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Erste Erfahrungen mit der eGbR

Die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) ab dem 1. Januar 2024 hat zahlreiche Veränderungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit sich gebracht.

Zeit für einen Zwischenstand nach einem Jahr!

1. Registereintragung

Rechtlich betrachtet besteht kein Zwang, dass sich jede GbR in das Gesellschaftsregister eintragen lassen muss. Faktisch besteht jedoch ein Registerzwang, da viele Spezialvorschriften, wie beispielsweise für eine Gesellschafterstellung (z.B. § 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG, § 707a Abs. 1 S. 2 BGB) oder eine Eintragung im Grundbuch (§ 47 Abs. 2 GBO), eine Voreintragung erfordern. Erfolgt die Voreintragung der GbR nicht, wird das zuständige Register eine Eintragung zurückweisen.

Sofern in Zukunft Transaktionen geplant sind, sollte daher – wenn noch nicht erfolgt- eine Eintragung erfolgen, damit im Falle einer Transaktion nicht noch Zeit auf das Abwarten der Voreintragung der an der Transaktion beteiligten GbR aufgewendet werden muss.

Das Thema „Registereintragung“ hat die Obergerichte dieses Jahr schon häufig beschäftigt. 

  • Muss auch eine Voreintragung erfolgen, wenn ein zugunsten einer GbR eingetragenes Recht gelöscht wird?

    Ja, auch im Falle der Löschung bedarf es der Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister und der anschließenden Eintragung der eGbR im Grundbuch (OLG München zu § 47 Abs. 2 GBO i. V. m. Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB,  Beschl. v. 8.10.2024 – 34 Wx 234/24 e).
  • Muss die Komplementärin vor Eintragung einer GmbH & Co. KG eingetragen sein?

    Ja. Eine Kommanditgesellschaft darf nicht in das Handelsregister eingetragen werden, wenn ihre Komplementärin eine Gesellschaft ist, die ihrerseits in das Handelsregister eingetragen werden muss, aber noch nicht eingetragen worden ist. Bislang war es dagegen möglich, eine KG mit einer Vor-GmbH als Komplementärin in das Handelsregister einzutragen und dies nach Eintragung der GmbH entsprechend anzupassen (BGH NJW 1985, 736). 

    Materiellrechtlich entsteht die GmbH & Co. KG im Innenverhältnis mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags bzw. im Verhältnis zu Dritten mit der Aufnahme des Handelsbetriebs (OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.7.2024 – 7 W 41/24).
  • Wer muss die Richtigstellung der Bezeichnung einer GbR im Grundbuch nach deren Eintragung in das Gesellschaftsregister bewilligen?

    Sind im Grundbuch die GbR und die Gesellschafter der GbR als Eigentümer mit eingetragen, bedarf es nach Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister für die Richtigstellung sowohl einer Bewilligung durch die im Grundbuch verzeichneten Gesellschafter als auch eine Zustimmung der einzutragenden Gesellschaft (OLG Köln, Beschl. v. 9.7.2024 – 2 Wx 98/24).
  • Wie erfolgt die Vollmachterteilung für Zustimmungserklärung zur Grundbucheintragung vor Registereintragung der eGbR?

    Einzelne (ebenso alle) Gesellschafter einer eGbR können Vollmacht, für sie in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter zu handeln und die Zustimmungserklärung nach Art. 229 § 21 III 2 Hs. 2 EGBGB i.V.m. § 22 II GBO als Untervertreter für die Gesellschaft abzugeben, bereits vor Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister erteilen. Gibt der so Bevollmächtigte die Zustimmungserklärung nach der Registereintragung ab, ist die Vertretungsberechtigung der Vollmachtgeber für den Zeitpunkt der Erklärungsabgabe gem. § 32 GBO nachzuweisen (KG, Beschl. v. 4.7.2024 – 1 W 97/24).
  • Ist die Eintragung einer Zwangshypothek bei einem im Eigentum einer GbR stehenden Grundstück vor Eintragung der eGbR zulässig?

    Ja. Zwar regelt Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB, dass die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen werden soll, bevor sie über ein Recht verfügt. Das gilt aber nicht, wenn es um die Eintragung einer Zwangshypothek zu Lasten einer (nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen) GbR geht. Denn im Ergebnis muss die Eintragung einer Zwangshypothek auch ohne Zutun der Schuldner-GbR oder ihrer Gesellschafter möglich sein (OLG Schleswig, Beschl. v. 20.6.2024 – 2 Wx 36/24).
  • Muss, wenn eine im Grundbuch eingetragene GbR über ihren Grundbesitz verfügen will, eine vorherige Registrierung der GbR im Gesellschaftsregister und sodann die Richtigstellung des Grundbuchs erfolgen?

