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Bundesarbeitsgericht: Vorsicht bei pauschalen Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.03.2026 (Az.: 5 AZR 108/25) entschieden, dass vorformulierte Klauseln in Arbeitsverträge, die eine pauschale Möglichkeit des Arbeitgebers zur Freistellung des Arbeitnehmers von der Erbingung der Arbeitsleistung nach Kündigung erlauben, in der Regel unwirksam sind. Das Urteil des höchsten deutschen Arbeitsgericht stärkt damit das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers, führt allerdings auf Seiten des Arbeitgebers zu Unsicherheiten, z.B. beim Widerruf der Privatnutzung eines Dienstwagens.

Sachverhalt

Der Kläger war seit Januar 2022 als Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst beschäftigt. Ihm wurde ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den er auch privat nutzen durfte. Nach den arbeitsvertraglichen Regelungen konnte die private Nutzung widerrufen werden, wenn der Kläger von der Erbingung seiner Arbeitsleistung freigestellt wurde. Der Arbeitsvertrag des klagenden Arbeitnehmers enthielt zudem eine Klausel, nach der der Arbeitgeber berechtigt sein sollte, den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung – unabhängig davon, von welcher Seite sie erklärt wurde – unter Fortzahlung der Vergütung von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen. Nachdem der klagende Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30.11.2024 kündigte, stellte der beklagte Arbeitgeber ihn für die restliche Dauer der Kündigungsfrist von der Erbringung der Arbeitsleistung frei und verlangte zugleich die Rückgabe des Dienstwagens.

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren verlangte der klagende Arbeitnehmer, der der Rückgabe des Dienstwagens nachkam, eine Nutzungsausfallentschädigung für die Monate August bis November 2024 in Höhe von monatlich 510 Euro. Er berief sich dabei unter anderem darauf, dass die Freistellung zu Unrecht erfolgt und die arbeitsvertragliche Klausel unwirksam sei. Das Arbeitsgericht wies die Klage insoweit ab; das Landesarbeitsgericht änderte diese Entscheidung und sprach dem Kläger den geltend gemachten Betrag zu.

Das Bundesarbeitsgericht kam im Revisionsverfahren zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Arbeitnehmers an einer tatsächlichen Beschäftigung bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses besonders schwer wiegt. Dieses Interesse ist grundrechtlich geschützt. Eine pauschale Vertragsklausel, die dem Arbeitgeber unabhängig vom Einzelfall ein Freistellungsrecht einräumt, nimmt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein besonders starkes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen.

Praxishinweise für den Arbeitgeber

Die sich aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.03.2026 (Az.: 5 AZR 108/25) ergebenden Auswirkungen für Arbeitgeber auf die Gestaltung von Arbeitsverträgen und die Praxis im Kündigungsfall, sind nicht unerheblich. Pauschale Freistellungsklauseln in Arbeitsverträgen, die eine automatische Freistellung des Arbeitnehmers nach Ausspruch einer Kündigung vorsehen, sind rechtlich angreifbar. Arbeitgeber können sich im Streitfall nicht zuverlässig auf solche Klauseln stützen. Vor diesem Hintergrund es könnte bei bestehenden Arbeitsverträgen zu Anpassungsbedarf kommen. Vorfomulierte arbeitsvertragliche Klauseln, die ein generelles und voraussetzungsloses Freistellungsrecht des Arbeitgebers vorsehen, sollten gestrichen oder so formuliert werden, dass eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Erbringung der Arbeitsleistung nur bei Vorliegen konkreter, berechtigter Interessen im Einzelfall erfolgt. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Klausel insgesamt der AGB-Kontrolle nicht standhält und keine Grundlage für eine berechtigte Freistellung bietet.

Auch im konkreten Kündigungsfall ist eine einzelfallbezogene Prüfung erforderlich. Eine einseitige Freistellung des Arbeitnehmers von der Erbingung der Arbeitsleistung ohne überwiegende berechtigte Interessen des Arbeitgebers, wie zum Beispiel ein gestörtes Vertrauensverhältnis oder der Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder Kundenbeziehungen, ist rechtlich riskant. Der Arbeitnehmer könnte seinen Beschäftigungsanspruch gerichtlich geltend machen.

Auswirkungen auf die Entziehung eines Dienstwagens

Eine unwirksame Freistellung von der Arbeitsleistung hat auch Auswirkungen auf die arbeitsvertraglichen Ansprüche von Arbeitnehmern. Dazu zählen insbesondere die private Nutzung eines Dienstwagens, aber auch variable Vergütungsbestandteile wie Provisionen oder Boni. Wird eine Freistellung dennoch einseitig vom Arbeitgeber erklärt, sollten die dazu führenden Gründe dokumentiert werden, um sie im Streitfall darlegen zu können. Bei der Entziehung eines Dienstwagens ist zu berücksichtigen, dass die private Nutzung Teil der Vergütung ist. Eine Rückforderung des Dienstwagens bei einer Freistellung während der Kündigungsfrist sollte daher nur beim Vorliegen sachlicher Gründen erfolgen. Schließlich ist darauf zu achten, dass Urlaubs- und Überstundenansprüche im Zusammenhang mit der Freistellung eindeutig geregelt werden, um weitere Streitpunkte zu vermeiden.

Andre Meiser

Andre Meiser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Über den Verfasser

Herr Rechtsanwalt Andre Meiser, geb. 1989, studierte Rechtswissenschaften an der Universität des Saarlandes in Saarbrücken mit dem Schwerpunkt im Arbeits- und Sozialrecht, ehe er im Anschluss sein Referendariat am Saarländischen Oberlandesgericht absolvierte. Bei der W+ST Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist Herr Meiser seit 2018 angestellt. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Arbeitsrecht, im Sozialversicherungsrecht und im allgemeinen Zivilrecht. Herr Meiser ist Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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