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Arbeitgeberzuschuss für bAV-Altverträge ab 2022 verpflichtend

Ab dem 01.01.2022 muss der Arbeitgeberzuschuss für die bereits vor dem Jahr 2019 abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen gezahlt werden.

Zum 01.01.2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz nach einer umfassenden Reform des Gesetzgebers in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wurde in § 1a Abs. 1a BetrAVG ein gesetzlich verpflichtender Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds eingeführt. Arbeitnehmer, welche Teile ihres Entgelts für ihre betriebliche Altersversorgung verwenden und es für den Arbeitgeber hierdurch zur Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen kommt, ist ein Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent zu gewähren. Während dies für Neuverträge bereits ab dem 01.01.2019 galt, kommen auch Arbeitnehmer mit vor dem 01.01.2019 abgeschlossenen Verträgen ab dem 01.01.2022 in den Genuss des Arbeitgeberzuschusses. Arbeitgeber, die bislang die Umsetzung der Gewährung des Arbeitgeberzuschusses für Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die bereits vor dem 01.01.2019 geschlossen waren, ab dem 01.01.2022 nicht in Angriff genommen haben, sollten sich daher diesem Thema rasch annehmen, da ansonsten mit Blick auf die Einstandsverpflichtung eine Haftung für nicht gewährte Arbeitgeberzuschüsse drohen könnte. Eine Verjährung setzt erst nach 30 Jahren ein.

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Andre Meiser

Andre Meiser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Über den Verfasser

Herr Rechtsanwalt Andre Meiser, geb. 1989, studierte Rechtswissenschaften an der Universität des Saarlandes in Saarbrücken mit dem Schwerpunkt im Arbeits- und Sozialrecht, ehe er im Anschluss sein Referendariat am Saarländischen Oberlandesgericht absolvierte. Bei der W+ST Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist Herr Meiser seit 2018 angestellt. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Arbeitsrecht, im Sozialversicherungsrecht und im allgemeinen Zivilrecht. Herr Meiser ist Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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