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Das Aktuelle April 2025

Unternehmer

Haftung bei Pflichtverletzungen und bei Insolvenzmeldung

In einem aktuellen Urteil hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Frage befasst, unter welchen Bedin­gungen Mitglieder satzungsmäßiger Organe in den Niederlanden für ausstehende Mehrwertsteuer haftbar gemacht werden können. Geprüft wurde, ob die niederländischen Regelungen mit der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehen.

Nach den geltenden Regeln können Organmitglieder eines Unternehmens haften, wenn sie eine Insolvenz­anmeldung unterlassen oder durch ihr Fehlverhalten zur Entstehung von Steuerrückständen beigetragen haben. Die zentrale Frage im Besprechungsfall war, ob diese Haftung verhältnismäßig ist und ob der Geschäftsführer nachweisen kann, dass ihm die Verletzung der Meldepflicht nicht zuzuschreiben ist. Nach niederländischem Recht haften Mitglieder des satzungsmäßigen Organs für Steuerschulden, wenn sie die Insolvenz des Unternehmens nicht melden oder durch Misswirtschaft Steuerrückstände verursacht haben. Eine Haftung setzt jedoch voraus, dass das Organmitglied nachweislich seine Pflichten verletzt hat. Eine Haftungsbefreiung tritt ein, wenn das Mitglied darlegen kann, dass das Versäumnis durch höhere Gewalt oder die fehlerhafte Beratung eines Experten, etwa eines Steuerberaters, verursacht wurde.

Der EuGH hat nun bestätigt, dass die Haftung von Organmitgliedern für rückständige Mehrwertsteuer zulässig ist, sofern sie verhältnismäßig ist. Dies bedeutet, dass die Haftung nur dann greift, wenn das Verhalten des Geschäftsführers oder Organmitglieds zu den Steuerrückständen geführt hat – und der Geschäftsführer die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen, indem er nachweist, dass ihm die Meldepflichtverletzung nicht anzulasten ist. Zudem stellte der EuGH klar, dass die Haftung auf den Zeitraum begrenzt ist, in dem das Organmitglied für das Unternehmen tätig war und die Meldepflicht verletzt hat. Nach Ausscheiden aus dem Organmitgliedschaftsverhältnis entfällt die Haftung für nachfolgende Steuerrückstände.

Hinweis: Auch nach deutschem Recht haften Geschäftsführer bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, insbesondere wenn Steuerforderungen nicht rechtzeitig festgesetzt oder beglichen werden.

Steuer auf Einwegverpackungen ist verfassungsgemäß

Die Stadt Tübingen erhebt seit 2022 eine Verbrauchsteuer auf nicht wiederverwendbare Verpackungen sowie nicht wiederverwendbares Geschirr und Besteck. Diese gilt, wenn Speisen und Getränke damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares Take-away-Gericht oder -Getränk verkauft werden. Entrichten muss die Steuer der Endverkäufer, also beispielsweise der Betreiber eines Fast-Food-Restaurants.

Die Betreiberin einer McDonalds-Filiale im Stadtgebiet ging gegen diese Steuer gerichtlich vor, ihre Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nun aber als unbegründet zurückgewiesen. In erster Instanz hatte die Betreiberin mit ihrem Normenkontrollantrag noch Erfolg gehabt: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte die städtische Steuersatzung als unwirksam eingestuft, da die „Örtlichkeit des Verbrauchs“ beim Take-away nicht gegeben sei. Das Bundesverwaltungsgericht hatte jedoch widersprochen und der Stadt recht gegeben.

Der finale Versuch der Betreiberin, die Steuer mit einer Verfassungsbeschwerde doch noch zu Fall zu bringen, scheiterte nun vor dem BVerfG. Die Karlsruher Richter entschieden, dass der mit der Steuererhebung einhergehende Eingriff in die geschützte Berufsfreiheit der Endverkäufer verfassungsgemäß ist. Die Berufsfreiheit wird nicht unzumutbar beeinträchtigt – insbesondere erzwingt die Steuer keine Geschäftsaufgaben. Es handelt sich zudem um eine „örtliche“ Verbrauchsteuer. Die verkauften Speisen und Getränke werden auch bei Take-away-Gerichten in der Regel innerhalb der Gemeindegrenzen verzehrt, die notwendige „Örtlichkeit“ ist damit gewahrt.

