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Das Aktuelle April 2024

Unternehmer

Earn-Out-Zahlungen sind erst bei Zufluss zu versteuern

Wer­den An­tei­le an einer Mit­un­ter­neh­mer­schaft ver­äu­ßert, ver­ein­ba­ren die Ver­trags­par­tei­en neben dem fes­ten Kauf­preis mit­un­ter va­ria­ble Kauf­preis­be­stand­tei­le, die sich am (spä­te­ren) Ge­winn oder Um­satz der Ge­sell­schaft ori­en­tie­ren. Diese so­ge­nann­ten Earn-out-Zah­lun­gen müs­sen nach einem neuen Ur­teil des Bun­des­fi­nanz­hofs erst bei tat­säch­li­chem Zu­fluss vom Ver­käu­fer ver­steu­ert wer­den. Sie dür­fen damit nicht – auch nicht nach­träg­lich – in den Ge­winn im Ver­äu­ße­rungs­zeit­punkt ein­be­zo­gen wer­den (keine Rück­wir­kung).

Ge­winn- und um­satz­ab­hän­gi­ge Kauf­preis­for­de­run­gen dür­fen nach dem Ur­teil erst bei Rea­li­sa­ti­on er­fasst wer­den, da der Ver­äu­ße­rer sie erst im Zu­fluss­zeit­punkt rea­li­siert. Es han­delt sich um auf­schie­bend be­ding­te Kaufpreis­ansprüche, bei denen zu­nächst noch nicht fest­steht, ob und in wel­cher Höhe sie ent­ste­hen. Diese Un­si­cher­hei­ten recht­fer­ti­gen es nach Ge­richts­mei­nung, der­ar­ti­ge Zah­lun­gen von der stich­tags­be­zo­ge­nen Er­mitt­lung des Ver­äu­ße­rungs­ge­winns aus­zu­neh­men.

Hin­weis: Earn-out-Zah­lun­gen müs­sen bei Zu­fluss als nach­träg­li­che ge­werb­li­che Be­triebs­ein­nah­men ver­steu­ert wer­den. Die­ser Zeit­punkt kann – wie im Ur­teils­fall – auch erst meh­re­re Jahre nach der An­teils­ver­äu­ße­rung ein­tre­ten.

Arbeitslohn von Dritten: Wie hoch darf das Trinkgeld sein?

Wenn man in einem Re­stau­rant essen geht und mit dem Ser­vice zu­frie­den ist, gibt man gerne ein Trink­geld. Das kann aber auch in an­de­ren Be­rei­chen wie zum Bei­spiel beim Fri­seur oder Ta­xi­fah­rer der Fall sein. Ein sol­ches Trink­geld ist für den Emp­fän­ger grund­sätz­lich steu­er­frei. In einem Streit­fall ging es nun darum, ob auch bei einer er­folg­rei­chen An­teils­ver­äu­ße­rung eine Art Trink­geld ge­zahlt wer­den kann. Das Fi­nanz­ge­richt Köln (FG) muss­te sich damit be­fas­sen.

Der Klä­ger war Pro­ku­rist der Y-GmbH. Er er­hielt von einem an der Y-GmbH be­tei­lig­ten Un­ter­neh­men, der
Z-GmbH, eine als „Trink­geld“ be­zeich­ne­te Zah­lung in Höhe von 50.000 €. In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung mach­te der Klä­ger gel­tend, dass diese Zah­lung als Trink­geld steu­er­frei sei. Sie sei ihm auf­grund einer Beteili­gungsveräußerung von einem Drit­ten frei­wil­lig und ohne einen Rechts­an­spruch zu­sätz­lich zu sei­nem Ar­beits­lohn ge­währt wor­den. In einem Schrei­ben der Z-GmbH hieß es, dass es sich bei der Zah­lung steu­er­recht­lich um eine Schen­kung hand­le und das Fi­nanz­amt hier­über zu in­for­mie­ren sei. Lohn­steu­er oder So­zi­al­ver­si­che­rung wür­den nicht an­fal­len – und wur­den daher auch nicht ein­be­hal­ten. Das Fi­nanz­amt sah dies je­doch an­ders.

