Nachhaltigkeit
Nachhaltigkeitsberichterstattung – Was kommt durch die CSRD auf Unternehmen zu?
Mit der im November 2022 vom EU-Parlament verabschiedeten Corporate Sustainability Reporting...
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Ab dem 01.01.2025 müssen Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen, wenn sie gegenüber anderen Unternehmen (z.B. Einzelhandel, Gewerbebetriebe) Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen.
Hinweis: E-Rechnungen sind digitale Rechnungen, die in einem speziellen computerlesbaren Format vorliegen, damit sie leicht verarbeitet werden können.
Diese neue Regelung gilt auch für gemeinnützige Vereine, sofern sie Dienstleistungen an andere Unternehmen erbringen oder ihnen Produkte verkaufen. Auch wenn ein Verein bei der Umsatzsteuer die Kleinunternehmerregelung gewählt hat, gilt die Pflicht zur E-Rechnung. Das bedeutet, dass E-Rechnungen in allen Bereichen eines Vereins (auch Sphären genannt) erstellt werden müssen, in denen Waren oder Dienstleistungen verkauft werden. Betroffen sein können somit die Sphären der Zweckbetriebe, der Vermögensverwaltung oder der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe.
Allerdings gibt es Übergangsfristen: Wenn der Verein im jeweiligen Vorjahr weniger als 800.000 € Umsatz erzielt hat, dürfen bis Ende 2027 weiterhin Papier- oder (mit Zustimmung des Leistungsempfängers) einfache digitale Rechnungen ausgestellt werden. Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 € gibt es zudem eine freiwillige Ausnahme von der Pflicht.
Vereine sollten sich in jedem Fall darauf vorbereiten, ab dem 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen zu können (gegebenenfalls als Anhang einer E-Mail), die den Sphären Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zugeordnet werden können. Für den Empfang von E-Rechnungen ist nämlich keine Übergangsfrist vorgesehen.
Mit einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden, dass Milchersatzprodukte pflanzlichen Ursprungs, wie etwa aus Soja, Reis oder Hafer hergestellte Getränke, nicht unter den ermäßigten Umsatzsteuersatz fallen. Die Richter schlossen sich damit der Argumentation des Finanzamts an, dass diese Produkte keine „Milch“ oder „Milchmischgetränke“ im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind. Im Streitfall ging es um die Frage, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf die Lieferung von pflanzlichen Milch-ersatzprodukten angewandt werden kann. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass ihre Produkte, die einen Anteil von mindestens 75 % Milchersatz aufweisen, dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Das Finanzamt lehnte jedoch eine ermäßigte Besteuerung ab und unterwarf die Produkte dem Regelsteuersatz.
Das FG stellte fest, dass pflanzliche Milchersatzprodukte keine „Milch“ oder „Milchmischgetränke“ im Sinne der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG darstellen. Die relevanten Bestimmungen dieser Anlage, insbesondere Nr. 4 (Milch) und Nr. 35 (Milchmischgetränke), beziehen sich auf Erzeugnisse tierischen Ursprungs. Milch im steuerrechtlichen Sinne ist nach der zolltariflichen Auslegung „Gemelk“ von Tieren. Dies wurde durch den Europäischen Gerichtshof und andere relevante Urteile bestätigt. Pflanzliche Produkte wie aus Soja, Reis oder Hafer hergestellte Getränke gehören nicht in diese Kategorie und werden daher von den steuerlichen Vergünstigungen für Milchprodukte nicht erfasst. Die zolltarifliche Einordnung dieser Produkte als nichttierische Waren bestätigt ihre Einstufung unter den allgemeinen Steuersatz.
Hinweis: Das Gericht wies darauf hin, dass nur der Gesetzgeber die bestehende Regelung ändern und eine Ausnahme für pflanzliche Milchersatzprodukte einfügen kann. Bislang gibt es aber keine derartige gesetzliche Änderung. Die betroffenen Unternehmen und Verbände könnten allenfalls beim Gesetzgeber darauf drängen, entsprechende Anpassungen vorzunehmen, um eine ermäßigte Besteuerung für pflanzliche Produkte zu erreichen.