Hinweis: Nachdem die Tübinger Verpackungsteuer nun verfassungsrechtlich abgesegnet wurde, bleibt es wohl nur eine Frage der Zeit, bis andere Städte und Gemeinden nachziehen und entsprechende Steuersatzungen einführen werden.

Gewerbesteuer: Erhebungszeitraum bei Erwerb eines Grundstücks

Wenn Ihr Unternehmen ausschließlich Grundstücke vermietet und verwaltet, können Sie eine Kürzung der Gewerbesteuer beantragen. Hierbei sind strenge Vorgaben zu beachten, da es für Sie als Steuerpflichtigen keinen Unterschied machen soll, ob Sie für die Vermietung von Grundstücken als Privatperson Vermietungseinkünfte oder als Unternehmer Gewerbeeinkünfte erzielen. Der entscheidende Unterschied zwischen beiden ist die Gewerbesteuer. Im Streitfall wurden die Grundstücke neu angeschafft, um sie zu vermieten. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Kürzung bereits im Anschaffungsjahr vorlagen.

Die Klägerin, eine GmbH, erwarb Ende 2018 Grundstücke mit der Absicht, diese langfristig zu halten und zu vermieten. Zur Vorbereitung der Vermietung leitete sie gleich nach dem Erwerb umfangreiche Maßnahmen ein. Der Übergang von Nutzen und Lasten der Grundstücke auf die Klägerin erfolgte jedoch erst Mitte 2019. Kurz darauf veräußerte sie die Grundstücke. Zum 31.12.2019 aktivierte sie die Grundstücke erstmals im Anlagevermögen ihrer Bilanz und beantragte für die Grundstücke die erweiterte Kürzung. Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Für eine erweiterte Kürzung muss während des gesamten Erhebungszeitraums eine begünstigte Tätigkeit ausgeübt werden. Zwar ist es nicht notwendig, dass die Grundstücksverwaltung während des gesamten Zeitraums bestanden hat. Jedoch muss die Haupttätigkeit in der Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz durchgängig bestehen. Es lag keine ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes vor, da die Klägerin zwar erstmals Grundbesitz gekauft und sofort nach dem Erwerb mit einer werbenden Tätigkeit (z.B. Verhandlung mit möglichen Mietern) begonnen hat, das wirtschaftliche Eigentum (Nutzen und Lasten) an den Grundstücken aber erst Monate nach Beginn des Erhebungszeitraums auf sie überging.

Hinweis: Im Streitfall lag auch keine unschädliche grundbesitzlose Zeit vor, weil es nicht zu einer bloßen Umschichtung im Grundbesitzbestand kam, sondern die Klägerin ihre Grundbesitzverwaltung erstmals aufnahm.

Hausbesitzer

Zinsswap: Ausgleichszahlungen zählen nicht zu Vermietungseinkünften

Um das Risiko künftiger Zinsänderungen zu begrenzen, können variabel verzinste Darlehen durch sogenannte Zinsswap-Geschäfte abgesichert werden. Derartige Termingeschäfte dienen der Risikooptimierung und der Zinssicherung. Wird ein Zinsswap vorzeitig aufgelöst, darf die dafür erbrachte Ausgleichszahlung nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Geklagt hatte eine vermögensverwaltende Gesellschaft, die für ein vermietetes Grundstück ein variabel verzinstes Umschuldungsdarlehen aufgenommen hatte. Parallel dazu hatte die Gesellschaft mit der Darlehensgeberin eine Zinsswap-Vereinbarung abgeschlossen, die für die Immobilienfinanzierung letztlich einen „synthetischen Festzins“ herbeiführte. Als das Marktzinsniveau sank, war dieser Festzins jedoch höher als die variable Verzinsung, so dass die Gesellschaft sich vorzeitig aus dem Zinsswap löste und hierfür eine Ausgleichszahlung von 699.500 € an die Darlehensgeberin zahlte. Der BFH entschied, dass nur die laufenden Zahlungen für den Zinsswap als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehbar waren, da nur insoweit Aufwendungen zur Erlangung oder Sicherung eines Kredits vorlagen. Die Ausgleichszahlung für die vorzeitige Auflösung stand hingegen nicht mehr in einem hinreichenden wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften. Es genügte dem Gericht nicht, dass der Swap ursprünglich dazu gedient hatte, das Zinsänderungsrisiko des Immobiliendarlehens abzusichern. Die Ausgleichszahlung war nach Ansicht des BFH vielmehr durch Beendigung des Zinsswaps veranlasst und beruhte damit auf einem veräußerungsähnlichen Geschäft. Wird ein Swap willentlich aus dem bisherigen Finanzierungszusammenhang gelöst, endet der wirtschaftliche Zusammenhang des Swap-Geschäfts mit den Vermietungseinkünften.