Auch die Klage vor dem FG war nicht er­folg­reich. Bei der Zah­lung hand­le es sich viel­mehr um Ein­künf­te aus nicht selbstständiger Tä­tig­keit. Zwar sei die Zah­lung nicht di­rekt durch den Ar­beit­ge­ber er­folgt, aber auch Zah­lun­gen eines Drit­ten könn­ten steu­er­pflich­ti­ger Ar­beits­lohn sein, wenn der Ar­beit­neh­mer eine Leis­tung im Rah­men sei­nes Dienst­ver­hält­nis­ses er­brin­ge und auf die­ser Grund­la­ge die Zah­lung durch den Drit­ten er­hal­te. Des Wei­te­ren er­fül­le die Zah­lung nicht die Vor­aus­set­zun­gen eines Trink­gel­des. Zwar gebe es hier­für keine feste Höchst­gren­ze, je­doch über­stei­ge der strei­ti­ge Be­trag deut­lich den Rah­men des­sen, was nach all­ge­mei­nem Be­griffs­ver­ständ­nis als Trink­geld ein­ge­ord­net würde. Zudem fehle es hier an dem ty­pi­schen per­sön­li­chen Kun­den- bzw. Dienstleis­tungsverhältnis zwi­schen den Be­tei­lig­ten, wie es üb­li­cher­wei­se bei einem Trink­geld der Fall sei.

Hin­weis: Bei der Ein­ord­nung einer Zah­lung kommt es nicht in ers­ter Linie auf ihre Be­zeich­nung an, son­dern dar­auf, was ihr Sinn und Zweck ist. Wenn Sie Fra­gen zu Ver­güns­ti­gun­gen für Ar­beit­neh­mer haben, ste­hen wir Ihnen gerne zur Ver­fü­gung.

Bekämpfung von Betrug bei Grenzüberschreitenden Zahlungen

Am 01.01.2024 sind neue Trans­pa­renz­vor­schrif­ten in Kraft ge­tre­ten, die dar­auf ab­zie­len, Mehr­wert­steu­er­be­trug, ins­be­son­de­re im Be­reich des elek­tro­ni­schen Han­dels, ef­fek­ti­ver zu be­kämp­fen. Durch die Ver­rin­ge­rung des Mehr­wert­steu­er­be­trugs sol­len die Steu­er­ein­nah­men ge­schützt und somit die Fi­nan­zie­rung öf­fent­li­cher Diens­te si­cher­ge­stellt wer­den. Dar­auf macht die Eu­ro­päi­sche Kom­mis­si­on in einer Pres­se­mit­tei­lung auf­merk­sam.

Der Schwer­punkt der Vor­schrif­ten liegt auf dem elek­tro­ni­schen Han­del, der für Mehr­wert­steu­er­ver­stö­ße und -be­trug be­son­ders an­fäl­lig ist. Das neue Sys­tem nutzt die Schlüs­sel­rol­le von Zah­lungs­dienst­leis­tern wie Ban­ken, E-Geld-In­sti­tu­ten, Zah­lungs­in­sti­tu­ten und Post­gi­ro­diens­ten, über die zu­sam­men mehr als 90 % der Zah­lun­gen für On­line­käu­fe in der EU er­fol­gen. Seit dem 01.01.2024 müs­sen diese Zah­lungs­dienst­leis­ter die Emp­fän­ger grenz­überschreitender Zah­lun­gen über­wa­chen und ab dem 01.04.2024 In­for­ma­tio­nen über Emp­fän­ger, die mehr als 25 grenz­über­schrei­ten­de Zah­lun­gen pro Quar­tal er­hal­ten, an die Ver­wal­tun­gen der EU-Mit­glied­staa­ten über­mit­teln. Diese Daten wer­den in einer von der EU-Kom­mis­si­on ent­wi­ckel­ten eu­ro­päi­schen Da­ten­bank (CESOP) zen­tral er­fasst, ge­spei­chert, mit an­de­ren Daten ab­ge­gli­chen und an­schlie­ßend den Mit­glied­staa­ten zur Ver­fü­gung ge­stellt. Letz­te­res er­folgt über Eu­ro­fisc, ein im Jahr 2010 ins Leben ge­ru­fe­nes EU-Netz­werk aus Ex­per­ten im Be­reich der Be­kämp­fung von Mehr­wert­steu­er­be­trug.

