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WST Wellen

Die neuen Regulierungen stellen Unternehmen vor Herausforderungen. Wer die Anforderungen proaktiv angeht, kann Wettbewerbsvorteile erzielen und das Vertrauen der Verbraucher langfristig stärken.

Patrick Weber-von Freital

Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Dipl.-Kfm., Compliance Officer (TÜV)

W+ST Wirtschaftsprüfung AG & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Münchener Straße 1
66763 Dillingen/Saar

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Thorsten Ternig

ESG-Compliance – Vertrieb & Nutzung

ESG-Compliance – was Unternehmen entlang des Produktlebenszyklus beachten sollten.

Begriffe wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „natürlich“ etc. begleiten uns täglich auf Produkten, in Zeitungen oder der Werbung. Unternehmen, die ihre Produkte und Dienstleistungen oder sogar sich selbst damit bewerben, gibt es viele. Im schlimmsten Fall sind die Begriffe jedoch nur leere Worte, denn sie sind rechtlich nicht geschützt und können ohne Einschränkung genutzt werden. Dennoch werden solche Bezeichnungen oder gar selbst entworfene Siegel und grüne Bildsprache bewusst für die externen Kommunikation an Kunden und Verbraucher verwendet. Die Europäische Union verschärft den Kampf gegen Greenwashing. Teil 4 unserer Blogreihe dreht sich daher um die geplante Green Claims Directive (Richtlinie über umweltbezogene Angaben) und die bereits verabschiedeten Empowering Consumers for the Green Transition Directive – kurz EmpCo-Richtlinie – die Verbraucher besser vor irreführenden Umweltversprechen schützen sollen.

Teil 4: Vertrieb & Nutzung

Empowering Consumers Richtlinie

Die Empowering Consumers Richtlinie, auch EmpCo-Richtlinie genannt, soll die schon bestehende Richtlinie über unfaire Geschäftspraktiken (UCP-RL) anpassen und trat bereits 27.03.2024 in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben nun bis zum 27.03.2026 Zeit, um die Umsetzung in nationales Recht vorzunehmen. Ein Gesetzesentwurf, der die EU-Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“ in deutsches Recht wandeln soll, wurde vor kurzem vom Justizministerium veröffentlicht.

Ziel dieser EU-Vorgabe ist der bessere Schutz der Verbraucher vor irreführenden Praktiken und die Bereitstellung fundierter Informationen, um ihnen eine nachhaltigere Entscheidungsfindung zu ermöglichen.

In den Adressatenkreis der EmpCo-Richtlinie fallen alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen auf dem EU-Markt anbieten, unabhängig von Branche, Größe oder Sitz des Unternehmens. Auch B2B-Anbieter sind betroffen, sobald ihre Aussagen in Endkundenkommunikation einfließen. Von der Richtlinie ausgenommen sind Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und einem Jahresumsatz unter 2 Mio. Euro. Für kleine und mittlere Unternehmen, sogenannte KMU (unter 250 Beschäftigte und bis zu 50 Mio. Euro Jahresumsatz), sind einige erleichterte Anforderungen vorgesehen, wie beispielsweise eine verlängerte Übergangsfrist.

Von besonderer Bedeutung ist die Aufnahme neuer Tatbestände in die „schwarze Liste“ der per-se verbotenen Geschäftspraktiken.

Zu den verbotenen Handlungen gehören u.a.:

  • Das Nutzen von Nachhaltigkeitssiegeln, die nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurden. Es ist zukünftig also nicht mehr möglich, eigene entwickelte Nachhaltigkeitssiegel zu verwenden.
  • Das Treffen von allgemeinen Umweltaussagen, die nicht nachgewiesen werden können.
  • Umweltaussagen, die sich auf ein ganzes Produkt oder das gesamte Unternehmen beziehen, obwohl die Umweltleistung nur einen Teil des Produkts bzw. der Geschäftstätigkeit betrifft.
  • Behauptungen, dass ein Produkt aufgrund der Kompensation von Treibhausgasen eine neutrale/positive/reduzierte Auswirkung auf die Umwelt hat
  • Aussagen, die sich auf zukünftige Umweltleistungen beziehen, wenn das Unternehmen keinen Umsetzungsplan erstellt hat, der überprüfbare und klare Verpflichtungen sowie messbare und zeitlich festgelegte Zielvorgaben aufweist (z.B. „klimaneutral bis 2030!“ ohne weitere Erläuterungen, geplante Maßnahmen und Ziele)

Es wird ebenfalls zukünftig unzulässig sein, Produkte mit bewusst begrenzter Haltbarkeit zu bewerben, wenn den Unternehmen bekannt ist, dass Bauteile absichtlich minderwertig gestaltet wurden, sog. geplante Obsoleszenz.

Verstöße gegen die Vorgaben der EmpCo-Richtlinie können Bußgelder von mindestens 4 % des Jahresumsatzes nach sich ziehen.

