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Kryptowerte sind längst kein Randthema mehr. Was vor einigen Jahren noch als nerdige Spielerei galt, hat sich zu einem gefragten Investitionsvehikel entwickelt. Bitcoin, Ether oder XRP tauchen zunehmend in den Bilanzen mittelständischer Unternehmen auf, die Kryptowährungen entweder als Zahlungsmittel akzeptieren oder als Kapitalanlage halten. Damit rückt die rechtssichere Erfassung und Bewertung von Kryptowerten in Bilanz, GuV und Steuerrecht immer stärker in den Fokus – insbesondere für Unternehmen, die regelmäßig mit Kryptowährungen handeln.
Während früher Unsicherheiten bei der bilanz- und steuerrechtlichen Behandlung herrschten, schafft das neue BMF-Schreiben vom 6. März 2025 mehr Klarheit. Gleichzeitig sind jedoch erstmalig Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten aufgeführt, die zu erheblichen Risiken für Steuerpflichtige führen können.
Zunächst stellte sich die Frage, wie Kryptowährungen überhaupt einzuordnen sind: Handelt es sich um Zahlungsmittel oder Finanzinstrumente? Das neue BMF-Schreiben liefert nun eine eindeutige Definition: Kryptowerte sind digitale Darstellungen von Werten oder Rechten, die mithilfe von Distributed-Ledger-Technologien (DLT) übertragen und gespeichert werden können.
Das Schreiben berücksichtigt, dass es verschiedene Formen von Kryptowerten gibt. Coins, Token oder Stablecoins werden erstmals einheitlich steuerlich betrachtet. NFTs und komplexe DeFi-Konstruktionen sind derzeit noch nicht enthalten, ebenso wenig wie Token mit anderen nicht-monetären Verwendungszwecken (z. B. Governance-Token). Deren Behandlung ist aktuell nicht ausreichend geregelt.
Handelsrechtlich sind Kryptowährungen weder gesetzliche Zahlungsmittel, Bargeld noch Forderungen oder Finanzinstrumente im Sinne des § 266 Abs. 2 HGB. Sie verkörpern weder einen Zahlungsanspruch noch ein verbrieftes Recht, sondern sind digitale, nicht-körperliche Vermögenswerte. Daher werden Kryptowerte als immaterielle Vermögensgegenstände behandelt. Grundlage sind § 266 Abs. 2 B. I HGB und § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB.
Ob sie als Anlage- oder Umlaufvermögen zu erfassen sind, hängt von ihrer betriebswirtschaftlichen Funktion ab.
Handelsrechtlich orientiert sich die Einordnung an der Funktion im Unternehmen, während das BMF Kryptowährungen explizit als nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter klassifiziert.
Auch steuerlich behandelt das BMF-Schreiben Kryptowährungen als nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter, sofern sie einzeln bewertbar sind und ein verlässlicher Marktpreis existiert.
Entscheidend für die personelle Zurechnung ist der Besitz des privaten Schlüssels, der das wirtschaftliche Eigentum begründet. Dies ist in der Praxis insbesondere bei Verlust des Wallets (digitale Geldbörse für Kryptowährungen) oder Plattforminsolvenzen von erheblicher Bedeutung.
Die Zuordnung zum Privat- oder Betriebsvermögen entscheidet über die steuerliche Behandlung:
Kryptowerte sind Bestandteil der Bilanz und müssen entsprechend der jeweiligen handels- und steuerrechtlichen Vorschriften erfasst und bewertet werden.
Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 ersetzt die Version von 2022 und klärt zahlreiche Fragen, insbesondere zu Prüfungen durch die Finanzverwaltung.
Neu sind die erweiterten Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten, welche Steuerpflichtige ab sofort zur Vorlage folgender Daten und Dokumente verpflichtet:
Fehlen solche Nachweise, droht eine Schätzung durch die Finanzverwaltung.
Darüber hinaus präzisiert das Schreiben, was über die steuerliche Behandlung typischer Vorgänge entscheidet:
Für zurückliegende Jahre gilt eine Nichtbeanstandungsregel: Wer bis Ende 2024 andere Kursbestimmungen und Aufzeichnungspflichten gemäß dem „alten BMF-Schreiben nutzte, muss keine nachträgliche Anpassung befürchten, sofern die Daten nachweisbar und plausibel sind.
In der Handels- und Steuerbilanz erfolgt die Behandlung von Kryptowerten entsprechend den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoBD):
Tauschgeschäfte, etwa der Umtausch von Bitcoin in Ether, gelten als Veräußerung und Neuanschaffung.
Die große Herausforderung ist hier vor allem praktischer Natur und liegt in der Verarbeitung großer Datenmengen von Handelsplattformen: unterschiedliche Kurse, Zeitstempel und Gebühren können schnell zu Inkonsistenzen führen.
Für den Finanzamt-Prüfer zählt vor allem die Nachvollziehbarkeit: Bewertungsentscheidungen, Quellenangaben und Softwareeinstellungen müssen zeitnah dokumentiert und reproduzierbar sein, ähnlich den Anforderungen an die Kassenführung.
Die größten Herausforderungen für Unternehmen liegen in Punkten:
Dabei ist zu beachten, dass möglichst zeitnah dokumentiert werden muss, denn viele Börsen speichern Kursdaten nur kurzfristig, was eine nachträgliche Rekonstruktion oft unmöglich macht.
Die Bilanzierung und steuerliche Behandlung von Kryptowährungen ist ein dynamisches und anspruchsvolles Feld. Das neue BMF-Schreiben 2025 schafft zwar mehr Klarheit, gleichzeitig steigt jedoch die Verantwortung für Dokumentation, Datenqualität und Nachvollziehbarkeit.
Unternehmen sollten hier prüfen, ob ihre Prozesse den neuen Anforderungen gerecht werden, insbesondere wenn sie Kryptowährungen regelmäßig halten oder handeln. Die neuen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten könnten für viele Steuerpflichtige problematisch werden, wenn Vergangenheitswerte nicht mehr beschafft werden können. Steuerpflichtige sollten daher unbedingt zeitnah und regelmäßig die notwendigen Daten abrufen und sichern.
Die Blockchain-Technologie entwickelt sich schnell weiter – neue Anwendungen wie die Tokenisierung von Immobilien zeigen, dass sich Kapitalbeschaffung und Handel künftig noch effizienter gestalten lassen. Auch insoweit ist daher ist in der Zukunft mit weiteren Anpassungen des BMF-Schreibens zu rechen.

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