    Ja. Eine GbR, die als Berechtigte im Grundbuch nach den vor dem 01.01.2024 geltenden Vorschriften eingetragen ist, muss sich zunächst im Gesellschaftsregister eintragen lassen. Daraufhin hat sie ihre neue Bezeichnung (mit neuem Rechtsformzusatz) im Grundbuch eintragen zu lassen und erst danach sollen Eintragungen in das Grundbuch, die ein Recht der GbR betreffen, erfolgen (OLG Dresden,  Beschl. v. 10.6.2024 – 17 W 345/24).
  • Setzt der identitätswahrende Wechsel einer GbR in eine KG eine Voreintragung der eGbR voraus?

    Nein. Wechselt eine GbR unter Wahrung ihrer Identität ihre Rechtsform in eine KG, setzt deren Eintragung im Grundbuch als Eigentümer nicht die Voreintragung der GbR im Gesellschaftsregister voraus. Dies gilt auch bei Eintritt einer Komplementär-GmbH im Zuge des Formwechsels (OLG München, Beschl. v. 22.5.2024 – 34 Wx 71/24 e, BeckRS 2024, 10808).

2. Weitere oberlandesgerichtliche Rechtsprechung zum MoPeG

  • Muss bei der Eintragung ein Gesellschaftszweck angegeben werden?

    Nein. Die Eintragung einer GbR als „eGbR“ in das Gesellschaftsregister kann grundsätzlich nicht von der Angabe des Zwecks der Gesellschaft abhängig gemacht werden (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 2.8.2024 – 14 W 52/24 (Wx)).
  • Muss der Rechtsformzusatz „eGbR“ am Ende stehen?

    Nein. Gemäß § 707a II 1 BGB ist die Gesellschaft mit der Eintragung verpflichtet, „als Namenszusatz die Bezeichnungen ‚eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts‘ oder ‚eGbR‘ zu führen“. Dem ist grundsätzlich auch mit einem Rechtsformzusatz vor dem Namenskern der Gesellschaft genüge getan. Die Antragsteller hatten ihre Eintragung in das Gesellschaftsregister als „eGbR B“ bzw. „… eGbR K1“ beantragt (OLG Hamburg Beschl. v. 22.4.2024 – 11 W 19/24 , OLG Köln, Beschl. v. 22.4.2024 – 4 Wx 4/24, KG, Beschl. v. 9.7.2024 – 22 W 19/24, BeckRS 2024, 25580).
  • Ist das MoPeG bei vor Inkrafttreten begonnener GbR-Abwicklung anwendbar?

    War die Kündigung einer Gesellschaft bereits vor dem am 1.1.2024 in Kraft getretenen MoPeG abgeschlossen und hatte das Abwicklungsstadium der Gesellschaft nach altem Recht bereits begonnen, finden auch weiterhin die Abwicklungsregeln der §§ 705 ff. BGB aF Anwendung (LG Hamburg, Beschl. v. 19.6.2024 – 328 T 14/24).
  • Finden die Vorschriften über die Haftung des GbR-Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft und die neue fünfjährige Nachhaftung auch auf vor dem 1.1.2024 liegende Sachverhalte Anwendung?

    Ja.  Mit dem Inkrafttreten des MoPeG finden mangels auf sie zugeschnittener Übergangsvorschriften § 721 S. 1 BGB n.F. (Haftung des Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts), § 728 I BGB n.F. (Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters auf Abfindung und Freistellung) und § 728b I BGB n.F. (fünfjährige Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters) auch auf vor dem 31.12.2023 liegende Sachverhalte Anwendung (OLG Hamm Urt. v. 17.6.2024 – 8 U 102/23).
Regine Meiser

Regine Meiser

Rechtsanwältin, Steuerberaterin

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Über die Verfasserin

Frau Rechtsanwältin Steuerberaterin Regine Meiser, geb. 1980, absolvierte ihr Studium der Rechtswissenschaften an der Universität des Saarlandes und ihr Referendariat in Saarbrücken und Brüssel. Von 2007 bis 2020 arbeitete sie an dem Saarbrücker Standort von PWC als Rechtsanwältin mit Schwerpunkt in den Bereichen Öffentliches Wirtschaftsrecht, Legal HealthCare und Steuerrecht. 2011 wurde sie zudem zur Steuerberaterin bestellt. Von 2020 bis 2022 war sie bei einem saarländischen Krankenhausträger als Abteilungsleiterin Recht, Datenschutz und Compliance beschäftigt. Seit 2023 ist sie bei der W+ST Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Rechtsanwältin und Steuerberaterin angestellt.

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