Green Claims Directive

Eine Untersuchung der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2020 stufte mehr als die Hälfte aller Green Claims in der EU als vage, irreführend oder unbegründet ein. Mit Hilfe der Green Claims Directive, einer Richtlinie der EU, sollen die Regeln zur freiwilligen Kommunikation verschärft werden. Ziel der EU-Vorgabe ist es, die Transparenz und Glaubwürdigkeit von Umweltwerbeaussagen zu verbessern und somit Greenwashing zu verhindern. Im Gegensatz zur EmpCo-Richtlinie, die sich eher auf einen allgemeinen Schutz vor Greenwashing durch Verbote und erweiterte Informationenpflichten fokussiert, beinhaltet die Green Claims Directive spezifische Anforderungen an die Kommunikation, Begründung und Verifizierung von Umweltaussagen. Sie regelt genauer gesagt die Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmen und Verbrauchern, also den B2C-Verkehr.

Grundsätzlich soll die Green Claims Directive für alle in der EU tätigen Unternehmen gelten. Der Entwurf umfasst auch kleine und mittlere Unternehmen, für diese sind jedoch zum Teil Ausnahmen und Erleichterungen vorgesehen.

Was beinhaltet die Green Claims Directive?

Unternehmen, die mit umweltbezogenen Versprechen für ihre Produkte werben, müssen ihre Green Claims dokumentieren. Diese Aussagen sind durch belastbare Nachweise in Form von wissenschaftlichen Gutachten zu belegen. Bei Bedarf sind diese gegenüber Behörden oder Verbrauchern transparent zu machen. Um belastbare Belege für Umweltwerbeaussagen entlang des Produktlebenszyklus und des Umwelt-Fußabdrucks zu erbringen, sind oft umfangreiche Daten aus verschiedenen Unternehmensbereichen und Lieferketten erforderlich. Dies kann eine echte Herausforderung darstellen.

Fehlende oder unzureichende Dokumentation kann zu rechtlichen Konsequenzen und einem Vertrauensverlust bei Kunden führen. Die Sanktionen sind im Vergleich zur EmpCo-Richtlinie deutlich härter. Neben Bußgeldern kann es zudem zum Einzug von Einnahmen aus nicht gerechtfertigten „Umwelt“-Aussagen kommen. Es ist für Unternehmen daher unerlässlich, ihre Marketing- und Kommunikationsabteilungen entsprechend zu schulen, um das Risiko von irreführenden Aussagen zu minimieren.

Ob es tatsächlich zur Verabschiedung der Green Claims Directive kommt ist fraglich. Im März 2023 wurde der Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission vorgestellt, der sich jedoch derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befindet. Am 25. Juni 2025 kündigte die Europäische Kommission allerdings ihre Absicht an, den Entwurf der Richtlinie wieder zurückzuziehen. Auch, wenn die Green Claims Directive möglicherwiese nicht umgesetzt wird, bleibt die EmpCo-Richtlinie weiterhin als verbindlicher Konsumentenschutz bestehen, der Unternehmen zu einem Verantwortungsvollen Umgang mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen zwingt.

Für Unternehmen heißt das: Transparenz und rechtssichere Nachhaltigkeitskommunikation sind Pflicht, ob über ein gesetzliches Mindestniveau via EmpCo-RL oder in Zukunft eventuell auch über die Umsetzung der Green Claims Directive.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

  1. Bestandsaufnahme machen:
    Welche Green Claims werden aktuell genutzt? Sind diese belegbar?
  2. Nachhaltigkeitsaussagen prüfen:
    Gibt es Lücken bei Daten, Zertifikaten oder Verifizierungen?
  3. Verantwortlichkeiten klären:
    Nachhaltigkeits-, Marketing- und Rechtsteams müssen eng zusammenarbeiten.
  4. Transparenzstrategie entwickeln:
    Wie können komplexe Nachhaltigkeitsthemen verständlich und regelkonform kommuniziert werden?
  5. Frühzeitig anpassen:
    Wer jetzt handelt, minimiert rechtliche Risiken und positioniert sich zukunftsfähig.

EU-Produkthaftungsrichtlinie

Am 08. Dezember 2024 trat die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie 2024/2853 in Kraft und ersetzte somit ihren seit 1985 gültigen „Vorgänger“ (Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG). Der deutsche Gesetzgeber hat nunmehr 24 Monate, also bis 09. Dezember 2026 Zeit, um die Vorgaben der neuen Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Zu beachten ist, dass die alte Produkthaftungsrichtlinie weiterhin Gültigkeit für die Produkte behält, die vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.

Die Reform des Produkthaftungsrechts war dringend nötig, um das bestehende Recht an neue Technologien und globale Lieferketten anzupassen. Auch die Herstellung und der Verkauf von Produkten haben sich seit 1985 erheblich verändert.

Welche Neuerung umfasst die Richtlinie?

Der Produktbegriff wird erweitert und umfasst nun neben physischen Produkten ausdrücklich Software (inkl. KI), integrierte und verbundene digitale Dienste (Bsp.: Sprachassistenten) und digitale Konstruktionsdaten (z.B.: Bauunterlagen).

