
Steuerberatung
Steueränderungsgesetz 2025
Am 23.12.2025 ist das Steueränderungsgesetz 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Ein...
Lesedauer ca.
4 Minuten
Das Landesarbeitsgericht Hessen hat jüngst mit Urteil vom 28.04.2025 (Az.: 7 SLa 739/24) einem bereits von seinem Geschäftsführer-Amt abberufenen GmbH-Geschäftsführer nicht nur die Arbeitnehmereigenschaft zugesprochen, sondern ihm darüber hinaus auch noch einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung gewährt, und zwar als Geschäftsführer. Wenngleich der Bundesgerichtshof einen solchen Weiterbeschäftigungsanspruch in der Regel bisher verneinte, stellt sich nun die Frage, ob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen insoweit einen Wendepunkt in der Rechtsprechung markiert.
Der Kläger ist ursprünglich aufgrund eines Geschäftsführeranstellungsvertrages als Fremdgeschäftsführer für die in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Gesellschaft tätig gewesen. Die Gesellschafter hatten sodann den Beschluss darüber gefasst, dass der Kläger als Geschäftsführer abberufen und sein Geschäftsführeranstellungsvertrag ordentlich unter Wahrung der vertraglichen Kündigungsfrist gekündigt wird. Daraufhin erhob der abberufene Geschäftsführer beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kündigungsschutzklage und machte im Übrigen einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer geltend.
Das Landesarbeitsgericht Hessen gab – so wie auch zuvor in der 1. Instanz das Arbeitsgericht Frankfurt am Main – dem Kläger im Ergebnis Recht. Im Rahmen der Kündigungsschutzklage bejahte das Gericht zunächst die Arbeitnehmereigenschaft des Fremdgeschäftsführers. Nach der Rechtsauffassung des Gerichts sei Insbesondere aufgrund der tatsächlichen Durchführung des Geschäftsführeranstellungsvertrags ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne gemäß § 611a Abs. 1 BGB begründet worden. Demnach habe sich der Kläger hinsichtlich des zeitlichen Umfangs und der zeitlichen Lage seiner Tätigkeit als Geschäftsführer in einer Weisungsabhängigkeit befunden. Der Kläger habe vor allem feste Arbeitszeiten gehabt, außerdem sei seine Tätigkeit in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zu erbringen gewesen. Letztlich sei der Kläger auch tätigkeitsbezogenen Weisungen unterworfen gewesen, da er keine wesentlichen Entscheidungen getroffen habe, sondern das Wesentliche der „Muttergesellschaft“ berichten müsse. Besonders bemerkenswert ist im Übrigen, dass das Landesarbeitsgericht Hessen dem Kläger auch den Weiterbeschäftigungsanspruchs, und zwar als Geschäftsführer, gewährte.
Richtig und konsequent ist zunächst, dass das Landesarbeitsgericht Hessen den klagenden Geschäftsführer – ausnahmsweise – als Arbeitnehmer im Sinne des § 611a Abs. 1 BGB eingeordnet hat. Wenngleich das Bundesarbeitsgericht ist ständiger Rechtsprechung zwar davon ausgeht, dass es sich bei dem Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers grundsätzlich nicht um ein Arbeits-, sondern um ein Dienstverhältnis handelt, stuft es Geschäftsführer in „extremen Ausnahmefällen“ jedoch als Arbeitnehmer ein, und zwar dann, wenn das Weisungsrecht der Gesellschaft im Hinblick auf Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung – wie in dem der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen zugrundeliegenden Fall – so stark ausgeprägt ist, dass es auf den Status als Arbeitnehmer schließen lässt.
Wie bereits erwähnt, ist es jedoch besonders bemerkenswert, dass das Landesarbeitsgericht Hessen den Weiterbeschäftigungsanspruch bejahte. Das bedeutet, dass der nach wie vor von seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung abberufene Geschäftsführer einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung hat und damit auf der Grundlage seines Geschäftsführeranstellungsvertrags als Geschäftsführer zu beschäftigen ist, obwohl er gesellschaftsrechtlich von seinem Amt als Geschäftsführer abberufen wurde. Auch wenn das Organ- und Anstellungsverhältnis stets voneinander unabhängig sind, hat bisher der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung wie folgt entschieden: „Der Geschäftsführer einer GmbH hat nach Widerruf seiner Bestellung bei fortbestehendem Anstellungsverhältnis grundsätzlich keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren leitenden Funktion. Etwas anderes kann gelten, wenn sich dem Anstellungsvertrag eine dahingehende Vereinbarung entnehmen lässt.“ (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2010 – II ZR 266/08). Kurzum: Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen steht insoweit im Gegensatz zu der ständigen Rechtsprechung des höchsten deutschen Zivilgerichts. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass der Geschäftsführer in der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs gerade nicht als Arbeitnehmer eingestuft worden ist. Ob dies im Hinblick auf den Weiterbeschäftigungsanspruch entscheidend ist, wird sich möglicherweise noch zeigen.
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen verdeutlich zunächst, dass die Gestaltung von Geschäftsführeranstellungsverträgen nicht trivial ist und sie stets mit der notwendigen Sorgfalt zu erfolgen hat. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag ist inhaltlich kein Arbeitsvertrag. Ob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen einen Wendepunkt in der Rechtsprechung markiert, bleibt zunächst abzuwarten. Die beklagte Gesellschaft hat gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen Revision eingelegt, welche nun beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Az.: 2 AZR 130/25) anhängig ist.

Steuerberatung
Am 23.12.2025 ist das Steueränderungsgesetz 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Ein...

Allgemein
Nutzen Arbeitnehmer ein E-Dienstwagen fallen Stromkosten an. Wird das Fahrzeug auch vom...

Nachhaltigkeit
Einigung im Omnibus-Verfahren der EU-Kommission zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und...