Hinweis: Die Ausgleichszahlung war somit nur bei den Kapitaleinkünften abziehbar, was jedoch aufgrund der dort geltenden Verlustverrechnungsbeschränkungen steuerlich deutlich ungünstiger ist.

Freiberufler

Unterliegt ein Vertretungsapotheker der Gewerbesteuer?

Als Selbständiger muss man immer für sein Unternehmen da sein. Vor allem bei Krankheits- und Urlaubstagen führt das zu Schwierigkeiten. Umso besser, wenn man dann Angestellte hat, auf die man sich verlassen kann und die „den Laden am Laufen halten“. Das gilt auch für Apotheken, da in diesen immer auch ein Apotheker anwesend sein muss. Ist also nicht einer der Angestellten auch zugleich Apotheker, braucht man eine Vertretung. Im Streitfall übernahm ein Apotheker in Rente solche Vertretungen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste entscheiden, welche Art von Einkünften hier vorliegt.

Der Kläger betrieb früher eine Apotheke, die er jedoch aus Altersgründen aufgab. Zur Auf­besserung seiner Rente übernahm er für andere Apotheken Aushilfstätigkeiten in Form von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen. Hierzu schloss er mit der X-GmbH einen Rahmendienstvertrag, in dem neben dem Aufgabenbereich auch die Vergütung und die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses geregelt waren. Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit erklärte er im Streitjahr 2016 in seiner Einkommensteuererklärung als selbständige Einkünfte. Nachdem ihn das Finanzamt (FA) darauf hinwies, dass es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handle, reichte der Kläger eine Steuererklärung über die Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung ein. Gegen den anschließend vom FA erlassenen Gewerbesteuermessbescheid richtet sich die Klage.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Beim Kläger lag eine gewerbliche Tätigkeit vor. Grundsätzlich kann die Vertretung einer Apotheke sowohl im Angestelltenverhältnis als auch auf selbständiger Basis erfolgen. Aufgrund der Abgrenzung zu einer nichtselbständigen Tätigkeit kam der Senat zu der Überzeugung, dass zwar eine selbständige Tätigkeit vorliegt – der Beruf des Apothekers gehört aber nicht zu den freien Berufen und ist auch kein sogenannter Katalogberuf wie etwa Arzt oder Heilpraktiker. Es besteht auch keine Ähnlichkeit mit einem Katalogberuf. Der Apothekerberuf gehört vielmehr zu den höheren freien Berufen des Gesundheitswesens, was jedoch einen gewerblichen Charakter nicht ausschließt. Der Betrieb einer Apotheke ist stets als Gewerbe­betrieb anzusehen. Es ist für die Beurteilung auch unerheblich, ob die Tätigkeit im eigenen Betrieb oder als Vertretung erfolgt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Wie die Riesterrente in der Einkommensteuer berücksichtigt wird

Sich voll und ganz auf die gesetzliche Rente zu verlassen, ist heutzutage nicht mehr der Weisheit letzter Schluss. Besser ist es, zusätzliche Vorkehrungen für die Altersvorsorge zu treffen. Eine Möglichkeit hierfür ist die Riesterrente. Unter bestimmten Voraussetzungen unterstützt der Staat dies sogar mit einer Zulage. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass Sie die Beiträge nicht in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht haben. Dieses Wahlrecht können Sie in der Einkommensteuererklärung ausüben. Das Finanzgericht Hessen (FG) musste entscheiden, bis zu welchem Zeitpunkt das möglich ist.

