Nachhaltigkeit
Nachhaltigkeitsberichterstattung – Was kommt durch die CSRD auf Unternehmen zu?
Mit der im November 2022 vom EU-Parlament verabschiedeten Corporate Sustainability Reporting...
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Bereits im Jahr 2016 hatte der Gesetzgeber neue Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung formuliert, die ursprünglich ab dem 01.01.2020 umgesetzt werden sollten. Durch dieses sogenannte Kassengesetz wurde für Unternehmen aus der Bargeldbranche die Pflicht geschaffen, Kassensysteme durch eine zertifizierte Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Die Frist zur Umrüstung der Systeme wurde mehrfach verlängert. Für nicht aufrüstbare elektronische Registrierkassen gab es Ausnahmeregelungen.
Das Thüringer Finanzministerium weist jetzt darauf hin, dass mittlerweile sämtliche Übergangsregelungen und Erleichterungen zum TSE-Einsatz abgelaufen sind, so dass das Kassengesetz nun endgültig in Kraft ist. Das
Ministerium führt aus, dass die Finanzämter die Einhaltung der Vorgaben bei unangekündigten Kassen-Nachschauen überprüfen. Hierbei kontrollieren die Prüfer, ob die Kassenaufzeichnungen ordnungsgemäß geführt werden und die TSE ordnungsgemäß eingesetzt wird. Eine Überprüfung beginnt meist mit verdeckten Testkäufen beim Unternehmen und einer stillen Beobachtung des Kassiervorgangs. Auch aus den Kassenbons können die Prüfer eine Menge an Informationen ablesen.
Weiterhin besteht aber keine Pflicht, eine Registrierkasse einzusetzen. Wer noch immer eine offene Ladenkasse (reine Bargeldkasse ohne Technik) einsetzt, muss aber dieselben steuerlichen Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten erfüllen wie beim Einsatz von Registrierkassen. Bei einer reinen Papier-Buchführung ist es für den Unternehmer schwieriger, das Finanzamt von der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen zu überzeugen. Offene Ladenkassen werden von den Finanzämtern in der Praxis häufig beanstandet. Sofern die Unregelmäßigkeiten größer sind, geht das Finanzamt meist zu einer regulären Außenprüfung über, so dass das gesamte Unternehmen geprüft wird.
Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer dürfen Erben sogenannte Nachlassverbindlichkeiten abziehen, so dass sich ihr steuerpflichtiger Erwerb und somit ihre zu zahlende Erbschaftsteuer reduziert. Abziehbar sind nach dem Erbschaftsteuergesetz unter anderem die vom Erblasser herrührenden (nichtbetrieblichen) Schulden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung fallen hierunter auch die Einkommensteuerschulden des Erblassers, die auf sein Todesjahr entfallen. Diese Schulden wurden noch von ihm „erarbeitet“, denn er selbst hat die Steuer noch zu Lebzeiten in eigener Person ausgelöst – auch für den Fall, dass sie erst zum Ablauf des Jahres und somit nach dem Tod entsteht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass Steuerschulden infolge einer rückwirkend von den Erben erklärten Betriebsaufgabe nicht als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden dürfen. Im zugrunde liegenden Fall hatten sechs Erben einen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geerbt und beim Finanzamt rückwirkend dessen Aufgabe erklärt (auf einen Zeitpunkt vor dem Tod des Erblassers). Hierdurch entstand ein steuerpflichtiger Aufgabegewinn, der im Todesjahr zu einer erhöhten Einkommensteuer führte. Die Erben wollten diese Steuerlast bereicherungsmindernd bei der Erbschaftsteuer abziehen und erklärten, dass die Schulden schließlich vom Erblasser „herrührten“.
Der BFH lehnte jedoch ab und erklärte, dass Einkommensteuerschulden aus dem Todesjahr des Erblassers zwar als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden dürfen, diese Regelung jedoch nicht gilt, wenn die Steuer aus einer von den Erben erklärten Betriebsaufgabe resultiert. In diesem Fall entsteht der Aufgabegewinn erst durch die Erklärung der Erben. Und erst diese Erklärung ist die entscheidende Ursache für die rückwirkende Betriebsaufgabe und die Steuerentstehung. Die Steuer auf den Aufgabegewinn rührt somit nicht vom Erblasser her und ist im Ergebnis daher nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar.