Eu­ro­fisc-Ver­bin­dungs­be­am­te kön­nen auf Basis der In­for­ma­tio­nen aus CESOP Maß­nah­men wie Aus­kunfts­ver­lan­gen, Prü­fun­gen oder die Lö­schung von Mehr­wert­steu­er­num­mern ein­lei­ten. Ähn­li­che Vor­keh­run­gen be­stehen be­reits in ei­ni­gen Mit­glied­staa­ten und haben bei der Be­kämp­fung von Mehr­wert­steu­er­be­trug im elek­tro­ni­schen Han­del deut­li­che Wir­kung ge­zeigt.

Hin­weis: Die neuen Vor­schrif­ten gel­ten als wich­ti­ger Schritt zur Be­kämp­fung des Mehr­wert­steu­er­be­trugs und sol­len dazu bei­tra­gen, das Steu­er­sys­tem in der EU ge­rech­ter und ef­fi­zi­en­ter zu ge­stal­ten.

Freiberufler

Finanzamt darf Vorauszahlungen auch für zukünftige Jahre festsetzen

Er­zie­len Sie Ge­win­ne aus Ge­wer­be­be­trieb oder selb­ststän­di­ger Ar­beit? Dann haben Sie vom Fi­nanz­amt si­cher schon ein­mal einen Ein­kom­men­steu­er-Vor­aus­zah­lungs­be­scheid er­hal­ten. Darin for­dert das Amt die Vorauszah­lungen grund­sätz­lich in vier gleich hohen Be­trä­gen an – je­weils zum 10.03., zum 10.06., zum 10.09. und zum 10.12. eines Jah­res. Häu­fig wer­den die Vor­aus­zah­lun­gen mit die­sem Be­scheid auch gleich für dar­auf­fol­gen­de Jahre fest­ge­setzt; Steu­er­zah­ler er­ken­nen dies daran, dass das Amt die Quar­tals­be­trä­ge bei­spiels­wei­se mit dem Zu­satz „ab 2024“ fest­setzt.

Hin­weis: Ein­mal fest­ge­setz­te Vor­aus­zah­lun­gen gel­ten aber sel­ten über meh­re­re Jahre hin­weg in un­ver­än­der­ter Höhe, da das Fi­nanz­amt das Vor­aus­zah­lungs­soll in der Regel mit jedem neuen Jah­res­steu­er­be­scheid ak­tua­li­siert, so dass ein neuer Vor­aus­zah­lungs­be­scheid er­las­sen wird.

Ein Steu­er­zah­ler aus Nord­rhein-West­fa­len hatte of­fen­bar über­se­hen, dass sein Fi­nanz­amt mit einem 2018 ergan­genen Vor­aus­zah­lungs­be­scheid für das­sel­be Jahr gleich auch Vor­aus­zah­lungs­be­trä­ge für 2019 fest­ge­setzt hatte (Wort­laut im Be­scheid: „ab 2018“). Je­den­falls zahl­te er die Vor­aus­zah­lung für das erste Quar­tal 2019 nicht pünkt­lich und soll­te des­halb spä­ter Säum­nis­zu­schlä­ge auf diese Steu­er­schuld ent­rich­ten. Da­ge­gen zog er bis vor den Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) und mach­te gel­tend, dass nach sei­ner Mei­nung die Fi­nanz­äm­ter le­dig­lich Vorauszah­lungen für das lau­fen­de Jahr fest­set­zen dürf­ten. Es habe somit kein fäl­li­ger Vor­aus­zah­lungs­an­spruch für 2019 be­stan­den, so dass er auch keine Säum­nis­zu­schlä­ge zah­len müsse.

Der BFH war an­de­rer An­sicht und ent­schied, dass Vor­aus­zah­lungs­be­schei­de nicht nur für das lau­fen­de Jahr, son­dern auch für Fol­ge­jah­re er­las­sen wer­den kön­nen. Aus dem Wort­laut des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes er­gibt sich nichts Ge­gen­tei­li­ges, denn ge­setz­li­che Vor­ga­be ist le­dig­lich, dass sich die Höhe der Fest­set­zung an der vor­aus­sicht­lich an­fal­len­den Ein­kom­men­steu­er ori­en­tie­ren muss, die sich bei der letz­ten Ver­an­la­gung er­ge­ben hat. Die Er­geb­nis­se einer Ver­an­la­gung dür­fen damit auch die Grund­la­ge für die Fest­set­zung von Vor­aus­zah­lun­gen für mehr als ein Ka­len­der­jahr dar­stel­len.

