
  • Verbraucher: Natürliche Personen, die Verpackungen oder verpackte Produkte außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit nutzen.

Eine Erleichterung sieht die Verpackungsverordnung für Hersteller vor, die pro Jahr maximal 10 Tonnen an Verpackung erstmals in einem EU-Mitgliedstaat in Verkehr bringen (Art. 44 Abs. 8 VO (EU) 2025/40).

Übergeordnete Ziele der Verpackungsverordnung sind die Reduzierung der Verpackungsabfälle und die Stärkung der Kreislaufwirtschaft. Diese Kernziele sind jedoch weiter konkretisiert und enthalten diverse Anforderungen an die Unternehmen, die schrittweise erfüllt werden müssen.

Diese sehen im Details wie folgt aus:

  • Reduktion von Verpackungsabfällen: z. B. pro Kopf –5 % bis 2030, –10 % bis 2035 und –15 % bis 2040 gegenüber 2018
  • Förderung der Kreislaufwirtschaft: durch Recyclingfähigkeit („Design for Recycling“), Wiederverwendbarkeit, Einsatz von Recyclingmaterial (Rezyklate)
  • Recyclingfähigkeit: bis 2030 müssen alle Verpackungen recyclingfähig sein. Einteilung in Klassen (A = ≥ 95 %, B = ≥ 80 %, C = ≥ 70 %). Ab 2038 sind nur noch A und B Verpackungen erlaubt
  • Mindestrezyklatanteil: ab 2030 verbindlich, z. B. 30 % in kontaktsensitiven PET-Verpackungen oder 35 % in unempfindlicheren – steigend bis 2040
  • Vermeidung von Leerräumen: maximal 50 % Leerraum in Versandverpackungen ab 2030
  • Verbot bestimmter Einwegverpackungen: z. B. für unverarbeitete lose Früchte unter 1,5 kg, Mini-Portionen (Shampoo, Zucker, Saucen) ab 2030
  • Stärkung der Wiederverwendbarkeit: Mehrwegpflichten z. B. in Gastronomie oder Versand
  • Kennzeichnungspflichten: es werden einheitliche Etiketten zur Materialzusammensetzung und korrekten Entsorgung eingeführt, was die Mülltrennung vereinfachen soll
  • Datenübermittlung: ab 2027 sind Hersteller erstmals dazu verpflichtet, Mengendaten gemäß der Systematik der Verpackungsverordnung an die zuständigen nationalen Behörden der Vertriebsländer zu übermitteln.

Auf die betroffenen Unternehmen kommen also eine Vielzahl an Verpflichtungen und Anforderungen an ihre Verpackungen zu. Zumal im Sinne der EU-Verpackungsverordnung unter dem Begriff „Verpackung“ alle Verpackungskategorien zu verstehen sind, also sowohl Verkaufs- und Umverpackungen als auch Transportverpackungen. Um sicherzustellen, dass die in Verkehr gebrachten Verpackungen genau diese Anforderungen entsprechen, ist die Einführung der Konformitätserklärung ein weiterer zentraler Bestandteil der PPWR (s. Art. 39).

Die Konformitätserklärung dient als formelle Bestätigung. Unternehmen müssen damit garantieren, dass ihre Verpackungen bestimmte Kriterien erfüllen, etwa hinsichtlich der Recyclingfähigkeit, des Materialeinsatzes und der Schadstofffreiheit. Dies soll nicht nur die Recyclingquoten erhöhen, sondern auch den Ressourcenverbrauch minimieren und die Umweltbelastung verringern.

Sollten Unternehmen ihren Verpflichtungen nicht nach kommen, so werden Sanktionen in Form von Geldbußen gegen sie verhängt. Bis zum 12. Februar 2027 müssen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen die Verordnung angeordnet werden. Diese müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (s. Art. 68).

Was Unternehmen jetzt tun sollten

  1. Bestandsaufnahme:
    alle Verpackungen analysieren nach Art, Material, Rezyklatgehalt, Wiederverwendbarkeit, Leerraum etc.
  2. Erstellung einer Konformitätserklärung:
    für jede Verpackung muss eine Konformitätserklärung erstellt werden
  3. Lieferanten einbeziehen:
    Rezyklatpotenzial, recyclingfähige Materialien, Nachweise einfordern
  4. Verpackungsdesign optimieren und Kennzeichnungspflicht beachten:
    Materialwahl, Trennbarkeit, Kennzeichnung (QR-Code)
  5. Prozesse & Schulung:
    Dokumentation, Abläufe, Mitarbeitende und Lieferanten früh schulen und sensibilisieren
  6. Externe Unterstützung nutzen:
    eventuell Beratung durch spezialisierte Dienstleister

Fazit und Ausblick

Die neue EU-Verpackungsrichtlinie (PPWR) setzt ambitionierte Ziele für mehr Kreislaufwirtschaft und Ressourcenschonung. Sie verschärft die Anforderungen an Verpackungsmaterialien, Wiederverwendbarkeit und Recyclingquoten deutlich. Unternehmen stehen daher vor der Herausforderung, ihre Verpackungskonzepte grundlegend zu überdenken und nachhaltiger zu gestalten. Damit sind Unternehmen ein entscheidender Treiber für den Wandel hin zu nachhaltigeren Verpackungen und sich reduzierenden Abfallmengen.

Im Fokus unseres folgenden Blogbeitrags stehen die Themen Vertrieb und Nutzung und wir beantworten die Frage, wie Verbraucher rechtlich besser vor Green Washing geschützt werden sollen. Ebenso schauen wir uns die neue EU Produkthaftungsrichtlinie an.

Grüner Glühbirne, Nachhaltigkeitsberichtersttatun
Jacqueline Weber

Jacqueline Weber

Senior Consultant - Sustainability Services

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Über die Verfasserin

Jacqueline Weber ist Wirtschaftsjuristin und bringt über vier Jahre Erfahrung im Bereich Nachhaltigkeit mit. Nach dreieinhalb Jahren in einem mittelständischen Unternehmen, wo sie in den Bereichen CO₂-Bilanzierung, Nachhaltigkeitsmanagement und -berichterstattung tätig war, unterstützt sie seit Ende 2024 als Senior Consultant Unternehmen bei der Umsetzung der CSRD und des VSME. Ihr Schwerpunkt liegt auf der Anwendung verschiedener Standards und Regelwerke in der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

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