Die Kläger werden zusammen veranlagt. Sie stellten zunächst keinen Antrag auf Berücksichtigung von Altersvorsorgebeiträgen beim Sonderausgabenabzug. Der Anbieter hatte dem Finanzamt (FA) jedoch bereits vorher mitgeteilt, dass die Kläger Altersvorsorgebeiträge geleistet hatten. Das FA setzte die Einkommensteuer daraufhin erklärungsgemäß fest. Im Erläuterungsteil stand, dass vom Anbieter elektronisch übermittelte Beitragsdaten zu einem Altersvorsorgevertrag vorlägen und dass innerhalb der Einspruchsfrist weitere Angaben benötigt würden, sollten die Kläger eine Günstigerprüfung wünschen. Die Kläger reichten jedoch erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eine berichtigte Erklärung ein.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das FA hat die Altersvorsorgebeiträge zu Recht nicht berücksichtigt. Eine weitergehende Berücksichtigung der Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben durch Änderung der Einkommensteuerfestsetzung scheidet aus, weil die vom Anbieter übermittelten Daten zutreffend berücksichtigt wurden. Das Wahlrecht zum Sonderausgabenabzug haben die Kläger nicht rechtzeitig ausgeübt. Durch die Einwilligung in die Datenübermittlung wird das Wahlrecht nicht ausgeübt. Dessen Ausübung erfolgte erst durch die Abgabe der berichtigten Einkommensteuererklärung. Da diese zu spät abgegeben wurde, konnten die Änderungen nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Änderung nach dem Gesetz scheidet ebenfalls aus, da die Daten richtig übermittelt wurden. Andere Änderungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich.

Berufliche Fahrten und Leasingsonderzahlungen

Arbeitnehmer müssen beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit (z.B. Außendiensttätig­keit) nicht zwingend mit 0,30 € pro Kilometer als Werbungskosten abrechnen, sondern dürfen auch einen individuell errechneten Kilometersatz ansetzen, wenn sie für die Fahrten ein eigenes oder zur Nutzung überlassenes Fahrzeug verwenden. Um diesen Kilometersatz zu ermitteln, müssen sie zunächst für einen Zeitraum von zwölf Monaten die Gesamtkosten ihres Kraftfahrzeugs ermitteln. Hierzu zählen:

  • Treibstoffkosten
  • Wartungs- und Reparaturkosten
  • Kraftfahrzeugsteuer
  • Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherung
  • Abschreibung (bei Eigentum)
  • Schuldzinsen für ein Anschaffungsdarlehen
  • Leasing(sonder)zahlungen

Verteilt auf die Jahresfahrleistung ergibt sich so ein individueller Kilometersatz, der dann so lange abgesetzt werden darf, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern (z.B. aufgrund einer veränderten Leasingbelastung). Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) durften Leasingsonderzahlungen grundsätzlich im Jahr der Zahlung in voller Höhe in die Fahrzeuggesamtkosten eingerechnet werden. In einem neuen Urteil gab der BFH diese Rechtsprechung jedoch auf und entschied, dass Leasingsonderzahlungen unabhängig von deren Zahlungszeitpunkt linear über die Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags verteilt werden müssen. Arbeitnehmer dürfen die Sonderzahlung im Rahmen ihrer Zwölfmonatsberechnung also nur noch zeitanteilig einbeziehen. Der BFH begründet diese periodengerechte Zuordnung damit, dass Leasingsonderzahlungen vorausgezahlte Nutzungsentgelte seien, mit denen die Fahrzeugnutzung für die Folgejahre maßgeblich mitfinanziert werde. Ihr Zweck bestehe darin, die Leasingraten während der Vertragslaufzeit zu mindern, weshalb eine Verteilung über die gesamte Leasingdauer geboten sei.

Hinweis: Die neue periodengerechte Aufteilung ist auch auf andere Vorauszahlungen anwendbar, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken. Der BFH weist darauf hin, dass beispielsweise auch die Kosten für einen neuen Reifensatz nur über den Abschreibungszeitraum verteilt eingerechnet werden dürften.

Wie Arbeitnehmer Co-Working-Space absetzen können

Arbeitsplätze in einem Co-Working-Space werden in der Regel für einen bestimmten Zeitraum – für Stunden,
Tage, Wochen oder auch Monate – angemietet. Seit mobiles Arbeiten in Unternehmen immer häufiger möglich ist, nutzen auch viele Arbeitnehmer solche flexiblen Arbeitsplätze in meist größeren Gemeinschaftsbüros.

Es stellt sich die Frage, ob ein Arbeitnehmer während seiner Arbeit in einem Co-Working-Space steuerlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit nachgeht. Dies hat die steuergünstige Folge, dass er seine Arbeitseinsätze nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten abrechnen darf, so dass er Verpflegungsmehraufwendungen (14 € pro Tag für Arbeitseinsätze von mehr als acht Stunden) und Fahrtkosten mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer geltend machen kann. Alternativ kann der Arbeitgeber ihm diese Reisekosten steuerfrei erstatten.