Rentenversicherungsträger können die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ohne individuelle Zuordnung zu den einzelnen Arbeitnehmern pauschal über einen sogenannten Summenbescheid festsetzen. Zugrunde gelegt wird dann lediglich die Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte. Diese Möglichkeit besteht, wenn der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflichten verletzt hat, so dass Arbeitsentgelte nicht mehr den einzelnen Beschäftigten zugeordnet werden können.
Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung gehören die individuellen Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung (Gesamtsozialversicherung) zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers, so dass sie Lohnsteuer auslösen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun jedoch entschieden, dass nachentrichtete Gesamtsozialversicherungsbeiträge aufgrund eines Summenbescheids nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören.
Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der Sachzuwendungen an seine Arbeitnehmer zwar pauschal lohnversteuert, jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge darauf abgeführt hatte. Da die Zuwendungen später nicht mehr individuell den betroffenen Lohnkonten zugerechnet werden konnten, vereinbarte der Arbeitgeber mit der Deutschen Renten-
versicherung Bund, die Sozialversicherungsbeiträge über pauschalierte Summenbescheide nachzuzahlen. Das Finanzamt erließ wegen der nachentrichteten Arbeitnehmeranteile einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid, erlitt damit vor dem BFH jedoch Schiffbruch: Die Bundesrichter erklärten, dass es sich bei den Zahlungen nicht um „fremdnützige“ Zahlungen zugunsten der Arbeitnehmer handelte, sondern um „systemnützige“ Zahlungen zum Vorteil der Sozialkassen und eine Lohnversteuerung deshalb nicht in Betracht kommt.
Zahlungen aufgrund eines Summenbescheids bewirken beim Arbeitnehmer keinen Vorteil, da sie ihm nicht individuell zugerechnet werden können. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Sonderabgabe des Arbeitgebers, die aus der Verletzung seiner Aufzeichnungspflichten resultiert.
Wer Wohnraum vermietet, ist in der Regel an einer möglichst hohen Abschreibung seines Mietobjekts interessiert, um seine steuerpflichtigen Mieteinkünfte zu mindern. Ab 2023 wurden die Abschreibungsmöglichkeiten für Vermietungsobjekte verbessert. Seither gilt:
Die sogenannten Mini-Photovoltaikanlagen sind momentan in aller Munde. Selbst die kleinsten Dachflächen und Balkonverkleidungen werden mit Solarmodulen ausstaffiert, um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und die eigene Stromrechnung zu senken. Zur steuerlichen Behandlung dieser sogenannten Balkonkraftwerke gilt das Folgende.
Sämtliche Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kWp sind bereits rückwirkend ab dem 01.01.2022 einkommensteuerbefreit. Photovoltaikanlagen werden demnach unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms von der Steuerpflicht befreit. Sowohl der geldwerte Vorteil der Eigenversorgung als auch die Einnahmen aus der Einspeisevergütung müssen nicht mehr in der Jahressteuererklärung angegeben werden. Die Ermittlung des Gewinns entfällt und die Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung muss nicht mehr ausgefüllt werden.
Im Gegenzug können aber auch keine Aufwendungen für eine Photovoltaikanlage mehr geltend gemacht werden. Die Steuerbefreiung gilt auch für den Betrieb von mehreren Anlagen von je 30 kWp bis zu einer summierten Gesamtleistung von 100 kWp. Die Anlagen müssen sich auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Garagen oder Carports) befinden. Wer eine Photovoltaikanlage im Mehrfamilienhaus oder in gemischt genutzten Gebäuden betreibt, profitiert ebenfalls von dieser steuerlichen Vereinfachung.
In Gebäuden, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, bleiben pro Wohn- und Gewerbeeinheit 15 kWp steuerfrei. Das ist ein Vorteil für Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und Genossenschaften. Beim Betrieb mehrerer Anlagen gilt auch hier eine Gesamthöchstgrenze von 100 kWp.
Für die steuerliche Beurteilung der Größe einer Photovoltaikanlage ist die Bruttoleistung in kWp maßgeblich, so wie sie im sogenannten Marktstammdatenregister vermerkt ist. In diesem Register der Bundesnetzagentur sind verpflichtend alle Photovoltaikanlagen eingetragen. Ob der Betreiber der Anlage gleichzeitig der Eigentümer des Gebäudes ist, spielt keine Rolle, so dass auch Mieter profitieren.