Die Anzahl von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) ist in den letzten Jahren immer weiter gestiegen. An vielen Gebäuden ist eine PV-Anlage installiert, um so dem hohen Strompreis zu trotzen – aber auch, um Steuervorteile zu nutzen. Diese sind – vor allem im gewerblichen Bereich – aber auch nicht immer ganz frei von Fallstricken. In einem Streitfall hatte eine Grundstücksgesellschaft das Dach einer Immobilie für die Installation einer PV-Anlage vermietet. Daraufhin versagte das Finanzamt der Gesellschaft Befreiungen bei der Gewerbesteuer. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob dies zu Recht geschah.
Die Grundstücksgesellschaft hatte mit der W-GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), an der auch zwei ihrer eigenen Gesellschafter beteiligt waren, einen Vertrag geschlossen, demzufolge die W-GbR auf genau bestimmten Gebäudeflächen der Grundstücksgesellschaft eine PV-Anlage installieren und betreiben darf. Der produzierte Strom wurde dann an die Stadtwerke verkauft. Nach einer Betriebsprüfung versagte das Finanzamt der Grundstücksgesellschaft die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung, nach der die Gewinne aus Grundstücksgeschäften nicht der Gewerbesteuer unterworfen werden. Die Begründung: Der Grundbesitz diene zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters. Das sei für die erweiterte Kürzung schädlich. Denn durch die PV-Anlage würden gewerbliche und keine Vermietungseinkünfte erzielt, da die W-GbR den Strom selbst produziere.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide vor dem FG war unbegründet. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung kann nur beantragt und gewährt werden, wenn ausschließlich eigener Grundbesitz oder eigenes Kapitalvermögen verwaltet und genutzt wird. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn der Grundbesitz ganz oder teilweise dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters dient. Im Streitfall diente er teilweise der
W-GbR, an der zwei Gesellschafter der Antragstellerin beteiligt waren, zur Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb (PV-Anlage). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt keine bloße Nutzungsüberlassung der PV-Anlage an die Stadtwerke vor, da den Stadtwerken nicht die Anlage, sondern nur der erzeugte Strom überlassen wurde.
Der Referentenentwurf für ein Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG II), veröffentlicht am 27.08.2024, stellt eine bedeutende Weiterentwicklung der deutschen Wachstumsinitiative dar, die darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzstandorts Deutschland zu stärken. Der Entwurf umfasst mehr als 200 Seiten und zielt insbesondere darauf ab, die steuerlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen für Investitionen in Venture Capital (VC) und erneuerbare Energien zu verbessern. Ein zentrales Element des Entwurfs ist die Anpassung des Investmentsteuerrechts. Hierbei wird klargestellt, dass Investitionen von Investmentfonds in gewerblich tätige Personengesellschaften die steuerliche Qualifikation dieser Fonds nicht gefährden. Zudem sollen Erträge aus Investitionen in erneuerbare Energien von der Gewerbesteuer befreit werden. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Investitionstätigkeit in Infrastruktur- und Energieprojekte zu fördern und eine Gleichstellung der Fonds mit Direktinvestitionen zu erreichen.
Ein weiteres Ziel des ZuFinG II ist die Erleichterung des Kapitalmarktzugangs für Unternehmen, insbesondere durch die Einführung englischsprachiger Wertpapierprospekte und die Möglichkeit, Aktien mit einem geringeren Nennwert als 1 € auszugeben. Diese Maßnahmen sollen die Aktienkultur fördern und den Börsengang als Exit-Option für VC-Fonds attraktiver machen.
Im Bereich des Arbeitsrechts sieht der Entwurf eine Lockerung des Kündigungsschutzes für Spitzenverdiener
im Finanzsektor vor. Diese sollen künftig wie leitende Angestellte behandelt werden, um die Flexibilität der Arbeitsbedingungen in dieser Branche zu erhöhen. Zudem werden verschiedene EU-rechtliche Vorgaben – wie der Listing Act und der MIFIR-Review – in nationales Recht umgesetzt, um die Kapitalmarktunion zu vertiefen und den Finanzstandort Deutschland international wettbewerbsfähiger zu machen.
Hinweis: Der Entwurf wurde an die Länder und Verbände zur Stellungnahme übersandt. Das Gesetz soll voraussichtlich im zweiten Quartal 2025 in Kraft treten. Die Umsetzung des ZuFinG II gilt als entscheidender Schritt, um den Finanzstandort Deutschland zu stärken und den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft zu unterstützen.
