
Allgemein
NIS-2: Registrierungsfrist verstrichen – warum Unternehmen jetzt ihre Betroffenheit prüfen sollten
Am 6. März ist eine wichtige Frist im Zusammenhang mit der NIS-2-Richtlinie verstrichen:...
Lesedauer ca.
3 Minuten
Hat sich ein Arbeitnehmer zu Beginn einer geringfügigen Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht befreien gelassen, konnte er diese Entscheidung bislang nicht mehr rückgängig machen. Ab dem 01.07.2026 können geringfügig Beschäftigte nun einmalig zur Rentenversicherungspflicht zurückkehren.
Der gesetzliche Regelfall für geringfügig Beschäftigte ist die Rentenversicherungspflicht. Der Arbeitgeber zahlt einen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 15 Prozent. Arbeitnehmer zahlen dagegen einen vergleichsweise geringen Eigenanteil in Höhe von 3,6 Prozent und erwerben dadurch Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Trotzdem entscheiden sich viele geringfügig Beschäftigte für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Eine solche Befreiung galt bisher für die gesamte Dauer der geringfügigen Beschäftigung und war unwiderruflich.
Ab dem 01.07.2026 können geringfügig Beschäftigte erneut rentenversicherungspflichtig werden, indem sie eine bereits erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder aufheben. Durch diese Änderung wird insbesondere für Arbeitnehmer mehr Flexibilität geschaffen. Wer sich ursprünglich gegen die Beitragszahlung entschieden hat, kann später dennoch von den Vorteilen der gesetzlichen Rentenversicherung profitieren.
Die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss der geringfügig Beschäftigte gegenüber dem Arbeitgeber beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch bei dem Arbeitgeber gestellt werden. Der Arbeitgeber muss den Eingang des Antrags dokumentieren und die Änderung in den Entgeltunterlagen festhalten, sodann informiert der Arbeitgeber die Minijob-Zentrale über die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht durch die Meldung zur Sozialversicherung.
Übt der Arbeitnehmer mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, kann der Antrag auf Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nur einheitlich für alle zeitgleich ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen gestellt werden. Über den Aufhebungsantrag hat der Arbeitnehmer alle weiteren – auch zukünftige – Arbeitgeber zu informieren, bei denen er zeitgleich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt. Die Aufhebung von der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist für die Dauer dieser Beschäftigung bindend und kann nicht widerrufen werden. Eine erneute Rückkehr zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist damit ausgeschlossen. Die Aufhebung der Befreiung wirkt ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat des Eingangs des Antrags beim Arbeitgeber folgt, sofern die Minijob-Zentrale diesem Antrag nicht widerspricht.
Durch die Neuregelung ab dem 01.07.2026 wird die Flexibilität in der Praxis erheblich erhöht. Eine frühere Entscheidung zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann damit korrigiert werden und Arbeitnehmer erwerben dadurch Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wichtig ist, dass Arbeitgeber ihre geringfügig Beschäftigten rechtzeitig über die neue Möglichkeit informieren und die erforderlichen Melde- und Dokumentationspflichten beachten. Für den Fall einer späteren Kontrolle durch den Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung sollten zwingend der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sowie der Antrag auf Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu den Entgeltunterlagen genommen werden.

Allgemein
Am 6. März ist eine wichtige Frist im Zusammenhang mit der NIS-2-Richtlinie verstrichen:...

Nachhaltigkeit
Seit dem 18. März gelten nun die Änderungen des ersten Omnibus-Pakets, die am 26. Februar im...

Allgemein
Nutzen Arbeitnehmer ein E-Dienstwagen fallen Stromkosten an. Wird das Fahrzeug auch vom...