
Nachhaltigkeit
Nachhaltigkeitsberichterstattung – Was kommt durch die CSRD auf Unternehmen zu?
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Mit der Forschungszulage ist sogar eine rückwirkende Antragstellung möglich. Für Aufwendungen aus dem Jahr 2020 laufen die Antragsfristen in diesem Jahr aus. Sprechen Sie zeitnah mit uns – wir beraten Sie und erläutern Ihnen ausführlich, welche Möglichkeiten sich für Ihr Unternehmen eröffnen.
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Wer bereits im Jahr 2020 Personalaufwendungen in Entwicklung und Forschung getätigt hat, der sollte darauf achten, dass sowohl die Beantragung als auch die Geltendmachung der Steuergutschrift beim Finanzamt noch in diesem Jahr erfolgen muss.
Am 1. Januar 2020 ist das Forschungszulagengesetzt in Kraft getreten. Danach können alle Unternehmen, die zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. Juni 2026 innovative technische Produkte und Dienstleistungen entwickeln, oder daran forschen, Steuergutschriften erhalten.
Gefördert werden seitdem 25 % der Personalausgaben für die Mitarbeitenden, die in Entwicklung oder Forschung arbeiten bzw. gearbeitet haben. Daneben wird auch eine in Auftrag gegebene Forschung gefördert: 15 % der Summe der Personal- und Sachkosten, die der Auftraggeber für in Auftrag gegebene Entwicklungs- und Forschungsvorhaben aufwendet, können als förderfähig anerkannt werden.
Durch Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes werden die Fördersätze und ab dem Jahr 2024 erhöht. (Siehe dazu unseren Blog-Beitrag vom 05.06.2024).
Wir helfen Ihnen gerne, Ihre Investitionen in Forschung und Entwicklung in deren Förderfähigkeit einzuschätzen und unterstützen Sie bei der Antragstellung. Denn von Seiten der EU sind hier Kriterien festgelegt, nach denen sich die Förderfähigkeit richtet und die durchaus Auslegungen zulassen. Wir unterstützen Sie mit Erfahrung und Weitblick.
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