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Um steuerliche und rechtliche Risiken zu vermeiden und insbesondere Betriebsprüfern keine Angriffsfläche zu bieten, muss sichergestellt werden, dass das Buchungsverhalten nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft erfolgt und die Regelungen zu den Kapitalkonten im Gesellschaftsvertrag den aktuellen Rahmenbedingungen genügen.

Matthias Pfefferle

Vorstand, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Dipl.-Kaufmann

W+ST Wirtschaftsprüfung AG & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Münchener Straße 1
66763 Dillingen/Saar

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Thorsten Ternig

Anpassungsbedarf bei Gesellschaftsverträgen von Personengesellschaften 


Minimierung von steuerlichen und rechtlichen Risiken

In der Praxis kann es vorkommen, dass das tatsächliche Buchungsverhalten nicht mit den Regelungen im Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft übereinstimmt. Hieraus können sowohl steuerliche als auch rechtliche Risiken resultieren.

Risiken bestehen insbesondere dann, wenn im Gesellschaftsvertrag unzureichende und/oder veraltete Regelungen zu den Kapitalkonten enthalten sind. Gerade bei älteren Gesellschaftsverträgen kann es sein, dass das Buchungsverhalten von den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag abweicht, da der Gesellschaftsvertrag nicht an die aktuellen, sich über die Zeit hin, weiterentwickelten und geänderten „Rahmenbedingungen“ (Gesetz, Rechtsprechung, Verwaltungsanweisungen) angepasst worden ist. Die Definition der Kapitalkonten im Gesellschaftsvertrag hat z.B. entscheidende Bedeutung für die Abgrenzung von (steuerlichem) Eigen- oder Fremdkapital. Die Abgrenzung zwischen steuerlichem Eigen- oder Fremdkapital ist u.a. maßgebend, wenn es um die Frage geht, inwiefern Verlustverrechnungsmöglichkeiten bestehen. Auch für weitere steuerliche Sachverhalte, wie etwa bei steuerneutralen Übertragungen, ist eine präzise Regelung der Kapitalkonten im Gesellschaftsvertrag notwendig.


Zu bedenken ist auch, dass allein eine Einrichtung von verschiedenen Kapitalkonten in der Finanzbuchhaltung und eine eigentlich zutreffende Buchung dieser Konten ohne entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag nicht die gewollte steuerliche und rechtliche Berücksichtigung finden und damit Risiken, bspw. im Rahmen einer Betriebsprüfung, darstellen könnten. Neben den steuerlichen Risiken können sich aufgrund veralteter Gesellschaftsverträge auch erhebliche rechtliche Konsequenzen ergeben, wie z.B.:

  • Ein negativer Kapitalanteil des Kommanditisten wird zu Unrecht als Forderung gegen den Gesellschafter ausgewiesen.
  • Zulässige Entnahmen werden mit Verlustanteilen auf einem Kapitalkonto erfasst.

Unsere Empfehlung


Um steuerliche und rechtliche Risiken zu vermeiden und insbesondere Betriebsprüfern keine Angriffsfläche zu bieten, muss sichergestellt werden, dass das Buchungsverhalten nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft erfolgt und die Regelungen zu den Kapitalkonten im Gesellschaftsvertrag den aktuellen Rahmenbedingungen genügen. Wir empfehlen daher, vorhandene Gesellschaftsverträge aus steuerlicher und rechtlicher Sicht zu prüfen und ggf. anzupassen. 


Gerne unterstützen wir Sie bei der steuerlichen Prüfung ihres Gesellschaftsvertrags. Bei der rechtlichen Prüfung oder möglichen Anpassung des Gesellschaftsvertrags stehen Ihnen gerne unsere Kollegen der W+ST Rechts­anwalts­gesellschaft mbH zur Verfügung.

Katrin Michels

Katrin Michels

Rechtsanwältin, Dipl.-Finanzwirtin

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Über die Verfasserin

Katrin Michels, studierte Rechtswissenschaften an der Universität Trier, der University of Reading/England und der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, wo sie das 1. juristische Staatsexamen mit Schwerpunkt Steuerrecht ablegte. Nach ihrem dualen Studium an der Hochschule für Finanzen (Edenkoben) arbeitete sie als Steuerinspektorin in der Finanzverwaltung. Seitdem veröffentlicht Frau Michels als Autorin bei dem Rechtsportal Juris Beiträge zu steuerlichen Themen. Das 2. juristische Staatsexamen legte sie am Saarländischen Oberlandesgericht ab, ebenfalls mit Schwerpunkt Steuerrecht. Seit 2020 ist sie bei der W+ST Gruppe - für die W+ST Rechtsanwaltsgesellschaft mbH seit 2023 - tätig. Ihr Tätigkeitsbereich umfasst den Bereich der steuerlichen Beratung.

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