Nachhaltigkeit
Nachhaltigkeitsberichterstattung – Was kommt durch die CSRD auf Unternehmen zu?
Mit der im November 2022 vom EU-Parlament verabschiedeten Corporate Sustainability Reporting...
Lesedauer ca.
22 Minuten
Die Frage, ob eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Konzerngesellschaft eine feste Niederlassung des ausländischen Konzernunternehmens begründen kann, hat in der Vergangenheit immer wieder zu Unsicherheiten und rechtlichen Auseinandersetzungen geführt. Das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) befasst sich mit wesentlichen Aspekten dieser Problematik und schafft Klarheit für Unternehmen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen innerhalb eines Konzerns erbringen. Im Urteilsfall ging es um die rumänische Gesellschaft R, die Dienstleistungen an die deutsche Gesellschaft D erbrachte. R verarbeitete Rohstoffe, die D bereitstellte, und unterstützte beim Verkauf der fertigen Produkte, welche D von Rumänien aus an Kunden weltweit lieferte.
R ging davon aus, dass diese Dienstleistungen am Sitz der D in Deutschland steuerbar seien. Die rumänische Finanzverwaltung hingegen vertrat die Ansicht, dass D selbst über eine feste Niederlassung in Rumänien verfüge, und forderte Umsatzsteuer nach. Der EuGH stellte klar, dass eine Konzerngesellschaft nicht allein aufgrund einer vertraglichen Beziehung und der Zugehörigkeit zur selben Unternehmensgruppe als feste Niederlassung eines ausländischen Unternehmens angesehen werden kann. Die Begründung einer festen Niederlassung erfordert eine beständige Struktur, die über ausreichend personelle und technische Ausstattung verfügt, um autonom Leistungen zu erbringen oder zu empfangen. Wesentlich ist, dass die personelle und technische Ausstattung der festen Niederlassung sich von der des Dienstleisters unterscheidet. Bloße Hilfstätigkeiten oder vorbereitende Tätigkeiten reichen nicht aus, um eine feste Niederlassung zu begründen. Im Streitfall ging die rumänische Finanzverwaltung daher zu Unrecht davon aus, dass die Ausstattung und Struktur von R eine feste Niederlassung von D in Rumänien darstellt.
Hinweis: Die Entscheidung des EuGH bringt nun für Konzerne Klarheit. Sie zeigt, dass die bloße Existenz einer Konzernbeziehung oder ein Dienstleistungsvertrag zwischen rechtlich selbständigen Unternehmen nicht automatisch zu einer steuerlichen Niederlassung im Ausland führt. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie ihre internationalen Strukturen und vertraglichen Vereinbarungen überprüfen sollten, um sicherzustellen, dass sie den
Anforderungen des EuGH entsprechen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 11.07.2024 eine wichtige Entscheidung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Innenumsätzen innerhalb einer Organschaft getroffen. Diese Entscheidung bestätigt die bisherige Praxis in Deutschland und sorgt für Klarheit und Rechtssicherheit für Unternehmen mit Organschaftstrukturen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte dem EuGH Anfang 2023 erneut Fragen zur Umsatzsteuerpflicht von Innenumsätzen innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft vorgelegt. Dies geschah im Zuge eines Verfahrens, in dem die Trägerin einer Universität, die sowohl umsatzsteuerbare Leistungen als auch hoheitliche Aufgaben erbringt, als Organträgerin einer GmbH auftrat, die für sie unter anderem entgeltliche Reinigungsarbeiten durchführte. Der BFH wollte wissen, ob solche Innenumsätze steuerbar sind, insbesondere wenn der Leistungsempfänger nicht oder nur teilweise vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Am 16.05.2024 legte der zuständige Generalanwalt des EuGH seine Schlussanträge vor. Er stellte klar, dass entgeltliche Leistungen zwischen finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eng verbundenen (juristischen) Personen innerhalb einer Mehrwertsteuergruppe nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, selbst wenn der Leistungsempfänger nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Generalanwalt betonte, dass die Ziele der Mehrwertsteuergruppe gemäß der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie diese Auffassung stützten. Eine gegenteilige Lösung wäre nur möglich, wenn die Mitglieder der Gruppe als getrennte Steuerpflichtige betrachtet würden, was dem Wesen der Mehrwertsteuergruppe widerspreche.
