Zum Inhalt Zum Menü
WST Wellen

Seit dem 1. Januar 2025 liegt der Mindestlohn in Deutschland bei 12,82 Euro pro Stunde – ab dem 1. Januar 2026 steigt er auf 13,90 Euro pro Arbeitsstunde. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs erhöht sich ebenfalls von 556 Euro auf 603 Euro. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Jochen Engels

Steuerberater

W+ST L-Consult GmbH & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft
Ludwig-Karl-Balzer-Allee 5
66740 Saarlouis

E-Mail schreiben
Thorsten Ternig

Mindestlohn und Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung steigen in 2026

Im Zuge der Mindestlohnerhöhung zum 01. Oktober 2022 wurde festgelegt, dass sich die Geringfügigkeitsgrenze (Minijob) an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientiert. Ausgehend vom Vorschlag der Mindestlohn-Kommission wurde der Mindestlohn mit Wirkung nun zum 01. Januar 2026 um 1,08 Euro von 12,82 Euro auf 13,90 Euro pro Arbeitsstunde erhöht. Die Mindestlohnerhöhung führt damit auch zu einer Erhöhung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs von 556,00 Euro seit dem 01. Januar 2025 auf 603 Euro ab dem 01. Januar 2026.

Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze (z.B. aufgrund einer Krankheitsvertretung oder einer ungeplanten Einmalzahlung) steht dem Fortbestand einer geringfügigen entlohnten Beschäftigung nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Damit darf in Ausnahmefällen in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung das 14-fache der Geringfügigkeitsgrenze verdient werden, also ab 01. Januar 2026 maximal 8.442,00 Euro (14 x 603 Euro) für einen Zeitraum von zwölf Monaten.

Eine weitere Folge der Mindestlohnerhöhung ist die Veränderung des unteren Grenzwerts des Übergangsbereich ab dem 01. Januar 2026 (sog. Midijob) auf 603,01 Euro monatlich. Der obere Grenzwert des Übergangsbereichs bleibt allerdings unverändert bei 2.000,00 Euro monatlich.

Wert20252026
Mindestlohn pro Stunde12,82 Euro13,90 Euro
Monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Minijob)556,00 Euro603,00 Euro
monatliche untere Grenze des Übergangsbereichs (Midijob)556,01 Euro603,01 Euro
monatliche obere Grenze des Übergangsbereichs (Midijob)2.000,00 Euro2.000,00 Euro

Änderung der Beitragsbemessungsgrenzen in 2026

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gilt bundesweit und beträgt für 2026 5.812,50 Euro im Monat bzw. 69.750,00 Euro im Jahr. In der Arbeitslosen- und Rentenversicherung wurde die Beitragsbemessungsgrenze bisher nach alten Bundesländern (West) und neuen Bundesländern (Ost) unterschieden. Über die letzten Jahre wurde eine schrittweise Angleichung des Rentenrechts in Ost und West angestrebt, was zum 31.12.2024 zum Entfall der Kennzeichnung in die Rechtskreise Ost und West führte. Für Zeiträume ab dem 01. Januar 2025 gab es damit keine Rechtskreistrennung in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung mehr. Die einheitliche Beitragsbemessungsgrenze liegt für 2026 bei 8.450,00 Euro im Monat bzw. 101.400,00 Euro.

Beitragsbemessungsgrenze2026 jährlich2026 monatlich
Kranken- und Pflegeversicherung69.750,00 Euro5.812,50 Euro
Arbeitslosen- und Rentenversicherung101.400,00 Euro8.450,00 Euro

Jahresarbeitsentgeltgrenze der Krankenversicherung

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich in 2026 auf 77.400,00 Euro. Derjenige, der Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze bezieht, gehört nicht mehr zu den pflichtversicherten Beschäftigten in der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern kann sich grundsätzlich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung absichern oder auch eine private Krankenversicherung abschließen. Die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung tritt im Falle eines fortlaufenden Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird. Unterschreitet ein Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr mit seinem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze, so tritt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung sofort ein. Unter bestimmten Bedingungen kann sich der Arbeitnehmer jedoch von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen.

Für die meisten Personen gilt diese allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze. Daneben gibt es noch eine Besitzstandsregelung für bestimmte besonders lang privatversicherte Beschäftigte (sog. besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze), die sich nach der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung richtet und im Jahr 2026 bei 69.750,00 Euro.

Jahresarbeitsentgeltgrenze2026
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze77.400,00 Euro
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze69.750,00 Euro

Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge in 2026

Innerhalb eines Kalendermonats gibt es einen Fälligkeitstag für Sozialversicherungsbeiträge. Die Beiträge werden danach in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag für den laufenden Monat fällig.

Es gelten im Jahr 2026 folgende Fälligkeitstermine bzw. sich daraus ergebende späteste Einreichungstermine für den Beitragsnachweis:

BeitragsnachweisFälligkeitstermin
MonatTag des MonatsTag des Monats
JanuarSo 25.01.2026Mi 28.01.2026
FebruarSo 22.02.2026Mi 25.02.2026
MärzDi 24.03.2026Fr 27.03.2026
AprilDo 23.04.2026Di 28.04.2026
MaiDo 21.05.2026Mi 27.05.2026
JuniDi 23.06.2026Fr 26.06.2026
JuliSo 26.07.2026Mi 29.07.2026
AugustMo 24.08.2026Do 27.08.2026
SeptemberMi 23.09.2026Mo 28.09.2026
OktoberSo 25.10.2026Mi 28.10.2026
NovemberMo 23.11.2026Do 26.11.2026
DezemberMo 21.12.2026Mo 28.12.2026

Andre Meiser

Andre Meiser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

E-Mail schreibenAnrufen

Über den Verfasser

Herr Rechtsanwalt Andre Meiser, geb. 1989, studierte Rechtswissenschaften an der Universität des Saarlandes in Saarbrücken mit dem Schwerpunkt im Arbeits- und Sozialrecht, ehe er im Anschluss sein Referendariat am Saarländischen Oberlandesgericht absolvierte. Bei der W+ST Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist Herr Meiser seit 2018 angestellt. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Arbeitsrecht, im Sozialversicherungsrecht und im allgemeinen Zivilrecht. Herr Meiser ist Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Themenvielfalt

Das könnte Sie interessieren

Aus der Vogelperspektive ein sehr grüner Wald. Seitlich leichte Wolken. In der Mitte sind drei Seen, die das Recycling Zeichen darstellen.

CSRD und CSDDD im Fokus

Am 13. Oktober 2025 trat der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments (JURI) zu einer wichtigen...

Arrow Right