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WST Wellen

Josef Brücker

Rechtsanwalt, Steuerberater

W+ST Rechtsanwaltsgesellschafft mbH
Münchener Straße 1
66763 Dillingen

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Thorsten Ternig

Instrumente zur Vermögenssicherung

In unserem Beitrag zu „Asset Protection“ hatten wir auf die verschiedenen Instrumente zur Vermögenssicherung hingewiesen. Dieser Beitrag stellt Ihnen das Instrument der sogenannten Güterstandsschaukel vor.

Der zwischen Ehegatten am häufigsten vorkommende Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Dieser kann entweder durch Vertrag vereinbart werden oder tritt, wenn nichts vereinbart ist, automatisch ein. Als Güterstandsschaukel wird die bewusste Änderung des ehelichen Güterstands bezeichnet, die zu Lebzeiten der Ehegatten erfolgt. Güterstandsschaukeln können zivil- oder auch steuerrechtlich motiviert sein.

Es handelt sich um eine Gestaltung, bei der die Ehegatten die Zugewinngemeinschaft durch formwirksamen (notariellen) Ehevertrag bei Fortbestand der Ehe beenden. Die Zugewinngemeinschaft wird dabei tatsächlich güterrechtlich abgewickelt, indem die Ausgleichsforderung berechnet wird.

In zivilrechtlicher Hinsicht dient der Güterstandswechsel dazu, den weniger vermögende Ehegatten an dem während der Ehezeit erworbenen Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten teilhaben zu lassen. Zugleich kann mit dieser Teilhabe des anderen Ehegatten das Vermögen einem Gläubigerzugriff unter Umständen entzogen werden. Alternativ könnte zwar eine Vermögensübertragung auch durch eine sogenannte unbenannte ehebedingte Zuwendung erfolgen. Bei dieser handelt es sich zivilrechtlich aber um eine Schenkung. Schenkungen sind nicht pflichtteilsfest und führen gegebenenfalls zu ungewollten Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Im Übrigen unterliegen Schenkungen auch einer längeren Gläubigeranfechtung. In erbschaftsteuerlicher Hinsicht ist interessant, dass ein Zugewinnausgleichsanspruch nach § 5 ErbStG erbschaft- und schenkungsteuerfrei bleibt. Während aber bei Beendigung des Güterstands durch den Tod eines Ehegatten grundsätzlich die restriktivere Regelung des § 5 Abs. 1 ErbStG zur Anwendung kommt, bleibt beim Güterstandswechsel gemäß § 5 Abs. 2 Alt. 1 ErbStG die tatsächliche zivilrechtliche Ausgleichsforderung i.S. des § 1378 BGB steuerfrei. Die Sonderbestimmungen des § 5 Abs. 1 S. 2 bis 5 ErbStG sind darauf nicht anwendbar.

Dies ist nach Ansicht des BFH im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zu beachten. Steuerrechtlich ist es interessant, die Zugewinngemeinschaft erst zu beenden und anschließend neu zu begründen.

Wie läuft die Güterstandsschaukel ab:

Zunächst vereinbaren Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, den Güterstand der Gütertrennung, § 1414 S. 1 BGB. Dabei bleibt die konkrete Zugewinnausgleichforderung steuerfrei. Erforderlich hierfür ist jedoch, dass der Güterstand formell beendet wird, indem Gütertrennung vereinbart wird. Praxishinweis: Der bloße zwischenzeitliche schuldrechtliche Ausgleich eines rechnerischen Zugewinns – bei fortbestehender Zugewinngemeinschaft, ohne dass der Güterstand beendet wird – lässt bürgerlich-rechtlich keine gesetzliche Ausgleichsforderung gemäß § 1378 BGB und damit auch keine steuerfreie Ausgleichsforderung gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG entstehen (sog. „fliegender Güterstandswechsel“, BFH ZEV 06, 41). Anschließend vereinbaren die Ehegatten, nachdem sie wirksam die Gütertrennung vereinbart haben, wieder den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Leben die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung, können sie mit Wirkung zum Zeitpunkt der Gütertrennung rückwirkend die Zugewinngemeinschaft vereinbaren und diesen Güterstand zu einem späteren Zeitpunkt (nach Ablauf einer Schamfrist) durch Übergang zur Gütertrennung beenden und den entstandenen Zugewinn ausgleichen.

Nach Maßgabe des § 1380 BGB wird auf die Ausgleichsforderung (§ 1378 BGB) eines Ehegatten angerechnet, was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zugewendet wurde. So kann z.B. auch die ehebedingte Zuwendung eines gemeinsamen Bankkontos (Stichwort: Und-/Oderkonto) im Nachhinein mit der Ausgleichsforderung verrechnet werden. Die erforderliche Anrechnungsbestimmung wird unter den Voraussetzungen des § 1380 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG erlischt die Schenkungsteuer für die seinerzeitige Zuwendung mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit die Ausgleichsforderung angerechnet wurde. Damit ist es möglich, durch ehevertragliche Gestaltung nachträglich eine entstandene Schenkungsteuer für früher erfolgte Ehegattenschenkungen entfallen zu lassen.

Aber die Gestaltung hat auch ihre Grenzen: 

Diese liegen in schenkungsteuerlicher Hinsicht dort, wo es den Beteiligten darauf ankommt, dem anderen Ehegatten eine überhöhte Ausgleichsforderung zukommen zu lassen (BFH BStBl II 89, 897). Die Finanzverwaltung knüpft an die Rechtsprechung an. Sie klassifiziert Vereinbarungen, die einem Ehegatten für den Fall der Beendigung der Zugewinngemeinschaft eine erhöhte güterrechtliche Ausgleichsforderung verschaffen, als steuerliche Schenkung auf den Todesfall bzw. unter Lebenden, so etwa, wenn der Zeitpunkt des Beginns des Güterstands vor dem Zeitpunkt des Ehevertragsschlusses liegt oder ein abweichendes Anfangsvermögen vereinbart wird und sich hierdurch die Ausgleichsforderung des anderen Ehegatten im Gegensatz zur Situation ohne die Modifzierung erhöht. In zivilrechtlicher Sicht ist eine mögliche Anfechtbarkeit gem. §§ 133 Abs. 2, § 3 Abs. 2 AnfG zu beachten. Auch im Zusammenhang mit güterrechtlichen Verträgen, die der Schuldner mit einer nahestehenden Person weniger als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag schließt, werden sein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis des andern Teils hiervon widerleglich vermutet (BGH NJW 2010, 2689).

Im Gegensatz zu einer Schenkung, bei der eine Anfechtungsfrist von 4 Jahren gilt, ist das Risiko bei einem Zugewinnausgleich im Rahmen der Güterstandsschaukel auf 2 Jahre verkürzt. Wie in allen Fällen der „Asset Protection“ gilt es, vorausschauend und frühzeitig zu handeln. Auch im Falle einer wirksamen Anfechtung stehen die Beteiligten zivilrechtlich nicht schlechter, als wenn sie nicht gehandelt hätten.