Der EuGH folgte dieser Einschätzung und stellte klar, dass entgeltliche Leistungen zwischen Mitgliedern einer Mehrwertsteuergruppe nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. Er hob hervor, dass im Fall einer Mehrwertsteuergruppe nur noch ein einziger Steuerpflichtiger existiere und die Gruppenmitglieder nicht mehr als getrennte Steuerpflichtige betrachtet werden dürften. Somit fehle es an einer Leistung von einem Steuerpflichtigen an eine andere Partei, was aber Voraussetzung für einen steuerbaren Umsatz wäre.
Hinweis: Das Urteil sorgt für Rechtssicherheit bei Unternehmen mit Organschaftstrukturen. Bestehende Gestaltungsmodelle, die auf der Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen basieren, bleiben grundsätzlich wirksam. Unternehmen können sich daher weiterhin auf die Nichtsteuerbarkeit solcher Innenumsätze verlassen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 28.06.2024 den Entwurf einer Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung – WIdV) veröffentlicht. Diese Verordnung regelt die Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummern (W-IdNr.) an Unternehmen aller Rechtsformen in Deutschland.
Die Vergabe der W-IdNr. basiert auf § 139c der Abgabenordnung und erfolgt auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Mit der Einführung der W-IdNr. soll eine eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren sichergestellt und die Kommunikation zwischen den wirtschaftlich Tätigen und den Behörden vereinfacht werden. Zudem wird die W-IdNr. perspektivisch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer gemäß dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz dienen.
Die initiale Vergabe der W-IdNr. soll zum 01.11.2024 beginnen und in mehreren Stufen bis 2026 abgeschlossen werden. Die Nummer besteht aus den Buchstaben „DE“ gefolgt von neun Ziffern und übernimmt die Aufgaben der bisherigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Wirtschaftlich Tätige, die bereits über eine USt-IdNr. verfügen, sollen diese ab dem 30.09.2024 auch als W-IdNr. verwenden können. Wirtschaftlich Tätigen ohne USt-IdNr., aber mit umsatzsteuerlicher Erfassung (bzw. Befreiung als Kleinunternehmer) wird das BZSt eine W-IdNr. zuweisen und elektronisch mitteilen – vorausgesetzt, sie haben ein ELSTER-Benutzerkonto. Alle anderen wirtschaftlich Tätigen erhalten ihre W-IdNr. zu einem späteren Zeitpunkt.
Der Verordnungsentwurf regelt zudem Einzelheiten zur W-IdNr., wie den Zeitpunkt der Einführung, Richtlinien zur Vergabe und Fristen zur Löschung. Die Bundesregierung wird die Verordnung beschließen, nachdem der Bundesrat zugestimmt hat. Diese Zustimmung wird für Ende September erwartet.
Hinweis: Die Einführung der W-IdNr. markiert einen wichtigen Schritt zur Vereinfachung von Verwaltungsprozessen und der behördlichen Kommunikation. Der Verordnungsentwurf ist auf der Internetseite des BMF
verfügbar.
Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) ist für den Schutz der Außengrenzen des Schengen-Raums zuständig und hat ihren Sitz in Warschau. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass EU-Gelder für Frontex-Einsätze hierzulande steuerpflichtig sind.
Geklagt hatte ein Polizist mit Wohnsitz in Deutschland, der zwischen 2015 und 2017 mehrere Frontex-Einsätze bei der Küstenwache in Griechenland absolviert hatte (als „Fingerprint Expert“ und „Escort Officer“). Frontex zahlte ihm hierfür EU-Gelder, von denen das inländische Finanzamt lediglich fiktive steuerfreie Reisekostenerstattungen und steuerfreie Auslandsdienstbezüge steuermindernd anrechnete. Der BFH entschied, dass die verbleibenden EU-Gelder steuerpflichtiger Arbeitslohn (Drittlohn) waren. Der Polizist war aufgrund seines Inlandswohnsitzes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig – Deutschland stand als Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht zu. Die geltenden Steuerbefreiungen für EU-Beamte und -Bedienstete standen dem Polizisten nicht zu, da er diesem Personenkreis nicht angehörte. Er war der griechischen Küstenwache lediglich durch das Bundespolizeipräsidium zugewiesen worden und nicht (für eine leitende Funktion) an Frontex abgeordnet worden. Ferner konnte der Steuerzugriff in Deutschland auch nicht durch das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Griechenland abgewendet werden.
