Nachhaltigkeit
Nachhaltigkeitsberichterstattung – Was kommt durch die CSRD auf Unternehmen zu?
Mit der im November 2022 vom EU-Parlament verabschiedeten Corporate Sustainability Reporting...
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Außerordentliche Einkünfte, wie Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, können vom Empfänger mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuert werden. Der Steuergesetzgeber will dadurch Progressionsnachteile ausgleichen, die durch das Zusammentreffen von laufenden und außerordentlichen Einkünften entstehen. Ein bilanzierender Autohändler aus Bayern hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erstritten, dass ihm gezahlte Erstattungszinsen des Finanzamts als tarifbegünstigte Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten besteuert werden. Die Vorgeschichte: Im Zuge einer Steuerfahndungsprüfung hatte das Finanzamt (FA) die Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 2000 erhöht, wogegen der Händler jahrelang prozessierte. Vor dem Finanzgericht verständigten sich die Prozessparteien schließlich tatsächlich, wonach die Umsatzsteuer 2012 wieder um insgesamt 321.774 € herabgesetzt wurde. Das FA zahlte auf diesen Betrag im selben Jahr zudem Erstattungszinsen von insgesamt 203.022 € an den Händler aus. Letzterer beantragte daraufhin, die geballt erhaltenen Umsatzsteuererstattungen sowie die Erstattungszinsen in seinem Einkommensteuerbescheid 2012 als ermäßigt zu besteuernde Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten zu erfassen. Das Amt folgte diesem Antrag zunächst nur hinsichtlich der Umsatzsteuererstattung.
Der BFH entschied jedoch, dass auch die Zinsen ermäßigt versteuert werden dürfen, und verwies darauf, dass auch Erstattungszinsen auf Betriebssteuern, die wie im vorliegenden Fall zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, zu den Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten zählen. Auch bei ihnen handelt es sich um Vorteile von wirtschaftlichem Wert, die im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden.
Die Gewinnerhöhung aufgrund der Erstattungszinsen war auch „außerordentlich“, da die Zinsen aufgrund des langjährigen Rechtsstreits geballt zugeflossen waren. Zur Progressionswirkung trug im vorliegenden Fall die erhebliche Höhe der Zinsen im Vergleich zur Hauptschuld bei. Für die Wertung, eine erst nach einem langjährigen Rechtsstreit realisierte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten auch bei einem bilanzierenden Gewerbetreibenden als außerordentlich anzusehen, spricht, dass Höhe und Zuflusszeitpunkt dieser Einkünfte für den Gewerbetreibenden aufgrund des Rechtsstreits nicht disponibel sind, dass aufgrund der erheblichen Höhe der Vergütung typischerweise eine Progressionswirkung eintritt und dass aufgrund des Vorsichtsprinzips zunächst ein Aktivierungsverbot zu beachten ist.
Am 01.01.2024 sind neue EU-Transparenzvorschriften in Kraft getreten, die der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug in den EU-Mitgliedstaaten dienen. Durch das neue Regelwerk sollen die Steuerbehörden der Staaten auf Zahlungsinformationen zugreifen können. Dabei liegt der Schwerpunkt vor allem auf dem elektronischen Handel, der für Mehrwertsteuerverstöße und -betrug besonders anfällig ist, denn einige Online-Verkäufer vertreiben ihre Waren und Dienstleistungen an EU-Verbraucher ohne eigene physische Präsenz in einem EU-Mitgliedstaat. Unter Umständen sind sie zudem nirgendwo in der EU für Mehrwertsteuerzwecke registriert oder melden einen zu geringen Wert ihrer Verkäufe. Die Mitgliedstaaten benötigten daher stärkere Instrumente, um rechtswidriges Verhalten aufdecken zu können.