Bereits zum 01.07.2007 wurde in Deutschland die steuerliche Identifikationsnummer eingeführt. Jeder in Deutschland gemeldete Bürger bekommt seitdem eine persönliche, elfstellige Nummer vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt. Die Nummer ist lebenslang gültig und ermöglicht den Finanzbehörden eine eindeutige Identifizierung der Person. Nun folgt der nächste Schritt: Zum 01.11.2024 wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer eingeführt. Jeder Selbstständige, jede juristische Person und jede Personenvereinigung bekommt nun dieses neue Zuordnungsmerkmal, das aus den Buchstaben „DE“ und neun Ziffern besteht.
Hinweis: Sind natürliche Personen wirtschaftlich tätig, erhalten sie die Wirtschafts-Identifikationsnummer zusätzlich zu ihrer steuerlichen Identifikationsnummer, so dass der betriebliche Bereich eindeutig von der privaten Sphäre abgegrenzt werden kann.
Die initiale Vergabe und die Mitteilung an die wirtschaftlich tätigen Personen bzw. Personenvereinigungen erfolgt
in mehreren Stufen und soll 2026 abgeschlossen sein. Ein Antrag muss hierfür nicht gestellt werden. Die Wirtschafts-Identifikationsnummer bleibt für die Dauer der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit bestehen und ändert sich nicht. Dies gilt auch bei Adress- oder Namensänderungen. Bei wirtschaftlich Tätigen, denen bereits vor der Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zugeteilt wurde, erfolgt keine gesonderte Mitteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer. Vielmehr werden sie durch eine auch im Bundessteuerblatt veröffentlichte Mitteilung darüber informiert, dass ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zugleich als Wirtschafts-Identifikationsnummer zu verwenden ist. Eine individuelle Mitteilung der zugeteilten Wirtschafts-Identifikationsnummer erübrigt sich, da die Wirtschafts-Identifikationsnummer mit der bereits bekannten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Aufbau identisch ist. Für wirtschaftlich Tätige ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die bereits umsatzsteuerlich erfasst oder als Kleinunternehmer tätig sind, erfolgt die elektronische Mitteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer voraussichtlich ab November 2024. Der wirtschaftlich Tätige ohne Berater muss hierfür über ein Elster-Benutzerkonto verfügen. Hat er einen steuerlichen Berater mit entsprechender Bekanntgabevollmacht, so erfolgt die Mitteilung an diesen. Die Finanzverwaltung stellt den Softwareanbietern eine Schnittstelle zur Verfügung, so dass die Steuerberater die Wirtschafts-Identifikationsnummer abrufen können.
Im Juli 2024 hat die Bundesregierung eine Reform der Steuerklassen auf den Weg gebracht. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Steuerklassen III und V künftig abgeschafft werden. Für Paare soll ab 2030 automatisch Steuerklasse IV mit einem sogenannten Faktor gelten. Der Steuerabzug wird an die individuelle Einkommenssituation des Paares angepasst: Das Finanzamt errechnet die Einkommensverteilung des Paares, stellt Freibeträge fest und verteilt diese auf die Steuerzahler. Der „erdrückende“ Steuerabzug in Steuerklasse V gehört damit der Vergangenheit an. Die Jahressteuerlast ändert sich für Paare dadurch zwar nicht, Nachzahlungen werden aber seltener, da die Vorauszahlungen über den Lohnsteuereinbehalt passgenauer errechnet werden.Das Ifo-Institut (Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München e.V.) erwartet, dass die Reform bundesweit einen Beschäftigungsgewinn von 67.000 Vollzeitkräften auslöst. Durch Fehlanreize, welche durch den hohen Steuerabzug in Steuerklasse V (besonders häufig für Frauen) geschaffen wurden, liegen bislang erhebliche Erwerbspotenziale brach.
Hinweis: Ein Übergang vom Ehegattensplitting zu einem Familiensplitting würde nach Berechnungen des Instituts in Deutschland zudem ein Beschäftigungsplus von etwa 200.000 Vollzeitstellen auslösen, ein Ende der beitragsfreien Mitversicherung von Ehegatten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung würde 150.000 Vollzeitkräfte in die Beschäftigung bringen.