Hin­weis: Wer ver­mei­den will, dass er einen Vor­aus­zah­lungs­ter­min über­sieht und Säum­nis­zu­schlä­ge zah­len muss, soll­te dem Fi­nanz­amt ein SEPA-Last­schrift­man­dat er­tei­len, so dass fäl­li­ge Be­trä­ge au­to­ma­tisch mit­tels Last­schrift ein­ge­zo­gen wer­den.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

So viel Mindestlohn wird 2024 gezahlt

Seit dem 01.01.2024 liegt der bun­des­weit flä­chen­de­cken­de Min­dest­lohn bei 12,41 € brut­to pro Stun­de – er liegt damit le­dig­lich um 3,4 % höher als der vor­he­ri­ge Satz von 12 €, der be­reits seit dem 01.10.2022 galt. Laut Sta­tis­ti­schem Bun­des­amt fal­len rund 5,8 Mil­lio­nen Be­schäf­tig­te unter den Min­dest­lohn. Die neue Lohn­un­ter­gren­ze be­trifft so­wohl ver­si­che­rungs­pflich­ti­ge Be­schäf­tig­te als auch Mi­ni­job­ber. Aus­ge­nom­men sind unter an­de­rem Aus­zu­bil­den­de und Prak­ti­kan­ten.

Durch die re­gel­mä­ßi­gen Er­hö­hun­gen des Min­dest­lohns re­du­ziert sich für Mi­ni­job­ber seit Ok­to­ber 2022 – an­ders als frü­her – nicht mehr die Ar­beits­zeit. Seit­her sind der Min­dest­lohn und die Mi­ni­job-Ver­dienst­gren­ze an­ein­an­der ge­kop­pelt. Die durch­schnitt­li­che mo­nat­li­che Ver­dienst­gren­ze für Mi­ni­job­ber er­höht sich somit in die­sem Jahr auf 538 € und lässt wie bis­her 43 Ar­beits­stun­den pro Monat zu. Damit das Mi­ni­job­ver­hält­nis be­stehen bleibt, darf somit ein Ver­dienst von 6.456 € pro Jahr nicht über­schrit­ten wer­den. Über­steigt der Stun­den­lohn den Min­dest­lohn, redu­ziert sich im Mi­ni­job­ver­hält­nis aber die ma­xi­mal er­laub­te Ar­beits­zeit.

Bran­chen­be­zo­gen gel­ten teil­wei­se hö­he­re Min­dest­löh­ne, die von den Ge­werk­schaf­ten aus­ge­han­delt wur­den. Zum Jah­res­be­ginn sind bei­spiels­wei­se die Min­dest­löh­ne im Dach­de­cker-, Schorn­stein­fe­ger-, Ge­rüst­bau-, Elek­tro-, Maler- und La­ckier­er­hand­werk sowie in der Ge­bäu­de­rei­ni­gung, Ab­fall­wirt­schaft und Leih- bzw. Zeit­ar­beits­bran­che an­ge­stie­gen. An­ge­stell­te in der Al­ten­pfle­ge dür­fen sich ab dem 01.05.2024 über eine Er­hö­hung von 5 % freu­en. Für Pfle­ge­hilfs­kräf­te gel­ten ab dann 15,50 €, für qua­li­fi­zier­te Pfle­ge­hilfs­kräf­te mit einer ein­jäh­ri­gen Aus­bil­dung 16,50 € und für Pfle­ge­fach­kräf­te 19,50 € pro Stun­de. Auch für Aus­zu­bil­den­de im Nied­rig­lohn­sek­tor, wie dem Fri­seur- oder Flo­ris­ten­hand­werk, hat sich die fi­nan­zi­el­le Si­tua­ti­on seit Jah­res­be­ginn durch eine ge­setz­li­che Erhö­hung der Min­dest­ver­gü­tung ver­bes­sert. Aus­zu­bil­den­de im ers­ten Aus­bil­dungs­jahr dür­fen sich nun über min­des­tens 649 € freu­en. Im zwei­ten Aus­bil­dungs­jahr liegt die Ver­gü­tung bei min­des­tens 766 €, im drit­ten Aus­bil­dungs­jahr bei min­des­tens 876 € und im vier­ten Lehr­jahr bei min­des­tens 909 €.