Das neue System nutzt nun die Schlüsselrolle von Zahlungsdienstleistern wie Banken, E-Geld-Instituten, Zahlungsinstituten und Postgirodiensten, über die zusammen mehr als 90 % der Zahlungen für Online-Käufe in der EU erfolgen. Seit dem 01.01.2024 müssen diese Dienstleister die Empfänger grenzüberschreitender Zahlungen überwachen. Ab dem 01.04.2024 sind sie verpflichtet, den Verwaltungen der EU-Mitgliedstaaten Informationen über diejenigen Zahlungsempfänger zu übermitteln, die mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen pro Quartal erhalten. Diese Informationen werden dann in einer neuen europäischen Datenbank erfasst. Alle Informationen werden anschließend den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Für die Staaten wird es dadurch deutlich leichter werden, Daten zu analysieren und Online-Verkäufer auszumachen, die ihren Mehrwertsteuerverpflichtungen nicht nachkommen.
Die EU-Kommission hat eine Studie zur sogenannten Mehrwertsteuerlücke vorgestellt. Diese ist ein Indikator für die Wirksamkeit der Durchsetzungs- und Compliance-Maßnahmen der EU-Mitgliedstaaten bei der Mehrwertsteuer. Sie dient als Schätzwert für Mindereinnahmen aufgrund von Steuerbetrug, -hinterziehung und -umgehung sowie Insolvenzen und Zahlungsunfähigkeit.
Die Mehrwertsteuerlücke beziffert die Differenz zwischen den theoretisch erwarteten und den tatsächlichen Mehrwertsteuereinnahmen. Durch unzureichende Steuersysteme und Steuerbetrug entgehen den EU-Mitgliedstaaten signifikante Beträge. Die aktuelle Studie zeigt, dass sich die Mehrwertsteuerlücke von ca. 99 Mrd. € im Jahr 2020 auf ca. 61 Mrd. € im Jahr 2021 reduziert hat. Die Mehrwertsteuerlücke verringerte sich in fast allen EU-Mitgliedstaaten. Besonders auffällige Rückgänge verzeichneten Italien (-10,7 %) und Polen (-7,8 %). Zur Verkleinerung der Differenz erwiesen sich gezielte politische Maßnahmen als erfolgreich: insbesondere die Digitalisierung der Steuersysteme, die Echtzeitmeldung von Transaktionen und die elektronische Rechnungsstellung. Gleichzeitig könnten auch temporäre Faktoren – wie die während der COVID-19-Pandemie durchgeführten staatlichen Unterstützungsmaßnahmen, die oft an die Zahlung von Steuern geknüpft waren – eine Rolle bei dieser positiven Entwicklung gespielt haben.
Seit der Einführung des Mehrwertsteuerpakets für den E-Commerce im Jahr 2021 fiel der Mehrwertsteuerbetrug deutlich geringer aus. Das Paket beinhaltete die Abschaffung der Mehrwertsteuerbefreiung für geringwertige Sendungen und die Einführung des One-Stop-Shop-Mechanismus (OSS), der die Mehrwertsteuermeldung und Mehrwertsteuerzahlung für B2C-Dienstleistungen und den Fernabsatz von Waren vereinfacht. Der Import-One-Stop-Shop (IOSS) für geringwertige Sendungen und spezielle Regelungen für Nicht-IOSS-Nutzung wurden ebenfalls eingeführt.
Viele Arbeitnehmer schätzen es, wenn sie in ihrer Mittagspause in der betriebseigenen Kantine eine kostenlose oder verbilligte Mahlzeit erhalten. Derartige Sachbezüge sind allerdings nicht steuerfrei, sondern müssen als geldwerter Vorteil erfasst werden, so dass sie dem lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt hinzugerechnet werden.
Für das Jahr 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen nun die neuen Sachbezugswerte für kostenlose und verbilligte Mahlzeiten bekanntgegeben. Diese amtlichen Werte haben eine vereinfachte Lohnabrechnung zum Zweck – der Arbeitgeber muss nämlich nicht werktäglich die tatsächlichen Kosten der Verpflegung ermitteln, sondern kann Pauschalen zugrunde legen. Diese Pauschalen gelten auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, sofern der Preis der Mahlzeiten 60 € nicht übersteigt.
