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Das wird Auswirkungen auf zahlreiche bestehende Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften haben.

Andre Meiser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

W+ST Rechtsanwaltsgesellschafft mbH
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Thorsten Ternig

Sozialversicherungspflicht für Ein-Personen-Kapitalgesellschaft

Ein Vertragsverhältnis zu einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft schließt eine Sozialversicherungspflicht nicht aus

Die Richter des Bundessozialgerichts haben in drei Urteilen vom 20.07.2023 (Az.:  B 12 BA 1/23 R, B 12 R 15/21 R und B 12 BA 4/22 R) entschieden, dass sich die Sozialversicherungspflicht eines alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft bei einem Vertragsverhältnis zu einem Auftraggeber nicht dadurch umgehen lässt, dass Vertragspartner des Auftraggebers die Ein-Personen-Kapitalgesellschaft und nicht deren alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ist.

Das höchste deutsche Sozialgericht in Kassel hat in den drei vorgenannten Entscheidungen festgestellt, dass ein abhängiges (sozialversicherungspflichtiges) Beschäftigungsverhältnis zu einem Auftraggeber auch dann vorliegen kann, wenn eine Ein-Personen-Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, UG, Limited) als Auftragnehmer einen Auftrag übernimmt und der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer dieser Ein-Personen-Kapitalgesellschaft diesen Auftrag beim Auftraggeber persönlich ausführt. In zwei der drei Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht ging es um Pflegedienstleistungen im stationären Bereich eines Krankenhauses, im dritten Revisionsverfahren ging es um eine beratende Tätigkeit.

In allen drei Revisionsverfahren kam das Bundessozialgericht zu dem Ergebnis, dass die jeweiligen konkreten tatsächlichen Umstände der Tätigkeit nach einer Gesamtabwägung über das Vorliegen von einer abhängigen (sozialversicherungspflichtigen) Beschäftigung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft zum Auftraggeber entscheiden.

Eine Person im Anzug sitzt an einem Schreibtisch. Es ist nur der Oberkörper und die Hände zu sehen. Auf dem Tisch steht ein Laptop und liegt ein Vertrag. Die Person bearbeitet den Vertrag mit einem Stift.

Die Vertragsbeziehung des Auftraggebers mit der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft und der im Zusammenhang stehenden Begründung, dass es sich doch um eine juristische Person (und nicht eine natürliche Person) als Vertragspartner des Auftragsverhältnisses handelt,  schließt das Vorliegen einer abhängigen (sozialversicherungspflichtigen) Beschäftigung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers zum Auftraggeber der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft nach Auffassung des Bundessozialgerichts nicht aus. 

Eine fehlende vertragliche Beziehung zwischen dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft als natürliche Person und dem Auftraggeber spielt sozialversicherungsrechtlich keine Rolle. Einer faktischen Eingliederung in den fremden Betrieb kann nicht entgegenhalten werden, es bestünden nur Vertragsbeziehungen zwischen der Ein-Personen- Kapitalgesellschaft und dem Auftraggeber, nicht jedoch auch zwischen Auftraggeber und alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft. Die Abgrenzung zwischen einer abhängigen (sozialversicherungspflichtigen) Beschäftigung und einer selbstständigen (sozialversicherungsfreien) Tätigkeit richtet sich vielmehr nach dem Geschäftsinhalt, der sich aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien und der praktischen Durchführung des Vertrages ergibt, nicht aber nach der von den Parteien gewählten Bezeichnung oder gewünschten Rechtsfolge.

Eine Umgehung einer sozialversicherungspflichten Beschäftigung zum Auftraggeber kann durch die Gründung einer Kapitalgesellschaft gerade nicht erfolgen. Konkret bedeutet dies, dass damit jeweils eine Einzelfallbetrachtung erfolgend muss.

Für die Praxis hat dies zur Folge, dass Auftraggeber ihre Auftragsverhältnisse mit Ein-Personen-Kapitalgesellschaften dringend überprüfen müssen und zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Erwerbsstatus –  der Frage, ob eine selbstständige (sozialversicherungsfreie) Tätigkeit oder eine abhängige (sozialversicherungspflichtige) Beschäftigung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft zum Auftraggeber vorliegt –  ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Clearingstelle) einleiten müssen, um Rechtssicherheit zu erlangen.

Andre Meiser

Andre Meiser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Über den Verfasser

Herr Rechtsanwalt Andre Meiser, geb. 1989, studierte Rechtswissenschaften an der Universität des Saarlandes in Saarbrücken mit dem Schwerpunkt im Arbeits- und Sozialrecht, ehe er im Anschluss sein Referendariat am Saarländischen Oberlandesgericht absolvierte. Bei der W+ST Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist Herr Meiser seit 2018 angestellt. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Arbeitsrecht, im Sozialversicherungsrecht und im allgemeinen Zivilrecht. Herr Meiser ist Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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