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NIS-2: Registrierungsfrist verstrichen – warum Unternehmen jetzt ihre Betroffenheit prüfen sollten
Am 6. März ist eine wichtige Frist im Zusammenhang mit der NIS-2-Richtlinie verstrichen:...
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Aufgrund einer neuen EU-Verordnung, die am 09. Oktober in Kraft treten wird, werden Neuerungen bei SEPA-Überweisungen eingeführt, die auch Auswirkungen auf den Zahlungsverkehr in der Entgeltabrechnung haben werden.
Banken sind zukünftig dazu verpflichtet, vor der Freigabe einer SEPA-Überweisung den Namen des Zahlungsempfängers mit der IBAN abzugleichen. Diese sogenannte „Verification of Payee“ (VoP) ist Bestandteil einer neuen EU-Verordnung, die ab dem 9. Oktober 2025 wirksam wird.
Die Prüfung des Empfängers soll zu mehr Schutz vor Betrug und weniger Risiko im Euro-Zahlungsverkehrsraum führen.
Von der neuen EU-Verordnung betroffen sind alle Unternehmen und Privatpersonen.
Sobald Sie SEPA-Überweisungen senden, sind Sie direkt von VoP betroffen – unabhängig davon, mit welchem Übermittlungsverfahren oder Programm Sie arbeiten.
Zudem ist VoP für Sie als Empfänger einer Zahlung mittelbar relevant, da Ihre Schuldner Ihren korrekten Empfängernamen kennen und verwenden müssen.
Die Bank führt die Empfängerüberprüfung nach dem Einreichen einer Zahlung aus. Das passiert innerhalb weniger Sekunden. Basierend auf dieser Prüfung entscheidet der Zahlende für jede eingereichte Zahlung, ob er die Zahlung freigibt oder storniert.
Stellen Sie sicher, dass Sie bei SEPA-Überweisungen die korrekten Namen (Kontoinhabername) verwenden.
Prüfen Sie schon jetzt, ob Sie die korrekten Namen in Ihren Stammdaten hinterlegt haben:
Die Bank haftet für die Richtigkeit der Empfängerüberprüfung und die daraus resultierenden Konsequenzen im Betrugsfall.
Werden Überweisungen von Ihnen freigegeben, obwohl Empfängername und IBAN nicht übereinstimmen, so haften generell Sie.
Allgemeine Informationen zum Thema Payment und VoP finden Sie hier.
Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen haben.

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