Der Wert eines Frühstücks wurde nun auf 2,17 € festgelegt (2023: 2 €), der Wert eines Mittag- und Abendessens jeweils auf 4,13 € je Kalendertag (2023: 3,80 €). Pro Tag gilt bei Vollverpflegung nun also eine Pauschale von insgesamt 10,43 € (2023: 9,60 €). Ist die Verpflegung für den Angestellten kostenlos, wird der entsprechende Sachbezugswert als geldwerter Vorteil im Lohnkonto erfasst. Erhält der Mitarbeiter in der Betriebskantine ein verbilligtes Mittagessen z.B. für 3 €, so ist die Differenz zwischen dem Sachbezugswert und dem Essenspreis (2024 also 1,13 €) als geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers anzusetzen.
Hinweis: Da die Sachbezugswerte in der Regel niedriger ausfallen als die tatsächlichen Kosten der Mahlzeit,
können Arbeitgeber Lohnnebenkosten sparen, wenn sie ihren Mitarbeitern eine regelmäßige Verpflegung zur
Verfügung stellen.
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern lohnsteuerfrei Fahrräder oder E-Bikes überlassen, sofern dieser Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Geht die Überlassung des Dienstfahrrads mit einer Lohnkürzung einher, kommt die Steuerbefreiung also nicht zum Tragen. In diesem Fall lässt sich aber von einer abgesenkten Bemessungsgrundlage für die Vorteilsversteuerung profitieren.
Es gilt die Grundregel: Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung muss für das Fahrrad 1 % der (auf volle 100 € abgerundeten) unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich Umsatzsteuer lohnversteuert werden. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad aber erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031, muss als monatlicher Durchschnittswert ab dem 01.01.2020 nur noch ein Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung versteuert werden.
Für das Kalenderjahr 2019 darf noch ein Ansatz der halbierten unverbindlichen Preisempfehlung erfolgen. Es muss nach wie vor die volle Preisempfehlung lohnversteuert werden, wenn der Arbeitgeber das Fahrrad bereits vor dem 01.01.2019 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen hat und nach dem 31.12.2018 lediglich der Nutzungsberechtigte für dieses Fahrrad wechselt.
Die Sachbezugsfreigrenze von 50 € pro Monat ist auf Fahrradüberlassungen nicht anwendbar – auch nicht bei der Anwendung der Halbierungs- bzw. Viertelungsregelung. Gehört die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur (an Dritte gerichteten) Angebotspalette des Arbeitgebers (z.B. bei Fahrradverleihfirmen), so kann der geldwerte Vorteil aber unter den Rabattfreibetrag von 1.080 € pro Jahr gefasst werden. Dies gilt aber nur, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wird. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (OFD) hat jetzt klargestellt, dass die günstigen Besteuerungsregelungen auch anwendbar sind, wenn einem Arbeitnehmer mehrere (Elektro-)Fahrräder überlassen werden. Für Elektroroller lassen sich die Steuerbefreiung und die günstigen Bewertungsregelungen allerdings nicht anwenden. Die OFD weist weiter darauf hin, dass auch fest verbautes Zubehör des (Elektro-)Fahrrads steuerfrei an den Arbeitnehmer überlassen werden kann. So kann beispielsweise nachträglich ein fest verbautes Schloss oder Navigationsgerät am Fahrradrahmen bzw. Lenker angebracht werden, ohne dass hierauf Lohnsteuer anfällt. Wird hingegen zusätzlich ein Fahrradanhänger überlassen, ist der daraus entstehende Vorteil steuerpflichtig (nicht fest verbaut). Gleiches gilt für die Überlassung von Fahrradhelmen, mobilen Navigationsgeräten und Satteltaschen an den Arbeitnehmer.
Der Bund der Steuerzahler Deutschland (BdSt) und der Verband Haus & Grund Deutschland unterstützen mehrere Eigentümer, die sich gegen die Bewertung ihrer Grundstücke im Rahmen der Grundsteuerreform wehren und vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ziehen wollen. In Berlin und Rheinland-Pfalz wurden mittlerweile die ersten Klagen eingereicht (Verfahren beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg sowie beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz). Mit den beiden Musterklagen lassen die Verbände prüfen, ob die Neubewertung der Grundstücke nach dem Bundesmodell verfassungsmäßig ist.