Betriebliche Feste und Feiern heben die Stimmung im Unternehmen, ermöglichen ein lockeres Zusammenkommen und stärken die Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie unter den Beschäftigten. Steuerlich gilt: Arbeitgeber können alle Kosten der Betriebsveranstaltung als Betriebsausgaben absetzen und sogar etwaig anfallende Lohnsteuer für ihre Beschäftigten übernehmen. Allerdings müssen sie aufpassen, dass sie die Sozialversicherungsfreiheit nicht aufs Spiel setzen.
Bei einer betrieblichen Veranstaltung sind die Zuwendungen durch den Arbeitgeber bis 110 € pro Mitarbeiter steuerfrei. Allerdings ist dieser Freibetrag auf zwei Veranstaltungen im Jahr begrenzt. Wird häufiger im Jahr gefeiert, muss der daraus erwachsende Vorteil versteuert werden. Angestellte sind hier aber nicht in der Pflicht. Sie müssen in ihrer Steuererklärung nichts angeben, denn die Versteuerung obliegt dem Arbeitgeber. Dieser sollte wissen, dass die Steuerfreiheit für zwei Veranstaltungen pro Jahr nur dann beansprucht werden kann, wenn die Feier allen Angehörigen des Betriebs (oder eines Betriebsteils bei größeren Firmen) offensteht, es also keine hierarchische Begrenzung gibt.
Zudem muss der Arbeitgeber aufzeichnen, wer tatsächlich an der Betriebsveranstaltung teilgenommen hat, um die Kosten korrekt auf die Teilnehmer aufteilen zu können. Bringen Beschäftigte Begleitpersonen mit, werden die kompletten Ausgaben für die Begleitung dem betriebszugehörigen Mitarbeiter zugerechnet. Der Freibetrag von 110 € ist dann schnell überschritten.
Den Teilnehmern einer Betriebsveranstaltung werden nicht nur ihre direkt zurechenbaren Kosten, wie z.B. Speisen, Getränke und Tombolagewinne, zugerechnet. Der Gesetzgeber verlangt, dass alle Bruttoaufwendungen des Arbeitgebers für die Feier, also auch nicht direkt zurechenbare Ausgaben, auf die Mitarbeiter umgelegt werden. So fließen in den Steuerfreibetrag anteilig auch etwa die Raummiete sowie Kosten für gebuchte Künstler, externe Eventmanager, Trinkgelder oder sogar anwesende Sanitäter ein. Ausgenommen sind immerhin Strom- und Wasserkosten auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers sowie die Kosten für internes Personal, das für die Feier abgestellt wird. Wird das Fest auf dem Betriebsgelände ausgerichtet, fließen die Reisekosten ebenfalls nicht in den Steuerfreibetrag ein. Dies betrifft beispielsweise Mitarbeiter, die an einem anderen Standort tätig sind und für das Sommerfest zur Firmenzentrale reisen. Der Arbeitgeber kann diese Reisekosten steuerfrei erstatten.
Fallen bei einer Betriebsveranstaltung beispielsweise Kosten je Mitarbeiter von 135 € an, müssen von der Lohnbuchhaltung folglich 25 € als geldwerter Vorteil versteuert werden. Der Arbeitgeber kann wählen, ob er diesen Mehrbetrag individuell zuzüglich Sozialabgaben oder pauschal mit 25 % sozialabgabenfrei versteuert. Letzteres ist für Beschäftigte regelmäßig vorteilhafter. Des Weiteren kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für die Beschäftigten übernehmen, so dass das Fest dann ein echtes Geschenk von der Firmenleitung ist.
In immer mehr Wohnhäusern wird mit Wärmepumpen geheizt. Fast 65 % der 2023 fertiggestellten Wohngebäude in Deutschland nutzen sie als überwiegende Energiequelle zum Heizen. Dies geht aus Zahlen des Statistischen Bundesamts vom Juni 2024 hervor. Vor allem in neu gebauten Ein- und Zweifamilienhäusern kommen Wärmepumpen zum Einsatz: In fast 70 % von ihnen wurden diese 2023 als primäre Heizquelle genutzt.
