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WST Wellen

Wenn Sie von der EUDR betroffen sind, sollten Sie dringend aktiv werden. Die Umsetzung kann aufwändig sein und Verstöße können zu Bußgeldern und dazu führen, dass Waren nicht verkehrsfähig sind.

Regine Meiser

Rechtsanwältin, Steuerberaterin

W+ST Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Münchener Straße 1
66763 Dillingen/Saar

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Thorsten Ternig

EU Deforestation Regulation, kurz EUDR

Das Wichtigste zur EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EU Deforestation Regulation, kurz EUDR)

UPDATE

EU-Kommission schlägt Verschiebung der EUDR vor

Am 23.09.2025 hat die EU-Kommission dem EU-Parlament eine erneute Verschiebung der EURD angeboten. Die EUDR wäre danach erst ab dem 30.12.2026 von Nicht-KMU und ab dem 30.06.2027 von KMU anzuwenden.
Der offizielle Grund dieses Vorschlags ist die Sorge, dass das IT-Portal, in das die Sorgfaltserklärungen hochgeladen werden müssen, die erwartete Menge an Sorgfaltserklärungen nicht zeitnah aufnehmen und verarbeiten kann. Es wird jedoch spekuliert, dass die EU-Kommission die gewonnene Zeit auch nutzen wolle, um die Verordnung inhaltlich anzupassen. Damit könnten Bedenken von Handelspartnern wie den USA und Indonesien, aber auch Forderungen von Unternehmen nach Entlastungen aufgegriffen werden.
Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Was regelt die EUDR?

Die EUDR enthält ein grundsätzliches Verbot, relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse in den Verkehr zu bringen oder auf dem Markt bereitzustellen. Ein Inverkehrbringen oder Bereitstellen auf dem Markt ist nur erlaubt, wenn gleichzeitig folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die von der Verordnung erfassten Rohstoffe oder Erzeugnisse sind „entwaldungsfrei“, und
  2. sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt, und
  3. für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor.

Was sind „relevante Rohstoffe“ und „relevante Erzeugnisse“, d.h. welche Produkte und Handelswaren fallen unter die EUDR?

Darunter fallen genau bezeichnete Rohstoffe (Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk, Ölpalme, Soja und Rinder) sowie bestimmte daraus hergestellte Erzeugnisse. Das sind bei Holz bspw. Faserplatten oder Pläne aus Papier, bei Kakao z. B. Schokolade, bei Kautschuk z.B. Förderbänder oder Reifen aus Naturkautschuk, bei der Ölpalme z.B. Glycerin oder Stearinsäure, und bei Rindern z.B. gegerbte Felle. Die unter die Verordnung fallenden Produkte und Erzeugnisse sind in Anhang I der Verordnung abschließend aufgezählt.

EUDR

Häufige Fragen betreffen „gemischte Produkte“, die neben anderen unter die EUDR fallende Güter enthalten, nur im eigenen Unternehmen genutzte Produkte, Recyclingwaren oder Verpackungen der Waren. Hilfen hierzu findet man bspw. auf der Homepage der für die Umsetzung der Verordnung zuständigen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE – FAQ).

Wen betrifft die EUDR?

Betroffen sind Marktteilnehmer und Händler.

  • Die EUDR definiert „Marktteilnehmer“ als jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt. „Inverkehrbringen“ meint dabei die erstmalige Bereitstellung eines relevanten Rohstoffs oder relevanten Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt.

    Erfasst sind damit Primärerzeuger, Importeure und Exporteure sowie Verarbeiter, die ein in Anhang I der EUDR aufgeführtes Erzeugnis in ein anderes in Anhang I aufgeführtes Erzeugnis umwandeln.
  • „Händler“ sind alle Personen in der Lieferkette, die keine Marktteilnehmer sind und die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellen, d.h. zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt abgeben.

    In der Regel bieten sie also bereits in Verkehr gebrachte Produkte Endkunden zum Verkauf an, beispielsweise als Supermarkt oder Einzelhändler.
  • Dabei ist es möglich, gleichzeitig Marktteilnehmer und Händler zu sein, indem man bspw. direkt importierte Waren (=Marktteilnehmer) an Endkunden verkauft (=Händler).

Das Gesetz gilt sowohl für große und kleinere Unternehmen als auch für Selbstständige. Es gibt keine Mindestgröße des Unternehmens und keine Mindestmenge des betroffenen Produkts, ab der die Verordnung greift.

Welche Verpflichtungen treffen die Marktteilnehmer und Händler?

Unternehmen müssen ein Sorgfaltspflichtensystem etablieren und jährlich aktualisieren.

Dabei müssen sie durch Übermittlung einer Sorgfaltserklärung bestätigen, dass sie die Sorgfaltspflicht durchgeführt hat, und dabei kein oder ein bloß vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde, dass gegen einschlägige Rechtsvorschriften verstoßen wurde oder die Produkte nicht entwaldungsfrei sind.

Entwaldungsfrei bedeutet, dass die relevanten Rohstoffe nicht auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden oder im Falle von Holz und Holzerzeugnissen, ohne dass es dort nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung gekommen ist.

