
Nachhaltigkeit
Nachhaltigkeitsberichterstattung – Was kommt durch die CSRD auf Unternehmen zu?
Mit der im November 2022 vom EU-Parlament verabschiedeten Corporate Sustainability Reporting...
Durch die CSRD wird spätestens ab 2025 ein weitaus größerer Anteil an Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein als bisher. Bereits 2024 müssen die betroffenen Unternehmen erste Analysen und Strategien entwickeln, um 2025 einen anforderungsgerechten Bericht veröffentlichen zu können.
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Durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wird der Kreis der Unternehmen, die zu einer Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, deutlich erweitert. Waren bisher im Rahmen der Non Financial Reporting Directive (NFRD) lediglich Versicherungen, Banken und große kapitalmarktorientierte Unternehmen zur Erstellung einer sogenannten „nichtfinanziellen Erklärung“ verpflichtet, müssen künftig deutlich mehr Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen.
Der Anwendungsbereich der CSRD wird in den folgenden Jahren stufenweise erweitert. So werden die Unternehmen wie folgt zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet:
ab 2025
die zwei von drei Größenmerkmale erfüllen
ab 2026
ab 2028
Für große, börsennotierte Unternehmen, Versicherungen und Banken, die bereits nach NFRD berichtspflichtig waren, gelten die Vorgaben der CSRD bereits ab 2024.
Ab 2025 wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung auch für Unternehmen und Konzerne, welche die Kriterien einer großen Kapitalgesellschaft erfüllen, sowie für öffentliche Unternehmen, die laut Satzung nach den Kriterien einer großen Kapitalgesellschaft behandelt werden, verpflichtend.
Dies führt dazu, dass auch mittelständische Unternehmen nachhaltigkeitsrelevante Angaben offenlegen müssen. Als Größenkriterien gelten hier bereits die, erstmals für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2024 geltenden, angepassten Schwellenwerte des HGB, wodurch die Grenzen der Umsatzerlöse und Bilanzsumme um 25 % angehoben werden.
Aus Konzernsicht werden Mutterunternehmen auch dann den „großen Unternehmen“ zugeordnet, und unterliegen damit der Berichtspflicht der CSRD, wenn alle Tochterunternehmen für sich nicht als „groß“ gelten. Des Weiteren können Tochterunternehmen als befreit gelten, sofern sie in einen Konzernlagebericht mit einbezogen werden, der einen CSRD-konformen Nachhaltigkeitsbericht beinhaltet und entsprechend die Tochterunternehmen berücksichtigt.
Durch die CSRD wird spätestens ab 2025 ein weitaus größerer Anteil an Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein als bisher. Allein in Deutschland werden über 15.000 Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen müssen. Durch den erweiterten Kreis werden viele Unternehmen, die bisher noch keine Berührungspunkte mit dem Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung hatten, zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen verpflichtet. Bereits 2024 müssen die betroffenen Unternehmen erste Analysen und Strategien entwickeln, um 2025 einen anforderungsgerechten Bericht veröffentlichen zu können.
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