Nachhaltigkeit
Nachhaltigkeitsberichterstattung – Was kommt durch die CSRD auf Unternehmen zu?
Mit der im November 2022 vom EU-Parlament verabschiedeten Corporate Sustainability Reporting...
Seit dem 1. Januar 2024 liegt der Mindestlohn in Deutschland bei 12,41 Euro pro Stunde – ab dem 1. Januar 2025 steigt er auf 12,82 Euro pro Arbeitsstunde. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs erhöht sich ebenfalls von 538 Euro auf 556 Euro. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
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In Deutschland gilt seit dem 01. Oktober 2022 ein gesetzlicher Mindestlohn von 12,00 Euro pro Arbeitsstunde. Gleichzeitig wurde festgelegt, dass sich die Geringfügigkeitsgrenze (Minijob) an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientiert. Ausgehend vom Vorschlag der Mindestlohn-Kommission wurde der Mindestlohn mit Wirkung zum 01. Januar 2024 auf 12,41 Euro und nun zum 01. Januar 2025 nochmals um 41 Cent auf 12,82 Euro pro Arbeitsstunde erhöht. Die Mindestlohnerhöhung führt damit auch zu einer Erhöhung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs von 538,00 Euro seit dem 01. Januar 2024 auf 556 Euro ab dem 01. Januar 2025.
Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze (z.B. aufgrund einer Krankheitsvertretung oder einer ungeplanten Einmalzahlung) steht dem Fortbestand einer geringfügigen entlohnten Beschäftigung nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Damit darf in Ausnahmefällen in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung das 14-fache der Geringfügigkeitsgrenze verdient werden, also ab 01. Januar 2025 maximal 7.784,00 Euro (14 x 556 Euro) für einen Zeitraum von zwölf Monaten.
Eine weitere Folge der Mindestlohnerhöhung ist die Veränderung des unteren Grenzwerts des Übergangsbereich ab dem 01. Januar 2025 (sog. Midijob) auf 556,01 Euro monatlich. Der obere Grenzwert des Übergangsbereichs bleibt allerdings unverändert bei 2.000,00 Euro monatlich.
Wert | 2024 | 2025 |
Mindestlohn pro Stunde | 12,41 Euro | 12,82 Euro |
Monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Minijob) | 538,00 Euro | 556,00 Euro |
monatliche untere Grenze des Übergangsbereichs (Midijob) | 538,01 Euro | 556,01 Euro |
monatliche obere Grenze des Übergangsbereichs (Midijob) | 2.000, 00 Euro | 2.000,00 Euro |
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gilt bundesweit und beträgt für 2025 5.512,50 Euro im Monat bzw. 66.150,00 Euro im Jahr. In der Arbeitslosen- und Rentenversicherung wurde die Beitragsbemessungsgrenze bisher nach alten Bundesländern (West) und neuen Bundesländern (Ost) unterschieden. Über die letzten Jahre wurde eine schrittweise Angleichung des Rentenrechts in Ost und West angestrebt, was nun zum 31.12.2024 zum Entfall der Kennzeichnung in die Rechtskreise Ost und West führt. Für Zeiträume ab dem 01. Januar 2025 wird es damit keine Rechtskreistrennung in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung mehr geben. Die einheitliche Beitragsbemessungsgrenze liegt für 2025 bei 8.050,00 Euro im Monat bzw. 96.600,00 Euro.
Beitragsbemessungsgrenze | 2025 jährlich | 2025 monatlich |
Kranken- und Pflegeversicherung | 66.150,00 Euro | 5.512,50 Euro |
Arbeitslosen- und Rentenversicherung | 96.600,00 Euro | 8.050, 00 Euro |
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich in 2025 auf 73.800,00 Euro. Derjenige, der Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze bezieht, gehört nicht mehr zu den pflichtversicherten Beschäftigten in der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern kann sich grundsätzlich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung absichern oder auch eine private Krankenversicherung abschließen. Die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung tritt im Falle eines fortlaufenden Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird. Unterschreitet ein Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr mit seinem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze, so tritt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung sofort ein. Unter bestimmten Bedingungen kann sich der Arbeitnehmer jedoch von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen.
Für die meisten Personen gilt diese allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze. Daneben gibt es noch eine Besitzstandsregelung für bestimmte besonders lang privatversicherte Beschäftigte (sog. besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze), die sich nach der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung richtet und im Jahr 2025 bei 66.150,00 Euro.
Jahresarbeitsentgeltgrenze | 2025 |
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze | 73.800 Euro |
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze | 66.150 Euro |
Innerhalb eines Kalendermonats gibt es einen Fälligkeitstag für Sozialversicherungsbeiträge. Die Beiträge werden danach in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag für den laufenden Monat fällig.
Es gelten im Jahr 2025 folgende Fälligkeitstermine bzw. sich daraus ergebende späteste Einreichungstermine für den Beitragsnachweis:
Beitragsnachweis | Fälligkeitstermin | |
Monat | Tag des Monats | Tag des Monats |
Januar | Mo 27.01.2025 | Mi 29.01.2025 |
Februar | Mo 24.02.2025 | Mi 26.02.2025 |
März | Di 25.03.2025 | Do 27.03.2025 |
April | Do 24.04.2025 | Mo 28.04.2025 |
Mai | Fr. 23.05.2025 | Di 27.05.2025 |
Juni | Di 24.06.2025 | Do 26.06.2025 |
Juli | Fr 25.07.2025 | Di 29.07.2025 |
August | Mo 25.08.2025 | Mi 27.08.2025 |
September | Mi 24.09.2025 | Fr 26.09.2025 |
Oktober | Fr. 24.10.2025 | Di 28.10.2025 |
November | Mo 24.11.2025 | Mi 26.11.2025 |
Dezember | Fr 19.12.2025 | Di 23.12.2025 |
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