Hinweis: Bei der Lieferung und der Installation von Solarmodulen fällt mittlerweile keine Umsatzsteuer mehr an (Steuersatz von 0 %). Dies gilt nicht nur für die Module, sondern auch für die Komponenten wie Wechselrichter, Dachhalterungen, Solarkabel und Stromspeicher.
Unwetter mit Starkregen, Hagel und orkanartigen Stürmen verursachen in Deutschland regelmäßig hohe Schäden an Gebäuden, Fahrzeugen und in der Landwirtschaft. Betroffene Bürger müssen häufig große Summen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Gebäudereparaturen aufwenden. Ein kleiner Trost: Kosten infolge von Unwetterschäden lassen sich als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung absetzen, sofern sie nicht von einer Versicherung übernommen werden.
Damit das Finanzamt mitspielt, müssen die Aufwendungen aber notwendig und existenziell sein und sich in einem angemessenen Rahmen bewegen. Abgesetzt werden können unter anderem die selbstgetragenen Kosten für Sachverständige, Aufräumarbeiten, die Reparatur von Wohngebäuden sowie die Anschaffung von neuen Möbeln, Hausrat und Kleidung. Aufwendungen für Vermögensgegenstände wie Schmuck oder teure Kunst werden vom Fiskus aber nicht berücksichtigt. Zu beachten ist zudem, dass das Finanzamt von den außergewöhnlichen Belastungen einen Selbstbehalt (zumutbare Belastung) abzieht, dessen Höhe von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl abhängt. Damit Kosten infolge von Unwetterschäden steuerlich anerkannt werden, sollte mit der Reparatur zudem innerhalb von drei Jahren nach dem Schadenszeitpunkt begonnen werden.
Sofern Hochwasserschäden an Mietobjekten auftreten, kann der Vermieter die selbstgetragenen Reparaturkosten am Gebäude als Werbungskosten bei seinen Vermietungseinkünften abziehen. Der Vorteil ist, dass das Finanzamt von diesen Kosten – anders als von außergewöhnlichen Belastungen – keine zumutbare Belastung in Abzug bringt. Bei größeren Unwetterereignissen werden von den Finanzverwaltungen der Bundesländer häufig steuerliche Hilfspakete geschnürt, so dass betroffene Steuerzahler dann diverse Erleichterungen wie Steuerstundungen beanspruchen können.
Hinweis: Sofern Handwerkerlöhne für Reparaturmaßnahmen nicht als außergewöhnliche Belastungen oder Werbungskosten abziehbar sind oder aufgrund der zumutbaren Belastung steuerlich unberücksichtigt bleiben, lässt sich für diese Kosten zumindest der Steuerbonus für Handwerkerleistungen beanspruchen. Das Finanzamt zieht dann 20 % der Lohnkosten direkt von der tariflichen Einkommensteuer ab. Die Steuer kann so um bis zu 1.200 € pro Jahr gemindert werden. Für diesen Kostenabzug ist es wichtig, dass die Rechnung aufbewahrt und der Rechnungsbetrag unbar (z.B. per Überweisung) gezahlt wird.
Werden nicht mehr handelbare Vermögensgegenstände eines Investmentfonds (illiquide Assets) auf einen neuen Investmentfonds übertragen, spricht man von der Bildung sogenannter „Side Pockets“ (wörtlich Seitentaschen). Eine Trennung von illiquiden und liquiden Assets ist ferner möglich, indem die illiquiden Assets im bisherigen Fonds verbleiben und die liquiden Assets den Fonds verlassen und auf einen neuen (abgespaltenen) Investmentfonds übertragen werden. Der Anleger erhält für jeden bisherigen Investmentanteil neue Investmentanteile am abgespaltenen Fonds.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben dargelegt, welche Besteuerungsgrundsätze bei Assetübertragungen im Rahmen einer Abspaltung zu beachten sind. Danach gilt:
Die angeführten Besteuerungsregeln würden zu einer Besteuerung der Sachausschüttung und bei fehlendem Rücknahmepreis zu einer Besteuerung der Ausschüttungen in der Abwicklungsphase und damit zu einer übermäßigen Besteuerung führen. Das BMF lässt daher folgende Vereinfachungsregelung zu:
Die Sachausschüttung in Form der Investmentanteile an dem abgespaltenen Investmentfonds ist mit 0 € zu bewerten.