Höhere Rentenabschläge bei Frührentnern würden ein Beschäftigungsplus von umgerechnet 180.000 Vollzeitkräften bewirken. Laut Ifo-Institut ist für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbeginns ein Rentenabschlag von 0,5 % versicherungsmathematisch gerechtfertigt. Derzeit werden nur 0,3 % abgezogen. Das Institut fordert, dass Erwerbstätigkeit durch das Steuer- und Sozialsystem konsequenter belohnt wird, und hat errechnet, dass eine ausgebaute Kinderbetreuung mit 400.000 zusätzlichen Betreuungsplätzen ein Beschäftigungsplus von 58.000 Vollzeitstellen auslösen würde. Der Effekt ließe sich noch steigern, wenn die Betreuungsplätze vornehmlich in Mangelregionen geschaffen würden. Laut Ifo-Institut sind dies vor allem die Großstädte in Westdeutschland.
Immer mehr Unternehmen bieten ihrer Belegschaft die Möglichkeit, ein E-Bike oder auch ein anderes Fahrrad per Gehaltsumwandlung zu leasen, aber Achtung: Dadurch kann sich die Höhe der späteren Rente verringern. Ein mögliches Szenario: Ein Arbeitnehmer sucht sich ein Fahrrad im Fachhandel aus. Sein Arbeitgeber wird Leasingnehmer und die beiden vereinbaren eine Barlohnumwandlung. Dabei wird der Barlohn in einen Sachwert umgewandelt. Das heißt: Der Arbeitnehmer verzichtet auf einen Teil seines Gehalts, und zwar in Höhe der Leasingrate, abzüglich eines etwaigen Arbeitgeberzuschusses. Die monatliche Leasingrate wird dadurch direkt von seinem Bruttogehalt abgezogen, also noch bevor Steuern und Sozialabgaben fällig werden.
Hinweis: Die private Nutzung des Fahrrads muss als geldwerter Vorteil versteuert werden.
Die Leasingrate für ein Fahrrad per Gehaltsumwandlung zu zahlen, hat einen Haken: Da die Rate vor Steuern und Sozialabgaben abgezogen wird, senkt sie das Bruttogehalt, aus dem sich unter anderem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung errechnen. Ein niedrigeres Bruttogehalt bedeutet indes niedrigere Beiträge an die Rentenkasse – und dies wiederum führt später zu einem niedrigeren Rentenanspruch. Viele Fahrradleasing-anbieter betonen zwar, dass die späteren Einbußen bei der Rente durch die Ersparnis beim Fahrradleasing per Gehaltsumwandlung mindestens ausgeglichen würden. Allerdings lässt sich das pauschal so nicht sagen. Hinzu kommt: Wenn die Leasing-rate das Bruttogehalt senkt, verringern sich natürlich nicht nur die Beiträge an die Rentenkasse, sondern auch Sozialleistungen wie Kurzarbeitergeld, Krankengeld und Arbeitslosengeld, deren Höhe sich prozentual am Bruttoeinkommen bemisst.
Hinweis: Ein kinderloser Arbeitnehmer mit Steuerklasse I und einem monatlichen Bruttogehalt von 3.500 € entscheidet sich für ein E-Bike-Leasing. Sein Bruttogehalt reduziert sich im Rahmen der Gehaltsumwandlung für die Leasingrate um rund 100 €. Dadurch zahlt er monatlich rund 9 € weniger in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Bei einer Leasingdauer von 36 Monaten summiert sich das auf 324 €. Laut Deutscher Rentenversicherung verringert sich dadurch die spätere Rente um rund 3 € monatlich. Je teurer das Fahrrad und je geringer der Arbeitgeberzuschuss, desto niedriger fallen die Beiträge in die Rentenversicherung aus, und wer nach den drei Jahren Laufzeit erneut ein Fahrrad least, muss bei der späteren Rentenhöhe weitere Einbußen hinnehmen.
Es gibt jedoch eine Ausweichgestaltung: Der Arbeitgeber kauft oder least ein Rad auf eigene Kosten und stellt dieses dem Mitarbeiter als Gehaltsextra zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung. In diesem Fall bleibt das Bruttogehalt unverändert – es ergeben sich also keine Nachteile hinsichtlich der späteren gesetzlichen Rente sowie weiterer Sozialleistungen. Weiterer Vorteil dieser Variante: Arbeitnehmer müssen das Rad in solchen Fällen nicht als geldwerten Vorteil versteuern. Jedenfalls, solange es sich um ein Rad ohne Elektromotor oder ein E-Bike mit einem maximal 250 Watt starken Motor handelt, der das Fahrzeug auf eine Geschwindigkeit von höchstens 25 km/h begrenzt.