Die Abgabe dieser Erklärung erfolgt ausschließlich digital im EU-Informationssystem.

Entscheidend für den Umfang der Verpflichtungen ist neben der Frage, ob das Unternehmen ein Marktteilnehmer oder ein Händler ist, auch die Größe eines Unternehmens. Hier wird unterschieden zwischen „KMU“ und “Nicht-KMU”. “KMU” bedeutet Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen, die nach Umsatz, Mitarbeiterzahl und Bilanzsumme unterschieden werden.

Was genau müssen die betroffenen Unternehmen tun?

Sie müssen zunächst bestimmte Informationen, Daten und Unterlagen in Bezug auf die Produkte sammeln. Diese hängen insbesondere davon ab, aus welchem Land die Rohstoffe und Erzeugnisse stammen. Hierzu gibt es eine Liste der EU, die die Länder nach einzuhaltenden Pflichten kategorisiert.

Anschließend müssen sie auf dieser Grundlage bewerten, ob die Gefahr besteht, dass die Produkte nicht verordnungskonform sind.

  • Sollte ein nicht vernachlässigbares Risiko bestehen, müssen Verfahren und Maßnahmen zur Risikominderung getroffen werden.
  • Liegt ein höheres als nur ein vernachlässigbares Risiko dafür vor, dass sie nicht verordnungskonform sind, dürfen die betroffenen Rohstoffe und Erzeugnisse nicht in der EU in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt werden.
  • Kommen Marktteilnehmer bzw. Nicht-KMU-Händler zu dem Ergebnis, dass die Produkte verordnungskonform sind, übermitteln sie vor dem Inverkehrbringen, der Bereitstellung oder der Ausfuhr die Sorgfaltserklärung.

Für welche Konstellationen und Unternehmen gibt es Erleichterungen?

  • Oft können Nicht-KMU-Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler auf vorher in der Lieferkette von anderen Händlern oder Marktteilnehmern übermittelte Sorgfaltserklärungen verweisen.
  • KMU-Händler brauchen keine eigene Sorgfaltserklärung zu erstellen und abzugeben. Sie müssen lediglich die einschlägigen Informationen sammeln und dokumentieren, um sie auf Verlangen vorlegen zu können.
  • KMU-Marktteilnehmer der nachgelagerten Lieferkette (die aus einem relevanten Produkt ein neues relevantes Produkt herstellen) müssen keine Sorgfaltspflicht erfüllen und keine Sorgfaltserklärung abgeben, wenn die Ausgangsprodukte bereits einer Sorgfaltspflicht unterlagen.

Wer kontrolliert die Unternehmen und was passiert bei einem Verstoß gegen die EUDR?

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kontrolliert in Deutschland niedergelassene Marktteilnehmer und Händler. Die Kontrolldichte hängt insbesondere davon ab, ob die relevanten Erzeugnisse aus Hoch-, Niedrig- oder Normal-Risiko-Ländern stammen.

Bei Verstößen gegen die EUDR kommen eine ganze Reihe von Maßnahmen in Betracht. Diese reichen von Geldbußen bis 4 % des jährlichen unionsweiten Gesamtumsatzes, über die Einziehung der relevanten Erzeugnisse oder der daraus resultierenden Einnahmen, dem vorübergehenden Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung bis hin zu dem vorübergehenden Verbot des Inverkehrbringens von Waren.

Ab wann gilt das alles?

Marktbeteiligte müssen ab dem 30. Dezember 2025 den neuen Sorgfaltspflichten gerecht werden.

Für KMU gibt es eine längere Frist, allerdings wegen geänderter Größenklassen nur für Unternehmen, die am 31. Dezember 2020 als KMU galten. Diese müssen die EUDR erst ab dem 30. Juni 2026 anwenden.

Für Holz und Holzerzeugnisse, für die bereits die EUTR (die EU-Holzhandelsverordnung von 2010) galt, gilt die EUDR erst für Produkte, die nach dem Inkrafttreten der EUDR, dem 29. Juni 2023, erzeugt worden.

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns gerne.

Regine Meiser

Regine Meiser

Rechtsanwältin, Steuerberaterin

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Über die Verfasserin

Frau Rechtsanwältin Steuerberaterin Regine Meiser, geb. 1980, absolvierte ihr Studium der Rechtswissenschaften an der Universität des Saarlandes und ihr Referendariat in Saarbrücken und Brüssel. Von 2007 bis 2020 arbeitete sie an dem Saarbrücker Standort von PWC als Rechtsanwältin mit Schwerpunkt in den Bereichen Öffentliches Wirtschaftsrecht, Legal HealthCare und Steuerrecht. 2011 wurde sie zudem zur Steuerberaterin bestellt. Von 2020 bis 2022 war sie bei einem saarländischen Krankenhausträger als Abteilungsleiterin Recht, Datenschutz und Compliance beschäftigt. Seit 2023 ist sie bei der W+ST Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Rechtsanwältin und Steuerberaterin angestellt.

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