Elektromobilität wird auch in den Jahren 2023 und 2024 noch vom Staat gefördert, allerdings fällt die Förderung nicht mehr so üppig aus wie noch in den Vorjahren. Nach wie vor lassen sich mit einem Elektroauto zudem Steuern sparen. Die aktuell geltenden Regelungen im Überblick:
Plattformen wie Kleinanzeigen (früher Ebay Kleinanzeigen), Momox oder Etsy müssen die abgewickelten Geschäfte von Verkäufern und Privatpersonen ab 2023 an den Fiskus melden. Grundlage hierfür ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz. Es gilt hierbei jedoch eine Bagatellfallgrenze von 30 Verkäufen pro Plattform und Jahr mit Einnahmen von insgesamt unter 2.000 €. Verkäufer, die in diesem Rahmen tätig wurden, werden also nicht gemeldet.
Für Verkäufe im Internet gelten folgende allgemeine Steuerregeln: Wer seinen Dachboden oder Keller entrümpelt und bloß seinen eigenen Hausrat verkauft, hat in der Regel keine steuerlichen Folgen zu befürchten, denn eine solche Tätigkeit entfaltet keine steuerliche Relevanz.
Anders sieht es aber aus, wenn Wertgegenstände wie Schmuck, Kunstgegenstände, Antiquitäten oder Sammlerobjekte innerhalb eines Jahres nach ihrer Anschaffung gewinnbringend veräußert werden. In diesem Fall erzielt der Privatverkäufer einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft, den er in seiner Einkommensteuererklärung angeben muss. Gewinne bleiben aber steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften weniger als 600 € (ab 2024: 1.000 €) im Kalenderjahr beträgt.
Ein Internethandel kann sich allerdings von einem meist steuerfreien Privatverkauf zu einem steuerpflichtigen gewerblichen Handel entwickeln. Die Kriterien für diesen „Grenzübertritt“ sind insbesondere:
Je mehr der genannten Kriterien erfüllt sind, umso wahrscheinlicher liegt ein gewerblicher Handel vor, der folgende steuerliche Konsequenzen auslöst:
Hinweis: Wer als Onlinehändler im gewerblichen Bereich tätig ist, sollte frühzeitig mit offenen Karten spielen und seine Umsätze und Gewinne gegenüber dem Fiskus angeben. Da die Finanzbehörden die Verkaufsaktivitäten gewerblicher Internethändler mittlerweile über spezielle Analyseprogramme aufdecken können, lassen sich Verkäufe im großen Stil schwer verheimlichen.
11.11.2023 (14.12.2023*)
Umsatzsteuer
(Monatszahler)
Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
(Monatszahler)
Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt
(Vorauszahlung)
Körperschaftssteuer mit SolZ
(Vorauszahlung)
27.12.2023
Sozialversicherungsbeiträge
(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.
Elektronische Registrierkassen mit TSE: Finanzämter kontrollieren
FinMin Thüringen, Medieninformation v. 22.09.2023; www.finanzen.thueringen.de
Keine Nachlassverbindlichkeit, wenn Erben den Betrieb aufgeben
BFH, Urt. v. 10.05.2023 – II R 3/21; www.bundesfinanzhof.de
Gesamtsozialversicherungsbeiträge: Nachzahlung ist kein Arbeitslohn
BFH, Urt. v. 15.06.2023 – VI R 27/20; www.bundesfinanzhof.de
Schon ab 2023 gelten verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Pressemitteilung v. 12.09.2023; www.lohi.de
Balkonkraftwerke: So bleiben die Einnahmen steuerfrei
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., Pressemitteilung v. 25.09.2023; www.vlh.de
Unwetterschäden: Welche Kosten sich steuerlich absetzen lassen
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Pressemitteilung v. 19.09.2023; www.lohi.de
BMF beleuchtet Übertragung von Assets durch Abspaltung
BMF-Schreiben v. 24.08.2023 – IV C 1 – S 1980-1/19/10008 :029; www.bundesfinanzministerium.de
Elektrofahrzeuge: Aktuelle Förderung und Steuervorteile im Überblick
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., Pressemitteilung v. 04.09.2023; www.vlh.de
Internetverkäufe: Wann Umsätze und Gewinne steuerpflichtig sind
Steuerberaterkammer Stuttgart, Pressemitteilung 16/2023 v. 26.09.2023; www.stbk-stuttgart.de
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