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Für die Steuerfreiheit der Erholungsbeihilfe ist es entscheidend, den Erholungszweck nachzuweisen und den zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub sicherzustellen. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Andre Meiser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

W+ST Rechtsanwaltsgesellschafft mbH
Münchener Straße 1
66763 Dillingen/Saar

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Thorsten Ternig

Erholungsbeihilfe

Viele Arbeitgeber zahlen ihren Arbeitnehmern ein Urlaubsgeld, um deren Urlaubskasse aufzubessern. Spätestens jedoch nach der Lohnabrechnung folgt die Ernüchterung, wenn nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen meist nur noch die Hälfte des Urlaubsgelds als Nettobetrag übrig bleibt.

Steuerfreie Erholungsbeihilfe

Eine Alternative zum lohnsteuer- und (sozialversicherungs-)beitragspflichtigen Urlaubsgeld ist die Zahlung einer Erholungsbeihilfe, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zusätzlich zum vereinbarten Gehalt in Höhe von 156 Euro pro Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragsfrei zuwenden kann. Wenn der Arbeitnehmer verheiratet ist, kann der Arbeitgeber eine Erholungsbeihilfe bis zu 104 Euro für den Ehegatten lohnsteuer- und beitragsfrei bezuschussen. Die Lohnsteuer- und Beitragsfreiheit einer Erholungsbeihilfe ist außerdem bis zu 52 Euro für jedes steuerlich berücksichtigungsfähige Kind vorgesehen. Allein der Arbeitgeber muss die Erholungsbeihilfe im Rahmen der vorgenannten Freigrenzen gezahlten Erholungsbeihilfen mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer pauschal besteuern.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Erholungsbeihilfe: Verwendung und Nachweis

Für die Lohnsteuer- und Beitragsfreiheit der Erholungsbeihilfe muss sichergestellt sein, dass der Zuschuss für Erholungszwecke verwendet wurde. Die Zahlung der Erholungsbeihilfe muss in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub des Arbeitnehmers stehen und sollte deshalb nicht länger als drei Monate vor oder nach dem Erholungsurlaub liegen. Um für eine Betriebsprüfung gewappnet zu sein, sollte sich der Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer schriftlich bestätigen lassen, dass die Erholungsbeihilfe für Erholungszwecke eingesetzt wurde und diesen Nachweis zu den Lohnunterlagen legen.

Eine Frau liegt mit einem großen Sonnenhut in einer Hängematte, an einem tropischen Strand. Beitrag zum Thema Erholunsbeihilfe.
Andre Meiser

Andre Meiser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Über den Verfasser

Herr Rechtsanwalt Andre Meiser, geb. 1989, studierte Rechtswissenschaften an der Universität des Saarlandes in Saarbrücken mit dem Schwerpunkt im Arbeits- und Sozialrecht, ehe er im Anschluss sein Referendariat am Saarländischen Oberlandesgericht absolvierte. Bei der W+ST Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist Herr Meiser seit 2018 angestellt. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Arbeitsrecht, im Sozialversicherungsrecht und im allgemeinen Zivilrecht. Herr Meiser ist Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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