
Steuerberatung
Steueränderungsgesetz 2025
Am 23.12.2025 ist das Steueränderungsgesetz 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Ein...
Wenn Sie von der EUDR betroffen sind, sollten Sie dringend aktiv werden. Die Umsetzung kann aufwändig sein und Verstöße können zu Bußgeldern und dazu führen, dass Waren nicht verkehrsfähig sind.
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Das Wichtigste zur EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EU Deforestation Regulation, kurz EUDR)
Am 23.09.2025 hat die EU-Kommission dem EU-Parlament eine erneute Verschiebung der EURD angeboten. Die EUDR wäre danach erst ab dem 30.12.2026 von Nicht-KMU und ab dem 30.06.2027 von KMU anzuwenden.
Der offizielle Grund dieses Vorschlags ist die Sorge, dass das IT-Portal, in das die Sorgfaltserklärungen hochgeladen werden müssen, die erwartete Menge an Sorgfaltserklärungen nicht zeitnah aufnehmen und verarbeiten kann. Es wird jedoch spekuliert, dass die EU-Kommission die gewonnene Zeit auch nutzen wolle, um die Verordnung inhaltlich anzupassen. Damit könnten Bedenken von Handelspartnern wie den USA und Indonesien, aber auch Forderungen von Unternehmen nach Entlastungen aufgegriffen werden.
Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Die EUDR enthält ein grundsätzliches Verbot, relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse in den Verkehr zu bringen oder auf dem Markt bereitzustellen. Ein Inverkehrbringen oder Bereitstellen auf dem Markt ist nur erlaubt, wenn gleichzeitig folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:
Darunter fallen genau bezeichnete Rohstoffe (Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk, Ölpalme, Soja und Rinder) sowie bestimmte daraus hergestellte Erzeugnisse. Das sind bei Holz bspw. Faserplatten oder Pläne aus Papier, bei Kakao z. B. Schokolade, bei Kautschuk z.B. Förderbänder oder Reifen aus Naturkautschuk, bei der Ölpalme z.B. Glycerin oder Stearinsäure, und bei Rindern z.B. gegerbte Felle. Die unter die Verordnung fallenden Produkte und Erzeugnisse sind in Anhang I der Verordnung abschließend aufgezählt.

Häufige Fragen betreffen „gemischte Produkte“, die neben anderen unter die EUDR fallende Güter enthalten, nur im eigenen Unternehmen genutzte Produkte, Recyclingwaren oder Verpackungen der Waren. Hilfen hierzu findet man bspw. auf der Homepage der für die Umsetzung der Verordnung zuständigen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE – FAQ).
Betroffen sind Marktteilnehmer und Händler.
Das Gesetz gilt sowohl für große und kleinere Unternehmen als auch für Selbstständige. Es gibt keine Mindestgröße des Unternehmens und keine Mindestmenge des betroffenen Produkts, ab der die Verordnung greift.
Unternehmen müssen ein Sorgfaltspflichtensystem etablieren und jährlich aktualisieren.
Dabei müssen sie durch Übermittlung einer Sorgfaltserklärung bestätigen, dass sie die Sorgfaltspflicht durchgeführt hat, und dabei kein oder ein bloß vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde, dass gegen einschlägige Rechtsvorschriften verstoßen wurde oder die Produkte nicht entwaldungsfrei sind.
Entwaldungsfrei bedeutet, dass die relevanten Rohstoffe nicht auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden oder im Falle von Holz und Holzerzeugnissen, ohne dass es dort nach dem 31. Dezember 2020 zu Waldschädigung gekommen ist.
Die Abgabe dieser Erklärung erfolgt ausschließlich digital im EU-Informationssystem.
Entscheidend für den Umfang der Verpflichtungen ist neben der Frage, ob das Unternehmen ein Marktteilnehmer oder ein Händler ist, auch die Größe eines Unternehmens. Hier wird unterschieden zwischen „KMU“ und “Nicht-KMU”. “KMU” bedeutet Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen, die nach Umsatz, Mitarbeiterzahl und Bilanzsumme unterschieden werden.
Sie müssen zunächst bestimmte Informationen, Daten und Unterlagen in Bezug auf die Produkte sammeln. Diese hängen insbesondere davon ab, aus welchem Land die Rohstoffe und Erzeugnisse stammen. Hierzu gibt es eine Liste der EU, die die Länder nach einzuhaltenden Pflichten kategorisiert.
Anschließend müssen sie auf dieser Grundlage bewerten, ob die Gefahr besteht, dass die Produkte nicht verordnungskonform sind.
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kontrolliert in Deutschland niedergelassene Marktteilnehmer und Händler. Die Kontrolldichte hängt insbesondere davon ab, ob die relevanten Erzeugnisse aus Hoch-, Niedrig- oder Normal-Risiko-Ländern stammen.
Bei Verstößen gegen die EUDR kommen eine ganze Reihe von Maßnahmen in Betracht. Diese reichen von Geldbußen bis 4 % des jährlichen unionsweiten Gesamtumsatzes, über die Einziehung der relevanten Erzeugnisse oder der daraus resultierenden Einnahmen, dem vorübergehenden Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren und vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung bis hin zu dem vorübergehenden Verbot des Inverkehrbringens von Waren.
Marktbeteiligte müssen ab dem 30. Dezember 2025 den neuen Sorgfaltspflichten gerecht werden.
Für KMU gibt es eine längere Frist, allerdings wegen geänderter Größenklassen nur für Unternehmen, die am 31. Dezember 2020 als KMU galten. Diese müssen die EUDR erst ab dem 30. Juni 2026 anwenden.
Für Holz und Holzerzeugnisse, für die bereits die EUTR (die EU-Holzhandelsverordnung von 2010) galt, gilt die EUDR erst für Produkte, die nach dem Inkrafttreten der EUDR, dem 29. Juni 2023, erzeugt worden.
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