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Omnibus I der EU-Kommission abgeschlossen

Was ändert sich bei der Nachhaltigkeits­berichterstattung?

Seit dem 18. März gelten nun die Änderungen des ersten Omnibus-Pakets, die am 26. Februar im Amtsblatt der EU veröffentlich wurden.
Mit dem Omnibus I hat die EU sowohl die Verschiebung der Berichterstattung der Corporate Sustainability Reporting Directive (kurz: CSRD) beschlossen, als auch deren Anwendungsbereich angepasst und die Anforderungen an Unternehmen abgeschwächt.
Die Änderungen zur Nachhaltigkeits­berichterstattung in der CSRD müssen bis zum 19. März 2027 in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland wurde Anfang September ein Gesetzesentwurf beschlossen, der zwar die zeitliche Verschiebung berücksichtigte, jedoch aufgrund des damals noch laufenden Omnibus-Verfahrens eine Umsetzung der bisherigen CSRD vorsah. Bis zum Abschluss des Trilogs hat eine Umsetzung in nationales Recht nicht stattgefunden, weshalb auch das Vertragsverletzungsverfahren weiterhin aktiv ist.

Wie hat sich das Omnibus-Verfahren nun im Einzelnen auf die Richtlinie ausgewirkt?

CSRD – Corporate Sustainability Reporting Directive

Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich der CSRD wurde deutlich eingeschränkt. Zukünftig sind nur noch Unternehmen ab einer Größe von

  • durchschnittlich min. 1.000 Mitarbeiter
  • und einem Nettoumsatz von 450 Mio. EUR

verpflichtet, einen Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD zu erstellen.

Durch die Anhebung der Schwellenwerte hat sich die Anzahl der betroffenen Unternehmen gegenüber der ursprünglichen Fassung der CSRD um ca. 90 % reduziert.

Berichtszeitpunkt

Die ursprüngliche CSRD sah drei unterschiedliche Zeitpunkte zur Erstberichterstattung vor, abhängig von der Unternehmensgröße (MA und/oder Nettoumsatz/Bilanzsumme).
Die sogenannten drei Wellen sahen folgendes vor:

  • Welle 1: Kapitalmarkt-orientierte Unternehmen („Public interest entities“ bzw. „PIEs“) mit > 500 Beschäftigten
    -> Bericht in 2025 über GJ 2024
  • Welle 2: Unternehmen mit > 250 Beschäftigten und > 50 Mio. EUR Umsatz oder > 25 Mio. Bilanzsumme
    -> Bericht in 2026 über GJ 2025
  • Welle 3: KMU-PIEs (ohne Kleinstunternehmen)
    -> Bericht in 2027 über GJ 2026, sofern sie nicht von der Möglichkeit des Aufschubs bis 2028 Gebrauch machen

Durch das sogenannte Stop-the-Clock sollte die erstmalige Berichterstattung der Unternehmen der zweiten und dritten Welle um jeweils zwei Jahre nach hinten verschoben werden. Durch die neuen Schwellenwerte fallen diese Unternehmen jedoch aus der Berichtspflicht heraus. Ebenso sieht die CSRD keine Pflicht zur Berichterstattung mehr bei Unternehmen der Welle 1 vor, sofern sie weniger als 1.000 Beschäftigte haben und ihr Nettoumsatz unter 450 Mio. EUR liegt.

Evaluation

Aufgrund der extremen Reduzierung des Anwenderkreises soll nun von der Kommission alle fünf Jahre geprüft werden, ob die Schwellenwerte abgesenkt und dadurch die Anzahl der berichtspflichtigen Unternehmen erhöht werden soll.

VSME – Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed small and medium Enterprises

Im Rahmen der Nachhaltigkeits­berichterstattung nach der CSRD ist es notwendig, dass berichtspflichtige Unternehmen Informationen aus ihrer Wertschöpfungskette einholen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass möglicherweise auch Unternehmen unterhalb der Schwellenwerte von 1.000 Beschäftigten bzw. 450 Mio. EUR Nettoumsatz nachhaltigkeitsbezogene Daten offenlegen müssen, sofern sie Anfragen CSRD-pflichtiger Unternehmen erhalten.

Daher enthielt das Omnibus I Paket ebenfalls die Aufforderung per delegierten Rechtsakts einen freiwilligen Nachhaltigkeitsberichtsstandard zu erlassen, der genau diese Daten beinhaltet. Grundlage soll der bereits bestehende VSME sein. Da dieser jedoch eigentlich nur für KMUs (< 250 MA) ausgelegt ist, ist derzeit fraglich, ob und falls ja, welche Anpassungen vorgenommen werden.

ESRS – European Sustainability Reporting Standards

Die EU-Kommission beauftragte im Zuge des ersten Omnibus Pakets eine Überarbeitung der bestehenden Berichtsstandards ESRS Set 1 durch die EFRAG, um deren künftige Anwendung zu erleichtern.