Hausbesitzer

Überlassung an Elternteil ist keine Selbstnutzung

Wenn Sie eine Im­mo­bi­lie des Pri­vat­ver­mö­gens in­ner­halb der zehn­jäh­ri­gen Spe­ku­la­ti­ons­frist ver­äu­ßern, müs­sen Sie den rea­li­sier­ten Wert­zu­wachs als Ge­winn aus pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten ver­steu­ern. Keine Ver­steue­rung muss hin­ge­gen bei Ver­äu­ße­rung bin­nen zehn Jah­ren er­fol­gen, wenn die Im­mo­bi­lie zuvor selbst­ge­nutzt wor­den ist. Nach dem Ein­kom­men­steu­er­ge­setz muss hier­zu eine Nut­zung zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken ent­we­der im kom­plet­ten Zeit­raum zwi­schen An­schaf­fung und Ver­äu­ße­rung oder im Ver­äu­ße­rungs­jahr und den bei­den voran­gegangenen Jah­ren vor­ge­le­gen haben.

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat nun ent­schie­den, dass die Über­las­sung einer Woh­nung an die (Schwie­ger-)Mut­ter keine Selbst­nut­zung ist, so dass bei Ver­kauf der Im­mo­bi­lie bin­nen Zehn­jah­res­frist ein pri­va­ter Veräußerungsge­winn ver­steu­ert wer­den muss. Ge­klagt hatte ein Ehe­paar, das 2009 eine Ei­gen­tums­woh­nung er­rich­tet und diese im An­schluss un­ent­gelt­lich an die Mut­ter der Ehe­frau über­las­sen hatte. Sie­ben Jahre spä­ter, nach­dem die (Schwie­ger-)Mut­ter ver­stor­ben war, ver­äu­ßer­ten die Ehe­leu­te die Woh­nung mit Ge­winn. Der BFH ent­schied, dass die Woh­nung nicht zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken ge­nutzt wor­den war und deren Ver­kauf des­halb ein pri­va­tes Veräuße­rungsgeschäft aus­ge­löst hatte. Eine Nut­zung zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken setzt vor­aus, dass der Steu­er­zah­ler die Im­mo­bi­lie auch selbst – ge­ge­be­nen­falls mit sei­nen Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­gen oder einem Drit­ten – be­wohnt. Zwar er­kennt die höchst­rich­ter­li­che Recht­spre­chung als Selbst­nut­zung auch die un­ent­gelt­li­che Über­las­sung zu Wohn­zwecken an ein steu­er­lich an­er­kann­tes Kind an, da eine sol­che Nut­zung dem Ei­gen­tü­mer als ei­ge­ne Nut­zung zu­zu­rech­nen ist. Diese lässt sich aber nicht auf die Über­las­sung an die Mut­ter bzw. Schwie­ger­mut­ter über­tra­gen.

Hin­weis: In der­ar­ti­gen Fäl­len der Nut­zungs­über­las­sung sind Steu­er­zah­ler also häu­fig gut be­ra­ten, wenn sie die Im­mo­bi­lie nach Mög­lich­keit min­des­tens zehn Jahre hal­ten.

Hauseigentümer trennt Gartenteilstück ab: Veräußerung steuerpflichtig

Ver­fügt das selbst­ge­nutz­te Ein­fa­mi­li­en­haus über ein gro­ßes Gar­ten­grund­stück, kann es an­ge­sichts der stark ge­stie­ge­nen Grund­stücks­prei­se der ver­gan­ge­nen Jahre sehr lu­kra­tiv sein, eine un­be­bau­te Teil­flä­che ab­zu­tren­nen und durch Ver­äu­ße­rung zu Geld zu ma­chen. Wer meint, den er­ziel­ten Erlös auf­grund der vor­he­ri­gen Selbst­nut­zung steu­er­frei ein­neh­men zu kön­nen, ist al­ler­dings auf dem Holz­weg: Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat nun ent­schie­den, dass der Ver­kauf einer un­be­bau­ten Teil­flä­che eines selbst­be­wohn­ten Ein­fa­mi­li­en­hau­ses beim Ver­kauf bin­nen Zehn­jah­res­frist ein pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft aus­löst.