Die Klagen richten sich gegen die Bescheide über die Feststellung des Grundsteuerwerts zum 01.01.2022 nach dem Bundesmodell. Die neue Grundsteuerbewertung war notwendig geworden, weil das BVerfG das bisher geltende Bewertungssystem für verfassungswidrig erklärt hatte. Die Verfassungsrichter hatten den Gesetzgeber aufgefordert, ein neues Bewertungsverfahren zu schaffen. Ab Januar 2025 sollen die Kommunen die neue Grundsteuer aufgrund der Bescheide über den Grundsteuerwert und die darauf festgesetzten Grundsteuermessbeträge erheben.
BdSt und Haus & Grund halten die neue Bewertung im Bundesmodell aus zahlreichen Gründen für verfassungswidrig und streben an, das neue Bewertungsverfahren vom BVerfG erneut prüfen zu lassen. Die Verbände haben im Rahmen der Klagen ein Rechtsgutachten eingebracht, wonach das Grundsteuergesetz des Bundes verfassungswidrig sei.
Hinweis: Eigentümer können sich auf die beiden Musterklagen berufen, indem sie Einspruch gegen ihren Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert beim Finanzamt einlegen sowie das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen.
Drei Viertel der Einbrecher benötigen nur einen Schraubenzieher, um Fenster oder Türen im Handumdrehen aufzuhebeln. Einen effektiven Schutz gegen ungebetenen Besuch bieten einbruchhemmende Fenster, Terrassentüren und Eingangstüren mit einer hohen Widerstandsklasse. Auch Nachrüstsysteme, wie Pilzkopfverriegelungen für Fenster sowie Querriegel- oder Panzerschlösser für Türen, können Einbrüche verhindern.
Wer seine eigenen vier Wände einbruchsicherer macht, kann die hierbei entstehenden Handwerkerkosten in seiner Einkommensteuererklärung absetzen. Der Fiskus erkennt Handwerkerleistungen im Privathaushalt mit bis zu 6.000 € pro Jahr an und zieht diese mit 20 % von der tariflichen Einkommensteuer ab. Der Steuerbonus gilt allerdings nur für die reinen Lohnkosten (samt Anfahrts-, Maschinen-, Entsorgungs- und Verbrauchsmittelkosten) und nicht für die Kosten des Materials. Die Umsatzsteuer, die anteilig auf die Lohnkosten entfällt, kann ebenfalls als Handwerkerleistung abgesetzt werden. Es ist daher wichtig, dass die begünstigten Aufwendungen separat in der Handwerkerrechnung ausgewiesen sind. Ist das nicht der Fall, sollten Auftraggeber den Handwerksbetrieb auffordern, die Rechnung nachträglich aufzuschlüsseln.
Hinweis: Die Finanzämter gewähren den Steuerbonus nur für Handwerkerleistungen, für die eine Rechnung vorliegt und die unbar (z.B. per Überweisung) gezahlt worden sind. Barzahlung ist nicht erlaubt.
Steuerlich begünstigt sind nicht nur die Nachrüstung von Fenstern und Türen, sondern auch die Kosten für den Einbau einbruchhemmender Rollläden und Garagentore, die Vergitterung von Kellerschächten oder das Anbringen von Bewegungsmeldern, Videoüberwachungskameras und Alarmanlagen. Wer in Einbruchschutz investieren will, sollte außerdem prüfen, ob hierfür zinsgünstige Kredite von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) genutzt werden können. Das Programm „Einbruchschutz“ ist zwar 2022 ausgelaufen, es können aber unter Umständen auch andere Programme wie „Altersgerecht Umbauen“ oder „Energieeffizient Sanieren“ für Maßnahmen des Einbruchschutzes (mit-)genutzt werden. Denn moderne Türen und Fenster erhöhen nicht nur die Sicherheit, sondern sorgen gleichzeitig für eine verbesserte Wärmedämmung. Bei Sanierungen und Modernisierungen lassen sich sogar verschiedene KfW-Programme miteinander kombinieren. Ein Beispiel für die Verknüpfung von altersgerechtem Wohnen mit Einbruchschutz ist der Umbau der Terrasse, so dass sie barrierefrei genutzt werden kann. Bei dieser Gelegenheit kann dann die alte Terrassentür gegen eine neue, einbruchhemmende ausgetauscht werden.