Auch der Begriff der Fehlerhaftigkeit wurde reformiert. Wo die alte Richtlinie allein auf die berechtigte Sicherheitserwartung abstellte und diese Erwartung mit verschiedenen Beispielen konkretisierte, ist bei der neuen Richtlinie zudem bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob das Produkt die einschlägigen Anforderungen an die Produktsicherheit erfüllt hat. Solche Anforderungen können sich bspw. aus der Verordnung über künstliche Intelligenz ergeben. Doch auch das Tätigwerden einer Regulierungsbehörde, was beispielsweise zu einem Produktrückruf führt, kann ein Anzeichen für einen Produktfehler sein. Neu ist ebenfalls, dass Hersteller für Schäden haften, die durch Cybersicherheitslücken entstanden sind.

Neben Herstellern eines Produktes oder Teilproduktes sowie u.U. Importeuren und Händlern, umfasst der Kreis der haftenden Wirtschaftsakteure auch Fulfillment-Dienstleister und Bevollmächtigte des Herstellers. Kann ein Schädiger, z.B. ein Hersteller, nicht ermittelt werden, so können sogar Online-Plattformen bzw. Marktplatz-Teilnehmer haftbar gemacht werden.

In den Katalog der geschützten Rechtsgüter werden neben Leben, Körper und Gesundheit sowie privat genutzte Sachen nun ausdrücklich auch physische Gesundheit und privat genutzte Daten aufgenommen.

Die neue Produkthaftungsrichtlinie setzt auf eine erleichterte Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Die geschädigte Person ist weiterhin beweispflichtig, dass das Produkt fehlerhaft ist, ein Schaden entstanden ist und eine Kausalität zwischen Produktfehler und Schaden besteht. Es kann jedoch aufgrund neuer Vermutungsregeln unter Umständen ausreichen, dass der Geschädigte die Wahrscheinlichkeit eines Fehlers und/oder des Zusammenhangs aufzeigt. Eine weitere Neuerung besteht durch die Möglichkeit, dass Gerichte beklagte Unternehmen zur Offenlegung von Beweismitteln verpflichten können. Dies setzt jedoch voraus, dass der Kläger seinen Schadenersatzanspruch hinreichend plausibel dargelegt hat.

Die Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen bei latenten Gesundheitsschäden wird von 10 auf 25 Jahre verlängert.

Zu guter Letzt enthält die neue Richtlinie keinen Haftungsumfang mehr. Die Haftungshöchstgrenze bei Personenschäden von 85 Mio. € sowie die Selbstbeteiligung in Höhe von 500 € bei Sachschäden wird ersatzlos gestrichen.

Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie kann für Unternehmen, die Produkte in der EU herstellen oder vertreiben, erhebliche Auswirkungen haben, da es für Verbraucher einfacher wird, Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Produkte geltend zu machen. Hersteller und alle übrigen Betroffenen des Kreises der haftenden Wirtschaftsakteure sollten die Zeit bis zur Umsetzung in nationales Recht nutzen, um sich vorzubereiten.

Was Unternehmen nun tun sollten

  1. Überprüfung der eigenen Compliance-Systeme
  2. Überprüfung der Dokumentationsprozesse zur Vorbereitung auf etwaige Offenlegungspflichten
  3. Überprüfung des bestehenden Versicherungsschutzes im Hinblick auf den Wegfall der Haftungsobergrenzen
  4. Überprüfung der bestehenden Qualitäts- und Rückrufsysteme
  5. Prüfung der Vertragslage zur Verantwortlichkeit in der Lieferkette

Fazit und Ausblick

Die neuen Regulierungen stellen Unternehmen vor Herausforderungen: Sie müssen Umweltversprechen klar belegen, Produkte sicherer und nachhaltiger gestalten sowie den gesamten Vertriebs- und Nutzungsprozess transparenter machen. Gleichzeitig eröffnen diese Regelungen Chancen, um sich als vertrauenswürdiger und zukunftsorientierter Anbieter zu positionieren. Wer die Anforderungen proaktiv angeht, kann Wettbewerbsvorteile erzielen und das Vertrauen der Verbraucher langfristig stärken.

In unserem nächsten und damit letzten Beitrag beschäftigen wir uns mit der „Endphase“ des Produktlebenszyklus. Wir nehmen also die Entsorgung und Rücknahme näher unter die Lupe.

Grüner Glühbirne, Nachhaltigkeitsberichtersttatun
Jacqueline Weber

Jacqueline Weber

Senior Consultant - Sustainability Services

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Über die Verfasserin

Jacqueline Weber ist Wirtschaftsjuristin und bringt über vier Jahre Erfahrung im Bereich Nachhaltigkeit mit. Nach dreieinhalb Jahren in einem mittelständischen Unternehmen, wo sie in den Bereichen CO₂-Bilanzierung, Nachhaltigkeitsmanagement und -berichterstattung tätig war, unterstützt sie seit Ende 2024 als Senior Consultant Unternehmen bei der Umsetzung der CSRD und des VSME. Ihr Schwerpunkt liegt auf der Anwendung verschiedener Standards und Regelwerke in der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

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