Hin­weis: Grund­stü­cke kön­nen in­ner­halb der zehn­jäh­ri­gen Spe­ku­la­ti­ons­frist steu­er­frei ver­äu­ßert wer­den, wenn eine vor­he­ri­ge Nut­zung zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken statt­ge­fun­den hat (vgl. auch vor­an­ge­hen­der Bei­trag).

Ge­klagt hat­ten Ehe­leu­te aus Nie­der­sach­sen, die 2014 ein Wohn­haus mit einem 3.863 qm gro­ßen Gar­ten er­wor­ben und be­zo­gen hat­ten. Fünf Jahre spä­ter teil­ten sie das weit­läu­fi­ge Grund­stück und ver­äu­ßer­ten eine 1.000 qm große Teil­flä­che, die am Ende ihres Gar­tens lag. Das Fi­nanz­amt be­steu­er­te einen pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­winn, wo­ge­gen die Ehe­leu­te vor den BFH zogen und gel­tend mach­ten, dass der Ver­kauf auf­grund der frü­he­ren Selbst­nutzung nicht be­steu­ert wer­den dürfe.

Der BFH be­stä­tig­te je­doch den Steu­er­zu­griff und stell­te zu­nächst fest, dass zwi­schen dem ur­sprüng­lich ange­schafften Flur­stück und der ver­äu­ßer­ten Teil­flä­che eine wirt­schaft­li­che Tei­l­iden­ti­tät be­stan­den habe, was Grund­lage für die An­nah­me eines pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäfts sei. Der Ver­kauf der Teil­flä­che konn­te nicht auf­grund frü­he­rer ei­ge­ner Wohn­nut­zung steu­er­frei blei­ben. Be­griff­lich kann nur das Wohn­ge­bäu­de zu ei­ge­nen Wohn­zwecken ge­nutzt wer­den.

Zwar darf auch der Grund und Boden des Ge­bäu­des unter die Selbst­nut­zung ge­fasst wer­den – al­ler­dings nur, wenn zwi­schen ihm und dem Ge­bäu­de ein ein­heit­li­cher Nut­zungs- und Funk­ti­ons­zu­sam­men­hang be­stan­den hat. Die­ser Zu­sam­men­hang wurde im vor­lie­gen­den Fall durch die Grund­stücks­tei­lung, mit der die Ver­äu­ße­rungs­ab­sicht zu Tage trat, ver­drängt.

Alle Steuerzahler

Wann sich freiwillige Abgabe einer Einkommenssteuererklärung lohnt

Wer frei­wil­lig eine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung ab­gibt (so­ge­nann­ter An­trags­ver­an­la­ger), er­hält von sei­nem Fi­nanz­amt nach Be­rech­nun­gen des Sta­tis­ti­schen Bun­des­amts im Durch­schnitt eine Steu­er­erstat­tung von 1.095 € pro Jahr. 88 % aller frei­wil­li­gen Steu­er­erklä­run­gen füh­ren zu einer Er­stat­tung.

An­trags­ver­an­la­ger sind re­gel­mä­ßig Stu­den­ten, le­di­ge Ar­beit­neh­mer mit Steu­er­klas­se 1 oder Dop­pel­ver­die­ner mit Steu­er­klas­se 4 ohne Ne­ben­ein­künf­te. Sie soll­ten durch ihren Steu­er­be­ra­ter prü­fen las­sen, ob sie ihre ein­be­hal­te­ne Lohn­steu­er über eine Er­klä­rungs­ab­ga­be zu­rück­ho­len kön­nen.