Am 15.08.2024 hat das Bundesfinanzministerium ein Schreiben zur Anwendung des Nullsteuersatzes für Steckersolargeräte veröffentlicht. Dieses Schreiben passt die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) an die neuesten gesetzlichen Vorgaben an. Die Änderungen betreffen insbesondere die zulässige maximale Einspeiseleistung von Steckersolargeräten und deren steuerliche Behandlung.
Zum 16.05.2024 wurde die maximal zulässige Einspeiseleistung für Steckersolargeräte von bisher 600 Watt auf 800 Volt-Ampere angehoben. Diese Anpassung resultiert aus dem Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung vom 08.05.2024. Die Anhebung der maximalen Einspeiseleistung zielt darauf ab, den Ausbau der photovoltaischen Energieerzeugung zu fördern und die Nutzung von Steckersolargeräten weiter zu erleichtern.
Hinweis: Infolge der Gesetzesänderung wurde der UStAE entsprechend geändert. Die Angabe „600 Watt“ wurde durch die Angabe „800 Voltampere“ ersetzt. Die neuen Grundsätze gelten für alle ab dem 16.05.2024 getätigten Umsätze.
Wer haushaltsnahe Dienstleister in seinem Privathaushalt engagiert, kann für die anfallenden Lohnkosten einen Steuerbonus in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Begünstigt sind unter anderem die Einsätze von Putz- und Haushaltshilfen sowie Hausmeisterdiensten, die Unterstützung bei der Gartenpflege und sogar die Betreuung und Versorgung von Haustieren auf dem eigenen Grundstück. Das Finanzamt gewährt für die anfallenden Lohnkosten eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Lohnkosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 € im Jahr. Wichtig ist, dass über die Arbeiten Rechnungen ausgestellt werden, diese unbar beglichen werden und ein Zahlungsbeleg vorliegt. Zudem müssen Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten auf der Rechnung getrennt von den Materialkosten ausgewiesen werden, denn für diese gibt es im Gegensatz zu den Lohnkosten keine Steuerermäßigung. Barzahlung erkennt der Fiskus nicht an, weil der Steuerbonus die legale Beschäftigung fördern soll.
Auch für den Einsatz von Handwerkern im Privathaushalt existiert ein Steuerbonus. Begünstigt sind unter anderem Badezimmerrenovierungen, der Austausch von Bodenbelägen, das Anlegen eines Gartens sowie das Pflastern von Hof oder Terrasse. Wer für solche Arbeiten einen Handwerker beauftragt, kann 20 % der Arbeitskosten bis zu einer Höchstgrenze von 1.200 € pro Jahr von seiner Einkommensteuer abziehen (separater
Höchstbetrag). Die Arbeiten müssen aber in einem bereits bestehenden Haushalt ausgeübt werden – Handwerkereinsätze am Neubau sind also nicht steuerlich begünstigt. Es muss (genau wie bei den haushaltsnahen Dienstleistungen) eine Rechnung vorliegen und diese unbar bezahlt werden. In Rechnung gestellte Materialkosten werden vom Finanzamt auch bei Handwerkerleistungen nicht anerkannt. Zu den Arbeitskosten gehören aber neben den reinen Lohnkosten auch Maschinen- und Fahrtkosten sowie Verbrauchsmittel.
Wer eine Einkommensteuererklärung abgibt, freut sich über jede Kostenposition, die er steuermindernd geltend machen kann. Im Bereich der Sonderausgaben sollten insbesondere die gezahlten Versicherungsbeiträge in den Blick genommen werden: Altersvorsorgeaufwendungen, wie Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerke oder Alterskassen sowie eine private Rentenversicherung, können in voller Höhe bis zur Maximalgrenze von 26.528 € für Ledige und 53.056 € für Ehepaare in der Steuererklärung 2023 geltend gemacht werden. Für das Steuerjahr 2024 sind 27.566 € bzw. 55.132 € abziehbar (Arbeitgeberbeiträge sind auf den Höchstbetrag anzurechnen).
Bis zu einer Höchstgrenze von 2.100 € können zudem Beiträge für Riesterverträge abgesetzt werden. Ebenfalls absetzbar sind sonstige Vorsorgeaufwendungen wie Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege-, Haftpflicht-, Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherungen. Die Grenze liegt bei diesen Kosten bei 1.900 € für Steuerzahler, die steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung erhalten, und bei 2.800 € für diejenigen, die ihre Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen müssen. Deshalb ist der Höchstbetrag oft schon mit der Basiskrankenversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung erreicht.