Wer auf eine Wärmepumpe setzt, kann staatliche Zuschüsse erhalten oder unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Kosten von der Einkommensteuer absetzen. Der Einbau von Wärmepumpen in Neubauten und Bestandsbauten wird über Förderprogramme subventioniert. Der Fördersatz für Wärmepumpen liegt zwischen 30 % und maximal 70 %. Zuständig für die Förderung ist seit 2024 die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
Wer in bestehenden Wohngebäuden auf eine Wärmepumpe als Heizquelle umsteigt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nutzen. Über drei Jahre verteilt lassen sich dann wie folgt Steuern sparen: Im Kalenderjahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahme sowie im darauffolgenden Kalenderjahr ist eine Steuerermäßigung von jeweils 7 % der Kosten möglich (jeweils höchstens 14.000 €), im letzten Jahr nochmals eine Ermäßigung von 6 % der Kosten (höchstens 12.000 €).
Hinweis: Zu energetischen Sanierungsmaßnahmen, mit denen sich Steuern sparen lassen, gehören neben dem Austausch der Heizung auch die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren, die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage sowie der Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.
Die Steuerermäßigung für energetische Sanierungen ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Zunächst greift sie nur bei einem „begünstigten Objekt“: Wer die Ausgaben steuerlich geltend machen möchte, muss Eigentümer des Gebäudes sein, dieses muss zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, in Deutschland oder in der EU stehen und bei Beginn der Maßnahme mindestens zehn Jahre alt sein. Darüber hinaus ist eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nach amtlich vorgeschriebenem Muster erforderlich und Rechnungen dürfen nicht bar bezahlt worden sein.
Hinweis: Wurden bereits zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse für die energetische Sanierung gewährt oder ist die Maßnahme öffentlich gefördert, gibt es keine Steuerermäßigung mehr.
Wird eine fällige Steuer verspätet gezahlt, erhebt das Finanzamt einen sogenannten Säumniszuschlag. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis berechnet es dann 1 % des rückständigen Steuerbetrags, so dass über ein Jahr gesehen ein Zuschlag von 12 % des Rückstands auflaufen kann.
Nachdem der Steuergesetzgeber den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen auf Druck des
Bundesverfassungsgerichts ab 2019 von 6 % auf 1,8 % pro Jahr abgesenkt hatte, da die Zinshöhe von 6 % pro Jahr nicht mehr mit dem niedrigen Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt vereinbar war, stellte sich die Frage, ob auch der Zinssatz von Säumniszuschlägen heruntergeschraubt werden muss.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun erneut betont, dass die Höhe der Säumniszuschläge auch für aktuelle
Zeiträume (nach dem 31.12.2018) verfassungskonform ist. Das Gericht verwies auf seine frühere Rechtspre-chung, nach der sich die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die frühere Höhe von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen nicht auf Säumniszuschläge übertragen ließen. Während die Zinsen einen Ausgleich
für die Kapitalnutzung darstellten, sollten Säumniszuschläge in erster Linie ein Druckmittel sein, um fällige
Steuerzahlungen durchzusetzen. Der Steuerzahler solle durch den Zuschlag zur zeitnahen Zahlung angehalten werden. Daneben solle der Zuschlag auch eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger
Steuern sein und den Verwaltungsaufwand ausgleichen, den die Finanzbehörden durch die verspäteten Zah-
lungen hätten. Es sei damit nur ein Nebenzweck des Säumniszuschlags, Liquiditätsvorteile beim Steuerzahler abzuschöpfen.
Seit 2023 zahlt der Staat ein einheitliches Kindergeld von 250 € pro Kind. Ausgezahlt wird dieser Zuschuss an die Person, in deren Haushalt das Kind lebt. Das können neben den leiblichen Eltern auch Stiefeltern, Großeltern oder Pflegeeltern sein. Anspruch auf Kindergeld besteht auch für adoptierte Kinder.
Mit dem 18. Geburtstag des Kindes entfällt grundsätzlich der Kindergeldanspruch, es gibt aber folgende „Verlängerungstatbestände“, nach denen der Staat bis zum 25. Geburtstag weiterzahlt:
Das Kindergeld wird in den vorgenannten Fällen allerdings nicht automatisch ab dem 18. Geburtstag weitergezahlt. Eltern müssen die Fortzahlung bei der zuständigen Familienkasse beantragen. Strebt das erwachsene Kind keine Ausbildung bzw. kein Studium an, sondern ist es arbeitslos, so wird das Kindergeld auf Antrag bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend gemeldet ist.
