
Steuerberatung
Steueränderungsgesetz 2025
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Steuerlicher Freibetrag von 2.000 € monatlich für weiterarbeitende Rentner ab dem 01.01.2026
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 führt der Gesetzgeber die sogenannte Aktivrente ein.
Ziel der Regelung ist es, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu motivieren, weiterhin erwerbstätig zu bleiben, und diese Tätigkeit steuerlich zu begünstigen.
Die Aktivrente ist als Steuerbefreiungsvorschrift in § 3 Nr. 21 EStG geregelt und stellt eine gezielte Entlastung von Arbeitslohn dar, der nach Erreichen der Regelaltersgrenze erzielt wird.
Begünstigt wird Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung, wenn der Arbeitnehmer:
Die steuerliche Förderung erfolgt über einen monatlichen Freibetrag von 2.000 €, der bereits beim laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird und damit zu einem spürbar höheren Nettolohn führt.
a) Erreichen der Regelaltersgrenze
Die Aktivrente setzt zwingend voraus, dass der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze erreicht hat.
Die individuelle Regelaltersgrenze kann zuverlässig über den
Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung ermittelt werden:
Zum Rentenbeginnrechner: Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner | Deutsche Rentenversicherung
➡️ Wichtig: Ein bloßer Rentenbezug (z. B. vorgezogene Altersrente) genügt nicht. Für die Steuerfreiheit muss die persönliche Regelaltersgrenze erreicht sein.
b) Versicherungspflichtige Beschäftigung
Begünstigt sind ausschließlich sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, bei denen der Arbeitnehmer dem Grunde nach der Rentenversicherung unterliegt.
Es fallen weiterhin Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an.
Abweichungen können sich bei privat Krankenversicherten ergeben.
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht meist Beitragsfreiheit für den Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze, aber der Arbeitgeber zahlt weiterhin seinen Anteil, insbesondere zur Rentenversicherung.
Nicht begünstigt sind insbesondere:
Diese Personengruppen fallen nicht unter den Anwendungsbereich des
§ 3 Nr. 21 EStG.
Auch Selbständige und Gewerbetreibende fallen nicht unter die Steuerbefreiung.
Der steuerfreie Betrag beläuft sich auf:
2.000 Euro pro Monat
Der Freibetrag:
Eine Übertragung oder Kumulation über mehrere Monate ist nicht vorgesehen.
Der Freibetrag wird direkt durch den Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Damit entsteht die steuerliche Entlastung ohne zeitliche Verzögerung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
Bei mehreren Dienstverhältnissen darf der Freibetrag nur einmal angewendet werden.
Für Arbeitnehmer in Steuerklasse VI gilt daher ausdrücklich:
Der Freibetrag darf nur berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 21 EStG nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis angewendet wird.
Ohne diese Bestätigung darf der Arbeitgeber den Freibetrag nicht berücksichtigen.
Beispiel 1: Weiterarbeit nach Renteneintritt
Herr M., 67 Jahre alt, hat die Regelaltersgrenze erreicht und bezieht Altersrente. Er arbeitet weiterhin in seinem bisherigen Unternehmen und erzielt einen monatlichen Bruttolohn von 3.000 €.
Beispiel 2: Zwei Beschäftigungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze
Frau S., 67 Jahre alt, bezieht Altersrente und arbeitet:
Frau S. entscheidet sich, den Freibetrag ausschließlich bei Arbeitgeber A zu nutzen.
Unzulässige Doppelbegünstigung
Würde der Freibetrag irrtümlich bei beiden Arbeitgebern berücksichtigt, läge eine unzulässige Mehrfachanwendung vor. Diese würde spätestens im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung korrigiert – regelmäßig mit einer Steuernachzahlung.
Pflichten der Beteiligten:
| Arbeitnehmer | Arbeitgeber |
| Auswahl des begünstigten Dienstverhältnisses, | Prüfung der Voraussetzungen, |
| Ggf. Abgabe der erforderlichen Erklärung bei Steuerklasse VI, | Einholung und Aufbewahrung der Bestätigung bei Steuerklasse VI, |
| zutreffende Angaben in der Einkommensteuererklärung. | Aufbewahrung der Versicherung im Lohnkonto |
| korrekte lohnsteuerliche Umsetzung. |
Die im Lohnsteuerabzug berücksichtigte Steuerbefreiung unterliegt einer abschließenden Kontrolle im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
Fehlerhafte oder doppelte Anwendungen werden dort korrigiert.
Die Aktivrente nach § 3 Nr. 21 EStG stellt ab 2026 eine erhebliche steuerliche Entlastung für weiterarbeitende Rentnerinnen und Rentner dar:
Gerne unterstützen wir Sie bei der konkreten Anwendung und Gestaltung der Aktivrente in Ihrem persönlichen oder betrieblichen Umfeld.

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