Eine steuergünstige Einordnung als Auswärtstätigkeit setzt voraus, dass der Co-Working-Space nicht die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers ist. Hierfür sind in erster Linie die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen maßgeblich: Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) handelt es sich bei der ersten Tätigkeitsstätte um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, welcher der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Mietet der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz in einem Co-Working-Space an und ordnet er diesen dem Arbeitnehmer dauerhaft zu, wird der Ort für den Arbeitnehmer also zur ersten Tätigkeitsstätte. Dauerhaft heißt nach dem EStG: unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten. In solchen Fällen können also keine Reisekosten für die Arbeit im Co-Working-Space geltend gemacht werden; die Fahrtkosten lassen sich vom Arbeitnehmer lediglich über die ungünstigere Entfernungspauschale abziehen.

Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer am Betriebssitz seines Arbeitsgebers dauerhaft einem festen Arbeitsplatz zugeordnet ist und nur vorübergehend in ein Co-Working-Space abkommandiert wird – beispielsweise für die Dauer eines Projekts oder für einen Zeitraum von weniger als 48 Monaten. In diesem Fall gilt der angemietete Arbeitsplatz in dem Gemeinschaftsbüro nicht als erste Tätigkeitsstätte und Reisekosten dürfen abgesetzt bzw. steuerfrei erstattet werden. Ebenfalls möglich: Ein Arbeitnehmer wird keiner betrieblichen Einrichtung zugeordnet und regelmäßig für jeweils weniger als zwei volle Arbeitstage pro Woche in einem Co-Working-Space einquartiert.

Alle Steuerzahler

Verspätungszuschlag: Manchmal kann Unwissenheit doch vor Strafe schützen

Es gibt Termine, die lassen sich nicht verschieben. Das kann etwas Privates wie ein Geburtstag sein – oder auch etwas Offizielleres wie eine Frist des Finanzamts (FA) Zwar besteht in einigen Fällen die Möglichkeit, eine Fristverlängerung zu beantragen. Jedoch gibt es auch Fristen, die einfach fix sind. Eine davon ist die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung. Wenn Sie diese überschreiten, gibt es gesetzliche Vorgaben, wonach in bestimmten Fällen ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist. Im Streitfall musste das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) entscheiden, ob Gründe dafür vorlagen, dass ein Verspätungszuschlag entfallen konnte.

Die Kläger sind Ehegatten. Im Rahmen des Lohnsteuerabzugs 2019 wurde beim Kläger die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt. Diese war aber höher als seine tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen. Am 09.09.2020 versandte das FA ein Schreiben zur Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung 2019 an die Kläger. Bereits für die Jahre 2017 und 2018 hatte es solche Erinnerungsschreiben versandt, woraufhin die Kläger auch jeweils eine Erklärung abgegeben hatten. Für 2019 reichten die Kläger jedoch keine Erklärung ein. Das FA schätzte daher die Höhe und setzte einen Verspätungszuschlag fest. Hiergegen richtet sich die Klage, da nach Ansicht der Kläger keine Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung bestand.

Die Klage vor dem FG war insoweit erfolgreich, als der Verspätungszuschlag mit 0 € festzusetzen war. Aufgrund der Tatsache, dass die Vorsorgepauschale die tatsächlichen Aufwendungen überstieg, waren die Kläger zur Einkommensteuererklärung 2019 verpflichtet. Das FA war daher zutreffend ebenfalls verpflichtet, aufgrund der Fristüberschreitung einen Verspätungszuschlag festzusetzen. Allerdings beträgt dieser hier 0 €. Bei Unkenntnis der Steuererklärungspflicht ist bei einem Verspätungszuschlag nur die Zeit nach der Aufforderung zur Erklärungsabgabe zu berücksichtigen. Im Streitfall fehlte es jedoch bis zur erstmaligen Festsetzung der Steuer an einer Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung. Für die steuerlich nicht beratenen Kläger war nicht ersichtlich, dass eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bestand. Die Verpflichtung ergab sich aus mehreren teils sehr umfangreichen und schwer zu lesenden gesetzlichen Normen, deren Kenntnis von den Klägern als steuerlichen Laien nicht erwartet werden konnte.