Vor allem während des Studiums verdienen sich zahlreiche Studierende etwas hinzu. Handelt es sich um die erste Berufsausbildung des Kindes, gibt es dafür keine Einschränkungen: Unabhängig davon, wie viele Stunden im Nebenjob gearbeitet wird und egal wie hoch der Verdienst ist, bleibt der Anspruch auf Kindergeld bestehen. Anders sieht es aus, wenn es sich um die zweite Berufsausbildung des Kindes handelt, denn in diesem Fall darf nicht mehr als durchschnittlich 20 Stunden pro Woche nebenher gearbeitet werden. Wird diese Grenze überschritten, gilt der Nebenjob als Haupttätigkeit – und der Anspruch auf Kindergeld erlischt.
Eine Erstausbildung ist beispielsweise eine klassische Berufsausbildung, ein Bachelorstudium ohne zuvor abgeschlossene Berufsbildung oder auch ein Wechsel des Studiengangs ohne vorherigen Abschluss. Als Zweitausbildung gilt eine Ausbildung, die nach dem Abschluss einer Erstausbildung begonnen wird; dies kann eine weitere Lehre oder ein weiteres Studium sein oder auch ein Referendariat nach dem ersten Staatsexamen. Allerdings zählt ein Zweitstudium, wie ein Master im Anschluss an das Bachelor-Erststudium, noch zur Erstausbildung, wenn das Kind von vornherein den höheren Abschluss angestrebt hat. Dies gilt auch bei anderen mehrstufigen Ausbildungen.
Wer keine komplette Dachfläche zur Verfügung hat und im kleinen Stil zur Energiewende beitragen will,
entscheidet sich häufig zur Installation eines sogenannten Balkonkraftwerks. Laut der Online-Datenbank
„Statista“ wurden im Jahr 2023 rund 275.000 solcher Anlagen in Deutschland neu in Betrieb genommen.
Somit waren im vergangenen Jahr hierzulande insgesamt 350.000 Balkonkraftwerke am Netz und die Tendenz
ist steigend: Im ersten Quartal 2024 wurden bereits fast so viele Balkonkraftwerke installiert wie im gesamten
Jahr 2022.
Zur Beliebtheit tragen die vergleichsweise geringen Kosten, der kleine Flächenbedarf und die einfache Installation der Anlagen bei: Sie lassen sich am Balkon oder an einer Wand befestigen und sind somit auch für Mietparteien interessant, die über keine Dachfläche verfügen. Ist die Anlage montiert, wird sie über eine Steckdose ans Stromnetz angeschlossen. Wer ein Balkonkraftwerk installiert, muss sich keine Sorgen um mögliche Steuerzahlungen machen, denn rückwirkend seit 2022 sind die private Nutzung des Stroms aus kleinen Photovoltaikanlagen und eventuelle Einnahmen aus der Einspeisevergütung sowohl von der Einkommensteuer als auch von der Gewerbesteuer befreit. Diese Steuerbefreiung gilt für Anlagen, deren Nennleistung bei Einfamilienhäusern 30 kWp und bei Mehrfamilienhäusern 15 kWp pro Wohnung nicht übersteigt. Diese Grenzen werden von den Balkonkraftwerken nicht erreicht: Eine Nennleistung von 1 kWp entspricht 1.000 Watt – und da Balkonkraftwerke nur bis 2.000 Watt erlaubt sind, können sie 15 oder 30 kWp gar nicht überschreiten.
Auch in Sachen Umsatzsteuer lässt sich für Balkonkraftwerke zumindest teilweise Entwarnung geben: Für den Erwerb und die Installation von PV-Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden oder Gebäuden, die für das Gemeinwohl genutzt werden, muss in der Regel keine Umsatzsteuer gezahlt werden; hierfür beläuft sich der Umsatzsteuersatz seit 2023 auf 0 %. Für den Teil des erzeugten Stroms, den man selbst verbraucht, wird ebenfalls keine Umsatzsteuer fällig. Überschüssiger Strom, der über den Eigenverbrauch hinausgeht, wird in der Regel gratis ins öffentliche Netz eingespeist oder fließt in einen Balkonkraftwerkspeicher. Auch dann wird keine Umsatzsteuer fällig.