Wer für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke spendet, kann diese Gabe ebenfalls als Sonderausgaben absetzen. Für Spenden bis 300 € genügt dem Finanzamt ein vereinfachter Nachweis. Dieser kann ein Kontoauszug oder der Screenshot einer Überweisung bzw. ein anderer Überweisungsbeleg sein. Spenden von mehr als 300 € erkennt das Finanzamt in der Regel nur mit Spendenquittung an. Diese Zuwendungsbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster muss unter anderem die Art der Spende und die Spendensumme enthalten. Zudem sollte darin bestätigt sein, dass die Spende für einen bestimmten steuerbegünstigten Zweck verwendet wird. Die Bescheinigung stellt üblicherweise die Organisation aus, die die Spende erhalten hat. Setzt eine Finanzbehörde beispielsweise nach starken Unwettern einen Katastrophenerlass in Kraft, so können auch Spenden von mehr als 300 € mit vereinfachtem Nachweis steuerlich geltend gemacht werden. Die Spende muss dann innerhalb des dafür festgelegten Zeitraums auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt worden sein.
Wer Kinder hat, sollte auch folgenden Sonderausgabenabzug auf dem Schirm haben: Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr eines Kindes können Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Das Finanzamt akzeptiert unter bestimmten Voraussetzungen bis zu zwei Drittel der Kosten von maximal 6.000 € pro Kind und Jahr – also bis zu 4.000 €. Dazu zählen Ausgaben für Kindergarten bzw. Kita sowie für einen Babysitter, ein Au-Pair oder ein Kindermädchen. Es muss dafür eine Rechnung vorliegen und diese muss unbar beglichen worden sein. Wichtig: Essensgeld wird nicht anerkannt, ebensowenig Kosten für Unterricht oder Freizeitbetätigungen. Ist ein Kind wegen einer Behinderung nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen, können die Kosten für die Kinderbetreuung auch über das 14. Lebensjahr hinaus geltend gemacht werden. Die Behinderung muss aber vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten sein.
11.11.2024 (14.11.2024*) | 15.11.2024 (18.11.2024*) | 28.11.2024 |
Umsatzsteuer (Monatszahler) | Gewerbesteuer | Sozialversicherungsbeiträge |
Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monatszahler) | Grundsteuer |
(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.
Pflicht ab 01.01.2025: Gerüstet für den Empfang von E-Rechnungen
FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Pressetext v. 16.08.2024; https://www.steuerportal-mv.de/Steuerrecht/Verein-und-Ehrenamt/vereinsnews/
Kein ermäßigter Steuersatz für Milchersatzprodukte
FG Baden-Württemberg, Urt. v. 14.03.2024 – 1 K 232/24; www.steuer-telex.de
Grundstücksgesellschaft: Steuerschädliche Photovoltaikanlage
FG Münster, Beschl. v. 07.06.2024 – 14 V 508/24 G; www.justiz.nrw.de
Zukunftsfinanzierungsgesetz II: Neue Impulse für Kapitalmärkte
BMF, Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen
(Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II) v. 27.08.2024; www.bundesfinanzministerium.de
Aufgepasst: Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer startet in Kürze
BMF, Pressemitteilung v. 21.08.2024; https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/wirtschafts-identifikationsnummer.html
Wegfall der Steuerklassen III und V: Beschäftigungsanreize erwartet
Ifo-Institut (Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München e.V.), Pressemitteilung v. 16.08.2024; www.ifo.de
Fallstrick: Fahrradleasing kann die Rente schmälern
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH), Pressemitteilung v. 26.08.2024; www.vlh.de
Steckersolargeräte: Anhebung der Einspeiseleistung ab Mai 2024
BMF-Schreiben v. 15.08.2024 – III C 2 – S 7220/22/10002 :017; www.bundesfinanzministerium.de
Achtung: Haushaltsnahe Dienstleistungen mindern die Steuerlast
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., Pressemitteilung v. 05.08.2024; www.vlh.de
Bitte nicht vergessen: Diese Sonderausgaben sind häufig absetzbar
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., Pressemitteilung v. 05.08.2024; www.vlh.de
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