Hinweis: KfW-Förderungen dürfen allerdings nicht gemeinsam mit Steuervorteilen genutzt werden. Es sollte daher vorab durchgerechnet werden, welche Vergünstigung vorteilhafter ist.
Aufgrund der Zinsentwicklungen des vergangenen Jahres mussten zum Jahreswechsel 2023/2024 erstmalig wieder Wertzuwächse bei Fonds über eine Vorabpauschale versteuert werden. Machte ein Fonds (z.B. ETF) im Jahr 2023 Gewinn, entstanden darauf Steuern. Dies galt nicht nur für Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne, sondern auch für Erträge, die einbehalten und für die Wiederanlage auf Fondsebene verwendet wurden. Die Höhe der Vorabpauschale hängt dabei vom aktuellen allgemeinen Zinsniveau ab. Aufgrund der niedrigen Zinsen lag die Vorabpauschale in den Jahren 2021 und 2022 bei null. Das hat sich 2023 geändert.
Deutsche Banken haben die auf die Pauschale entfallenden Steuerabzugsbeträge Anfang Januar 2024 von den Verrechnungskonten ihrer Kunden abgebucht – pro 10.000 € Fondsvolumen wurden maximal 48 € (ggf. zzgl. Kirchensteuer) fällig. Alternativ konnten Anleger für ihr Depot einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge einrichten. Deckte dieser die Fondsgewinne ab, wurden keine Steuerabzugsbeträge erhoben. Der Freistellungsauftrag darf dabei über alle Banken hinweg nur bis zu einem maximalen Betrag von 1.000 € (bei Ehegatten: 2.000 €) gestellt werden.
Über die Vorabpauschale wird bereits vorab eine pauschale Steuer auf einen zukünftigen Gewinn erhoben. Diese wird bei einer späteren Veräußerung angerechnet, so dass im Jahr der Veräußerung nur noch der Teil des Gewinns, der nicht durch Vorabpauschalen abgedeckt ist, versteuert werden muss. Durch diese Regelung soll eine Steuerstundung vermieden werden, die ansonsten bei thesaurierenden Fonds mit langen Haltedauern auftreten würde.
Spenden und Mitgliedsbeiträge an eine steuerbegünstigte Körperschaft im Inland oder EU-/EWR-Ausland lassen sich mit bis zu 20 % des eigenen Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abziehen und mindern so die eigene Einkommensteuerlast. Wird die 20-%-Grenze überschritten, geht die milde Gabe steuerlich aber nicht verloren, denn der steuerlich nicht ausgenutzte Spendenteil kann über einen Vortrag im nachfolgenden Jahr abgezogen werden. Damit die Spende vom Finanzamt anerkannt wird, muss sie der Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher oder anderer als besonders förderungswürdig anerkannter Zwecke dienen.
Für Einzelspenden bis 300 € gilt die sogenannte einfache Nachweispflicht – das heißt, der Kontoauszug oder Bareinzahlungsbeleg wird als Beleg für die Zuwendung anerkannt. Bei höheren Beträgen muss eine nach amtlichem Muster ausgestellte Zuwendungsbestätigung der Empfängerorganisation vorliegen. Die Bescheinigung kann digital oder als klassische Briefpost versandt werden und sollte zu Hause aufbewahrt werden. Das Finanzamt will sie nur auf konkrete Anforderung sehen (Belegvorhaltepflicht).
Vorsicht ist bei Spendenaufrufen auf Internetportalen und Social Media geboten. Nicht hinter jeder professionell gemachten Anzeige oder Website steht ein seriöses Unternehmen. Kriminelle täuschen mitunter falsche Tatsachen vor, um die Hilfsbereitschaft, die Solidarität und das Mitgefühl von Menschen auszunutzen und ihnen Geld aus der Tasche zu ziehen. Um nicht auf Kriminelle hereinzufallen, kann ein Blick auf das Impressum der Organisation helfen. Hier wird in der Regel unter Angabe der Steuernummer auf die Steuerbegünstigung durch das Finanzamt hingewiesen. Die Alarmglocken sollten schrillen, wenn es überhaupt kein Impressum gibt oder wenn der Firmensitz im Ausland liegt.