Die Bundesregierung hat sich in ihren Haushaltsgesprächen darauf verständigt, die Bürger weiter zu entlasten. Hierzu hat das Kabinett das Steuerfortentwicklungsgesetz auf den Weg gebracht, das ab 2025 für spürbar mehr Netto vom Brutto sorgen soll. Die geplanten Maßnahmen im Überblick:
Die Steuerklassenkombination III und V soll ab 2030 abgeschafft und in das Faktorverfahren der Lohnsteuerklasse IV überführt werden. Das Splittingverfahren bleibt Ehe- und Lebenspartnern aber auch in Zukunft erhalten. Mit dem Faktorverfahren kann die steuermindernde Wirkung des Ehegattensplittings bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug individuell berücksichtigt werden.
Für 2025 und 2026 sollen die Grund- und Kinderfreibeträge deutlich erhöht werden. Der steuerliche Grundfreibetrag – also das Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss – liegt aktuell bei 11.604 € und soll 2025 auf 12.084 € und 2026 auf 12.336 € steigen. Gleichzeitig soll auch der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben werden – von aktuell 9.312 € auf 9.600 € im Jahr 2025 und 9.756 € im Jahr 2026.
2025 und 2026 soll auch die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag steigen und der Einkommensteuertarif
– mit Ausnahme des sogenannten „Reichensteuersatzes“ – erneut an die Inflation angepasst werden. Das bedeutet: Löhne und Gehälter werden nicht höher besteuert, wenn ihr Anstieg lediglich die höheren Preise ausgleichen soll.
Das Kindergeld soll im kommenden Jahr von 250 € auf 255 € monatlich steigen, 2026 dann um weitere 4 € auf 259 €.
Steuerbegünstigte Organisationen sollen sich künftig außerhalb ihres Zwecks gelegentlich zu tagespolitischen Ereignissen äußern dürfen, ohne hierdurch ihre Steuerbegünstigung zu verlieren. Sportvereine dürfen sich beispielsweise anlässlich aktueller Vorkommnisse gegen Rassismus positionieren. Außerdem erhalten gemeinnützige Organisationen mehr Zeit, um die ihnen zugewiesenen Mittel zu verwenden, und mehr Flexibilität, wenn sie Photovoltaikanlagen anschaffen oder betreiben.
10.10.2024 (14.10.2024*) | 29.10.2024 |
---|---|
Umsatzsteuer (Monats- und Vierteljahreszahler) | Sozialversicherungsbeiträge |
Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt (Monats- und Vierteljahreszahler) |
Klärung durch EuGH: Feste Niederlassung im Ausland?
EuGH, Urt. v. 13.06.2024 – C-533/22; www.curia.europa.eu
Organschaft: Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen gerichtlich bestätigt
EuGH, Urt. v. 11.07.2024 – C-184/23; www.curia.europa.eu
Ab November 2024: Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
Referentenentwurf einer Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern
(Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung – WIdV) v. 28.06.2024; www.bundesfinanzministerium.de
EU-Gelder für Frontex-Einsätze sind steuerpflichtig
BFH, Urt. v. 16.05.2024 – VI R 31/21; www.bundesfinanzhof.de
Feiern im Betrieb: Welche Steuerregeln gelten
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Pressemitteilung v. 09.07.2024; www.lohi.de
Wärmepumpen: Umrüstung kann abgesetzt werden
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH), Pressemitteilung v. 01.07.2024; www.vlh.de
Säumniszuschläge von 12 % sind verfassungskonform
BFH, Beschl. v. 17.07.2024 – X B 79/23, NV; www.bundesfinanzhof.de
Wann Kindergeld bis zum 25. Geburtstag fortgezahlt wird
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., Pressemitteilung v. 08.07.2024; www.vlh.de
Balkonkraftwerke lassen sich steuerfrei betreiben
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH), Pressemitteilung v. 15.07.2024; www.vlh.de
Ab 2025 soll es spürbar mehr Netto vom Brutto geben
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH), Pressemitteilung v. 15.07.2024; www.vlh.de
Nachhaltigkeit
Mit der im November 2022 vom EU-Parlament verabschiedeten Corporate Sustainability Reporting...
Allgemein
Die Richter des Bundessozialgerichts haben in drei Urteilen vom 20.07.2023 (Az.: B 12 BA 1/23...
Allgemein
Wenn Arbeitnehmer, insbesondere Grenzgänger, im Homeoffice im Ausland arbeiten, stellt sich die...