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Kurzfristige Trennung von GmbH-Geschäftsführern

Eine schwerwiegende Pflichtverletzung eines GmbH-Geschäftsführers – meist mit strafrechtlicher Relevanz wie etwa Untreue – gibt Unternehmen regelmäßig den Anlass dafür, sich kurzfristig von diesem zu trennen. In diesem Fall kommt es maßgebend vor allem darauf, den komplexen Trennungsprozess rechtlich ordnungsgemäß umzusetzen. Hierfür stellt der Beitrag einen Ablaufplan dar und weist auf die jeweiligen rechtlichen Besonderheiten hin.

I. Grundlagen: Der GmbH Geschäftsführer zwischen Arbeits- und Ge-sellschaftsrecht

Vorab gilt es jedoch zu beachten, dass sich der GmbH-Geschäftsführer in einer Doppelstellung befindet. Denn zum einen erbringt er seine Tätigkeit in der Regel aufgrund eines Dienstvertrages (Anstellungsvertrag). Zum anderen befindet er sich wegen seiner gesellschaftsrechtlichen Bestellung als Geschäftsführer in einem Organverhältnis wieder. Im Rahmen des Trennungsprozesses muss daher nicht nur der Dienstvertrag, sondern auch das Organverhältnis sein Ende finden, und zwar nach den jeweils dafür geltenden Vorschriften.

II. Die Beendigung des Dienstvertrages

Soll der Dienstvertrag „kurzfristig“ beendet werden, kommt an sich nur die außerordentliche Kündigung in Betracht. Diese setzt nach § 626 Abs. 1 BGB einen wichtigen Grund voraus. Als wichtigen Grund hat die Rechtsprechung zB die Annahme von Schmiergeldern, die unberechtigte Spesenabrechnungen sowie das eigenmächtige Auszahlen von Tantiemen bzw. Urlaubsvergütungen anerkannt. Im Einzelnen bedarf es oftmals jedoch einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob ein wichtiger Grund tatsächlich vorliegt.

Im Übrigen kann die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen (§ 626 Abs. 2 BGB). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es hierbei in der Regel auf den Zusammentritt der Gesellschafterversammlung an. Allerdings gilt auch hier: Im Einzelfall kann es zu Abweichungen kommen, mithin bedarf es einer genauen Prüfung.

III. Die Beendigung der Organstellung

§ 38 Abs. 1 GmbHG normiert eindeutig, dass die Bestellung des Geschäftsführers zu jeder Zeit – also an sich ohne Grund – widerruflich ist. Dieser Grundsatz kann im Gesellschaftsvertrag jedoch abbedungen werden; die Zulässigkeit des Widerrufs kann demnach auf den Fall beschränkt werden, dass wichtige Gründen – insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Ordnungsgemäßen Geschäftsführung – denselben notwendig machen (§ 38 Abs. 2 GmbHG). Vor der Abberufung sollte also zunächst der Gesellschaftsvertrag sorgfältig geprüft werden.

IV. Die konkrete Umsetzung des Trennungsprozesses – ein Ablaufplan

In der Regel ist die Gesellschafterversammlung für die Umsetzung des Trennungsprozesses zuständig. Dann gilt grundsätzlich der folgenden Ablaufplan:

  1. (Ordnungsgemäße) Einberufung der Gesellschafterversammlung
    Grundsätzlich hat der Geschäftsführer die Versammlung einzuberufen (§ 49 GmbHG). Nur im „Ausnahmefall“ kann den Gesellschaftern das sogenannte Selbsthilferecht (§ 50 Abs. 3 GmbHG) zustehen. Im Übrigen sind auch Fälle denkbar, in denen auf die förmliche Einberufung verzichtet werden kann.
  2. Fassung der Beschlüsse
    Die Gesellschafter haben den Widerruf der Organstellung sowie die außerordentliche Kündigung des Dienstvertrages zu beschließen. Eine Protokollierung ist stets zu empfehlen.
  3. Abgabe der Erklärungen gegenüber dem Geschäftsführer
    Letztlich sind Widerruf und außerordentliche Kündigung gegenüber dem Geschäftsführer zu erklären. Erfolgt dies durch einen Rechtsanwalt – was in der Praxis durchaus üblich ist – muss dessen „Bevollmächtigung“ in der Niederschrift entsprechend dokumentiert werden und auch ein Originalprotokoll dem Geschäftsführer ausgehändigt werden.

V. Fazit

Im Rahmen des Trennungsprozesses gilt es insbesondere zu beachten, dass die entsprechenden Beschlüsse wirksam gefasst und gegenüber dem (abzuberufendem) Geschäftsführer ordnungsgemäß erklärt werden. Das ist regelmäßig nicht trivial, zumal hierbei stets die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht unberücksichtigt bleiben darf.

Vergleiche zu dem Thema vertieft: Albert, NZA 2025, 808.

Karl Albert

Karl Albert

Rechtsanwalt

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Über den Verfasser

Herr Rechtsanwalt Karl Albert, geb. 1993, studierte Rechtswissenschaften an der Universität des Saarlandes mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht. Sein Rechtsreferendariat absolvierte er beim Saarländischen Oberlandesgericht, u.a. mit Station bei Kliemt.Arbeitsrecht in Düsseldorf. Nach seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einem arbeitsrechtlichen Lehrstuhl an der Universität des Saarlandes ist Herr Albert seit 2023 für die W+ST Rechtsanwaltsgesellschaft mbH beschäftigt. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt im Arbeitsrecht sowie im Gesellschaftsrecht.

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