
Steuerberatung
Steueränderungsgesetz 2025
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Eine schwerwiegende Pflichtverletzung eines GmbH-Geschäftsführers – meist mit strafrechtlicher Relevanz wie etwa Untreue – gibt Unternehmen regelmäßig den Anlass dafür, sich kurzfristig von diesem zu trennen. In diesem Fall kommt es maßgebend vor allem darauf, den komplexen Trennungsprozess rechtlich ordnungsgemäß umzusetzen. Hierfür stellt der Beitrag einen Ablaufplan dar und weist auf die jeweiligen rechtlichen Besonderheiten hin.
Vorab gilt es jedoch zu beachten, dass sich der GmbH-Geschäftsführer in einer Doppelstellung befindet. Denn zum einen erbringt er seine Tätigkeit in der Regel aufgrund eines Dienstvertrages (Anstellungsvertrag). Zum anderen befindet er sich wegen seiner gesellschaftsrechtlichen Bestellung als Geschäftsführer in einem Organverhältnis wieder. Im Rahmen des Trennungsprozesses muss daher nicht nur der Dienstvertrag, sondern auch das Organverhältnis sein Ende finden, und zwar nach den jeweils dafür geltenden Vorschriften.
Soll der Dienstvertrag „kurzfristig“ beendet werden, kommt an sich nur die außerordentliche Kündigung in Betracht. Diese setzt nach § 626 Abs. 1 BGB einen wichtigen Grund voraus. Als wichtigen Grund hat die Rechtsprechung zB die Annahme von Schmiergeldern, die unberechtigte Spesenabrechnungen sowie das eigenmächtige Auszahlen von Tantiemen bzw. Urlaubsvergütungen anerkannt. Im Einzelnen bedarf es oftmals jedoch einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob ein wichtiger Grund tatsächlich vorliegt.
Im Übrigen kann die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen (§ 626 Abs. 2 BGB). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es hierbei in der Regel auf den Zusammentritt der Gesellschafterversammlung an. Allerdings gilt auch hier: Im Einzelfall kann es zu Abweichungen kommen, mithin bedarf es einer genauen Prüfung.
§ 38 Abs. 1 GmbHG normiert eindeutig, dass die Bestellung des Geschäftsführers zu jeder Zeit – also an sich ohne Grund – widerruflich ist. Dieser Grundsatz kann im Gesellschaftsvertrag jedoch abbedungen werden; die Zulässigkeit des Widerrufs kann demnach auf den Fall beschränkt werden, dass wichtige Gründen – insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Ordnungsgemäßen Geschäftsführung – denselben notwendig machen (§ 38 Abs. 2 GmbHG). Vor der Abberufung sollte also zunächst der Gesellschaftsvertrag sorgfältig geprüft werden.
In der Regel ist die Gesellschafterversammlung für die Umsetzung des Trennungsprozesses zuständig. Dann gilt grundsätzlich der folgenden Ablaufplan:
Im Rahmen des Trennungsprozesses gilt es insbesondere zu beachten, dass die entsprechenden Beschlüsse wirksam gefasst und gegenüber dem (abzuberufendem) Geschäftsführer ordnungsgemäß erklärt werden. Das ist regelmäßig nicht trivial, zumal hierbei stets die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht unberücksichtigt bleiben darf.
Vergleiche zu dem Thema vertieft: Albert, NZA 2025, 808.

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