Eine frei­wil­li­ge Steu­er­erklä­rung kann bis zu vier Jahre nach Ab­lauf des je­wei­li­gen Steu­er­jah­res nach­träg­lich beim Fi­nanz­amt ein­ge­reicht wer­den. Für das Steu­er­jahr 2020 kann die Er­klä­rung also noch bis Ende 2024 ab­ge­ge­ben wer­den. Ist man schon dabei, die Un­ter­la­gen hier­für zu­sam­men­zu­stel­len, kön­nen zeit­gleich noch die Er­klä­run­gen für die Jahre 2021 bis 2023 mit er­le­digt wer­den, so dass die Steu­er­erstat­tung ver­viel­facht wer­den kann. Zin­sen auf den Er­stat­tungs­be­trag zahlt das Fi­nanz­amt zudem aus, wenn mit der frei­wil­li­gen Ab­ga­be län­ger als 15 Mo­na­te nach dem Ende des Steu­er­zeit­raums ge­war­tet wurde. Eine frei­wil­li­ge Er­klä­rungs­ab­ga­be lohnt für Antragsveran­lager ins­be­son­de­re, wenn sich fol­gen­de Po­si­tio­nen ab­set­zen las­sen:

  • Sonderausgaben (z.B. Kirchensteuer, Spenden, Altersvorsorgebeiträge, Ausbildungskosten)
  • Kinderbetreuungskosten
  • außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten)
  • Behindertenpauschbetrag
  • Pflegepauschbetrag
  • Unterhaltszahlungen an volljährige Personen ohne Kindergeldanspruch
  • Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen im Privathaushalt
  • Abgeltungsteuereinbehalt durch ungünstige Aufteilung von Freistellungsaufträgen
  • hohe Werbungskosten über dem Pauschbetrag (in den Jahren 2020 und 2021: 1.000 €, im Jahr 2022: 1.200 € und im Jahr 2023: 1.230 €)

Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mehr als 20 km bei einer Fünftagewoche, so ist die Werbungskostenpauschale überschritten. Gleiches gilt bei 210 Homeoffice-Tagen pro Jahr. Kommen berufliche Weiterbildungskosten, Arbeitszimmer, Dienstreisen, Arbeitsmittel oder ein doppelter Haushalt dazu, lässt sich der Steuererstattungsbetrag weiter erhöhen.

Pflegepersonen können bis zu 1.800 € pro Jahr absetzen

Wer eine Person ab Pflegegrad 2 unentgeltlich pflegt, darf in seiner Einkommensteuererklärung einen Pflegepauschbetrag absetzen. Die Höhe staffelt sich wie folgt:

  • Pflegegrad 2: 600 €
  • Pflegegrad 3: 1.100 €
  • Pflegegrad 4, 5 oder Merkzeichen H („hilflos“): 1.800 €

Voraussetzung ist, dass die Pflege in der Wohnung des Pflegebedürftigen oder in der eigenen Wohnung stattfindet. Kein Problem ist es, wenn parallel noch professionelle Pflegedienste bei der Pflege unterstützen, denn für die Gewährung des Pauschbetrags setzt das Finanzamt lediglich voraus, dass der persönliche Anteil an der Pflege mindestens 10 % beträgt. Eine persönliche Pflege kann sich also beispielsweise auch auf die Wochenenden beschränken.

Weitere wichtige Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Pauschbetrags ist zudem, dass der pflegende Angehörige keine Vergütung für die Pflege erhält. Auch das Pflegegeld darf nicht an ihn gehen. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn Eltern das Pflegegeld für ein Kind mit Behinderung erhalten. In allen anderen Fallgestaltungen ist es aber erlaubt, dass die Pflegeperson das Pflegegeld zumindest treuhänderisch zugunsten des Pflegebedürftigen verwaltet und damit beispielsweise Pflegedienste und medizinische Hilfsmittel finanziert.

Präzisierung zu Umsätzen in Kindertageseinrichtungen und Schulen

Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wurde neu geregelt. Durch den neuen § 2b Umsatzsteuergesetz gilt die Umsatzsteuerpflicht grundsätzlich für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die selbstständig und nachhaltig Einnahmen erzielen. Sie unterliegen nicht der Umsatzsteuer, wenn ihre Tätigkeiten zu keinen größeren Wettbewerbsverzerrungen führen. In diesem Fall greifen entsprechende Sonderregelungen. Es bleiben jedoch nach wie vor viele Unklarheiten für die öffentliche Hand.