Wenn in einem Dreivierteljahr wieder die Sektkorken zu Silvester knallen, entsteht die Einkommensteuer. Darauf stößt aber wohl kaum jemand an. Ein neues Steuerjahr bringt meist aber auch etliche Änderungen mit sich – und einige davon sind durchaus ein Grund zur Freude. So auch für das Steuerjahr 2024:
Für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben dürfen Städte und Gemeinden seit 2005 eine „Bettensteuer“ (Übernachtungssteuer) verlangen, die sich in der Regel auf einen niedrigen Prozentsatz des Übernachtungspreises beläuft. Es gelten mitunter aber auch pauschale Sätze: In Düsseldorf muss seit dem 01.01.2024 beispielsweise jeder Beherbergungsbetrieb (z.B. Hotels, Gasthöfe, Privatzimmer oder -wohnungen, Campingplätze, Schiffe oder ähnliche Einrichtungen) eine Steuer von 3 € pro Übernachtung je Beherbergungsgast erheben und entrichten. Eine Unterscheidung, ob aus touristischen oder beruflichen Gründen in Düsseldorf übernachtet wird, wird dort nicht vorgenommen.´
In Münster und Bonn galt die Bettensteuer bislang nur für touristische Übernachtungen; seit dem 01.01.2024 werden in diesen Städten aber auch Geschäftsreisende zur Kasse gebeten. Auch Köln plant zur Mitte des Jahres 2024 eine solche Ausweitung.
Hinweis: Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sich die Bettensteuer nicht auf touristische Übernachtungen beschränken. Von daher ist anzunehmen, dass mit der Zeit immer weitere Städte und Gemeinden diese neue Einnahmequelle für sich entdecken dürften.
11.03.2024 (14.03.2024*) | 26.03.2024 |
Umsatzsteuer (Monatszahler) | Sozialversicherungsbeiträge |
Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler) | |
Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt (Vorauszahlung) | |
Körperschaftsteuer mit SolZ (Vorauszahlung) |
(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.
Mehrjährige Tätigkeit: Erstattungszinsen ermäßigt zu besteuern
BFH, Urt. v. 30.08.2023 – X R 2/22; www.bundesfinanzhof.de
Online-Händler: Neue Regelungen gegen Mehrwertsteuerbetrug in Kraft
Europäische Kommission, Pressemitteilung v. 03.01.2024; germany.representation.ec.europa.eu
Verringerte Mehrwertsteuerlücke: Aktuelle EU-Statistik stimmt positiv
Europäische Kommission, Pressemitteilung v. 24.10.2023; www.ec.europa.eu
Mahlzeiten vom Arbeitgeber: Welche Sachbezugswerte jetzt gelten
BMF-Schreiben v. 07.12.2023 – IV C 5 – S 2334/19/10010 :005; www.bundesfinanzministerium.de
Firmen-Bike: Steuerfreiheit auch für fest verbautes Zubehör
OFD Frankfurt am Main, Verf. v. 02.11.2023 – S 2334 A – 32 – St 210; www.steuer-telex.de
Grundsteuerreform: Verbände unterstützen Musterklagen
Bund der Steuerzahler Deutschland e.V., Presseinformation vom 11.12.2023; www.steuerzahler.de
Einbruchschutz: Nachrüstkosten sind Handwerkerleistungen
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Pressemitteilung v. 05.12.2023; www.lohi.de
Zinsen 2023 lassen Besteuerung über Vorabpauschale aufleben
FinMin Thüringen, Medieninformation v. 21.12.2023; www.finanzen.thueringen.de
Spendenabzug: Gutes tun und Steuern sparen
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Pressemitteilung v. 12.12.2023; www.lohi.de
Änderungen für das Steuerjahr 2024 im Überblick
Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., Pressemitteilung Nr. 20 v. 22.12.2023; www.bvl-verband.de
Auch als Geschäftsreisender müssen Sie evtl. Bettensteuer zahlen
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