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Viele Unternehmen beauftragen in der täglichen Praxis freie Mitarbeiter – sog. Freelancer – zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen. Freelancer arbeiten meist projektbezogen, genießen große Flexibilität und sind häufig ortsunabhängig tätig. Aber genau hier lauert ein nicht zu unterschätzendes Risiko: Wird die Beauftragung von Freelancer beispielsweise im Rahmen von Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung oder das Finanzamt als scheinselbstständig eingestuft, zieht das weitreichende Konsequenzen nach sich. Diese betreffen dann sowohl das Arbeitsrecht, Sozialversicherungs- sowie Steuerrecht mit erheblichen finanziellen Folgen für beide Parteien.
Ein Freelancer ist eine selbstständig tätige Person, die im Auftrag eines anderen Unternehmens arbeitet und sich meist durch eine hohe Qualifikation oder Spezialisierung auszeichnet und daher gerne als externe Fachkraft eingesetzt wird. Typischerweise arbeiten Freelancer allein, ohne eigene Angestellte. Ihre Tätigkeit basiert auf zeitlich begrenzten Dienst- oder Werkverträgen. Die Vergütung erfolgt meist in Form von Stunden- oder Tagessätzen, pauschalen Honoraren oder im künstlerischen Bereich als Gage. Unzulässig ist hingegen ein regelmäßiges, festes Monatsgehalt, da dies ein starkes Indiz für ein klassisches Arbeitsverhältnis ist.
Als Scheinselbstständigkeit wird ein Vertragsverhältnis bezeichnet, das nach außen die Beauftragung eines Selbstständigen suggeriert, unter Berücksichtigung objektiver Kriterien in der tatsächlichen Ausgestaltung jedoch ein Beschäftigungsverhältnis darstellt. Für den Auftraggeber kann dies erhebliche Konsequenzen haben: Stellt sich heraus, dass ein vermeintlicher „freier Mitarbeiter“ tatsächlich als Arbeitnehmer einzustufen ist, hat dies vor allem in arbeitsrechtlicher, steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht erheblich Konsequenzen.
Wird ein Auftragsverhältnis mit einem vermeintlichen Freelancer als Scheinselbstständigkeit enttarnt, kann es arbeitsrechtlich von Beginn an als reguläres Arbeitsverhältnis eingestuft werden. Das bedeutet, dass alle Schutzrechte, die Arbeitnehmern zustehen, rückwirkend angewandt werden müssen. Dazu gehören die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsansprüche, Kündigungsschutz, Mutterschutz und sofern einschlägig, auch tarifvertragliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen.
Nicht nur Auftraggeber sind betroffen, auch für den Freelancer kann eine Einstufung als Arbeitnehmer spürbare Folgen haben. Es ist möglich, dass der Auftraggeber überzahlte Honorare zurückfordert. Denn in vielen Fällen erhalten „freie Mitarbeiter” ein höheres Honorar als vergleichbare Angestellte. Stellt sich später heraus, dass es sich eigentlich um ein Arbeitsverhältnis gehandelt hat, darf der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem gezahlten Honorar und dem üblichen Bruttogehalt nach den Vorschriften des Bereicherungsrecht zurückverlangen.
Der Auftraggeber, der einen Scheinselbstständigen beschäftigt hat, haftet rückwirkend für sämtliche Sozialversicherungsbeiträge, sowohl für den Arbeitgeber- als auch für den Arbeitnehmeranteil. Zusätzlich können Säumniszuschläge anfallen. Im Regelfall umfasst die sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung die vergangenen vier Jahre. Im Falle von vorsätzlichem Verhalten kann aber auch ein Zeitraum von bis zu 30 Jahren für die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Betracht kommen. Der Auftraggeber hat nur die Möglichkeit, die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses beim Auftragnehmer durch Abzug von der Vergütung zurückzufordern.
Auch steuerrechtlich bleibt eine Scheinselbstständigkeit nicht folgenlos. Die bisher als selbstständig deklarierten Einkünfte können rückwirkend in Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit umgewandelt werden. Das bedeutet, dass Lohnsteuer anfällt. Auftraggeber, die im Falle einer Scheinselbstständigkeit die Rolle eines Arbeitgebers einnehmen, haften z.B. im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen durch das Finanzamt neben dem Arbeitnehmer auch für die korrekte steuerliche Abführung, was zu zusätzlichen Belastungen für den Auftraggeber führen kann.
Da es für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines Auftragsverhältnisses mit einem vermeintlichen Freelancer immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt und eine pauschale Vorhersage schwer möglich ist, ist es ratsam, eine Überprüfung bzw. Einordnung des Auftragsverhältnisses über das Statusfeststellungsverfahren anzustoßen. Dieses kann sowohl vor Beginn des Auftragsverhältnisses als auch während des laufenden Auftragsverhältnisses bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund durch Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Erwerbsstatus erfolgen. Die damit verbundene Rechtssicherheit erbringt die Gewissheit über die Qualifizierung des der Beurteilung zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses als abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit.

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