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Steueränderungsgesetz 2025

Am 23.12.2025 ist das Steueränderungsgesetz 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Ein Überblick über die darin enthaltenen wichtigsten gesetzlichen Änderungen:

Änderungen in der Einkommensteuer

  • Anhebung der Übungsleiter und Ehrenamtspauschale, § 3 Nr. 26, 26a EStG:
    Die Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro wird ab dem Veranlagungszeitraum 2026 auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale von 840 Euro auf 960 Euro erhöht.
  • Steuerbefreiung von Prämien bei Olympischen und Paralympischen Spielen, § 3 Nr. 73 EStG
  • Sonderabschreibungen im Mietwohnungsbau, § 7b EStG
  • Anhebung der Entfernungspauschale, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG:
    Ab dem ersten Entfernungskilometer werden nun 38 Cent gewährt. Bei den Reisekosten kam es zu keiner Änderung, daher bleibt es hier bei 30 Cent pro Kilometer. Gleiches gilt auch für diejenigen, bei denen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorliegt.
  • Doppelte Haushaltsführung im Ausland, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG:
    Für eine Wohnung im Ausland ist ab dem Veranlagungszeitraum 2026 ein Höchstbetrag von 2.000 Euro eingeführt worden. Dieser Höchstbetrag gilt nicht, wenn eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden muss oder deren Kosten für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 BBesG notwendig anerkannt worden sind.
  • Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen als Werbungskosten, § 9a Satz 3 EStG:
    Beitragszahlungen an Gewerkschaften oder Berufsverbände, deren Zweck nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, werden ab dem Veranlagungszeitraum 2026 zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag von derzeit 1.230 Euro sowie zum Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen und zum Pauschbetrag bei sonstigen Einkünften auf Werbungskosten von 102 Euro berücksichtigt.
  • Anhebung der Höchstbeiträge für Parteispenden, §§ 10b Abs. 2 Satz 1, 34g Satz 2 EStG:
    Der Höchstbetrag des Spendenabzugs für Zuwendungen an politische Parteien wird ab dem Veranlagungszeitraum 2026 verdoppelt – für Einzelpersonen von 1.650 Euro auf 3.300 Euro, für gemeinsam veranlagte Ehepaare von 3.300 Euro auf 6.600 Euro. Dieser kommt aber nur insoweit in Betracht, als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG gewährt worden ist; der Höchstbetrag hier wird ebenfalls verdoppelt – für Einzelpersonen von 825 Euro auf 1.650 Euro, für gemeinsam veranlagte Ehepaare von 1.650 Euro auf 3.300 Euro.
  • Verlustabzug bei der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, § 32c Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG
  • Klarstellung zu Pauschalierungsmöglichkeit bei Betriebsveranstaltungen, § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG:
    Es wird klargestellt, dass die Pauschalierungsmöglichkeit für gezahlten Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen nur dann besteht, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offen steht.
  • Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie, § 101 Satz 1 EStG

Änderungen in der Abgabenordnung

  • E-Sport als gemeinnütziger Zweck, § 52 Abs. 2 Satz 1 AO
  • Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung, § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO:
    Ab dem 01.01.2026 ist die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis 100.000 Euro (bisher 45.000 Euro) pro Jahr betragen, abgeschafft worden.
  • Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung, § 58 Nr. 11 AO:
    Die Betätigung einer Körperschaft gilt ab dem 01.01.2026 als steuerlich unschädlich, wenn sie Mittel für die Errichtung und den Betrieb von PVA und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verwendet, soweit es sich dabei nicht um den Hauptzweck der Körperschaft handelt.
  • Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, § 64 Abs. 3 Satz 1 und 2 AO:
    Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, ab dem Veranlagungszeitraum 2026 insgesamt nicht 50.000 Euro (bisher 45.000 Euro) im Jahr, werden Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer nicht erhoben.
  • Erhöhung der Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen, § 67a Abs. 1 Satz 1 AO
  • Verzicht auf Anhörung in bestimmten Fällen, § 91 Abs. 2a AO

Änderungen im Umsatzsteuerrecht

  • Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie, § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG:
    Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie (Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) wird ab dem 01.01.2026 nun dauerhaft auf 7 % reduziert.
    Mit Schreiben vom 23.12.2025 hat das BMF Vereinfachungsregelungen für Restaurantdienstleistungen erlassen. In der Silvesternacht konnte einheitlich der Steuersatz von 19 % angewendet werden. Für Kombiangebote, wie etwa Buffet oder All-In, die sowohl Speisen als auch Getränke in einem Pauschalangebot umfassen, wird es nicht beanstandet, wenn der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.
  • Vorsteuer-Vergütungsverfahren, § 18g Abs. 5 UStG
  • Nutzung der zentralen Zollabwicklung, § 21b UStG
  • Anhebung der Durchschnittssatzgrenze, § 23a Abs. 2 UStG

Katrin Michels

Katrin Michels

Rechtsanwältin, Dipl.-Finanzwirtin

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Über die Verfasserin

Katrin Michels, studierte Rechtswissenschaften an der Universität Trier, der University of Reading/England und der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, wo sie das 1. juristische Staatsexamen mit Schwerpunkt Steuerrecht ablegte. Nach ihrem dualen Studium an der Hochschule für Finanzen (Edenkoben) arbeitete sie als Steuerinspektorin in der Finanzverwaltung. Seitdem veröffentlicht Frau Michels als Autorin bei dem Rechtsportal Juris Beiträge zu steuerlichen Themen. Das 2. juristische Staatsexamen legte sie am Saarländischen Oberlandesgericht ab, ebenfalls mit Schwerpunkt Steuerrecht. Seit 2020 ist sie bei der W+ST Gruppe - für die W+ST Rechtsanwaltsgesellschaft mbH seit 2023 - tätig. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst den Bereich der steuerlichen Beratung.

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