Zweitwohnungsteuer: Der reine Bodenwert darf nicht der Maßstab sein

Viele Städte und Kommunen in Deutschland erheben eine Zweitwohnungsteuer auf Nebenwohnungen, um zusätzliche Geldquellen zu erschließen. Die Steuer soll Bürger dazu motivieren, ihren Hauptwohnsitz dorthin zu verlegen, da Städte nur für solche Wohnsitze einen Steuerausgleich vom Bund erhalten. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung darf sich die Höhe der Zweitwohnungsteuer nicht allein nach dem reinen Bodenrichtwert der Zweitwohnung bestimmen. Zugrunde liegen dieser Rechtsprechung zwei Fälle aus den Gemeinden Timmendorfer Strand und Hohwacht. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) hatte im April 2024 entschieden, dass ein solcher Steuermaßstab gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller steuerpflichtigen Zweitwohnungsinhaber verstößt. Durch die Verwendung des reinen Bodenrichtwerts wird der Maßstab zu stark von den in den letzten Jahren extrem gestiegenen Grundstückspreisen geprägt. Dies führt zu ungleichen Verzerrungen in der Steuerbemessung.

In einem weiteren Fall, der die Zweitwohnungsteuer in der Stadt Fehmarn betrifft, hat das OVG nun entschieden, dass Städte und Gemeinden während eines gerichtlichen Verfahrens ihre Steuersatzung ändern und ihre Ausrichtung am reinen Bodenrichtwert aufgeben dürfen. Im zugrunde liegenden Fall hatte die Stadt Fehmarn mit ihrer am reinen Bodenrichtwert orientierten Steuersatzung zunächst vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht „Schiffbruch“ erlitten und während des Berufungsverfahrens ihre Satzung rückwirkend dahingehend geändert, dass der Bodenrichtwert nur noch in einer relativierten Form berücksichtigt wird. Das OVG entschied, dass eine solche Änderung der Steuersatzung eine rechtswidrige Steuererhebung rückwirkend „heilt“. Die neue Bemessungsmethode wurde vom OVG nicht beanstandet: Demnach fließt der Lagewert der Wohnung nur ein, indem der Bodenrichtwert des Grundstücks, auf dem sich die Zweitwohnung befindet, durch den höchsten Bodenrichtwert im Gebiet der Stadt Fehmarn geteilt wird. Anschließend wird das Ergebnis dieser Teilung mit dem Wert „0,5“ addiert. Dieses Verfahren verletzt nach Gerichtsmeinung nicht mehr den Gleichheitsgrundsatz, denn indem die Bodenrichtwerte zueinander ins Verhältnis gesetzt werden, lässt sich eine übermäßige Spreizung vermeiden.

Zahlungstermine Steuern und Sozialversicherung

10.04.2025 (14.04.2025*)28.04.2025
Umsatzsteuer (Monats- und Vierteljahreszahler)Sozialversicherungsbeiträge
Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monats- und Vierteljahreszahler)

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

Fundstellenverzeichnis

Haftung bei Pflichtverletzungen und bei Insolvenzmeldung
EuGH, Urt. v. 14.11.2024 – C-613/23; www.curia.europa.eu

Steuer auf Einwegverpackungen ist verfassungsgemäß
BVerfG, Beschl. v. 27.11.2024 – 1 BvR 1726/23; www.bundesverfassungsgericht.de

Gewerbesteuer: Erhebungszeitraum bei Erwerb eines Grundstücks
FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 05.11.2024 – 8 K 8179/22, Rev. (BFH: III R 40/24); www.gesetze.berlin.de

Zinsswap: Ausgleichszahlungen zählen nicht zu Vermietungseinkünften
BFH, Urt. v. 19.11.2024 – VIII R 26/21; www.bundesfinanzhof.de

Unterliegt ein Vertretungsapotheker der Gewerbesteuer?
FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.11.2022 – 2 K 1090/20; www.landesrecht.rlp.de

Wie die Riesterrente in der Einkommensteuer berücksichtigt wird
FG Hessen, Urt. v. 19.09.2024 – 10 K 932/22, Rev. (BFH: X R 28/24); www.rv.hessenrecht.hessen.de

Berufliche Fahrten und Leasingsonderzahlungen
BFH, Urt. v. 21.11.2024 – VI R 9/22; www.bundesfinanzhof.de

Wie Arbeitnehmer Co-Working-Space absetzen können
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., Pressemitteilung v. 20.01.2025; www.vlh.de

Verspätungszuschlag: Manchmal kann Unwissenheit doch vor Strafe schützen
FG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.02.2024 – 2 K 628/22; www.landesrecht.sachsen-anhalt.de

Zweitwohnungsteuer: Der reine Bodenwert darf nicht der Maßstab sein
OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.01.2025 – 6 LB 7/24; www.schleswig-holstein.de

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