
Nachhaltigkeit
Nachhaltigkeitsberichterstattung – Was kommt durch die CSRD auf Unternehmen zu?
Mit der im November 2022 vom EU-Parlament verabschiedeten Corporate Sustainability Reporting...
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Bei sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung taucht des Öfteren der Begriff „Phantomlohn“ in der Sozialversicherung auf. Hierbei werden Sozialversicherungsbeiträge auf Ansprüche auf Arbeitslohn des Arbeitnehmers festgesetzt, die er gar nicht erhalten hat. Auf den Arbeitgeber können dadurch beachtliche Nachforderungen der Sozialversicherungsträger zukommen, die – je nach Einzelfall – bis zu vier Jahre zurückreichen.
Im Sozialversicherungsrecht – anders als im Lohnsteuerrecht – gilt das Entstehungsprinzip. Sozialversicherungsbeiträge entstehen grundsätzlich mit dem Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn. Das bedeutet, dass die Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger sich nach dem geschuldeten Arbeitslohn und nicht nach dem tatsächlich ausgezahlten Arbeitslohn richten. Dieser nicht ausgezahlte, aber entstandene Arbeitslohn wird als „Phantomlohn“ bezeichnet.
„Phantomlöhne“ spielen deshalb in solchen Fällen eine Rolle, in denen der Arbeitgeber die den Arbeitnehmern zustehenden Lohnansprüche nicht vollständig erfüllt. Dies betrifft insbesondere die Entgeltfortzahlungsfälle, also vor allem die Entgeltfortzahlung während des Urlaubs oder der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers.
Fälle von so genanntem „Phantomlohn“ tauchen häufig im Zusammenhang von Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit auf.
Für die Berechnung des Urlaubsentgelts ist der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs und für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die in den letzten zwölf Monaten durchschnittlich geleistete Arbeitszeit und die dafür gezahlte Vergütung zu Grunde zu legen. Dabei sind sowohl beim Urlaubsentgelt als auch bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall als Berechnungsmaßstab neben Provisionen auch Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit einzubeziehen.
Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, allerdings nur, wenn sie für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden. Liegt hingegen keine tatsächliche Arbeitsleistung wegen Krankheit oder Urlaub vor, unterliegen die geschuldeten Zuschläge der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht.
Bleibt nun das tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlte Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall hinter dem zwingend geschuldeten Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall zurück (z.B., wenn nur der Grundlohn ohne anteilige für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt wird), liegt „Phantomlohn“ vor. Bei Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit im Betrieb erscheint es ratsam, die Berechnungen der Entgeltfortzahlung, insbesondere in Bezug auf die Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitszeiten, zu überprüfen. Darüber hinaus sollte auch die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit von Zuschlägen bei der Zahlung von Urlaubsentgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall überprüft werden.
Auch bei Minijobbern, die auf 450 Euro-Basis ohne Festlegung einer konkreten wöchentlichen Arbeitszeit „auf Abruf tätig“ werden, kann „Phantomlohn“ vorliegen. Wenn bei Minijobs keine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart wurde, unterstellt die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen einer sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung eine regelmäßige Mindestarbeitszeit von 20 Stunden. Unter Berücksichtigung des Mindestlohns würde dies einem monatlichen Entgelt von knapp 800 € entsprechen. Das Beschäftigungsverhältnis wird dadurch auch sozialversicherungspflichtig und es werden Sozialversicherungsbeiträge fällig. Außerdem droht eine Nachforderung von Lohnsteuerbeträgen, da keine Pauschalierung mehr möglich ist. Es ist deshalb unbedingt zu empfehlen, mit jedem Minijobber eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart werden.
In den vorstehenden Beispielsfällen ist – da der Arbeitnehmer “fiktiv” mehr Vergütung hätte erhalten müssen, als tatsächlich ausgezahlt wurde – mangels „Zufluss“ richtigerweise keine Lohnsteuer vom Arbeitgeber einzubehalten und abzuführen. Gleichwohl bestehen aufgrund des sozialversicherungsrechtlichen Entstehungsprinzips Beitragsnachforderungen der Sozialversicherungsträger auf die nicht gezahlte Vergütung. Zudem können für geschuldete Sozialversicherungsbeiträge Säumniszuschläge an fallen. Die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen der Arbeitgeberpflichten zu den Sozialversicherungen prüft die Deutsche Rentenversicherung mindestens alle vier Jahre. Im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung wird häufig auch die Vorlage von Entgeltunterlagen verlangt, für die keine Beiträge gezahlt wurden. Die Deutsche Rentenversicherung kann fehlende Sozialversicherungsbeiträge für bis zu vier Jahre nachfordern. Der Arbeitgeber kann allerdings vom Arbeitnehmer nur für drei Monate dessen Anteil an den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einbehalten.
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