Am 3. Dezember 2025 hat die EFRAG hat ihren überarbeiteten Vorschlag zu Set 1 der ESRS als „Technical Advice“ an die EU-Kommission übermittelt. Diese sieht vor, die finalen Änderungen Mitte 2026 als Delegierte Verordnung zu erlassen. Somit werden die überarbeiteten ESRS ab dem Geschäftsjahr 2027 anzuwenden sein. Für eine frühere Anwendung der ESRS 2.0 könnte ein Wahlrecht gestattet werden.

Welche Änderungen sieht die Überarbeitung unteranderem vor?

  • Reduzierung der Datenpunkte
    Gegenüber der ursprünglichen ESRS wurden alle freiwilligen Datenpunkte sowie viele verpflichtende gestrichen. Dies soll den Fokus auf qualitative Angaben legen.
  • Kürzung und sprachliche Vereinfachung des Standards
    Um die Standards lesbarer und damit verständlicher zu machen, wurden sie insgesamt gekürzt und sprachlich vereinfacht.
  • Strukturelle Anpassungen für bessere Verständlichkeit
    Die einzelnen Standards wurden umstrukturiert, sodass sich die relevanten Anwendungsanforderungen (engl. application requirements) nun direkt bei der jeweiligen Angabepflicht befinden. Dies soll ebenfalls zu einer verbesserten Lesbarkeit führen.
  • Reduzierung des Drucks in Bezug auf die Datenerhebung
    Um den Berichtsaufwand für Unternehmen zu verringern und ihnen entgegenzukommen wurde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeführt. Sofern Daten noch nicht vollständig vorliegen und deren Erhebung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand oder unverhältnismäßigen Kosten (engl. undue cost and effort) verbunden sind, so können diese Angaben ausgelassen werden. Jedoch muss das Unternehmen dann klarstellen, wie diese Datenlücken künftig geschlossen werden sollen, um die Datenqualität der des Berichtes zu erhöhen. -> die Datenabdeckung muss über die Zeit zunehmen
  • Fair Presentation statt Materiality of Information
    Unternehmen entscheiden eigenverantwortlich, welche Informationen wesentlich sind, um ein realistisches und umfassendes Bild der Nachhaltigkeitslage zu vermitteln. Demnach wird kein Compliance-Ansatz verfolgt.
  • Vereinfachung der Wesentlichkeitsanalyse
    Bisher wurde bei der Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse ein Bottom-Up-Ansatz verfolgt. Dabei wird jedes Thema sowie Unterthema (und Unter-Unterthema) der ESRS einzeln geprüft, dessen Auswirkungen, Risiken und Chancen (sog. IROs) analysiert und abschließend mit entsprechenden Parametern bewertet, um die Wesentlichkeit festzustellen.
    Der Top-Down-Ansatz soll nun Aufwand erleichtern. Hierbei fokussieren sich Unternehmen zu Beginn auf Geschäftsmodell, Strategien, Wertschöpfungskette und Stakeholder. Im Anschluss erfolgt eine strategische Bewertung, welche Nachhaltigkeitsthemen aufgrund der Geschäftsaktivitäten wesentlich sind bzw. zukünftig wesentlich werden können.

Fazit

Das Omnibus-I-Paket markiert einen wichtigen Schritt hin zu mehr Klarheit und Praktikabilität in der europäischen Nachhaltigkeits­berichterstattung. Durch die Anhebung der Schwellenwerte hat sich der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen deutlich verkleinert.
Doch unabhängig von diesen Schwellenwerten und formalen Berichtspflichten sollten sich auch kleine und mittlere Unternehmen frühzeitig mit ihren Auswirkungen, Risiken und Chancen auseinandersetzen. Denn Anforderungen entlang der Wertschöpfungskette, steigende Erwartungen von Kunden, Investoren und Banken sowie absehbare regulatorische Entwicklungen machen vor Unternehmensgrenzen nicht halt.
Schon jetzt zeichnet sich klar ab: Nachhaltigkeits­berichterstattung entwickelt sich zunehmend von einer regulatorischen Pflicht zu einem strategischen Steuerungsinstrument.

Jacqueline Weber

Jacqueline Weber

Senior Consultant - Sustainability Services

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Über die Verfasserin

Jacqueline Weber ist Wirtschaftsjuristin und bringt über vier Jahre Erfahrung im Bereich Nachhaltigkeit mit. Nach dreieinhalb Jahren in einem mittelständischen Unternehmen, wo sie in den Bereichen CO₂-Bilanzierung, Nachhaltigkeitsmanagement und -berichterstattung tätig war, unterstützt sie seit Ende 2024 als Senior Consultant Unternehmen bei der Umsetzung der CSRD und des VSME. Ihr Schwerpunkt liegt auf der Anwendung verschiedener Standards und Regelwerke in der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

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