
Arbeits- und Sozialversicherungsrecht
Scheinselbstständigkeit – ein nicht zu unterschätzendes Risiko
Viele Unternehmen beauftragen in der täglichen Praxis freie Mitarbeiter – sog. Freelancer –...
Seit dem 1. Januar 2025 liegt der Mindestlohn in Deutschland bei 12,82 Euro pro Stunde – ab dem 1. Januar 2026 steigt er auf 13,90 Euro pro Arbeitsstunde. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs erhöht sich ebenfalls von 556 Euro auf 603 Euro. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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Im Zuge der Mindestlohnerhöhung zum 01. Oktober 2022 wurde festgelegt, dass sich die Geringfügigkeitsgrenze (Minijob) an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientiert. Ausgehend vom Vorschlag der Mindestlohn-Kommission wurde der Mindestlohn mit Wirkung nun zum 01. Januar 2026 um 1,08 Euro von 12,82 Euro auf 13,90 Euro pro Arbeitsstunde erhöht. Die Mindestlohnerhöhung führt damit auch zu einer Erhöhung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs von 556,00 Euro seit dem 01. Januar 2025 auf 603 Euro ab dem 01. Januar 2026.
Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze (z.B. aufgrund einer Krankheitsvertretung oder einer ungeplanten Einmalzahlung) steht dem Fortbestand einer geringfügigen entlohnten Beschäftigung nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Damit darf in Ausnahmefällen in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung das 14-fache der Geringfügigkeitsgrenze verdient werden, also ab 01. Januar 2026 maximal 8.442,00 Euro (14 x 603 Euro) für einen Zeitraum von zwölf Monaten.

Eine weitere Folge der Mindestlohnerhöhung ist die Veränderung des unteren Grenzwerts des Übergangsbereich ab dem 01. Januar 2026 (sog. Midijob) auf 603,01 Euro monatlich. Der obere Grenzwert des Übergangsbereichs bleibt allerdings unverändert bei 2.000,00 Euro monatlich.
| Wert | 2025 | 2026 |
| Mindestlohn pro Stunde | 12,82 Euro | 13,90 Euro |
| Monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Minijob) | 556,00 Euro | 603,00 Euro |
| monatliche untere Grenze des Übergangsbereichs (Midijob) | 556,01 Euro | 603,01 Euro |
| monatliche obere Grenze des Übergangsbereichs (Midijob) | 2.000,00 Euro | 2.000,00 Euro |
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gilt bundesweit und beträgt für 2026 5.812,50 Euro im Monat bzw. 69.750,00 Euro im Jahr. In der Arbeitslosen- und Rentenversicherung wurde die Beitragsbemessungsgrenze bisher nach alten Bundesländern (West) und neuen Bundesländern (Ost) unterschieden. Über die letzten Jahre wurde eine schrittweise Angleichung des Rentenrechts in Ost und West angestrebt, was zum 31.12.2024 zum Entfall der Kennzeichnung in die Rechtskreise Ost und West führte. Für Zeiträume ab dem 01. Januar 2025 gab es damit keine Rechtskreistrennung in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung mehr. Die einheitliche Beitragsbemessungsgrenze liegt für 2026 bei 8.450,00 Euro im Monat bzw. 101.400,00 Euro.
| Beitragsbemessungsgrenze | 2026 jährlich | 2026 monatlich |
| Kranken- und Pflegeversicherung | 69.750,00 Euro | 5.812,50 Euro |
| Arbeitslosen- und Rentenversicherung | 101.400,00 Euro | 8.450,00 Euro |
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich in 2026 auf 77.400,00 Euro. Derjenige, der Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze bezieht, gehört nicht mehr zu den pflichtversicherten Beschäftigten in der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern kann sich grundsätzlich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung absichern oder auch eine private Krankenversicherung abschließen. Die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung tritt im Falle eines fortlaufenden Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird. Unterschreitet ein Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr mit seinem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze, so tritt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung sofort ein. Unter bestimmten Bedingungen kann sich der Arbeitnehmer jedoch von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen.
Für die meisten Personen gilt diese allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze. Daneben gibt es noch eine Besitzstandsregelung für bestimmte besonders lang privatversicherte Beschäftigte (sog. besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze), die sich nach der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung richtet und im Jahr 2026 bei 69.750,00 Euro.
| Jahresarbeitsentgeltgrenze | 2026 |
| Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze | 77.400,00 Euro |
| Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze | 69.750,00 Euro |
Innerhalb eines Kalendermonats gibt es einen Fälligkeitstag für Sozialversicherungsbeiträge. Die Beiträge werden danach in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag für den laufenden Monat fällig.
Es gelten im Jahr 2026 folgende Fälligkeitstermine bzw. sich daraus ergebende späteste Einreichungstermine für den Beitragsnachweis:
| Beitragsnachweis | Fälligkeitstermin | |
| Monat | Tag des Monats | Tag des Monats |
| Januar | So 25.01.2026 | Mi 28.01.2026 |
| Februar | So 22.02.2026 | Mi 25.02.2026 |
| März | Di 24.03.2026 | Fr 27.03.2026 |
| April | Do 23.04.2026 | Di 28.04.2026 |
| Mai | Do 21.05.2026 | Mi 27.05.2026 |
| Juni | Di 23.06.2026 | Fr 26.06.2026 |
| Juli | So 26.07.2026 | Mi 29.07.2026 |
| August | Mo 24.08.2026 | Do 27.08.2026 |
| September | Mi 23.09.2026 | Mo 28.09.2026 |
| Oktober | So 25.10.2026 | Mi 28.10.2026 |
| November | Mo 23.11.2026 | Do 26.11.2026 |
| Dezember | Mo 21.12.2026 | Mo 28.12.2026 |

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