Auch im Zusammenhang mit Kindertageseinrichtungen und Schulen werden verschiedentlich Umsätze erzielt, bei denen fraglich ist, wem sie zuzurechnen sind und ob sie der Umsatzsteuer unterliegen. Da die Umsätze in der Regel auf privatrechtlicher Grundlage erbracht werden, ist es entscheidend, ob die Einrichtung nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig wird. Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) gibt in einer aktuellen Verfügung einen ausführlichen Überblick mit vielen Beispielen zu diesem Thema.

Die Behörde geht zunächst auf die Beurteilung der Umsätze von Elternbeiräten ein. Der Elternbeirat ist nicht rechtsfähig und damit ein unselbstständiges Organ des jeweiligen Trägers der Einrichtung. Die Umsätze des Elternbeirats unterliegen grundsätzlich nur dann der Umsatzsteuer, wenn sie für sich genommen eine unternehmerische und damit nachhaltige Tätigkeit begründen. Anhand von zahlreichen Beispielen (z.B. Umsätze bei einem Sommerfest, Nikolausbesuch, Glühweinstand) schafft die Behörde Klarheit.

Zudem gibt das BayLfSt Hinweise zur Beurteilung von Umsätzen, die Schüler im Rahmen von Schulprojekten erbringen. Schulfirmen bzw. Schulprojekte sind Übungsfirmen und Tätigkeiten von Schülern im Rahmen des fachlichen Unterrichts. Die hierbei erbrachten Dienstleistungen sind essentieller Bestandteil ihrer Ausbildung an sich, wobei der pädagogische Aspekt im Mittelpunkt steht.

Hier liegt grundsätzlich eine steuerbare Tätigkeit vor, die je nach Einzelfall auch als nichtsteuerbarer Innenumsatz oder hoheitliches Hilfsgeschäft eingestuft werden kann. Die Kleinunternehmerregelung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Gesamtumsatz des Trägers die entsprechenden Umsatzgrenzen nicht überschreitet. Schülerfirmen und Fördervereine sind als eigenständige Unternehmen zu beurteilen. Hier kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden, wenn die Umsatzgrenzen nicht überschritten werden.

Zahlungstermine Steuern und Sozialversicherung

10.04.2024 (15.04.2024*)26.04.2024
Umsatzsteuer (Monats- und Vierteljahreszahler)Sozialversicherungsbeiträge
Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monats- und Vierteljahreszahler)

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

Fundstellenverzeichnis

Earn-out-Zahlungen sind erst bei Zufluss zu versteuern
BFH, Urt. v. 09.11.2023 – IV R 9/21, NV; www.bundesfinanzhof.de

Arbeitslohn von Dritten: Wie hoch darf ein Trinkgeld sein?
FG Köln, Urt. v. 14.12.2022 – 9 K 2507/20; www.justiz.nrw.de

Bekämpfung von Betrug bei grenzüberschreitenden Zahlungen
Europäische Kommission, Pressemitteilung v. 01.01.2024; www.ec.europa.eu

Finanzamt darf Vorauszahlungen auch für zukünftige Jahre festsetzen
BFH, Urt. v. 23.08.2023 – X R 30/21; www.bundesfinanzhof.de

So viel Mindestlohn wird 2024 gezahlt
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Pressemitteilung v. 23.01.2024; www.lohi.de

Überlassung an Elternteil ist keine Selbstnutzung
BFH, Urt. v. 14.11.2023 – IX R 13/23; www.bundesfinanzhof.de

Hauseigentümer trennt Gartenteilstück ab: Veräußerung steuerpflichtig
BFH, Urt. v. 26.09.2023 – IX R 14/22; www.bundesfinanzhof.de

Wann sich die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung lohnt
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Pressemitteilung v. 09.01.2024; www.lohi.de

Pflegepersonen können bis zu 1.800 € pro Jahr absetzen
Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., Pressemitteilung Nr. 1 v. 15.01.2024; www.bvl-verband.de

Präzisierung zu Umsätzen in Kindertageseinrichtungen und Schulen
BayLfSt, Vfg. v. 21.12.2023 – S 7107.2.1-37/20 St33; www.finanzamt.bayern.de

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